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dass  die  Parteien  verpflichtet  wären,  miteinander  Rechtsgeschäfte ­
  abzuschliessen.“  Und  an  einer  anderen  Stelle  heisst  es:
„Dem  Kontokorrentvertrag  wesentlich  ist  ferner,  dass  auf  beiden
Seiten  Forderungen  entstehen.  Eine  Geschäftsverbindung,  bei
welcher  für  den  einen  Teil  Forderungen  entstehen,  der  andere
nur  Zahlungen  leistet,  ist  kein  Kontokorrent.“  Wir  wollen
hier  nicht  näher  auf  die  Frage  eingehen,  ob  Staub  diesen  Gedanken ­
  in  seinen  weiteren  Ausführungen  auch  klar  genug
-durchführt 1 ).  Wir  heben  bloss  hervor,  dass  diese  ganze  Richtung ­
  den  einseitigen  Kontokorrentverkehr  nicht  als  eigentliches
Kontokorrent  anerkennt;  eine  Auffassung,  welche  auch  von  der
Rechtsprechung  im  grossen  und  ganzen  geteilt  wird.  Dies
wird  von  besonderer  Tragweite  dann,  wenn  diejenige  Form
des  Kontokorrents  mit  einseitiger  Kreditgewährung,  bei  welcher
bloss  Zahlungen  stattfinden,  der  richterlichen  Entscheidung
anheimgestellt  wird.  Bisher  wurde  diese  Form  von  sämtlichen
Anhängern  der  Theorie  der  gegenseitigen  Kreditgewährung
„blosse  laufende  Rechnung“  auch  „uneigentliches  Kontokorrent“
oder  „offene  Rechnung“  genannt,  auf  welche  die  Vorschriften
des  Handelsgesetzbuches  über  die  laufende  Rechnung  nicht  anwendbar ­
  seien.  Suchen  wir  nach  einer  Erklärung,  warum
diese  Form  nicht  zum  eigentlichen  Kontokorrent  gerechnet
wird,  so  lautet  sie  gewöhnlich,  es  fehle  ihr  ein  Merkmal:  die

')  Wäre  dies  der  Pall,  so  dürfte  er  nicht  sagen:  „Indessen  braucht
die  gegenseitige  Kreditierung  bloss  beabsichtigt  sein.“  A.  a.  O.  S.  1112.
Staub  vertritt  übrigens  in  seiner  5.  Aull,  den  ganz  richtigen  Standpunkt,
nach  welchem  dem  Kontokorrentvertrage  nicht  wesentlich  ist,  dass  auf
beiden  Seiten  Forderungen  entstehen.  Er  führt  daselbst  darüber  folgendes ­
  aus  (S.  754):  „Allerdings  besteht  das  wirtschaftliche  Bedürfnis  nach
einer  Kontokorrentverbindung  im  allgemeinen  nur  in  diesem  Falle  und
im  allgemeinen  wird  nur  in  Fällen  solcher  Art  ein  Kontokorrentverhältnis
eingegangen.  Daraus  folgt,  dass  man  dies  als  den  regelmässigen  Inhalt,
gewissermassen  als  ein  naturale  negotii  ansehen  kann,  aber  ein  essentiale
ist  es  nicht.“  Diese  vollkommen  richtige  Auffassung  vom  Kontokorrent
hat  Stäub  leider  in  seiner  6.  und  7.  Aufl.  fallen  lassen.  —  Den  gegenwärtig ­
  herrschenden  Standpunkt  nehmen  auch  die  meisten  gerichtlichen
Entscheidungen  ein.  Vgl.  Seuffert,  Archiv  für  Entscheidungen  der
obersten  Gerichte  in  den  deutschen  Staaten  und  besonders  die  Entscheidungen ­
  des  Reichsoberhandelsgerichts  und  des  Reichsgerichts.