34 gesetz vom 31. März 1903 in § 23 einen Transportbegleit schein für Naturbranntwein in weißer Farbe („Acquit blanc“) eingeführt und zwar für Branntwein aus Wein, Äpfel, Birnen, Trestern, Kirschen oder Zwetschen, ferner für natürlichen Rum und Zuckerrohrbranntwein, welcher direkt aus den französischen Kolonien stammt und für Genevre, dagegen einen Transportbegleitschein in rosa Farbe („acquit rose“) für alle Spirituosen anderer Herkunft. Diese Kontrolle bietet jedoch absolut keine Gewähr dafür, daß man aus Frankreich nun wirklich reine Wein destillate empfängt. Denn nicht allein, daß das Weindestillat der Charente mit vielen anderen Branntweinen, so z. B. mit Weindestillaten minderer Qualität und anderer Herkunft oder gar mit Apfelweindestillat und dergl. selbst unter den Augen der Behörde verschnitten werden darf, ist dieser Transportbegleitschein auch deshalb nicht als Garantie an zusehen, weil die Läger nicht unter amtlichem Verschluß oder Mitverschluß stehen und kein Identitätsnachweis ge führt wird, wie wir ihn z. B. in Deutschland in steuer technischem Sinne kennen. Wenn auch durch das Gesetz in Frankreich gesonderte Läger für die unter weißen und rosa Transportbegleitscheinen verkehrenden Branntweine angeordnet sind, und eine be sondere Registerführung über die in diesen Lägern vor handenen Raummengen angeordnet werden kann, so steht dem Lagerinhaber doch die unbeaufsichtigte Arbeit in diesen Lägern frei, und er kann darin nach seinem Belieben aus- und einlagern. Es ist somit gar keine Garantie dafür geboten, daß nicht die Weindestillate in dem Lager durch Industriealkohol ersetzt werden, wenn nur darauf geachtet wird, daß die Raummenge die gleiche bleibt. Der Lager inhaber kann aber alsdann reinen Industriealkohol oder Verschnitte desselben unter weißem Transportbegleitschein