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darüber  Bestimmungen  zu  treffen,  ob  Forderungen,  die  durch
Pfand,  Bürgschaft,  oder  in  anderer  Weise,  z.  B.  durch  fiduziarische ­
  Eigentumsübertragung  gesichert  sind,  sowie  Forderungen ­
  aus  Wechseln 1 )  oder  anderen  Wertpapieren,  in  die
laufende  Rechnung  aufzunehmen  seien,  und  entschied,  dass  sie
im  Zweifel  davon  auszuschliessen  seien,  was  in  der  Denkschrift
noch  genauer  ausgeführt  wird.  Der  zweite  Entwurf  vermied
jedoch  mit  Recht,  besondere  Normativbestimmungen  aufzustellen
und  die  dazu  gehörige  Denkschrift  hält  sogar  die  entgegengesetzte ­
  Annahme  für  gerechtfertigt.  Wenngleich  diese  Ausführungen ­
  eigentlich  dem  Gebiete  des  Juristen  zuzuweisen
sind,  so  hielt  ich  es  doch  für  nötig,  sie  anzuführen,  da  sie  für
das  Verständnis  unseres  Institutes  wesentlich  sind.
Wir  haben  oben  die  Sicherheiten,  welche  für  die  Dauer
der  Kontokorrentperiode  wechseln,  betrachtet,  und  wenden  jetzt
unser  Augenmerk  auf  die  Natur  der  Sicherheiten,  welche  für
die  Dauer  der  Kontokorrentperiode  die  gleichen  bleiben.  Vor
allem  sind  da  die  Kautionshypotheken  zu  nennen,  welche  sich
der  Bankier  bestellen  lässt.  Die  Hypothek  muss  so  hoch  eingetragen ­
  werden,  dass  der  Bankier  reichlich  gesichert  ist,  insbesondere ­
  auch  für  seine  Ansprüche  an  diversen  Zinsen  und
Provisionen.  Zur  Sicherung  aber  gehört  ganz  besonders,  dass
die  Hypothek  erstklassig  ist,  da  sonst  ein  solcher  Realkredit
mehr  oder  weniger  den  Charakter  eines  Personalkredits  annimmt.
Die  Gefahren  bei  minderwertigen  Hypotheken  sind  unter  Umständen ­
  sehr  gross,  besonders  in  Zeiten  von  Krisen,  sodass
man  nicht  genug  vor  übergrosser  Vertrauensseligkeit  in  diesem
Punkte  warnen  kann.  Diese  Warnung  scheint  am  Platze  zu
sein,  da  den  Kautionshypotheken  sehr  häufig  die  höchsterreich*) ­

  Vor  Ablauf  einer  Kontokorrentperiode  kann  gewöhnlich  kein
Posten  selbständig  eingeklagt  werden.  Bei  Wechseln  ist  jedoch  im
Zweifel  das  Gegenteil  anzunehmen.  Um  ganz  gesichert  zu  sein,  treffen
die  Banken  gewöhnlich  die  Bestimmung,  wonach  die  im  Laufe  des  Geschäftsverkehrs ­
  girierten  Wechsel,  welche  mangels  Annahme,  Sicherstellung
oder  Zahlung  unter  Protest  gehen,  entweder  im  Konto  zurückberechnet
oder  unabhängig  vom  Kontokorrentverkehr  im  Wege  besonderer  Wechselklagegeltendgemachtwerdenkönnen. ­
  Vgl.  dazu  im  Anhang  I  die  betreffende
Stelle  in  den  Kontokorrentbedingungen  einiger  Berliner  Grossbanken.