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eröffnung  und  zugleich  die  Verabredung  über  ein  Depositengeschäft ­
  mit  dem  Vorbehalt,  dass  das  Gesamtergebnis  dieses
zweiseitigen  Geschäftsverkehrs  als  selbständige  Forderung  des
einen  Teils  betrachtet  wird.  Nach  Endemann 1 )  beruht  das
Kontokorrentverhältniss  auf  der  Uebereinkunft,  wonach  ein
Geschäftsfreund  für  den  anderen  Vorschüsse  und  Einnahmen
macht  und  beide  bis  zu  einem  gewissen  Abschlusspunkt  in
laufender  Rechnung  führt.  Nach  ihm  enthält  die  Eröffnung
des  Kontokorrents  allemal  die  Eröffnung  eines  Kredits,  und  die
Einnahmen,  die  der  Bankier  für  den  Kunden  macht,  sind  als
Depositen  anzusehen.  Bei  beiden  Schriftstellern  wird  allerdings ­
  unter  Depositen  etwas  anderes  verstanden,  als  dies
gewöhnlich  geschieht.  Wenn  z.  B.  jemand  einen  Kredit  von
50000  Mk.  in  Anspruch  nimmt  und  seinem  Bankier  einen
Wechsel  von  25000  Mk.  remittiert,  so  ist  nach  Ansicht  dieser
Schriftsteller  der  Betrag  hieraus  als  Deposit  anzusehen.  Diese
Auffassung  steht  indes  keineswegs  mit  den  Anschauungen  der
Praxis  im  Einklänge.  Diese  betrachtet  ein  Deposit  erst  dann
als  vorhanden,  wenn  der  Kunde  bei  der  Bank  ein  Guthaben
hält;  in  unserem  Falle  würde  ein  solches  existieren,  wenn  die
Habenseite  einen  Ueberschuss  Uber  die  Sollseite  aufwiese.  Solange ­
  dies  nicht  der  Fall  ist,  werden  wir  die  Uebersendung
von  Beträgen  als  Zahlungen  aufzufassen  haben,  welche  sich
allerdings  von  den  Zahlungen  im  gewöhnlichen  Sinne  insoferne
unterscheiden,  als  sie,  solange  die  Rechnung  läuft,  immer
wieder  entnommen  werden  können.  Denn  es  dürfte  einleuchten,
dass  durch  die  Leistungen  des  Korrespondenten  seine  Verbindlichkeiten ­
  verringert  werden,  wenn  vielleicht  auch  nur  auf  ganz
kurze  Zeit.  Dabei  erfolgen  die  Zahlungen  keineswegs  auf  bestimmte ­
  Schuldposten,  wodurch  diese  getilgt  würden,  sondern  sie
erfolgen  auf  die  Gesamtheit  der  Debetposten  und  erst  am  Schlüsse
der  Kontokorrentperiode  wird  ab-bezw.  aufgerechnet.  —  Wenn
nun  gleichwohl  die  genannten  Autoren  nur  an  eine  einseitige
9  A.  a.  O.  S.  205/6.  In  seinem  Handelsrecht,  Heidelberg  1868,  nähert
er  sieh  den  Anhängern  der  anderen  Richtung,  indem  er  sagt,  von  einem
Kontokorrentverhältnisse  könne  nur  da  die  Rede  sein,  wo  der  Rechnungssteller ­
  in  gewissem  Umfange  sowohl  Kredit  leiste  als  auch  dadurch,  dass
er  Werte  des  anderen  in  Händen  habe,  Kredit  geniesse  (S.  698).