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I.  Wir  erteilen  unsere  Kontokorrente  halbjährlich  und  zwar  bei
Ablauf  des  Kalendersemesters  und  berechnen,  ausser  den  vereinbarten
Zinsen  und  Provisionen,  alle  im  Interesse  unserer  Kommittenten  gehabten
Auslagen,  insbesondere  diejenigen  für  Briefporto,  Stempel  und  Depeschenkosten. ­
  Die  Debetzinsen  im  Kontokorrent  belasten  wir  in  der  Regel  mit
l°/o  über  dem  jeweiligen  Wechseldiskont  der  Reichsbank,  während  die
Kreditzinsen  je  nach  Vereinbarung  berechnet  werden.
'  Bestehende  Verbindungen  sind  wir  berechtigt  auch  im  Laufe  des
Semesters  nach  freiem  Ermessen  aufzuheben  und  jederzeit  unser  Guthaben ­
  aus  dem  Kontokorrentverkehr  nebst  Zinsen,  Provisionen  und  Auslagen ­
  einzufordern.
II.  Erinnerungen  gegen  unsere  Rechnungsabschlüsse  und  Auszüge  des
Effektenkontos  sowie  gegen  die  Bedingungen  für  unseren  Geschäftsverkehr ­
  müssen  binnen  einer  Präklusivfrist  von  vier  Wochen  und  gegen
unsere  sonstigen  Abrechnungen  und  Anzeigen  von  unserseits  ausgeführten
Geschäften  mit  wendender  Post  an  uns  gerichtet  werden,  widrigenfalls
die  Abschlüsse,  Rechnungen,  Anzeigen  und  Bedingungen  als  richtig  befunden ­
  und  genehmigt  gelten.
III.  Bei  uns  erteilten  Kommissionsaufträgen  steht  es  uns  frei,  dieselben ­
  durch  Kompensation  mit  anderen  Aufträgen  oder  durch  Hergabe
bezw.  Uebernahme  der  aufgegebenen  Effekten  zum  Tageskurse  zu  erledigen. ­
  Dem  Auftraggeber  gegenüber  treten  wir  stets  als  Selbstkontrahenten ­
  ein,  ohne  dass  es  der  im  §  405  des  Deutschen  Handelsgesetzbuch  s
vorgesehenen  ausdrücklichen  Erklärung  bei  der  Ausführung  jedes  Auftrages ­
  bedarf.  Unsere  Auftraggeber  verzichten  also  ein  für  allemal  auf
die  Abgabe  dieser  Erklärung.
IV.  Für  die  über  Wertpapiere  von  uns  abgeschlossenen  Geschäfte
sind,  soweit  es  sich  um  Kassageschäfte  oder  um  Börsentermingeschäfte
(§  48  des  Börsengesetzes)  handelt,  die  zur  Zeit  des  Abschlusses  geltenden
Bedingungen  der  Berliner  Fondsbörse  massgebend.
V.  Wenn  uns  Bankiers  Aufträge  zum  Ankauf  von  Wertpapieren
mit  der  Erklärung  erteilen,  dass  die  Anschaffung  auf  fremde  Rechnung
erfolge,  ohne  dass  zugleich  der  volle  Kaufpreis  berichtigt  wird,  so  werden
wir  solche  Aufträge  nur  unter  der  Bedingung  ausführen,  dass  wir  von
der  Uebersendung  des  Stückeverzeichnisses  befreit  sind.  Diese  Befreiung
hat  zur  Folge,  dass  die  angeschafften  Wertpapiere  nicht  für  den  Auftraggeber ­
  in  Verwahrung  und  Besitz  genommen  werden,  sondern  derselbe
lediglich  eine  Forderung  an  uns  auf  Lieferung  gleichartiger  Stücke  gegen
Vollzahlung  des  Kaufpreises  erwirbt.
VI.  Lassen  unsere  Kommittenten  durch  uns  Wertpapiere  an  ausländischen ­
  Plätzen  kaufen  oder  in  Empfang  nehmen,  so  ist  uns  gegenüber ­
  die  in  §  2  des  Bankdepotgesetzes  vorgesehene  Erklärung  —  generell
oder  im  einzelnen  Falle  —  abzugeben,  wodurch  unser  Kommittent  sich
damit  einverstanden  erklärt,  dass  wir  nur  gleichartige  Wertpapiere
ohne  Rücksicht  auf  bestimmte  Nummern  zu  gewähren  bezw.  zurückzu-