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Stückekonto  erhalten  unsere  -  Kunden  keine  Nummernverzeichnisse  und
erwerben  kein  Eigentum  an  bestimmten  Stücken.  Die  Erklärung  des
Einverständnisses  mit  der  Gutschrift  gekaufter  Effekten  auf  Stückekonto
enthält  den  Verzicht  auf  Uebersendung  des  Nummern  Verzeichnisses.  Die
uns  erteilte  "Weisung,  uns  überlieferte  Effekten  auf  Stückekonto  gutzuschreiben, ­
  enthält  die  Ermächtigung  für  uns,  an  Stelle  der  überlieferten
gleichartige  Stücke  zurückzugewähren  sowie  über  die  überlieferten  Stücke
zu  unserem  Nutzen  zu  verfügen.
Wenn  uns  Kaufleute  Aufträge  zum  Ankauf  von  Wertpapieren  mit
der  Erklärung  erteilen,  dass  die  Anschaffung  für  fremde  Rechnung  erfolge, ­
  ohne  dass  zugleich  der  volle  Kaufpreis  berichtigt  wird  oder  an
Stelle  der  Berichtigung  des  Kaufpreises  von  uns  als  ausreichend  anerkannte ­
  anderweitige  Kreditunterlage  vorhanden  ist,  so  werden  wir  solche
Aufträge  nur  unter  der  Bedingung  ausführen,  dass  wir  von  der  Uebersendung ­
  des  Stückeverzeichnisses  befreit  sind.  Auf  Grund  dieser  Befreiung ­
  nehmen  wir  die  angeschafften  Effekten  nicht  für  den  Auftraggeber ­
  abgesondert  in  Verwahrung,  sondern  schreiben  sie  ihm  lediglich
auf  Stückekonto  ohne  Nummernangabe  gut,  so  dass  der  Auftraggeber  nur
eine  Forderung  gegen  uns  auf  Herausgabe  der  berechneten  Anzahl  gleichartiger ­
  Stücke  gegen  Vollzahlung  des  Kaufpreises,  nicht  aber  Eigentum
an  bestimmten  Stücken  erwirbt.  Wird  aber  der  volle  Kaufpreis  berichtigt, ­
  so  erfolgt  die  Ueberführung  der  zu  liefernden  Effekten  in  das
Depot  B  und  die  gesetzmässige  Uebersendung  des  Stückeverzeichnisses.
Wenn  also  ein  Kommittent  uns  beauftragt,  Wertpapiere  für  fremde
Rechnung  anzuschaffen,  ohne  dass  gleichzeitig  der  volle  Kaufpreis  berichtigt ­
  wird,  so  sind  wir  auf  Grund  des  durch  Anerkennung  dieser  Bedingungen ­
  ein  für  allemal  abgegebenen  Verzichts  von  der  Uebersendung
des  Stückeverzeichnisses  befreit,  wobei  wir  unserem  Kommittenten  überlassen, ­
  sich  vor  der  Erteilung  des  betreffenden  Auftrags  an  uns  für  jeden
einzelnen  Fall  die  gleiche  ausdrückliche  Befreiung  auch  von  seinem
Kommittenten  zu  beschaffen.
Sämtliche  Kaufaufträge,  bei  denen  die  Ausstellung  der  Schlussnote
mit  dem  Zusatz  „in  Kommission“  verlangt  wird,  betrachten  wir  ohne
weiteres  als  für  fremde  Rechnung  erteilt  und  führen  demgemäss  nach
Berichtigung  des  Kaufpreises  die  Effekten  dem  Depot  B  zu..
Bei  Uebertragungen  von  Wertpapieren  aus  dem  Depot  B  in  das
Depot  A,  sowie  bei  Aufträgen  zu  Verfügungen  über  im  Depot  B  ruhende
Wertpapiere,  mit  Ansnahme  der  Herausgabe  an  den  Kommittenten,  bedarf ­
  es  für  jeden  einzelnen  Fall  der  ausdrücklichen  Erklärung  unseres
Kommittenten,  dass  ihm  die  Befugnis  zur  Verfügung  über  die  fremden
Wertpapiere  von  seinem  Kommittenten  eingeräumt  worden  ist.
6.  Die  Ausführung  der  uns  erteilten  Aufträge  zum  Ankauf  oder
Verkauf  von  Wertpapieren  geschieht,  insofern  es  sich  um  Kassageschäfte
oder  Börsentei'nlingeschäfte  im  Sinne  des  §  48  Börsengesetzes  handelt,
unter  Zugrundelegung  der  zur  Zeit  der  Ausführung  geltenden  Bedingungen