58 die in dieser Hinsicht bis heute geschaffen worden sind, verdanken ihr Entstehen z. T. den Industriellen selbst. Die grösste sozialpolitische 'Fat der Eidgenossen schaft, das Fabrikgesetz von 1877, ist von den Radikalen bei der Volksabstimmung nur mit Hilfe der Ultramontanen und Bäuerlichen (beide Parteigruppen fallen in einigen Kantonen zusammen) durchgesetzt worden.*) Die Gesetze betr. Unfall- und Krankenversicherung — nach reichsdeutschem Muster — (1889 und 1900) wurden nicht angenommen. Eine staatliche Invaliditäts und Altersversicherung fehlt. Das Haftpflichtgesetz wird von den Fabrikanten als Sorgenkind angesehen; die Beiträge, die hierzu benötigt werden, sollen den Arbeit geber zu sehr belasten.**) Die Unfallentschädigung an Arbeiter besorgen die Elektrizitätsfirmen zum Teil selbst, zum 'Feil durch Vermittlung einer Versicherungs-Gesell schaft. Zur gegenseitigen Unterstützung in Krankheits fällen, evtl, auch zur Invaliden- und Altersunterstützung, haben seit mehreren Jahren Arbeiter und Angestellte Hülfskassen unter sich gebildet. Die Beiträge sind relativ sehr gering und betragen u. a. ca. 5 cts. pro Zahltag. In industriellen Kreisen würde eine Verstaatlichung der bestehenden Versicherungseinrichtungen mit Genug tuung angesehen werden. Manche zurzeit bestehende Missstände Hessen sieh dadurch beseitigen. Der Schweiz, demokratischen Lebensauffassung würde dies zur Ehre gereichen! *) Herkner: Die Arbeiterfrage. Berlin 1897. **) Berichte des Vereins Schweiz. Maschinenindustrieller 1900. Vgl. Hilty,. Politisches Jahrbuch der Schweiz. Eidgenossenschaft (Bern).