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ihre  Auffassungen  in  sachgemäßer  Weise  geltend  machen  können,
und  daß  es  zwecklos  erscheinen  muß,  sie  zu  einer  weiteren  (Organisation ­
  heranzuziehen,  in  der  sie  sich  neben  den  Arbeitern
ebenso  beengt  fühlen  werden  wie  letztere  ihnen  gegenüber.
Mag  dieses  Empfinden  bei  weiterem  Zusammenarbeiten,
ähnlich  wie  bei  den  Gewerbegerichten,  mehr  zurücktreten,  so  wird
man  doch  mit  der  Schaffung  der  paritätischen  Arbeitskammern
weder  den  Arbeitgebern  noch  den  Arbeitnehmern  einen  Gefallen
erweisen.
Ls  bleibt  dann  schließlich  das  rein  sachliche  und  darum  auch
besonders  wichtige  Moment  übrig:  ob  es  aus  praktischen  Erwägungen
  heraus  wünschenswert  oder  gar  notwendig  erscheint,  den
neuen  Kammern  den  paritätischen  Lharakter  zu  geben,  wenn
ich  hierüber  einige  Worte  sage,  so  geschieht  es  unter  der  Voraussetzung, ­
  einmal  daß  der  Schwerpunkt  der  Tätigkeit  der  Kammern
in  der  Geltendmachung  von  wünschen  bezw.  Beschwerden  hinsichllich
  der  sozialpolitischen  Gesetzgebung  und  Verwaltung  liegt,
ein  Gebiet,  das  gewiß  groß  und  wichtig  genug  ist,  um  die
Schaffung  der  neuen  Organisation  zu  rechtfertigen,  —  und  sodann, ­
  daß  die  Organisation  sich  wenigstens  zunächst  auf  die
Großindustrie  beschränkt.
Zugunsten  des  paritätischen  Tharakters  der  Arbeitskammern
wird  namentlich  folgendes  geltend  gemacht.  Das  gemeinsame
Zusammenwirken  von  Arbeitgebern  und  -nehmern  in  den  Kammern
soll,  wie  es  in  der  Resolution  des  Frankfurter  Arbeiterkongresses,
und  ähnlich  auch  sonst  heißt,  u.  a.  ein  wichtiges  Mittel  sein,
„der  Verschärfung  der  Klassengegensätze  und  der  damit  verbundenen ­
  wachsenden  Verbitterung  und  Entfremdung  von  Arbeiter
und  Arbeitgeber  Einhalt  zu  tun  durch  Beratung  und  Verständigung ­
  über  gemeinsame  Angelegenheiten,  insbesondere  aus
dem  Arbeitsverhältnis."  Ob  verdrießliche  Stimmungen  in  dem
hier  angenommenen  Umfange  tatsächlich  vorhanden  sind,  mag
dahingestellt  bleiben;  jedenfalls  ergeben  sich  dieselben  nicht  so
sehr  aus  den  Interessengegensätzen  als  solchen  als  vielmehr  aus
dem  Verhalten  der  beiden  Teile  im  Einzelsalle,  lsier  ausgleichend
und  vermittelnd  zu  wirken  ist  deshalb  vor  allem  Sache  der
Arbeitgeber  im  Verein  mit  den  Arbeiterausschüssen  der  einzelnen
Betriebe.  Aufgabe  der  Arbeiterkammern  soll  aber  sein  die
Stellungnahme  zu  den  Einzelfragen  der  sozialpolitischen  Gesetzgebung ­
  und  Verwaltung.  Auf  diesen  Gebieten  besteht  allerdings
ein  Interessengegensatz  zwischen  den  Arbeitgebern  und  -nehmern.
Aber  zu  glauben,  daß  dieser  Gegensatz  —  nicht  etwa  Stimmungen