103

korrent),  so  kann  derjenige,  welchem  bei  dem  Rechnungsabschluss
ein  Ueberschuss  gebührt,  von  dem  Tage  des  Abschlusses  an
Zinsen  von  dem  Ueberschusse  verlangen,  auch  soweit  in  der
Rechnung  Zinsen  enthalten  sind.  Der  Rechnungsabschluss  geschieht ­
  jährlich  einmal,  sofern  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist.
Die  laufende  Rechnung  kann  im  Zweifel,  auch  während  der
Dauer  einer  Rechnungsperiode  jederzeit  mit  der  Wirkung  gekündigt ­
  werden,  dass  derjenige,  welchem  nach  der  Rechnung
ein  Ueberschuss  gebührt,  dessen  Zahlung  beanspruchen  kann“ 1 ),
Nach  Ansicht  des  Gesetzgebers  entstehen  also  im  Laufe
der  Kontokorrentperiode  auf  beiden  Seiten  Forderungen,  während
von  einer  direkten  Kreditverabredung  nicht  die  Rede  ist.  Hierüber ­
  schaffen  uns,  wenn  der  Wortlaut  des  Gesetzes  uns  allenfalls
noch  im  Zweifel  liesse,  die  Denkschriften  zu  den  beiden  Entwürfen ­
  des  neuen  Handelsgesetzbuches  Aufklärung.  Hier  wird
direkt  von  „gegenseitigen  Ansprüchen“  geredet *  2  3 ).  In  diesem
Sinne  deuten  auch  die  Kommentatoren  des  neuen  Handelsgesetzbuches ­
  diesen  Passus.  So  sagt  Staub  u.  a. 3 ):  „Das  Wesen  des
Kontokorrentvertrages  kann  aber  nicht  gefunden  werden  in  einer
gegenseitigen  Kreditgewährung.  Sicherlich  nicht  in  dem  Sinne,

*)  Im  neuen  Handelsgesetzbuche  sind  dem  Kontokorrent  die  §§  355
bis  357  gewidmet.  Die  §§  356  und  357  sind  vollständig  neu.  Der  §  355
ist  etwas  modifiziert  vom  alten  Handelsgesetzbuche  herübergenommen
worden.  Das  alte  Handelsgesetzbuch  hat  im  §  291  Bestimmungen  über
das  Kontokorrent  getroffen,  welche  folgendermassen  lauten:  „Wenn  ein
Kaufmann  mit  einem  anderen  Kaufmann  in  laufender  Rechnung  (Kontokorrent) ­
  steht,  so  ist  derjenige,  welchem  beim  Rechnungsabschlüsse  ein
Ueberschuss  gebührt,  von  dem  ganzen  Betrage  desselben,  wenngleich
darunter  Zinsen  begriffen  sind,  seit  dem  Tage  des  Abschlusses  Zinsen  zu
fordern  berechtigt.  Der  Rechnungsabschluss  geschieht  jährlich  einmal,
sofern  nicht  von  den  Parteien  ein  anderes  bestimmt  ist.“  Die  Unterschiede ­
  der  §§  355  (n.  H.G.B.)  u.  291  (a.  H.G.B.)  sind  indessen  doch  ziemlich ­
  erheblich.  Vgl.  dazu  die  bereits  oben  erwähnten  Kommentare  zum
neuen  Handelsgesetzbuche.
2 )  I.  Denkschr.  zu  dem  Entwürfe  eines  H.-G.-B.  Berlin  1896.  S.  197
bes.  II.  Denkschr.  Berlin  1897.  S.  212.
3 )  Kommentar  zum  H.-G.-B.  Bd.  2.  Berlin  1900.  6.  und  7.  Auf!.,
S.  1111.  Eine  Streitfrage  würde  wohl  kaum  entstanden  sein,  wenn  der
Gesetzgeber  das  Wort  „beiderseitigen“  weggelassen  hätte.