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150  Mk.  Die  Bergisch-Märkische  Bank  und  der  Chemnitzer
Bankverein  mit  100  Mk.,  die  Oldenburger  Spar-  und  Leihbank ­
  gewöhnlich  mit  75  Mk.,  die  bayrische  Hypotheken-  und
Wechselbank  mit  50  Mk.,  die  Erfurter  Bank  sogar  mit  einer
ersten  Einlage  von  nur  5  Mk.  Diese  Sätze,  sowie  Bestimmungen ­
  über  Rückzahlung  und  Nutzen,  den  die  Depositen
dem  Deponenten  bringen  sollen,  sind  meist  in  gedruckten
Depositenbedingungen  festgelegt.  Ich  lasse  zum  besseren  Verständnisse ­
  die  Bedingungen  der  Bergisch-Märkischen  Bank  über
Depositenverkehr  folgen*):
Depositenbedingnngen  der  Bergisch-Märkischen  Bank
Einlagen  von  mindestens  100  Mk.  werden  werktäglich  während
der  Kassenstunden  angenommen  und  vom  folgenden  Werktage  an  verzinst. ­
  Die  Rückzahlung  erfolgt  nach  Belieben  mit  täglicher,  einmonatlicher, ­
  zweimonatlicher,  dreimonatlicher  oder  sechsmonatlicher  Kündigung.
Bei  Einlagen  im  Betrage  von  30000  Mk.  und  darüber  ist  besondere
Vereinbarung  Vorbehalten.  Die  Verzinsung  geschieht:

für  Einlagen

bei  5°/o  Bankdiskont

a)  mit  täglicher  Kündigung

mit  2  °/o

b)  „  lmonatlicher  „

.  27*,

c )  ji  2  „  „

,  3  ,

d)  ■„  3

»  372  „

e)  »  6  „  „

,  4  ,

Diese  Zinssätze  erhöhen  sich  um  je  '/2°/o  bei  jeder  Erhöhung  des
Bankdiskonts  um  l°/o  und  ermässigen  sich  bei  jeder  Ermässigung  des
Bankdiskonts  um  1  °/o,  und  zwar  treten  die  veränderten  Zinssätze  für
Rückzahlung  des  Kapitals  oder  eines  Teiles  desselben  ist  die  Reichsbank ­
  zur  Legitimationsprüfung  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.  —  Der
Verlust  oder  das  Abhandenkommen  des  Quittungsbuches  ist  der  Reichsbank ­
  sogleich  schriftlich  anzuzeigen.  Weitere  Zahlungen  erfolgen  alsdann
nur  gegen  den  Nachweis  rechtskräftiger  Kraftloserklärung.  Vgl.  Allgemeine ­
  Bestimmungen  über  den  Geschäftsverkehr  mit  der  Reichsbank.
40.  Ausg.  Febr.  1902.  S.  77/78.  Von  der  Befugnis,  verzinsliche  Gelder
im  Depositengeschäft  bis  zur  Höhe  des  Grundkapitals  und  des  Reservefonds ­
  anzunehmen,  macht  die  Reichsbank  seit  31.  Mai  1879  keinen  Gebrauch ­
  mehr.  Vgl.  Die  Reichsbank  1876—1900,  S.  309  Tabelle  27  Anmerk.  3
und  Adolf  Weber,  Depositenbanken  und  Spekulationsbanken.  Leipzig
1902.  S.  265  ff.
1 )  Abgedruckt  bei  Adolf  Weber  a.  a.  O.  S.  78ff.