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trassieren,  oder  ihn  beauftragen,  für  seine  Rechnung  als  Kommissionär ­
  gewisse  Geschäfte  auszuführen.  Es  ist  nun  gewöhnlich
(wenn  auch  nicht  immer)  der  Fall,  dass  der  Korrespondent  nicht
nur  Abhebungen  macht,  sondern  auch  Zahlungen  leistet.  Diese
erfolgen  entweder  in  bar  oder  mittels  üebersendung  von  Rimessen ­
  und  sonstigen  Forderungspapieren.  Der  Korrespondent
kann  Kaufmann  oder  Nichtkaufmann  sein 1 ).  Der  häufigste
Fall  ist  der,  dass  einer  der  beiden  Kontrahenten  Bankier  ist;
es  kommt  auch  nicht  selten  vor,  dass  beide  Kontrahenten
Bankiers  (bezw.  Banken)  resp.  andere  Kaufleute  sind.  Die
Kreditgewährung  kann  nun,  wie  bereits  bemerkt,  eine  einseitige ­
  oder  zweiseitige  sein.  Eine  zweiseitige  Kreditgewährung, ­
  bei  der  auf  beiden  Seiten  Forderungen  entstehen,  hält
Mohr *  2 )  nur  im  Waren  verkehre,  nicht  aber  im  Bank  verkehre
für  praktisch  denkbar.  Der  Bankverkehr  könne  vielmehr,  so
führt  er  aus,  nur  einseitig  sein,  entweder  Depositen-  oder
Kreditverkehr.  Sei  doch  das  Geld  auch  in  dem  Falle,  wo  es
wie  beim  Bankverkehr  zur  Ware  werde,  ein  Vermögensobjekt,
welches  sich  von  der  Ware  in  gewöhnlichem  Sinne  dadurch
unterscheidet,  dass  es  eine  Differenzierung  nicht  gebe.  Die
beiden  Geschäftsfreunde  würden  doch  nicht  gleichzeitig  beieinander ­
  Geld  deponieren  und  nicht  gleichzeitig  einander  Geld
kreditieren;  denn  dies  wäre  ja  nur  der  Austausch  eines  und
desselben  Vermögensobjekts,  welcher  sinnlos  wäre 3 ).  Diese
Ausführungen  Mohrs  beruhen  auf  zwei  Irrtümern.  Erstens
hat  Mohr  nur  die  Währung  eines  und  desselben  Landes  im
Auge.  Nun  kommt  es  aber  ziemlich  häufig  vor,  dass  die
beiden  Kontrahenten  Ländern  mit  verschiedener  Währung  angehören. ­
  In  diesem  Falle  lässt  es  sich  wohl  denken,  dass  die
beiden  Kontrahenten  gleichzeitig  beieinander  Geld  deponieren
bezw.  gleichzeitig  einander  Geld  kreditieren.  Sodann  übersieht
er,  dass  im  Bankverkehre  nicht  nur  Geld,  sondern  auch  Forde') ­
  Nach  dem  alten  Handelsgesetzbuche  mussten  beide  Kontrahenten
Kaufleute  sein,  während  nach  dem  neuen  Handelsgesetzbuche  bloss  vorgeschrieben ­
  ist,  dass  einer  der  beiden  Kontrahenten  Kaufmann  ist.  Ueber
Kontokorrent  unter  Nichtkaufleuten  vgl.  besonders  Greber  a.  a.  0.  S.67.
2 )  Der  Kontokorrentverkehr.  Berlin  1902.  S.  5  ff.
3 )  Mohr  a.  a.  0.  S.  7.