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seifigen  Kreditgewährung,  ja  sogar  in  gewissem  Sinne  (wie
wir  sahen)  auch  von  den  Juristen 1 ),  welche  die  Theorie  der
einseitigen  Kreditgewährung  vertreten,  geteilt.  Es  ist  nicht
ausgeschlossen,  dass  die  Art  der  Buchung  (jedoch  nicht  der
Rechnungsmechanismus)  der  einzelnen  Geschäftsvorfälle  zu
diesem  Irrtume  Anlass  gegeben  hat.
Ueberblicken  wir  noch  einmal  ganz  kurz  die  Ansichten
der  Literatur,  so  finden  wir,  dass  sich  durch  dieselbe  als
Hauptfehler  die  einseitige  Auffassung  vom  Kontokorrent  wie
ein  roter  Faden  hindurchzieht.  Diesen  Fehler  suchte  Courcelle-Seneuil
  einigermassen  zu  vermeiden,  wenn  er  sagt *  2 ):  „II  y  a
des  comptes  (courants)  qui  apportent  du  credit  au  banquier;
d’autres  lui  en  demandent,  d’autres  enfin  en  apportent  et  en
demandent  alternativement.  “

§  io
Schlussbetrachtung
Wir  sind  am  Schlüsse  unserer  Ausführungen  angelangt.
Wollen  wir  noch  einmal  ganz  kurz  die  Ergebnisse  unserer
Betrachtungen  an  unseren  Augen  vorüberziehen  lassen.  Wir
haben  dem  Leser  die  Mannigfaltigkeit  der  Formen  der  laufenden ­
  Rechnung  vor  Augen  geführt  und  dazu  die  Stellung  der
Literatur  ins  Auge  gefasst.  Wir  gelangten  dabei  zu  dem
Resultate,  dass  die  Auffassung  der  angeführten  Schriftsteller
über  den  Kontokorrentbegriff  im  grossen  und  ganzen  richtig,
jedoch  viel  zu  einseitig  ist.  Wenn  wir  auch  keineswegs  die
rechtliche  Natur  des  Kontokorrents  übersehen,  was  übrigens
auch  von  einigen  Autoren  geschehen 3 )  sein  soll,  so  halten  wir
es  doch  für  angezeigt,  darauf  hinzu  weisen,  dass  das  Haupt-')
  Sogar  schon  von  Creizenach,  vgl.:  „Der  kaufmännische  Kontokorrent, ­
  der  Kreditvertrag  u.  s.  w.“  S.  43.
2 )  A.  a.  0.  S.  179.
3 )  Hier  verdienen  hervorgehoben  zu  werden:  Merlin,  Pardessus,
Sebire  et  Carteret,  in  neuerer  Zeit  Dietz,  welchen  Schriftstellern
naehgesagt  wird,  dass  sie  das  Kontokorrent  als  blosse  Rechnungsmethode
und  Geschäftsübersicht  ansehen.  Vgl.  Levy-Riesser  a.  a.  0.  S.  9  ff.,
Greber  S.  10  ft'.,  Ke  mm  er  a.  a.  O.  S.  19  ff.