70

an  äusserlich  erkennbaren  Merkmalen  eines  derartigen  Missbrauches. ­
  Für  den  soliden  Kunden  der  Bank  dagegen,  insbesondere ­
  für  den  kleinen  Mann,  würde  eine  solche  Steuer
eine  grosse  Schädigung  im  Gefolge  haben,  da  er  doch  am  Ende
die  Steuerlast  tragen  muss;  es  müsste  denn  sein,  dass  er  einer
Schädigung  insoferne  zu  entgehen  sucht,  als  er  einen  anderen,
dem  Kontokorrentgeschäfte  verwandten  Geschäftszweig,  der
nicht  besteuert  wird,  als  Etikette  benützt,  unter  welcher  er
dann  das  Kontokorrentgeschäft  weiter  betreibt,  z.  B.  das  Lombardgeschäft ­
  für  den  gedeckten  Kontokorrentverkehr.  Der
umgekehrte  Fall  findet  sich  in  Bayern,  wo  seit  Einführung
einer  Gebühr  für  Lombardgeschäfte 1 )  der  Lombard  verkehr  in
sehr  vielen  Fällen  die  Form  des  gedeckten  Kontokorrents  angenommen ­
  hat *  2 ).
x )  Nach  dem  Gebührengesetz  vom  18.  August  1879,  Art.  250,  252
(im  Gesetz-  u.  Verordnungsblatt  für  das  Königr.  Bayern  1879,  S.  974  ff.)
beträgt  der  Satz  für  jede  Form  der  Beurkundung  eines  Lombardgeschäftes,
einschliesslich  der  Pfandscheine,  2 /io  vom  1000.
2 )  Vgl.  den  Aufsatz  von  Koch,  „Zur  Besteuerung  der  Lombardgeschäfte“, ­
  im  Finanzarchiv  von  S  chan  z  1885,  S.  54  ff.,  besonders  S.  59.