53 fangen und den ausländischen Konkurrenten dadurch manche „Klienteln“ in die Tasche gearbeitet würde. Die Ueberarbeilszeit wird gewöhnlich mit einem 25°/ 0 igen Lohnzuschlag bezahlt. Die Verlängerung der Arbeits zeit in den Fabriken über den gesetzlichen Normal arbeitstag hinaus bedarf nach gesetzlicher Bestimmung der Zubilligung des Regierungsrates, worauf durch einen Anschlag in der Fabrik hinzuweisen ist. Die Krisenjahre brachten den Arbeitern nicht allein die gewünschte Ruhe — regelmässige Arbeitszeit —, sondern leider auch eine unangenehme Lohnreduktion. Arbeiterentlassungen aber fanden in der Schweiz, elektro technischen Industrie selten statt. Um eine Arbeiter- Entlassung im grösseren Umlange zu vermeiden, über nahmen die Arbeitgeber die Ausführung selbst solcher Arbeiten, bei denen sie nicht nur mit keinem Gewinn, sondern mit sicherem Verlust zu rechnen hatten.*) In einzelnen Betrieben ist man jetzt mit Recht zu der Einführung einer mehrwöchentlichen Kündigungszeit vorgegangen (Brown, Boveri & Co. 14 Tage). Fabrikordnungen, die von neu eintretenden Arbeitern dorch Unterzeichnung anzuerkennen sind, geben aus führlichen Aufschluss über die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie geben ^ferner be sonders Anleitung bezw. Winke dafür, wie sich die Arbeitnehmer bei der Bedienung gewisser Maschinen, doren unfachmännische Benutzung mit Lebensgefahi verbunden ist, zu verhalten haben. Unvorsichtiges Arbeiten wird darin mit Strafen bedroht. Im Interesse *) Vergl. die Jahresberichte von Brown, Boveri & Co. und Maschinenfabrik Oerlikon 1902/3,