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das  Deutsche  Reich  das  Gesamtguthaben  der  Einleger  8,84  Milliarden ­
  Mk. 1 ),  auf  einen  Einleger  trafen  594,6  Mk.,  auf  den
Kopf  der  Bevölkerung  (bei  56367178  Seelen  am  1.  Dezember
1900) *  2 )  156,8  Mk.  Sollte  dagegen  in  einem  Lande  die  Genossenschaft ­
  bevorzugt  werden,  so  könnten  ja  unsere  Sparkassen ­
  diesen  Kontokorrentkredit  gewähren  und  so  mittelbar
die  weitere  Ausdehnung  des  Kontokorrentverkehrs  fördern.
Diese  Möglichkeit  ist  jetzt  in  Preussen  in  gewissem  Sinne  gegeben, ­
  indem  das  Ministerium  des  Innern  eine  Bestimmung  erliess,
  wonach  die  Gewährung  von  Darlehen  seitens  der  kommunalen ­
  Sparkassen  an  Genossenschaften  mit  unbeschränkter
Haft-  oder  Nachschusspflicht,  sowie  an  Genossenschaften  mit
beschränkter  Haftpflicht,  jedoch  unter  Ausschluss  von  Kreditgenossenschaften, ­
  mithin  nur  an  Betriebs-(Produktiv-)Genossenschaften
  zulässig  ist.  Die  Kreditgewährung  kann  erfolgen  gegen
eine  von  der  kreditsuchenden  Genossenschaft  zu  stellende  Spezialsicherheit. ­
  Ohne  Bestellung  einer  Spezialsicherheit  darf  die
Kreditgewährung  nur  unter  gewissen  Voraussetzungen  und  Bedingungen ­
  stattfinden.  Immer  aber  müssen  sich  die  Genossenschaften ­
  innerhalb  des  Kreises,  in  welchem  die  Sparkasse  liegt,
oder  in  einem  Nachbarkreise  befinden,  wenn  sie  einen  Kredit
ohne  Spezialsicherheit  verlangen  und  die  Gesamthöhe  der  ohne
Spezialsicherheit  zu  gewährenden  D ar lehen  darf  10°/o  der  Spareinlagen ­
  nicht  überschreiten  etc. 3 ).
Hier  ist  auch  die  für  Bayern  getroffene  Bestimmung  vom
17.  Mai  1886  zu  erwähnen,  wonach  die  Stadtgemeinden  im
rechtsrheinischen  Bayern  und  die  Gemeinden  von  mehr  als
5000  Seelen 4 )  in  der  Pfalz  ihre  eingehenden  Gelder,  soweit
es  nicht  Vermögensteile  sind,  bei  der  Königl.  Bank  und  der

0  Statistisches  Jahrbuch  für  das  Deutsche  Reich.  Berlin  1903.  S.  187.
2 )  Statistisches  Jahrbuch  für  das  Deutsche  Reich.  Berlin  1903.  S.  4.
3 )  Vgl.  den  Erlass  des  preussischen  Ministers  des  Innern  vom  31.  Okt.
1901,  woselbst  sich  noch  weitere  Angaben  finden;  ferner  vgl.  den  Auszug
aus  dem  Erlasse  in  der  Frankfurter  Zeitung  vom  23.  Februar  1902,  drittes
Morgenblatt,  S.  2.
4 )  Gemeinden  mit  weniger  als  5000  Seelen  ist  die  Eingehung  eines
Kontokorrentverhältnisses  nur  ausnahmsweise  und  nur  mit  Genehmigung
der  Aufsichtsbehörde  gestattet.