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Beleihungsgrenzen
für  die
an  der  Berliner  Börse  notierten  Effekten

I.  Bis  zu  °/io  des  Tageskurses:
Anleihen  des  Deutschen  Reiches  und  der  deutschen  Bundesstaaten, ­
  preussische  Pfandbriefe  und  Rentenbriefe  sowie  die
Schuldverschreibungen  deutscher  Städte  und  preussischer  Kreise.
Pfandbriefe  deutscher  Hypothekenbanken.  Aktien  und  Teilschuldverschreibungen ­
  verstaatlichter  Eisenbahnen.  Banknoten
fremder  Staaten,  Gold  und  Silber,  gemünzt  und  in  Barren.
Teilschuldverschreibungen  deutscher  Eisenbahnen.
II.  Bis  zu  4 /5  des  Tageskurses:
Ausländische  Staats-  und  Städteanleihen,  ausländische  Eisenbahnschuldverschreibungen ­
  ,  ausländische  Bodenkredit-  und  Hypothekenpfandbriefe. ­
  Aktien  deutscher  Eisenbahnen.
III.  Bis  zu  3 /4  des  Tageskurses:
Ausländische  Eisenbahnaktien.  Bankaktien.
IV.  Bis  zu  2 /3  des  Tageskurses:
Teilschuldverschreibungen  industrieller  Gesellschaften  im  Kursstände ­
  von  nicht  unter  90  %.
Aktien  industrieller  Gesellschaften  im  Kursstände  nicht  über
150%.  Bei  höherem  Kurse  wird  der  Ueberschuss  über  150%
nur  zur  Hälfte  und  mit  der  Einschränkung  beliehen,  dass  eine
höhere  Beleihung  als  mit  150  %  des  Nominalbetrags  überhaupt
nicht  stattfindet.
Wertpapiere,  deren  Kurs  unter  20  °/o  sinkt,  sind  von  der  Beleihung ­
  ausgeschlossen.
Wertpapiere,  welche  an  der  Berliner  Börse  nicht  notiert
werden,  werden  nur  anf  Grund  besonderer  Vereinbarung  beliehen.