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schwebte,  welche  schon  von  Mittermaier x )  richtig  erkannt
wurde.  —  Von  den  Anhängern  der  Theorie,  welche  im  Kontokorrent ­
  ein  bedingtes  gegenseitiges  Kreditversprechen  sieht,
sei  besonders  Greber  hervorgehoben  und  zwar  deshalb,  weil  er
den  Gedanken  des  bedingten  gegenseitigen  Kreditversprechens
am  scharfsinnigsten  durchführt.  Er  definiert  das  Kontokorrent 2 )
als  „die  Uebereinkunft  zweier  Personen,  sich  für  einen  bestimmten ­
  Zeitabschnitt,  hinsichtlich  der  während  desselben
entstehenden  Geldverbindlichkeiten,  Kredit  zu  gewähren“.  Nach
ihm  verpflichtet  also  der  Kontokorrentvertrag  nicht  zu  positiven
Kreditleistungen  s ).  Die  Kreditgewährung  im  Kontokorrent  ist
sonach  nicht  der  eigentliche  Zweck  des  Vertrages,  sondern  bloss
Mittel  zum  Zweck.  Der  Zweck  liegt  für  ihn  in  der  Stundung
der  einzelnen  Forderungen 1 ).  —  Ziemlich  verwandt  mit  dieser
Auffassung  ist  der  Standpunkt,  den  das  neue  Handelsgesetzbuch ­
  einnimmt.  Hier  jedoch  ist  nicht  von  einer  Verabredung
zur  gegenseitigen  Kreditgewährung  die  Rede;  sie  ergibt  sich
vielmehr  von  selbst  aus  der  Kontokorrentverbindung.  Der
§  355  des  neuen  Handelsgesetzbuches  lautet:  „Steht  jemand
mit  einem  Kaufmann  derart  in  Geschäftsverbindung,  dass  die
aus  der  Verbindung  entspringenden  beiderseitigen  Ansprüche
und  Leistungen  nebst  Zinsen  in  Rechnung  gestellt  und  in
regelmässigen  Zeitabschnitten  durch  Verrechnung  und  Feststellung ­
  des  für  den  einen  oder  anderen  Teil  sich  ergebenden
Ueberschusses  ausgeglichen  werden  (laufende  Rechnung,  Konto-*)

  Vgl.  Mittermaier,  Grundsätze  des  gemeinen  deutschen  Privatrechts
  Bd.  2.  Regensburg  1847.  S.  834.  Hier  heisst  es  u.  a.:  „Es  liegt
ein  wechselseitiger  Auftrag  in  dem  Verhältnis  der  zwei  Kaufleute
zum  Grunde,  die  in  laufender  Rechnung  miteinander  stehen.“
2 )  A.  a.  0.  S.  61.
3 )  A.  a.  0.  S.  41.
4 )  Vgl.  auch  die  Definitionon  von  Goldschmidt  a.  a.  0.  S.  190.
Riesser  (Levy-Riesser,  S.  79  Anmerkung),  sowie  sein  Gutachten  (Verhandlungen ­
  des  18.  deutschen  Juristentages  a.  a.  0.  S.  8);  ferner  folgende ­
  Definition  Foäs,  welche  mit  derGrebers  völlig  übereinstimmt.
Sie  lautet:  „II  conto  corrente  e  un  contratto,  col  quäle  due  persone  si
concedono  reciprocamente  credito,  per  uno  stesso  periodo  di  tempo,  dell’
importo  di  tutte  quelle  operazioni  che  avranno  luogo  fra  di  loro  durante
tale  periodo.“  Zitiert  nach  Kemmer  a.  a.  0.  S.  22.