111

der  Zinscoupons  und  verlosten  Effekten  und  die  etwa  erforderliche  Einzahlung ­
  auf  Effekten;  jedoch  übernimmt  sie  bei  solcher  Besorgung  nur
dann  eine  Verantwortlichkeit,  wenn  eine  besondere  Aufforderung  seitens
des  Korrespondenten  ergangen  ist,  und  im  Eall  von  Vorschüssen  behufs
Einzahlung  auf  Effekten  der  desfallsige  Auftrag  von  ihr  angenommen
wird.  Unbeschadet  der  zu  führenden  Aufsicht  wird  eine  Verantwortlichkeit ­
  dafür  ausgeschlossen  in  Bezug  auf  ausländische  Wertpapiere,  in  Betreff ­
  welcher  Bekanntmachungen  weder  im  Deutschen  Reichsanzeiger,
noch  in  Berliner  Zeitungen  veröffentlicht  werden.  Die  in  Depot  gegebenen ­
  oder  auf  andere  Weise  in  den  Besitz  der  Diskontogesellschaft
gelangten  Wertpapiere,  Wechsel  und  sonstigen  Wertstücke  dienen  als
Pfandunterlage  für  die  Ansprüche,  welche  der  Diskontogesellschaft  aus
Vorschüssen,  wie  überhaupt  aus  dem  laufenden  Rechnungs-  und  Wechselverkehr ­
  entstehen  sollten,  sowie  für  das  jeweilig  schwebende  Wechselobligo. ­
  Wertpapiere  jedoch  nur  insoweit  als  dieselben  ihr  nicht  bei  der
Ausantwortung  als  fremde  bezeichnet  worden  sind.  Im  letzteren  Ealle
dienen  dieselben  nur  als  Pfandunterlage  für  diejenigen  Ansprüche,  welche
der  Diskontogesellschaft  mit  Bezug  auf  diese  Wertpapiere  entstanden  sind.
Bei  Aufträgen  zum  Ankauf  von  Wertpapieren  für  fremde  Rechnung,
welche  der  Diskontogesellschaft  seitens  solcher  Kommittenten  erteilt
werden,  die  gewerbsmässig  Bank-  oder  Geldwechslergeschäfte  betreiben,
ist  die  Diskontogesellschaft,  wenn  der  volle  Kaufpreis  nicht  zugleich  berichtigt ­
  wird,  von  der  Verpflichtung  zur  Uebersendung  eines  Stückeverzeichnisses ­
  befreit.
Aufträge  zum  Ankauf  oder  zur  Empfangnahme  von  Wertpapieren
für  fremde  Rechnung  an  auswärtigen  Plätzen  werden  von  der  Direktion
der  Diskontogesellschaft  nur  unter  der  Bedingung  entgegengenommen,
dass  dieselbe  von  der  Uebersendung  des  Stückeverzeichnisses  befreit  und
ermächtigt  ist,  an  Stelle  der  ursprünglich  empfangenen  Wertpapiere
gleichartige  (andere  Nummern)  zurückzugewähren.
Zur  Befriedigung  fälliger  Forderungen  können  die  als  Pfandunterlage ­
  dienenden  Werte  auch  ohne  gerichtliches  Verfahren  lediglich  nach
den  Bestimmungen  des  §  1221  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ohne  vorgängige ­
  Androhung  oder  öffentliche  Bekanntmachung  durch  die  Diskontogesellschaft ­
  verwertet  werden.
Der  Diskontogesellschaft  steht  es  bei  allen  ihr  zugehenden  Aufträgen ­
  zum  Kauf  oder  Verkauf  von  Wechseln,  Valuten  oder  Wertpapieren
frei,  diese  Aufträge  entweder  durch  Abschlüsse  mit  dritten  Personen
oder  durch  Kompensation  oder  durch  Uebernahme,  bezw.  Lieferung  als
Käuferin  oder  Verkäuferin,  zu  erledigen.
Dem  Auftraggeber  gegenüber  tritt  die  Direktion  der  Diskontogesellschaft ­
  stets  als  Selbstkontrahent  ein,  ohne  dass  es  einer  ausdrücklichen ­
  Erklärung  bei  der  Ausführung  des  einzelnen  Auftrages  bedarf.
Will  die  Direktion  der  Diskontogesellschaft  von  diesem  Rechte  ausnahmsweise ­
  keinen  Gebrauch  machen,  so  ist  sie  verpflichtet,  dies  zugleich  mit