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minderwertige  oder  ohne  jegliche  Deckung  keine  dem  Kontokorrent ­
  besonders  zukommende  Eigentümlichkeit.  Wesentlich
ist  demselben  nur  die  eigenartige  Vereinfachung  der  gegenseitigen ­
  geschäftlichen  Beziehungen,  welche  darin  besteht,  dass
der  nach  Ablauf  einer  gewissen  Periode  für  einen  Teil  sich
ergebende  Ueberschuss  festgestellt,  also  nicht  jedes  einzelne
Geschäft  sofort  nach  seinem  Abschlüsse  reguliert  wird  1 ).  Von
den  Anhängern  der  genannten  Richtung  sei  sodann  noch  besonders ­
  Schäffle  hervorgehoben.  In  seinem  „gesellschaftlichen
System  der  menschlichen  Wirtschaft“  2 )  behandelt  er  jedoch
diese  Materie  ganz  kurz.  Er  spricht  bloss  von  dem  auf  das
Depositengeschäft  sich  gründenden  Kontokorrentgeschäft  (der
laufenden  Rechnung  von  Soll  und  Haben  mit  dem  Bankier),
worunter  er  die  Uebertragung  und  Ueberweisung  von  Bargeld
und  geldwerten  Forderungen  an  den  Bankier  versteht,  welcher
den  Einkassierer,  "wie  den  Kassenbewahrer  mache  und  sagt
weiter:  „Durch  Depots  und  Schecks  begründet  sich  so  ein
Verhältnis  laufender  Rechnung  von  Haben  und  Soll,  Einnahmen
von  dem  —  und  Zahlungen  für  den  Bankkunden  —  ein  Kontokorrent.“ ­
  Schäifle  hat  auch,  wie  wir  sehen,  eine  Form  der
einseitigen  Kreditgewährung  vor  Augen,  jedoch  eine  andere
als  die  bisher  genannten  Schriftsteller,  nämlich  die  laufende
’)  Ueber  die  sich  hieraus  ergebenden  juristischen  Folgen  vgl.  besonders ­
  die  Arbeiten  von  Creizenach,  Grünhut,  L  evy-Riesser,
Greber,  Ke  mm  er,  Mohr  und  besonders  die  Kommentare  zum  neuen
Handelsgesetzbuche  von  Düringer-Hachenburg,  Lehmann-Ring,
Cosack,  Makower,  Staub  und  Gar  eis.
2 )  Bd.  I.  S.  246.  Tübingen  1873.  An  dieser  Steile  sei  auch  die  Ansicht ­
  Lorenz  v.  Steins  über  das  Kontokorrent  hervorgehohen,  welche
sich  allerdings  nicht  durch  besondere  Klarheit  auszeichnet.  Er  sagt
(Lehrbuch  der  Nationalökonomie.  Wien  1887.  S.  362)  ungefähr  folgendes:
„Das  laufende  Kredit-  und  Zahlungsverhältnis  fordert  natürlich  seine
genaue  Feststellung  in  .laufender  Rechnung'  hei  dem  Kreditor,  wie  bei
dem  Debitor;  diese  laufende  Rechnung  ist  dann  das  .Kontokorrent'  für
jeden  einzelnen  Debitor,  deren  jedes  Geschäft  natürlich  mehrere  hat.
Die  Debitoren  heissen  dann  die  ,Kunden'  oder  ,Geschäftsfreunde'  u.  s.  w.“
Doch  dürfen  wir  Stein  zu  den  Vertretern  der  genannten  Richtung
zählen.  Ebenso  ist  die  Entscheidung  des  Reichsgerichts  vom  28.  Juni
1892  hier  zu  erwähnen.  (Vgl.  juristische  Wochenschrift,  Jahrg.  1892.
S.  374.)