115

gewähren  haben.  Auch  sind  wir  für  solche  Fälle  von  der  Uebersendung
von  Stückeverzeichnissen  in  Gemiissheit  des  Bankdepotgesetzes  zu  entbinden. ­

VH.  Wir  sind  berechtigt,  die  schwebenden  Engagements  unserer
Kommittenten  in  Termingeschäften  nach  unserem  besten  Ermessen  entweder ­
  zu  prolongieren  oder  durch  Abnahme  bezw.  Lieferung  der  Stücke
zu  lösen,  sofern  uns  nicht  spätestens  bis  11  Uhr  Vormittags  des  dritten
Tages  vor  dem  Börsenliquidationstage  bestimmte  Instruktionen  über  die
Prolongation  oder  Abwicklung  erteilt  werden.
VIII.  Fremde  Wertpapiere  bewahren  wir  nach  den  Bestimmungen
des  Bankdepotgesetzes  auf;  wir  werden  denselben  die  gleiche  Sorgfalt
wie  unseren  eigenen  Beständen  widmen,  übernehmen  aber  keine  weitergehende ­
  Verantwortlichkeit.
Wir  werden  zwar  in  der  Regel  auf  Verlosungen,  Kündigungen,
Einzahlungen  etc.  achten,  sowie  die  Abtrennung  fälliger  Zins-  und  Dividendenscheine ­
  besorgen,  ohne  jedoch  für  die  rechtzeitige  Vornahme  dieser
Verrichtung  eine  Haftbarkeit  zu  übernehmen.
IX.  Alle  Wertpapiere  und  sonstigen  Wertgegenstände,  welche  im
Laufe  des  Geschäftsverkehrs  in  unseren  Besitz  gelangen,  sind  uns,  soweit
nicht  die  Bestimmungen  im  §  8  des  Bankdepotgesetzes  Abweichungen
ergeben,  zur  Sicherheit  für  alle  Forderungen  an  den  betreffenden  Kunden,
einschliesslich  der  bedingten  oder  befristeten  Forderungen  aus  noch  schwebenden ­
  Engagements  oder  noch  nicht  fälligen  Wechseln,  als  Faustpfand
übergeben  und  verpfändet.  Falls  die  jeweilige  Schuld  des  Kunden,  zuzüglich ­
  der  aus  schwebenden  Engagements  gegenüber  dem  Tageskurse  sich  ergebenden ­
  Differenzen,  durch  das  Faustpfand  uns  nicht  ausreichend  gedeckt
erscheint,  so  sind  wir  berechtigt,  eine  angemessene  Verstärkung  des  Faustpfandes ­
  zu  verlangen  und,  falls  diese  Verstärkung  auf  briefliche  oder
telegraphische  Aufforderung  nicht  binnen  drei  Tagen  erfolgt,  zur  sofortigen ­
  Lösung  des  Engagements  zu  schreiten  und  uns  aus  dem  Faustpfande
  ohne  gerichtliches  Verfahren  nach  Massgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen ­
  bezahlt  zu  machen.  Der  Verkauf  der  Pfänder,  welche  einen
Börsen-  oder  Marktpreis  haben,  kann  hiebei  lediglich  nach  den  Bestimmungen ­
  des  §  1221  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ohne  weitere  Androhung, ­
  Fristbestimmung  und  Benachrichtigung,  worauf  unsere  Kunden
ausdrücklich  verzichten,  von  uns  bewirkt  werden.
X.  Wir  sind  berechtigt,  im  Falle  des  Todes  unserer  Kommittenten
von  deren  Erben  oder  Testamentsvollstreckern  zu  ihrer  Legitimation  in
allen  Fällen  die  Vorlegung  eines  Erbscheines  oder  Testamentsvollstreckerzeugnisses ­
  zu  verlangen.
Anderseits  sind  wir  aber  auch  befugt,  das  Kontoguthaben  und  Depot
des  Erblassers  mit  befreiender  Wirkung  demjenigen  auszuhändigen,  der
in  der  gerichtlichen  Ausfertigung  eines  mit  dem  Protokoll  der  Eröffnungsverhandlung ­
  versehenen,  öffentlichen  oder  privatschriftlichen  Testaments
als  Erbe  oder  Testamentsvollstrecker  bezeichnet  ist.