57 gestatteten Arbeiterwohnhäuser und Wohlfahrtshäuser zu erwähnen. Letztere dienen in erster Linie der Ge selligkeit und der Bewirtung während und ausserhalb der Gesehäftszeit. Es wird den auswärtigen Arbeitern billiges kräftiges Mittagessen verabreicht. Ferner hat man in diesen Häusern eine Badeeinrichtung geschaffen, die Gesunden und Kranken zur Pflege ihres Körpers dienen soll. Die Arbeiterwohnhäuser werden z. T. aus eigenen Mitteln der Arbeiterschaft selbst geschaffen; zu diesem Zwecke haben sich Arbeiter und Beamte zu einer Genossenschaft zusammengetan und eine Baukasse ins Leben gerufen, deren Aufgabe es ist, billige Wohn häuser zu erwerben. Die gegründeten Sterbekassen dienen zur Be schaffung der Mittel zur Deckung der Begräbniskosten verstorbener Mitglieder. Die Fabrikleitungen der Gross firmen haben Sparkassen, Arbeiterunterstützungs- und Beamten-Pensionsfonds im Interesse ihrer Angehörigen angelegt.*) In Ermangelung staatlicher bezw. kommunaler Kranken-, Unfall-, Alters- und Invaliden-Versicherungen haben einige elektroteehn. Industriegesellschaften im Ver ein mit den Angestellten eigene Hülfskassen für Arbeiter und Beamten geschaffen. Zur Unterstützung der Kasse Werden freiwillige und Zwangsbeiträge erhoben. c. Sozialpolitische Sesetze. Die Schweiz ist in der sozialpolitischen Gesetz gebung, wie gleich eingangs erwähnt werden muss, andern ^ändern gegenüber noch weit zurück. Alle Einrichtungen, *) Vergl. die betr. berichte der Orossfirmen,