37 geeignet wäre. Aber, wie bereits weiter vor ausgeführt, ist letzteres nicht der Fall, da die Weine infolge ihres hohen Alkoholgehalts bei verhältnismäßig geringem Säuregehalt dem Destillat nicht die nötigen Vorbedingungen für die Entwicklung geben. Die deutsche Branntwein-Steuergesetzgebung hat in ihren Ausführungsbestimmungen das Prinzip der Identitäts- festhaitung des Branntweins bis zur Zeit der Versteuerung streng durchgeführt, und es wäre ein Leichtes hieran die amtliche Qualitätsbescheinigung nach amerikanischem Muster auch in Deutschland einzuführen. Der hierdurch infolge vermehrter Arbeit entstehenden Mehrbelastung der Steuerbehörde, stehen außer den der Branche zugute kommenden, auch direkte Vorteile für die Kasse des Fiskus und andere Arbeitsentlastung gegenüber. Es ist Tatsache und sowohl den Steuerbehörden wie den Gewerbetreibenden bekannt, daß während in einer unter amtlichem Steuerverschluß arbeitenden Brennerei das ganze Quantum des gewonnenen Alkohols zur Versteuerung ge langt, die sogen. Abfindungsbrennereien durchschnittlich mehr Alkohol produzieren, wie von ihnen versteuert wird. Die Abfindungsbrennereien werden auf Grund von Probe bränden, die von Zeit zu Zeit in der Brennerei vorgenommen werden, zur Versteuerung veranlagt. Es wird festgestellt, wieviel Alkohol in einer bestimmten Arbeitszeit auf dem vorhandenen Brennapparat mit dem zurzeit verwendeten Wein erzeugt werden kann und hiernach pro Brennstunde die Steuer berechnet. Nach diesen Probebränden kann jedoch nicht die wirk liche Produktion in der laufenden Brennperiode festgestellt werden, wenn nicht die absolut gleichen Weine während der ganzen Dauer zur Verwendung kommen. Die Veran lagung muß bei Übergang zu höher grädigen Weinen zum