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gewährung  manchmal  grosse  Vorzüge,  insofern  als  er  besonders ­
  in  Zeiten  flüssigen  Geldstandes  auf  diese  Art  billiges
Geld  bekommen  kann;  aber  auch  für  die  Bank  hat  es  etwas
Verführerisches  an  sich,  nicht  sofort  für  diese  Zwecke  disponible ­
  Mittel  bereit  halten  zu  müssen  und  unter  Umständen
noch  eine  besondere  Provision  erlangen  zu  können.  Und
gerade  darin  liegt  eine  sehr  grosse  Gefahr  für  unsere  Banken,
dass  sie  eine  infolge  dieser  Kreditgewährung  drohende  Gefahr ­
  sehr  häufig  nicht  sehen.  Es  verdient  daher  wohl  Beachtung, ­
  was  Andre-E.  Sayons  über  den  Akzeptkredit  sagt:
„Les  credits  d’acceptation  sont  fort  dangereux  que  la  menace
qu’ils  comportent  n’apparait  vraiment  sensible  que  lorsque  la
banque  est  sur  le  point  de  chanceler  .  .  .  quand  il  s’agit  d’alimenter
  la  spöculation  les  craintes  devraient  decupler“ 1 ).
Da  nun  mit  der  Gewährung  von  Blankokrediten  im  Kontokorrent, ­
  sowie  von  Kontokorrentkrediten  auf  nicht  lombardfähige ­
  Pfänder  ein  grosses  Risiko  verbunden  ist,  so  ist  eine
solche  Krediterteilung  auch  der  Reichsbank  und  den  übrigen
Notenbanken  verboten 2 ).  Dagegen  kann  die  Reichsbank  Kontokorrentkredite ­
  aller  Art,  wie  wir  bereits  gesehen,  bei  Geschäften ­
  mit  den  Finanzverwaltungen  des  Reichs  oder  der
deutschen  Bundesstaaten  gewähren.  Doch  müssen  zuvor  die
Deputierten  des  Zentralausschusses  der  Anteilseigner  in  Kenntnis
gesetzt  werden  und  wenn  auch  nur  einer  derselben  darauf  anträgt, ­
  müssen  solche  Geschäfte  dem  Zentralausschuss  vorgelegt

fl  Zitiert  nach  Adolf  Weber  a.  a.  0.  S.  118.
fl  Das  Verbot  ist  zwar  nicht  direkt  ausgesprochen,  geht  aber  aus
den  §§  13  und  44  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875,  wenn  man  hieraus ­
  die  praktischen  Konsequenzen  zieht,  hervor.  Vgl.  auch  Lotz,  Geschichte ­
  und  Kritik  des  deutschen  Bankgesetzes.  Leipzig  1888.  S.  231.
Dagegen  ist  die  Gewährung  von  Kontokorrentkrediten  auf  lombardfähige
Pfänder  nach  dem  Bankgesetze  nicht  verboten.  Hier  verdient  die  dem
Kontokorrent  sehr  verwandte  Einrichtung  bei  der  Reichsbank  der  Erwähnung. ­
  So  haben  bei  dem  den  Pfandschuldnern  eingeräumten  Rechte
auf  die  Darlehenschuld  jederzeit  Abzahlungen  leisten  zu  können,  zahlreiche ­
  Pfandscheine  etwas  von  dem  Charakter  des  bedeckten  Kontokorrents ­
  angenommen.  Insbesondere  pflegt  der  Lombardkredit  der  Reichsbank ­
  von  den  Bankiers  in  dieser  Weise  benützt  zu  werden.  Vgl.  Die
Reichsbank  1876—1900.  S.  115.