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Wenn  auch  der  Kontokorrentvertrag  dafür  für  den  Kaufmann
die  bequemste,  gewöhnlichste,  unverfänglichste,  wenn  auch
nicht  immer  wohlfeilste  Form  ist,  so  kommt  es  doch  auch  oft
genug  vor,  dass  der  Korrespondent  sogar  reicher  an  Kapital
ist  und  verhältnismässig  mehr  Kredit  geniesst,  als  der  Bankier,
also  dessen  Gelddarlehen  nicht  bedarf,  dass  er  aber  doch  den
letzteren  zu  den  Operationen  des  Geldverkehrs  um  so  weniger
entbehren  kann,  je  grösser  sein  eigener  Geldumsatz  ist.  Wir
heben  dies  hervor,  weil  das  Durcheinanderwerfen  des  Kontokorrentvertrags ­
  im  allgemeinen  und  des  Krediteröffnungsvertrags
schon  manche  falsche  Ansichten  erzeugt  hat.“  Wir  führten
diese  Stelle  hauptsächlich  an,  um  Creizenach  auch  gegenüber
dem  Vorwurf,  er  identifiziere  den  Kontokorrentvertrag  mit  dem
Krediteröffnungsvertrage  1 ),  zu  rechtfertigen.  Letzterer  würde
vorliegen,  wenn  der  Keditnehmer  sich  verpflichten  würde,  erst
nach  Ablauf  einer  gewissen  Zeit  die  ganze  entlehnte  Summe
zurückzuzahlen.  Eine  solche  Auffassung  von  Kontokorrent  lag
Creizenach  vollkommen  fern.  Zudem  warnt  er  ja  gerade  vor
einem  Durcheinanderwerfen  des  Kontokorrent-  und  Krediteröffnungsvertrages. ­
  Trotz  seiner  einseitigen  Auffassung  vom
Kontokorrentbegriffe  ist  übrigens  dem  genannten  Autor  das
„Kontokorrent  mit  wechselnder  Rolle“  doch  nicht  völlig  unbekannt ­
  geblieben,  wenn  er  sagt,  die  Zahlungen  des  Bankiers
seien  entweder  zurückgezogene  Depositen  oder  Verfügungen
Uber  den  eröffneten  Kredit 2 ).  Verwandt  mit  der  Creizenachschen
Auffassung  vom  Kontokorrent  ist  auch  die  Brinkmanns  3 )  und
Endemanns  4 ).  Beide  Schriftsteller  sehen  im  Kontokorrent  eine
Kombination  von  Krediteröffnung  und  Depositengeschäft.  So
enthält  nach  Brinkmann 5 )  der  Kontokorrentvertrag  eine  Kredit-9

  Vgl.  darüber  besonders  Levy-Riesser  a.  a.  0.  S.  94,  Kemmer
a.  a.  0.  S.  49,  Anders  Mohr  a.  a.  0.  S.  51.
2 )  Der  kaufmännische  Kontokorrent  in  seiner  rechtlichen  Bedeutung,
S.  18,  und  der  kaufmännische  Kontokorrent,  der  Kreditvertrag  u.  s.  w.,
S.  39.
3 )  Lehrbuch  des  Handelsrechts.  Heidelberg  1853.  S.  502  ff.
4 )  In  Goldschmidts  Zeitschrift,  „Der  Kredit  als  Gegenstand  der
Rechtsgeschäfte“.  Bd.  4.  S.  204  ff.
5 )  A.  a.  0.  S.  503.