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daher  wohl  als  regelmässige  Erscheinung,  aber  nicht  als
wesentliches  Erfordernis  des  Kontokorrentvertrages  betrachtet
werden.“  Nach  dieser  Darlegung  müsste  Kemmer  auch  die
einseitige  Kreditgewährung,  bei  welcher  im  Laufe  der  Periode
bloss  Rückzahlungen  erfolgen,  zum  Kontokorrent  rechnen.
Allein  der  genannte  Autor  ignoriert  in  seinen  weiteren  Ausführungen ­
  die  von  uns  angeführte  Stelle  vollständig  und
spricht  nur  von  einer  gegenseitigen  Kreditgewährung.  Ja,  er
geht  schliesslich  sogar  so  weit,  die  Möglichkeit  eines  Kontokorrents ­
  mit  einseitiger  Kreditgewährung  zu  bestreiten.  Nach
ihm 1 )  erzeugt  also  die  Krediteröffnung  im  Kontokorrent,  welche
sich  aus  Kreditbewilligungen  und  Rückzahlungen  zusammensetzt, ­
  an  und  für  sich  nicht  ein  eigentliches  Kontokorrentverhältnis. ­
  Jedoch  könne  sich,  so  fährt  er  fort,  die  Krediteröffnung ­
  im  Kontokorrent  sehr  leicht  zu  einem  wirklichen
Kontokorrentverhältnis  umgestalten.  Dies  sei  dann  der  Fall,
wenn  aus  der  ausdrücklichen  oder  stillschweigenden  Absicht
der  Parteien  hervorgehe,  dass  die  einzelnen  Posten  nicht  als
Leistungen  und  Tilgungen,  sondern  als  einzelne  selbständige
Leistungen  und  Gegenleistungen  bis  zur  gemeinsamen  endgültigen ­
  Abrechnung  betrachtet  werden  sollen.  Dies  wäre
vom  wirtschaftlichen  Standpunkte  des  Kreditnehmers  aus  einer
blossen  „Krediteröffnung  im  Kontokorrent“  sogar  vorzuziehen,
da  derselbe  nicht  nur  als  Kreditnehmer,  sondern  auch  als
Kreditgeber  erscheine.  Hier  sehen  wir  ganz  besonders  den
krassen  Widerspruch  in  der  Ausführung.  Abgesehen  davon
haben  wir  uns  die  Frage  vorzulegen,  ob  ein  solches  Kontokorrent, ­
  wie  es  Kemmer  aunimmt,  auch  praktisch  denkbar  ist.
Wir  können  es  nicht  glauben.  Welcher  Kaufmann,  oder  besser
welcher  Bankier  würde,  wenn  jemand  sich  von  ihm  einen
Kredit  eröffnen  lässt  und  auf  die  entnommenen  Summen  Zahlungen ­
  leistet,  dieselben  anders  denn  als  Rückzahlungen  auffassen? ­
  Es  ist  ja  geradezu  widersinnig  anzunehmen,  der
Korrespondent  erscheine  in  einem  solchen  Falle  auch  als
Kreditgeber.  Diese  Auffassung  Kemmers  wird  übrigens  auch
fast  durchweg  von  den  Anhängern  der  Theorie  der  gegen-')

  Kemmer  a.  a.  0.  S.  120  ff.