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Verkehrs  bei  der  Reichsbank  betrachten.  Der  Kunde,  der
sich  bei  der  Bank  ein  Konto  eröffnen  lässt  —  und  es  ist
dies  jedermann  ermöglicht  —  der  hinlänglich  vertrauenswürdig ­
  erscheint,  hat  zunächst  ein  Mindestguthaben  von
1000  Mk.  (dasselbe  ist  auch  grösser  je  nach  dem  Masse,  in
dem  die  Tätigkeit  der  Bank  in  Anspruch  genommen  wird)  als
unverzinslich 1 )  bei  der  Bank  zu  belassen,  worauf  er  ein  dem
schon  erwähnten  Depositenbuche  ähnliches  Konto-Gegenbuch *  2 )
und  zwei  Scheckbücher  erhält,  von  welchem  das  eine  weisse
Formulare,  das  andere  rote  enthält.  Die  weissen  Schecks  dienen
zur  Abhebung  der  Guthaben  durch  den  Inhaber,  oder  aber
sie  werden  zur  Gutschrift  auf  ein  anderes  Platzkonto  benützt ­
 3 ).  Enthält  der  weisse  Scheck  quer  über  den  Text  den
Zusatz  „nur  zur  Verrechnung“,  so  darf  er  selbstverständlich
nicht  bar  ausbezahlt,  sondern  bloss  verrechnet  werden.  Die
roten  Schecks,  welche  die  eigentlichen  Giroanweisungen  darstellen, ­
  dienen  vornehmlich  dem  Fernverkehr.  Während  die
weissen  Schecks  auf  Namen  mit  dem  Zusatze  „oder  Ueberbringer“
  gestellt  werden,  lauten  die  roten  Schecks  auf  Namen
und  können  infolgedessen  nicht  übertragen  werden.  Die  Bedeutung ­
  der  letzteren  charakterisiert  Hartung 4 )  mit  folgenden
Worten:  „Die  Einrichtung  der  roten  Schecks  ist  ganz  ohne
Zweifel  eine  ökonomische  Tat  ersten  Ranges.  An  die  Stelle
des  körperlichen  Transportes  der  Noten  oder  gar  des  Bargeldes ­
  von  Ort  zu  Ort  tritt  jetzt  ein  einfaches  Hin-  und
Herschieben  der  Besitztitel  an  solchen  Geldern,  welche  als
Depositen  in  den  Tresors  der  Reichsbank  liegen;  ein  schwerfälliges, ­
  stockendes,  sprödes  System  ist  von  einer  Einrichtung
')  bi e  Norddeutsche  Bank  in  Hamburg  hält  als  Minimum  1  Mill.  Mk.
unverzinslich  bei  der  Reichsbank.
2 )  Die  Kontogegenbüeher  sind  möglichst  oft,  mindestens  aber  monatlich ­
  einmal  zur  Abstimmung  vorzulegen.  —  Jährlich,  am  7.  Juli  und  81.  Dez.
werden  sämtliche  Konten  abgeschlossen  und  der  Bestand  aufs  neue  vorgetragen. ­
  Bestimmungen  für  den  Giroverkehr  der  Reichsbank.  Art.  11.
s )  Nach  den  neuesten  Geschäftsbedingungen  sind  übrigens  weisse
Schecks  bedingt  auch  von  Ort  zu  Ort  verwendbar.  Ygl.  Allgemeine  Bestimmungen ­
  über  den  Geschäftsverkehr  mit  der  Reichsbank  a.  a.  0.  S.49.
4 )  Der  Scheck-  und  Giroverkehr  der  Deutschen  Reichsbank.  1880.
S.  58.