26 delnden Firmen möglich. — Die schweizerischen Aktien-Gesellschaften sind gegen das Offenbaren der „Geschäftsgeheimnisse“ und gegen „Eindringlinge“ sehr zurückhaltend. Zu diesem Geschäftsgebaren gibt ihnen das schweizerische Handelsrecht alle Mittel in die Hand. So schreibt z. B. kein Gesetz vor, dass die Bilanz ver öffentlicht werden muss. Manche Elektrizitätsfirmen hatten in der Zeit der Krisis doppelten Grund, 1 die Einsichtnahme in ihre Bilanzen „Unberechtigten“ zu verwehren, einmal, weil sie während der Krisis sehr schlecht abgeschnitten hatten, und zum andern, weil die Gesellschaften vielfach Familiengründungen sind, die nicht gerne Dritten einen Einblick in ihr Vermögen ge währen. Es kommt vor, dass Aktiengesellschaften ihre Bilanzen nicht einmal drucken lassen, sondern nur in Kurrentschrift ihren Aktionären zur Verfügung halten; nach dem Gesetze gilt dies als genügend. Dass hierin eine gründliche Reform nötig ist, steht ausser Frage. Bekannte Bankdirektoren und Juristen haben denn auch im Interesse der guten Sache hierfür schon weitgehende Vorschläge gemacht und in einer Denkschrift nicdcr- gelegt. 3. Die Spezialfabriken. Die Spcziallabriken der Elektrizitätsbranche haben gegenüber anderen Elektrizitätsgrossfirmen den Vorteil, das« sie bei einem verhältnismässig kleinen, nicht zu teuren Verwaltungsapparat den von ihnen gepflegten Zweig der Fabrikation zur höchsten Vollkommenheit ausbilden und in Massen fabrizieren können, was in der