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Grünhut J )  führt  folgendes  aus:  „Sobald  die  Parteien  einen
Kontokorrentvertrag  abgeschlossen  haben,  so  haben  sie  einander
versprochen  Kredit  zu  geben  und  zu  nehmen;  sie  sind  daher
zur  gegenseitigen  Kreditgewährung  respektiv  zum  Kreditempfang
verpflichtet  und  können  deshalb  eventuell  auch  vor  Gericht
belangt  werden.  Wird  der  bedungene  Kredit  nicht  gewährt,
so  ist  eine  Klage  auf  das  Interesse  begründet,  da  das  versprochene ­
  fremde  Vermögen  zur  Erhöhung  der  eigenen  Produktivkraft ­
  nicht  benützt  werden  kann.“  Aehnlich  sind  die
Darlegungen  der  übrigen  Repräsentanten *  2  3 )  dieser  Auffassung.
Eine  Widerlegung  hat  diese  Theorie  bereits  durch  Greber
erfahren.  Er  sagt  darüber 8 ):  „Weil  sich  die  wirtschaftlichen
Ziele  der  beiden  genannten  Verträge  (Krediteröffnung  und
Kontokorrent)  geradezu  widersprechen  und  weil  ferner  die
Rechtsregeln  des  ersteren  zum  grossen  Teil  auf  den  letzteren
nicht  anwendbar  sind,  kann  der  Kontokorrent  nie  und  nimmer
die  Natur  eines  gegenseitigen  offenen  Kredits  haben.“  Diese
Motivierung  erscheint  uns  allerdings  nicht  als  richtig;  jedoch
dürfte  einleuchten,  dass  eine  gegenseitige  Krediteröffnung
unmöglich  ist  und  zwar  aus  dem  Grunde,  weil  der  eine  Kontrahent, ­
  wenn  der  andere  von  ihm  einen  Kredit  verlangt,  nicht
gehindert  ist,  von  jenem  einen  Kredit  in  der  gleichen  Höhe
zu  fordern 4 ).  Dadurch  wird  eine  gegenseitige  Kreditgewährung
aber  illusorisch,  indem  eben  der  eine  Teil,  wenn  er  nicht  will,
dem  anderen  einen  Kredit  nicht  zu  gewähren  braucht  und
umgekehrt.  Indes  ist  nicht  ausgeschlossen,  dass  den  Vertretern
der  genannten  Theorie  die  letzte  der  von  uns  in  der  Einleitung ­
  aufgezählten  Formen  der  laufenden  Rechnung  vor-J

 )  In  seiner  Zeitschrift  a.  a.  0.  S.  501.
2 )  Wir  beschränken  uns  daher  auf  die  Angabe  der  bezüglichen
Stellen.  Vgl.  Levy  a.  a.  O.  S.  79,  94,  100;  Laband  a.  a.  O.  S.  657.
Dernburg  a.  a.  O.  S.  513/14;  Thöl  a.  a.  O.  S.  1050—52;  auch  die
Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Zivilsachen,  besonders  Bd.  XXII.
S.  151.  Ueber  gegenseitige  Kreditgewährung  im  Kontokorrent  vgl.  von
den  Nationalökonomen:  R  a  u,  Grundsätze  der  Volkswirtschaftslehre.  I.
2.  Abteil.  S.  66.
3 )  A.  a.  0.  S.  41.
4 )  Vgl.  Ke  mm  er  a.  a.  0.  S.  50;  Mohr  a.  a.  0.  S.  61  ff.