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bayrischen  Hypotheken-  und  Wechselbank  in  laufender  Rechnung ­
  anlegen  dürfen.  Dieselbe  Ermächtigung  wurde  auch  den
unter  gemeindlicher  Verwaltung  stehenden  örtlichen  Stiftungen
erteilt.  Nach  der  Verordnung 1 )  besteht  der  Zweck  des  Kontokorrents ­
  darin,  dass  der  gemeindliche  Kassenverkehr  erleichtert
und  den  Gemeinden  und  örtlichen  Stiftungen  die  alsbaldige
verzinsliche  Anlage  zeitweise  entbehrlicher  Betriebsmittel,  sowie ­
  im  Bedarfsfälle  deren  sofortige  Wiedereinziehung  ermöglicht, ­
  sodann  nach  Umständen  denselben  auch  Gelegenheit  gegeben ­
  wird,  sich  in  Fällen,  in  welchen  die  zur  Bestreitung
der  laufenden  Ausgaben  bestimmten  Einnahmen  augenblicklich
noch  nicht  ausreichen  oder  nicht  in  zureichendem  Masse  flüssig
sind,  die  erforderlichen  Geldmittel  vorschussweise  vorübergehend
zu  beschaffen.  Dagegen  darf  hier  das  Kontokorrent  nicht  dazu
dienen,  unter  Umgehung  der  Gesetzesbestimmungen  über  Schuldaufnahme ­
  und  Schuldentilgung  eine  dauernde  Passivbelastung
der  Gemeinden  bezw.  örtlichen  Stiftungen  herbeizuführen  und
an  Stelle  planmässig  fundierter  Schuldaufnahmen,  sogen,  schwebende ­
  Schulden  zu  setzen.  Dies  führt  uns  zum  Schlüsse  noch
auf  ein  ausserordentlich  wichtiges  Anwendungsgebiet  des  Kontokorrentkredites. ­
  Es  können  z.  B.  in  einem  Staate  Kassendefizite ­
  entstehen,  wenn  bei  Ausführung  des  Voranschlages
die  Einnahmen  zur  Bestreitung  der  Ausgaben  nicht  ausreichen,
sei  es,  dass  die  Einnahmen  so  sind,  wie  geschätzt,  dagegen
in  den  Ausgaben  Aenderungen  und  zwar  unerwartet  eintreten
(z.  B.  bei  Etatsüberschreitungen),  oder  die  Ausgaben  gleich- 1 ,
die  Einnahmen  aber  hinter  dem  Voranschläge  Zurückbleiben,
oder  aber  die  Ausgaben  grösser  und  die  Einnahmen  kleiner
sind.  Es  können  sodann  in  einem  Budgetjahr  Staatseinnahmen
und  Staatsausgaben  ungleich  verteilt  sein.  In  allen  solchen
Fällen  nehmen  Staaten  Kontokorrentkredite  in  Anspruch,  was,
wenn  dieselben  nicht  chronisch  werden,  bei  Ländern  mit  geordnetem ­
  Finanzwesen  nichts  Aussergewöhnliches  ist.  Die  Sicherheit, ­
  die  dann  der  Bank  —  dieselbe  ist  in  solchen  Fällen  ge-J

 )  S.  Webers  Gesetzessammlungen  für  das  Königreich  Bayern.
Bd.  18,  S.  1  ff.  Ebenso  M.  Seidel,  Das  deutsche  Sparkassenwesen.  Berlin
1896.  Bd.  1,  S.  69  ff.