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Guthaben  verfüge.  Was  nun  die  genannte  Einteilung  anbelangt,
so  wird  sie  unseres  Ermessens  dem  Begriffe  des  Kontokorrents
nicht  ganz  gerecht  und  stellt  auch  einen  in  der  Banksprache
bestimmten  Begriff  nicht  dar.  Gewiss,  diese  Formen  kommen
vor,  ganz  besonders  häufig  das  Passivkontokorrent.  Aber  damit
ist  die  Zahl  der  Formen  der  laufenden  Rechnung  noch  nicht
erschöpft.  Wir  wissen,  dass  auch  die  Schuldner-  bezw.  Gläubigereigenschaft ­
  im  Kontokorrent  in  der  Art  wechseln  kann,
dass  es  ungewiss  ist,  wer  der  endgültige  Schuldner  bezw.
Gläubiger  wird.  Wir  haben  ferner  gesehen,  dass  zwei  Firmen
sich  gegenseitig  Geschäftsaufträge  erteilen  können,  wodurch
auf  beiden  Seiten  zugleich  eine  Schuldner-  bezw.  Gläubigereigenschaft ­
  begründet  werden  kann.  Diese  Formen  hat  Wagner
unberücksichtigt  gelassen.  Indes  muss  anerkannt  werden,  dass
er  den  Kontokorrentbegriff  lange  nicht  so  einseitig  als  die  meisten
anderen  Schriftsteller  auffasste.  Von  den  Anhängern  Wagners
sei  besonders  Neumann-Hofer r )  hervorgehoben,  welcher  den
Begriff  des  aktiven  Kontokorrents  etwas  schärfer  zu  präzisieren
sucht.  Er  führt  ungefähr  folgendes  aus:  „Viele  —  auch  Wagner
System  S.  401  ff.  —  rechnen  dazu  alle  Aktivgeschäfte,  aus
denen  die  Darlehen  als  Buchkreditdepositen  dem  Kontokorrent
des  Kunden  gutgeschrieben  werden.  Danach  wäre  also  ein
reguläres  Diskonto-  oder  Lombardgeschäft  als  ein  aktives
Kontokorrentgeschäft  zu  betrachten,  wenn  der  Kunde  sich  den
Betrag  des  gewährten  Darlehens  nicht  gleich  auszahlen,  sondern
sich  ihn  auf  seiner  laufenden  Rechnung  gutschreiben  lässt,  um
nach  Bedarf  darauf  zu  ziehen.  Wenn  man  das  aktive  Kontokorrentgeschäft ­
  so  definiert,  darf  man  es  aber  nicht  als  besonderes ­
  Aktivgeschäft  neben  das  Diskonto-  und  Lombardgeschäft
stellen.  Es  umfasst  vielmehr  sämtliche  Aktivgescbäfte,  sobald
diese  auf  dem  Kontokorrent  erscheinen.  Da  nun  aber  als
besonderes  Aktivgeschäft  die  Kreditgewährung  der  Bank  auf
Grundlage  nicht  bankmässiger  Sicherheiten  zu  unterscheiden
ist,  da  ferner  diese  Kreditgewährung  tatsächlich  nur  im  Kontokorrentverkehr ­
  erfolgt  und  auch  vorzugsweise  aktives  Kontokorrent ­
  genannt  wird,  so  ist  es  geboten,  zwischen  einem  Konto-A.
  a.  0.  S.  62  und  63  Anmerkung.