95

korrentgescbäft  im  weiteren  und  engeren  Sinne  zu  unterscheiden
und  nur  das  aktive  Kontokorrentgeschäft  im  engeren  Sinne  als
besonderes  Aktivgeschäft  neben  das  Diskonto-  und  Lombardgeschäft ­
  zu  stellen.  Erst  so  wird  der  Kreis  der  Aktivgeschäfte
vollständig.  Das  aktive  Kontokorrentgeschäft  im  weiteren  Sinne
ist  dann  eine  besondere  Erscheinungsform  sämtlicher  Aktivgeschäfte.“ ­
  Neumann-Hofer  teilt  sonach  das  aktive  Kontokorrentgeschäft ­
  in  ein  aktives  Kontokorrentgeschäft  im  engeren
und  weiteren  Sinne  ein.  Den  Ausführungen  des  genannten
Schriftstellers  können  wir  jedoch  nicht  beipflichten.  Zunächst
ist  es  nicht  richtig,  wenn  er  sagt,  Wagner  betrachte  ein
reguläres  Diskonto-  oder  Lombardgeschäft  als  ein  aktives
Kontokorrentgeschäft,  wenn  der  Kunde  sich  den  Betrag  des
gewährten  Darlehens  nicht  gleich  auszahlen,  sondern  in  laufender ­
  Rechnung  gutschreiben  lasse.  Wagner  *)  sagt  nur,  dass
der  volkswirtschaftliche  und  banktechnische  Vorzug  eines  Aktivkontokorrents ­
  im  Vergleiche  mit  der  Wechseldiskontierung  und
auch  der  Lombardierung  ein  ähnlicher  sei,  wie  derjenige,  welcher
der  englischen  Methode,  nämlich  die  auf  Pfänder  und  Wechsel
gewährten  Kredite  gutzuschreiben,  statt  sie,  wie  bei  uns,  sofort
auszuzahlen,  nachgerühmt  werde.  In  diesem  Falle  verbände
sich,  so  meint  er,  zweckmässig  das  Aktiv-  und  Passivkontokorrentgeschäft. ­
  Also  hieraus  ist  doch  nicht  zu  entnehmen,
dass  Wagner  die  Darlehen,  welche  als  Buchkreditdepositen  dem
Kontokorrent  des  Kunden  gutgeschrieben  werden,  zum  Aktivkontokorrentgeschäfte ­
  rechnet.  Ein  solches  wäre  hier  ja  gar
nicht  vorhanden,  sondern  ein  Passivgeschäft,  wie  wir  es  im
Verlaufe  unserer  Betrachtung  bereits  gesehen  haben.  Es  kommt
also  für  uns  die  Frage,  ob  ein  „solches“  aktives  Kontokorrentgeschäft ­
  neben  das  Diskonto-  und  Lombardgeschäft  als  besonderes ­
  Aktivgeschäft  zu  stellen  sei  oder  nicht,  gar  nicht  in
Betracht.  Wenn  nun  Neumann-Hofer  weiter  annimmt,  dass
eine  Kreditgewährung  auf  Grundlage  nicht  bankmässiger
Sicherheiten  tatsächlich  nur  im  Kontokorrentverkehre  erfolge,
so  ist  er  ganz  entschieden  im  Irrtum.  JJeberhaupt  ist  die
Kreditgewährung,  sei  es  gegen  bankmässige,  sei  es  gegen

‘)  A.  a.  0.