97

Rechnung  auf  Depositenkonto.  Gewiss,  das  Kontokorrent
erscheint  auch  in  diesem  Gewände  und,  wie  bereits  hervorgehoben, ­
  sogar  überaus  häufig.  Doch  kommt  es  nicht  ausschliesslich ­
  in  dieser  Form  vor;  vielmehr  ist  diese  nur  eine
von  den  vielen,  welche  uns  begegnen  können.  —  Von  den
genannten  Juristen,  welche  auch  in  gewissem  Sinne  der  angeführten ­
  Richtung  angehören,  sei  zunächst  Creizenach x )  hervorgehoben. ­
  Nach  seiner  Ansicht 2 )  besteht  der  Kontokorrentvertrag ­
  in  der  Uebereinkunft  zwischen  einem  Bankier  und  dem
Korrespondenten,  wonach  ersterer  dem  letzteren  die  in  sein
Fach  einschlägigen  Geschäfte  zu  besorgen  verspricht,  und
letzterer  ersteren  nach  periodisch  zu  pflegender  Abrechnung
zu  decken  und  ihm  gewisse  Vorteile  einzuräumen  übernimmt,
dergestalt,  dass  die  sämtlichen  Leistungen  und  Gegenleistungen
als  das  eine  und  einzige  Objekt  des  Vertrages  gelten.  Dass
Creizenach  mit  der  einseitigen  Krediterteilung  im  Kontokorrent
weniger  einen  limitierten  Kredit  im  Auge  hat,  sondern  wohl
die  vorletzte  der  in  der  Einleitung  genannten  Formen,  dürfte
wohl  aus  folgenden  Worten  hervorgehen 8 ):  „.  .  Grundlage  des
ganzen  Verhältnisses  ist  nun  allerdings  der  Kredit  .
Man  würde  aber  sehr  irren,  wenn  man  annehmen  wollte,  die
wesentliche  Leistung  des  Bankiers  sei  gerade  und  einzig  diese
Krediterteilung,  oder  es  bezwecke  der  Vertrag  notwendig  auf
den  vom  Bankier  erteilten  Kredit  hin  sich  Kapital  zu  schaffen,
mit  anderen  Worten,  Geld  oder  Zahlungsmittel  zu  borgen.

’)  Vgl.  »Der  kaufmännische  Kontokorrent,  der  Kreditvertrag  und
■das  kaufmännische  Depositum  irreguläre“,  S.  31  ff.  im  Archiv  für  praktische ­
  Rechtswissenschaft,  Bd.  4,  und  »Der  kaufmännische  Kontokorrent
in  seiner  rechtlichen  Bedeutung“.  Mainz  1873.  An  diese  Ausführungen
lehnen  sieh  eng  an:  Voigtei,  im  Archiv  von  Busch,  Bd.  3,  in  seinem
Aufsatze  »Unter  welchen  Umständen  ist  die  Existenz  eines  Kontokorrentverhältnisses ­
  anzunehmen“  S.  203  ff.  und  Wolff  im  gleichen  Archiv,
Bd.  12,  in  seinem  Aufsatze  „Die  Bürgschaft  für  eine  Kontokorrentforderung“ ­
  S.  83  ff.
2 )  Der  kaufmännische  Kontokorrent,  der  Kreditvertrag  u.  s.  w.
S.  36  und  der  kaufmännische  Kontokorrent  in  seiner  rechtlichen  Bedeutung ­
  a.  a.  0.  S.  7.  .
3 )  Der  kaufmännische  Kontokorrent,  der  Kreditvertrag  u.  s.  w.
S.  37  ff.
Buff,  Das  Kontokorrentgeschäft  im  deutschen  Bankgewerbe  7