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Kreditgewährung  denken,  so  nähern  sie  sich  doch  schon,  infolge ­
  der  eigenartigen  Auffassung  der  Zahlung,  sehr  den
Anhängern  der  jetzt  zu  erörternden  Richtung,  welche  die
Anschauung  vertreten,  als  fände  im  Kontokorrent  eine  gegenseitige ­
  Kreditgewährung  statt.  Diese  Kreditgewährung  wird
nach  den  einen  bei  Eingehung  der  Verbindung  verabredet,
nach  den  anderen  ergibt  sie  sich  gewissermassen  von  selbst
aus  der  Verbindung.  Den  ersteren  Standpunkt  nehmen  ein:
die  Juristen  Grünhut,  Levj,  Laband,  Dernburg,  Thöl,  Greber,
Goldschmidt,  Riesser  und  Foä.  Den  letzteren  vertreten  besonders
das  neue  Handelsgesetzbuch  und  die  meisten  Kommentare  dazu,
so  vornehmlich  das  von  Cosack,  Staub,  Lehmann-Ring,  von
den  Kommentaren  zum  alten  Handelsgesetzbuche  u.  a.  der  von
Puchelt-Förtsch.  Eine  ganz  besondere  Stellung  nimmt,  wie
wir  noch  sehen  werden,  Kemmer  ein.  —  Die  erstere  dieser
beiden  Abarten  zerfällt  wieder  in  zwei  Unterarten.  Nach  der
einen  besteht  das  Kontokorrent  in  einer  gegenseitigen  Krediteröffnung, ­
  nach  der  anderen  in  einem  bedingten  gegenseitigen
Kreditversprechen.  Anhänger  der  Theorie,  welche  im  Kontokorrent ­
  eine  gegenseitige  Krediteröffnung  sieht,  sind  besonders
Grünhut 1 ),  Levy 2 ),  Laband 3 ),  Dernburg 4 )  und  Thöl 5 ).  Die
andere  Theorie,  wonach  das  Kontokorrent  in  einem  bedingten
gegenseitigen  Kreditversprechen  besteht,  wird  besonders  vertreten ­
  von  Greber 6 ),  Goldschmidt 7 ),  Riesser 8 )  und  Foä 9 ).

*)  Vgl.  seinen  Aufsatz  „Das  Recht  des  Kontokorrentverkehrs“  in
seiner  Zeitschr.  Bd.  III.  S.  473  ff.,  ferner  „Der  Kontokorrentvertrag“  in
Endemanns  Handb.  Bd.  III.  1885.  S.  936  ff.
2 )  Levy-Riesser  a.  a.  0.
3 )  Vgl.  seine  Rezension  in  Goldschmidts  Zeitschr.  f.  das  ges.
Handelsrecht  Bd.  XIX.  S.  657  ff.
4 )  Vgl.  Lehrbuch  des  Preuss.  Privatrechts  Bd.  II.  4.  Aufl.  Halle  1888.
S.  513  ff.
5 )  Vgl.  sein  Handelsrecht  Bd.  I.  6.  Aufl.  S.  1047  ff.
°)  A.  a.  0.
7 )  Vgl.  sein  System  des  Handelsrechts.  Stuttgart  1891.  S.  190  ff.
8 )  Vgl.  Levy-Riesser  a.  a.  O.  S.  79  Anmerkung,  sowie  sein  Gutachten ­
  in  den  Verhandlungen  des  18.  deutschen  Juristentages  1886.  Bd.  I.
S.  1  ff.
9 )  Natural  del  contratto  di  conto  corrente.  Milano  1890.