20 Als Farbstoff ist zulässig, was durch die natürliche Faßlagerung und durch Zusatz von gebranntem Zucker in den Cognac gelangt. 4. Ein Cognac, der unter dein Namen „Medizinal- Cognac“ in den Handel gebracht wird, hat den Vorschriften des Deutschen Arzneibuches zu entsprechen. 5. Cognacähnliche Getränke, die mittels künstlicher Essenzen sowie Ätherarten und ätherischen Ölen hergestellt sind, sind als Kunstcognac zu bezeichnen. 6. Als französischer Cognac oder unter den diesem Begriff entsprechenden Bezeichnungen ist in Deutschland nur ein aus Frankreich importierter und im Originalzustande belassener Cognac zu verstehen. Auf Cognac aus anderen außerdeutschen Ländern finden diese Bestimmungen ebenfalls sinngemäße An wendung. Diese Beschlüsse waren die Folge der Mißstände, die in der Stadt Cognac selbst in bezug auf die Herstellung des Cognacs Platz gegriffen haben, und da ein Nachweis der Minderqualität des von Frankreich und vom Auslande über haupt eingeführten Cognacs nicht möglich, wollten die deut schen Cognacbrenner nicht schlechter in dem Konkurrenz kampf stehen wie die Franzosen und anderen Ausländer. Der Beschluß hat aber durchaus nicht zur Gesundung der Branche beigetragen, im Gegenteil, die Auslegung, daß Cognac „mit Hilfe von Weindestillat“ herzustellen sei, hat dazu geführt, daß die Zusätze von Weindestillat immer kleiner wurden und auf das Maß heruntergingen, welches die Bezeichnung „Hilfe“ nur noch rechtfertigen konnte, und so wurde der unlauteren Konkurrenz durch diese Beschlüsse nur noch ein Rückhalt gegeben.