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pflichtet,  binnen  drei  Tagen  ein  Verzeichnis  der  Stücke  mit
Angabe  der  Gattung,  des  Nennwertes,  der  Nummern  oder
sonstigen  Unterscheidungsmerkmale  zu  übersenden.  Von  der
Uebersendung  des  Nummernverzeichnisses  kann  unter  gewissen
Umständen  zwar  abgesehen  werden,  aber  wenn  sie  erfolgt,
hat  sie  richtig  zu  sein.  Geben  indes  die  Banken  falsche
Nummern  an,  so  haben  sie  der  ihnen  obliegenden  gesetzlichen
Pflicht  nicht  genügt  und  sind  für  die  daraus  entstehenden  Folgen
verantwortlich  zu  machen 1 ).  Und  dies  vollkommen  mit  Recht,
da  sonst  für  den  Kunden,  wenn  die  Bank  in  seinem  Aufträge
Papiere  gekauft  und  in  Depot  genommen  hat  (welche  er  gar
nicht  zu  sehen  bekommt),  keinerlei  Möglichkeit  besteht,  die
Richtigkeit  der  aufgegebenen  Nummern  zu  kontrollieren.
Wir  sehen  also,  dass  in  den  Bedingungen  mitunter  sehr
bedenkliche  Bestimmungen  enthalten  sind,  auf  welche  nicht  oft
genug  hingewiesen  werden  kann  im  Interesse  des  Bankkunden,
welcher  sich  leider  nur  zu  oft  mit  den  ihm  übersandten  Bedingungen ­
  ohne  jegliche  Prüfung  derselben  einverstanden  erklärt ­
  in  der  Annahme,  sie  seien  vollkommen  einwandfrei.  —
Mehrere  Banken  übersenden  auch  noch  nach  Ablauf  einer  jeden
Kontokorrentperiode  ihren  Korrespondenten  solche  gedruckte
Bedingungen,  welchen  eine  Benachrichtigung  vonseiten  der
Bank  an  den  Kunden  über  die  Höhe  des  verbleibenden  Saldobetrages ­
  mit  der  Aufforderung,  denselben  zu  prüfen  und  bei
Rechtbefinden  schriftlich  anzuerkeunen,  vorausgeht *  2  3  * ).  Zur  Prüfung ­
  des  Rechnungsauszuges  wird  gewöhnlich  eine  Präklusivfrist ­
  von  einigen  Wochen  festgesetzt,  innerhalb  welcher  der
Korrespondent  Einwendungen  gegen  die  Rechnungsabschlüsse
machen  kann.  Die  Anerkennung  des  Saldos  muss  indessen  nicht
immer  schriftlich  erfolgen;  sie  kann  auch  mündlich  abgegeben
werden.  Erfolgt  keinerlei  Erklärung,  so  ist  nach  Handelsgewohnheitsrecht ­
  eine  stillschweigende  Anerkennung  dann  anzunehmen, ­
  wenn  der  Empfänger  des  Rechnungsauszuges  die
Geschäftsverbindung  ohne  jeglichen  Einwand  fortsetzt 8 ).
’)  Vgl.  Bon  di,  Die  Berufspflichten  des  Bankiers,  Berlin  1897,  S.  21.
2 )  Siehe  Anhang  I  dieser  Schrift.
3 )  Vgl.  besonders  die  Entscheidung  des  Reichsoberhandelsgerichts,
II,  S.  116.