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struieren,  wie  dies  Mohr  tut;  ausschlaggebend  müssen  vielmehr
immer  die  Verkehrsgewohnheiten  sein.  Und  gerade  in  dieser
Hinsicht,  nämlich  die  Verkehrsgewohnheiten  zu  wenig  berücksichtigt ­
  zu  haben,  kann  den  Schriftstellern  ein  gewisser  Vorwurf ­
  nicht  erspart  werden.  Sie  haben  Eigentümlichkeiten,  die
auf  eine  der  mehrfach  erwähnten  Formen  zutrafen,  als  die
für  den  ganzen  Kontokorrentbegriff  wesentlichen  angesehen.
Bezüglich  des  Kontokorrents  können  wir  in  der  Literatur,
wenn  wir  von  einigen  geringen  Abweichungen  absehen,  zwei
Hauptrichtungen  unterscheiden;  beide  treffen  das  Richtige,
wenigstens  in  der  Hauptsache,  doch  beide  fassen  den  Begriff
des  Kontokorrents  viel  zu  eng.  Die  erste  Richtung  vertritt
den  Standpunkt,  als  finde  im  Kontokorrent  bloss  eine  einseitige
Kreditgewährung  statt.  Von  den  Anhängern  dieser  Richtung
seien  hervorgehoben:  Unter  den  Nationalökonomen  Adolf
Wagner,  Neumann-Hofer  und  Schäffle.  Unter  den  Juristen
Creizenach,  Brinkmann  und  Endemann.  Doch  besteht  in  der
Auffassung  der  letzteren  wiederum  ein  Unterschied  von  der
der  ersteren,  wie  wir  noch  sehen  werden.  —  Wenden  wir  uns
zunächst  zu  der  von  Wagner*)  vorgenommenen  Einteilung.
Er  teilt  das  Kontokorrentgeschäft  in  ein  „aktives“  und  „passives“. ­
  Bei  ersterem  ist  die  Bank  Gläubiger,  bei  letzterem
Schuldner  des  Kunden;  doch  gehe,  so  führt  er  weiter  aus,
das  Passivkontokorrent  gelegentlich,  meist  nur  für  ganz  kurze
Zeit,  in  das  Aktivkontokorrent  über,  wenn  ein  Deponent  einmal
sein  Guthaben  überziehe,  z.  B.  indem  er,  bevor  gewisse  Eingänge ­
  aus  Wechseln,  die  er  der  Bank  zur  Einkassierung  übergeben ­
  habe,  erfolgt  seien,  über  das  demnach  noch  nicht  entstandene ­
  oder  nicht  in  der  vorausgesetzten  Höhe  vorhandene

übliche  Rechnungsform  nicht  benützt  werden,  und  das  gewöhnliche
Schema  mit  Debet  und  Kredit  in  dem  beiderseitigen  Verkehre  gänzlich
fehlen;  es  ist  damit  sogar  ein  vollständiger  Mangel  an  Schriften  vereinbar, ­
  wenn  nur  nach  dem  Willen  der  Parteien  ein  Kontokorrentverhältnis ­
  anerkannt  und  zur  Ausführung  gebracht  werden  soll.“  Aehnlich
  Gr  eher,  S.  63  ff.  und  Fei  tu:  „  Toules  ecritures  en  effet
n’ont  aucun  rapport  avec  le  charactere  juridique  de  compte  courant.“
Zitiert  nach  Gr  eher,  S.  64,  Anmerkung  9.
’)  System  der  Zettelbankpolitik.  Freiburg  1873.  S.  399  ff.