Zweiter  Teil

Die  kaufmännisch-technische  Seite  der  laufenden
Rechnung
§  7
Die  Bedingungen  für  laufende  Rechnungen
Ehe  ein  Privat-  oder  Geschäftsmann  mit  einem  Bankier
oder  einer  Bank  in  Kontokorrentverbindung  tritt,  ist  es  üblich,
vorher  die  Bedingungen  und  Leistungen  festzusetzen,  welche
jede  Partei  zu  erfüllen  hat,  um  eine  Vermeidung  des  zeitraubenden ­
  Abschliessens  der  einzelnen  Geschäfte  mit  Rede  und
Gegenrede  herbeizuführen.  Aus  diesem  Grunde  teilen  die
Banken  ihren  Kunden  die  bei  ihnen  geltenden  Bestimmungen
mit,  welche  bei  fast  allen  Instituten  ziemlich  gleich  sind.
Diese  Bestimmungen  sind  allerdings  bloss  allgemeiner  Natur
und  können  daher  von  Fall  zu  Fall  Abänderungen  erfahren.
Wir  wollen  hier  nicht  näher  auf  ihren  ganzen  Inhalt  eingehen,
sondern  verweisen  auf  den  Anhang,  in  welchem  wir  die  gedruckten ­
  Bedingungen  einiger  Berliner  Grossbanken  beifügen.
Wir  beschränken  uns  vielmehr  darauf,  auf  die  Gefahren  hinzuweisen ­
  (auf  welche  übrigens  schon  mehrere  Male  aufmerksam
gemacht  wurde),  welche  einzelne  Bestimmungen  verschiedener
Banken  im  Gefolge  haben  können.  Sie  sind  gewissermassen
ein  Versuch,  sich  von  jeglicher  Verantwortlichkeit  zu  befreien.
So  heisst  es  z.  B.  in  den  Bedingungen  für  den  Kontokorrentund
  Geschäftsverkehr  einer  Berliner  Grossbank:  „Die  gesonderte ­
  Aufbewahrung  sämtlicher  uns  zur  Aufbewahrung  oder
als  Pfand  übergebenen  Wertpapiere  erfolgt  in  Gemässheit  der