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werden 1 ),  sondern  nur  die  Sonderzahlung  jeder  einzelnen  Forderung. ­
  Wir  können  daher  nicht  mit  Kemmer  sagen,  dass
das  Geld  hier  gleichsam  in  den  Büchern  zirkuliert *  2 ),  und  ebensowenig, ­
  dass  vor  Ablauf  einer  gewissen  Zeit  Vermögenswerte
nicht  zurückgezablt  werden  müssen 3 ),  bezw.  nicht  zurückgezahlt
werden  dürfen.  Jedenfalls  lassen  sich  solche  Worte  in  dieser
Allgemeinheit  nicht  aufrecht  erhalten.  Kommt  es  doch  wohl
niemals  vor,  dass  Rückzahlungen  vor  Ablauf  einer  gewissen
Periode  nicht  erfolgen  dürfen  und  zwar  deshalb  nicht,  w'eil  es
gerade  einer  der  wesentlichsten  Vorzüge  des  Kontokorrents
ist,  zurückzahlen  zu  können,  wann  und  wie  viel  man  will.
Man  muss  infolgedessen  nur  Zinsen  zahlen  für  die  jeweils  entnommene ­
  Summe.  Es  ist  also  hier,  um  mit  Wagner 4 )  zu
sprechen,  ein  die  Hinausgabe  von  Münzen  und  Noten  retardierendes ­
  und  ein  die  Zurückströmung  derselben  beschleunigendes ­
  Prinzip  wirksam.  Gehören  die  Kontrahenten  verschiedenen
Ländern  an,  so  kann  der  Kontokorrentverkehr  sogar  unter
Umständen  von  internationaler  Bedeutung  werden 5 ).  So  sehen
wir  aus  allem,  welch  überaus  wichtige  Rolle  der  Kontokorrentverkehr ­
  in  unserem  Wirtschaftsleben  spielt;  es  dürfte  sich
aber  zur  weiteren  Förderung  dieses  Geschäftszweiges  ein  entsprechendes ­
  Verhalten  des  Staats  empfehlen.  Mindestens  soll
keinerlei  Besteuerung  der  verschiedenen  Formen  der  laufenden
Rechnung,  wie  dies  beispielsweis  zum  Teil  in  Oesterreich 6 )
und  Russland 7 )  der  Fall  ist,  stattfinden.  Allerdings  könnte
man  an  eine  Besteuerung  des  Kontokorrentgeschäftes,  wenn
es  spekulativen  Zwecken  dient,  denken.  Doch  fehlt  es  zu  sehr
*)  Dagegen  Gr  eher  a.  a.  0.  S.  8.
2 )  Kemmer,  Der  Kontokorrentverkehr.  München  1897.
s )  Kemmer  a.  a.  0.  S.  51.
4 )  Adolf  Wagner,  Die  Geld-  und  Kredittheorie  der  Peelschen
Bankakte,  S.  116.
5 )  Kemmer  a.  a.  0.  S.  117.
6 )  Vgl.  das  Gebührengesetz,  Wien  1900  (Manz’sche  Gesetzausgabe,
Bd.  12),  S.  322—23,  577—78;  ferner  Art.  „Gebührengesetz“  im  österreichischen ­
  Staatswörterbuch  von  Mischler-Ulbrich,  Wien  1895,  Bd.  I
S.  597.
7 )  Vgl.  Sodoffsky,  Das  russische  Stempelsteuergesetz  vom  10.  Juni
1900  im  Finanzarchiv  von  Schanz,  1902,  besonders  S.  381  u.  383.