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        <title>Das Kontokorrentgeschäft im deutschen Bankgewerbe</title>
        <author>
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            <forname>Siegfried</forname>
            <surname>Buff</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>875720773</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
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        <pb n="1" />
        EIGENTUM
des
INSTITUTS
,  FÜR
WELTWIRTSCHAFT
KIEL
81  BLI  0  TH  £  |(
Nr.  1404h
        <pb n="2" />
        DAS

IM

DEUTSCHEN  BANKGEWERBE

INAÜ0URAL-DISSERTATION

ZUR
ERLANGUNG  DER  DOKTORWÜRDE
DER
HOHEN  STAATSWIRTSCHAFTLICHEN  FAKULTÄT
DER  LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT  ZU  MÜNCHEN

VORGELEGT  VON

STUTTGART  °v/&amp;lt;
DRUCK  DER  UNION  DEUTSCHE  YERLAGSGESELLSCHAFT
        <pb n="3" />
        Angenommen  von  der  staatswirtschaftlichen  Fakultät  der  Universität  München
'Referent:  Professor  Pr.  W.  Lots.

Die  vorliegende  Arbeit  erscheint  gleichzeitig  als  61.  Stück  der  „Münchener
Volkswirtschaftlichen  Studien,  herausgegeben  von  Lujo  Brentano  und
Walther  Lotz“,  im  Verlage  der  J.  G.  Cotta’schen  Buchhandlung  Nachfolger ­
  G.  m.  b.  H.  in  Stuttgart  und  Berlin.
        <pb n="4" />
        Inhaltsverzeichnis

Seite

Literaturverzeichnis  .V
Einleitung  1
§  1.  Begriff  und  Formen  der  laufenden  Rechnung  ....  1
§  2.  Geschichtliches  -&amp;lt;  ....  3

Erster  Teil.
Die  verschiedenen  Formen  der  laufenden  Rechnung
und  ihre  wirtschaftliche  Bedeutung  8
A.  Bedeutung  für  den  Zahlungsverkehr  und  die  Zahlungsvermittlung ­
  8
§  3.  Die  laufende  Rechnung  auf  Depositen-,  Scheck-  und  Girokonto ­
  8
B.  Bedeutung  für  den  Kreditverkehr  34
§  4.  Allgemeines  34
§  5.  Die  Kreditgewährung  im  Kontokorrent  und  deren  Anwendungsgebiet ­
  36
§  6.  Privat-  und  volkswirtschaftliche  Bedeutung  55
a)  Bedeutung  für  den  Kunden  55
b)  Bedeutung  für  die  Bank  57
c)  Bedeutung  für  die  Gesamtheit  67

Zweiter  Teil.
Die  kaufmännisch-technische  Seite  der  laufenden

Rechnung  71
§  7.  Die  Bedingungen  für  laufende  Rechnungen  71
§  8.  Der  Rechnungsmechanismus  74
a)  Allgemeines  74
b)  Die  progressive  Methode  76
c)  Die  retrograde  Methode  77
d)  Die  Staffelmethode  79
e)  Kritik  der  drei  Methoden  80
Kontokorrentauszüge.  Beispielei—VI  83
        <pb n="5" />
        IV

Seite

Dritter  Teil.
Ansichten  der  Literatur  über  den  Kontokorrentbegriff ­
  92
§  9.  Die  Anschauungen  der  Nationalökonomen  und  Juristen  92
§  10.  Schlussbetrachtung  107
I.  Anhang:  Kontokorrentbedingungen  einiger  Berliner  Grossbanken ­
  110
II.  Anhang:  Formular  eines  Kreditvertrages  126
        <pb n="6" />
        Literaturverzeichnis

Lehrbücher  imd  Monographien
Bondi,  Die  Berufspflichten  des  Bankiers,  Berlin  1897.
Brinkmann,  Lehrbuch  des  Handelsrechts,  Heidelberg  1858.
Cohn,  Gustav,  System  der  Nationalökonomie,  Bd.  III,  Stuttgart  1898.
Creizenaeh,  Der  kaufmännische  Kontokorrent  in  seiner  rechtlichen
Bedeutung,  Mainz  1878.
Dernburg,  Lehrbuch  des  preuss.  Privatrechts,  Bd.  II,  4.  Aufl.,  Halle  1888.
Die  Reiehsbank,  1876—1900,  amtliche  Festschrift.
Endemann,  Das  deutsche  Handelsrecht,  Heidelberg  1868.
Fick,  Die  Frage  der  Scheckgesetzgebung,  Zürich  1897.
Goldschmidt,  Universalgeschichte  des  Handelsrechts,  Stuttgart  1891.
Goldschmidt,  System  des  Handelsrechts,  Stuttgart  1891.
Greber,  Das  Kontokorrentverhältnis,  Leipzig  und  Freiburg  1893.
Hartung,  Der  Scheck-  und  Giroverkehr  der  deutschen  Reichsbank  1880.
Hecht,  Die  Mannheimer  Banken  1870—1900,  Leipzig  1902.
Hübner,  Die  Banken,  Leipzig  1854.
Jaffe,  Arbeitsteilung  im  englischen  Bankwesen,  Heidelberger  Dissertation
von  1902.
Kemmer,  Der  Kontokorrentverkehr,  München  1897.
Kommentare  zum  neuen  Handelsgesetzbuche  von  Cosack,  Düringer-Haclienburg,
  Gar  eis,  Lehmann-Ring,  Mako  wer  und  Staub.
Levy-Riesser,  Der  Kontokorrentvertrag,  Freiburg  und  Tübingen  1880.
Lotz,  Geschichte  und  Kritik  des  deutschen  Bankgesetzes,  Leipzig  1888.
Lotz,  Die  Technik  des  deutschen  Emissionsgeschäfts,  Leipzig  1890.
Maier-Rotschild,  Handbuch  der  gesamten  Handelswissenschaften.  Verschiedene ­
  Auflagen.
Mittermaier,  Grundsätze  des  gemeinen  deutschen  Privatrechts,  Bd.  II,
Regensburg  1847.
Mohr,  Der  Kontoborrentverkehr,  Berlin  1902.
Neu  mann  -Hofer,  Depositengeschäfte  und  Depositenbanken,  Leipzig  1894.
Obst,  Depositen-Kontokorrent-  und  Scheckverkehr,  Stuttgart  1898.
Obst,  Theorie  und  Praxis  des  Scheckverkehrs,  Stuttgart  1899.
Rauchberg,  Der  Clearing-  und  Giroverkehr,  Wien  1897.
        <pb n="7" />
        VI

Rotschild,  Taschenbuch  für  Kaufleute.  Verschiedene  Auflagen.
Schachner,  Das  bayrische  Sparkassenwesen,  Erlangen  und  Leipzig  1900.
Schäffle,  Das  gesellschaftliche  System  der  menschlichen  Wirtschaft,
Tübingen  1873.
Schiebe,  Lehrbuch  der  Kontorwissenschaft,  1.  Teil,  Grimma  1847.
Schinkel,  Reichsbank  und  Giroverkehr,  Hamburg  1898.
Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik,  Bd.  73—75,  Bd.  110.
Schulze-Delitzsch,  Vorschuss-und  Kreditvereine  als  Volksbanken,  bearbeitet ­
  von  Dr.  Hans  Crüger,  Breslau  1897.
Seidel,  M.,  Das  deutsche  Sparkassenwesen,  Bd.  I,  Berlin  1896.
Seyd,  Ernst,  Das  London-Bank-,  Scheck-  und  Clearing  House-System,
übersetzt  von  Sjöström,  Leipzig  1874.
Sombart,  Werner,  Der  moderne  Kapitalismus,  Leipzig  1902.
Stein,  Lorenz  v.,  Lehrbuch  der  Nationalökonomie,  Wien  1887.
Th  öl,  Handelsrecht  Bd.  I,  6.  Auflage.
Thorwart,  Die  Schaffung  eines  Scheckgesetzes.  Referat  erstattet  auf  dem
ersten  allgemeinen  Bankiertag  zu  Frankfurt  a.  M.  am  19./20.  September ­
  1902.
Wagner,  Adolf,  Die  Geld-  und  Kredittheorie  der  Peelschen  Bankakte, ­
  Wien  1862.
Wagner,  Adolf,  System  der  Zettelbankpolitik,  Freiburg  1873.
Weber,  Adolf,  Depositenbanken  und  Spekulationsbanken,  Leipzig  1902.

Bagehot,  Lombardstreet.  New  and  revised  Edition  by  Johnstone,  London
1900;  eine  ältere  Auflage  dieses  Werkes  wurde  ins  Deutsche  übersetzt ­
  von  Beta  im  Jahre  1874.
Courcelle-Seneuil,  Les  operations  de  Banque,  Paris  1896.
Dunbar,  Chapters  on  the  Theory  and  History  of  Banking  New  York,
London  1892.
Gibbons,  The  Banks  of  New  York,  New  York  1859.
Gilbart,  The  Principles  and  Practice  of  Banking,  London  1871.
Hankey,  The  Principles  of  Banking,  London  1867.
Macleod,  The  Theory  and  Practice  of  Banking,  London  1856.
Macleod,  The  Theory  of  Credit.  Second  Edition.  Two  Vols.  London
1893,  1894,  1891.
Artikel  und  Aufsätze  in  Nachschlagebüchern  und
Zeitschriften.
Creizenach,  Die  rechtliche  Seite  der  üblichen  Rechnungsmethoden  im
Kontokorrentverhältnis  in  Goldschmidts  Zeitschrift  für  das  gesamte
Handelsrecht,  Bd.  VII.
Creizenach,  Der  kaufmännische  Kontokorrent,  der  Kreditverkehr  und
das  kaufmännische  Depositum  irreguläre  im  Archiv  für  praktische
Rechtswissenschaft,  Bd.  IV.
        <pb n="8" />
        VII

Deutscher  Oekonomist,  Verschiedene  Jahrgänge.
Dunker,  Gold  ersparende  Zahlungsmethoden  in  den  Annalen  des  deutschen
Reichs  von  1901.
Endemann,  Der  Kredit  als  Gegenstand  der  Rechtsgeschäfte  in  Goldschmidts ­
  Zeitschrift,  Bd.  IV.
Frankfurter  Zeitung,  Verschiedene  Jahrgänge.
Gl  au  er  t,  Depositenbildung  in  England  und  Deutschland  in  Conrads
Jahrbüchern  für  Nationalökonomie  und  Statistik.  Dritte  Folge,
Bd.  VII.
Grünhut,  Das  Recht  des  Kontokorrentverkehrs  in  seiner  Zeitschrift  für
das  Privat-  und  öffentliche  Recht  der  Gegenwart,  Bd.  III.
Grünhut,  Der  Kontokorrentvertrag  in  Endemanns  Handbuch  für  Handels-,
See-  und  Wechselrecht  1885,  Bd.  III.
Handwörterbuch  der  Volkswirtschaftslehre  von  Rentzsch,  Leipzig  1870,
Artikel  Kontokorrent,  Kontokorrentbanken.
Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften  v.  Conrad,  Elster,  Lexis  und
Löning,  2.  Auflage.  Art.:  Banken  im  Altertum,  Börsenwesön,  Clearing
House,  Giroverkehr-,  Scheck,  Sparkassen.
Hildebrand,  R.,  Das  Schecksystem  und  das  Clearing  House  in  London
in  B.  Hildebrands  Jahrbüchern  für  Nationalökonomie  und  Statistik,
Bd.  VIII.
Koch,  Zur  Besteuerung  der  Lombardgeschäfte  im  Finanzarchiv  von
Schanz  1885.
Lab  and,  Rezension  in  Goldschmidts  Zeitschrift  Bd.  XIX  S.  657  ff.
Lotz,  Rezension  in  Schmollers  Jahrbuch.  Jahrg.  1890,  S.  1341  ff.
Lotz,  Rezension  im  Bankarchiv.  I.  Jahrg.  Frankfurt  1902,  S.  208  ff.
Sieveking,  Der  Kontokorrentvertrag  im  Entwürfe  des  Handelsgesetzbuchs ­
  (§§  326—328)  in  Goldschmidts  Zeitschrift  Bd.  45.
Wörterbuch  der  Volkswirtschaft  von  Elster,  Art.  Giroverkehr.

Dict.  du  commerce  von  Yves  Guyot  und  A.  Raffalovich,  Art.  Compte-courant
et  D’Interets.
Dictionary  of  Political  Econ.  1863,  v.  Macleod,  Art.  Cash  Credit.
Dictionary  of  Political  Econ.  London  1893,  v.  Palgrave,  Art.  Cash  Credit.
The  Economist,  Verschiedene  Jahrgänge.
        <pb n="9" />
        Einleitung

§  i
Begriff  und  Formen  der  laufenden  Rechnung
Der  Name  Kontokorrent 1 )  stammt  aus  dem  Italienischen
(von  il  conto  corrente,  d.  h.  die  laufende  Rechnung)  und  rührt
wohl  von  der  Art  und  Weise  her,  in  der  die  einzelnen  Geschäfte ­
  verbucht  werden.  Die  aus  der  Verbindung  zwischen
zwei  Personen  hervorgehenden  Geschäfts  Vorfälle  werden  nicht
sogleich  nach  ihrer  Entstehung  von  ihnen  reguliert,  sondern
sie  werden  in  der  Reihenfolge,  in  der  sie  sich  ergeben,  gebucht ­
  und  erst  nach  Ablauf  einer  gewissen  Periode  wird
der  Stand  der  gegenseitigen  Beziehungen  festgestellt,  d.  h.
es  wird  ermittelt,  wie  viel  der  eine  dem  anderen  per  Saldo
schuldig  ist *  2 ).  Die  einzelnen  Posten  nennt  man  gewöhnlich
Buchguthaben,  bezw.  Buchschulden,  je  nachdem  sie  vom  Standpunkte ­
  des  Gläubigers  oder  Schuldners  aus  betrachtet  werden;
auch  der  Name  „Buchkredite“  findet  sich  häufig  in  diesem
Sinne.  Man  versteht  darunter  ein  Forderungsverhältnis,  bei
welchem  die  Beurkundung  durch  die  Buchführung  eines  oder
beider  Kontrahenten  ermöglicht  werden  kann.  Die  Formen,
in  denen  die  laufende  Rechnung  zur  Anwendung  gelangt,  sind
sehr  mannigfach  gestaltet.  So  ist  es  z.  B.  möglich,  dass  der
Kunde  bei  der  Bank  ein  Guthaben  hält  und  dasselbe  innerhalb ­
  einer  gewissen  Periode  in  beliebigen  Beträgen  abhebt;
er  kann,  wenn  er  überflüssige  Summen  zur  Verfügung  hat,
')  In  der  Literatur  findet  sich  die  Bezeichnung  „der“  und  „das“
Kontokorrent.
2 )  Im  Gegensätze  zum  Kontokorrentgeschäft  steht  das  Geschäft  mit
der  sogen.  Laufkundschaft,  das  man  auch  Tafelgeschäft  nennt.
Buff,  Das  Kontokorrentgeschäft  im  deutschen  Bankgewerbe  1
        <pb n="10" />
        2

diese  wieder  einlegen  und  entnehmen  u.  s.  w.  Es  kann  auch
der  Pall  eintreten,  dass  sich  der  Kunde  hei  der  Bank  einen
Kredit  bis  zu  einem  gewissen  Maximalbetrage  einräumen  lässt;
er  hebt  davon  Teilbeträge  ab  (eventuell  die  ganze  Summe),
macht  vielleicht  Rückzahlungen,  um  dann  unter  Umständen
wieder  Abhebungen  zu  machen.  Oder  aber  der  Kunde  hält
bei  der  Bank  ein  Guthaben  und  braucht  plötzlich  einen
grösseren  Betrag  als  sein  Guthaben  ausmacht;  er  wird  infolgedessen ­
  „überdisponieren“.  Es  ist  aber  auch  die  Möglichkeit
vorhanden,  dass  sich  jemand  einen  Kredit  bis  zu  einem  gewissen ­
  Maximalbetrage  eröffnen  lässt;  infolge  unerwarteten
Eingangs  von  Zahlungen  ist  er  in  die  Lage  versetzt  worden,
den  Kredit  des  Bankiers  nicht  mehr  in  Anspruch  nehmen  zu
müssen;  er  kann  vielmehr  noch  überflüssiges  Geld  deponieren.
Da  in  den  beiden  zuletzt  genannten  Formen  die  Schuldnerbezw.
  Gläubigereigenschaft  wechselt,  könnte  man  sie  der  Vereinfachung ­
  halber  auch  „Kontokorrent  mit  wechselnder  Rolle“
nennen.  Hiemit  sind  jedoch  noch  nicht  sämtliche  Formen  der
laufenden  Rechnung  aufgezählt.  Der  Kunde  beauftragt  z.  B.
eine  Bank,  für  ihn  gewisse  Geschäfte  auszüführen,  ohne  sich
von  ihr  einen  Maximalkredit  einräumen  zu  lassen.  Er  beauftragt ­
  z.  B.  seine  Bank  zum  kommissionsweisen  An-  und  Verkauf ­
  von  Effekten  oder  der  Bankier  betraut  eine  Bank,  die
sich  an  einem  anderen  Börsenplätze  befindet  (an  welchem  er
keine  Filiale  besitzt),  damit,  für  seine  Rechnung  Aufträge  abzuwickeln, ­
  welche  bloss  an  der  betreffenden  Börse  ausgeführt
werden  können.  Bei  dieser  Form  sehen  wir  häufig  die
Schuldner-  bezw.  Gläubigereigenschaft  wechseln.  Es  kommt
sodann  vor,  dass  zwei  Firmen,  besonders  Banken,  an  verschiedenen ­
  Plätzen  sich  gegenseitig  Geschäftsaufträge  erteilen,
wodurch  sie  gegeneinander  Forderungen  erwerben.  In  beiden
genannten  Fällen  ist  von  einer  Kreditverabredung  nicht  die
Rede;  aber  in  beiden  Fällen  wird  doch  Kredit  gewährt,  sei  es
einseitig  oder  nach  beiden  Seiten,  selbst  wenn  die  Kreditgewährung ­
  bloss  einige  Stunden  dauert.  —  Die  vorgeführten
Formen  lassen  sich  in  solche  einteilen,  welche  dem  Zahlungsverkehre ­
  oder  der  ZahlungsVermittlung,  und  in  solche,  welche
dem  Kreditverkehre  dienen.  Es  verdient  gleich  hier  hervor-
        <pb n="11" />
        3

gehoben  zu  werden,  dass  das  Kontokorrentgeschäft  keineswegs
ein  Monopol  der  Banken  oder  des  Bankiergewerbes  ist.  Wenn
indes  auch  wir  im  folgenden  nur  das  Kontokorrentgeschäft  im
Bankverkehre  unserer  Betrachtung  zugrunde  legen,  so  geschieht
dies  deshalb,  weil  es  im  Bankwesen  am  häufigsten  vorkommt.
Vorliegende  Arbeit  stellt  sich  eine  dreifache  Aufgabe.  Sie
beabsichtigt:
1.  Die  verschiedenen  Formen  der  laufenden  Rechnung  und
ihre  wirtschaftliche  Bedeutung  zu  schildern,
2.  eine  kurze  Darstellung  der  kaufmännisch-technischen
Seite  des  Kontokorrents  zu  geben  und
3.  dem  Leser  die  verschiedenen  Ansichten  der  Literatur
und  deren  einseitige  Vorstellung  vom  Kontokorrentbegriffe  vor
Augen  zu  führen.  Zum  besseren  Verständnisse  der  Gegenwart ­
  sei  der  Arbeit  ein,  wenn  auch  nur  kurzer,  geschichtlicher
Ueberblick  über  die  Entwicklung  der  verschiedenen  Formen
der  laufenden  Rechnung  vorausgeschickt.
§  2
Geschichtliches
Zu  den  wesentlichen  Erfordernissen  einer  technisch  vollkommenen ­
  Ausgestaltung  und  hervorragenden  Ausbreitung  der
verschiedenen  Formen  der  laufenden  Rechnung  gehört  dreierlei: ­
  Eine  hoch  entwickelte  Geld-  und  Kreditwirtschaft  und  in
innigem  Zusammenhänge  damit  stehend  eine  bis  aufs  feinste
ausgebildete  kaufmännische  Technik,  endlich  ein  Recht,  welches
den  Verkehrsgewohnheiten  entspricht.  In  dem  Masse,  in  dem
diese  drei  Voraussetzungen  verwirklicht  sind,  können  sich  auch
die  verschiedenen  Formen  der  laufenden  Rechnung  in  einem
Lande  entwickeln.  Wollte  man  also  eine  ausführliche  geschichtliche ­
  Darstellung  des  Entwicklungsganges  der  verschiedenen ­
  Formen  der  laufenden  Rechnung  geben,  so  müsste  man
von  den  jeweils  wirtschaftlich  fortgeschrittensten  Ländern,  in
denen  die  oben  genannten  Erscheinungsformen  sich  am  frühesten
entwickelten,  ausgehen.  Indes  wird  eine  solche  Darstellung
sehr  erschwert,  ja  zum  Teil  unmöglich  gemacht,  da  das  uns
zu  Gebote  stehende  Material,  besonders  je  weiter  die  Zeit
        <pb n="12" />
        4

zurückreicht,  ein  überaus  dürftiges  ist.  In  Anbetracht  dessen
sollen  im  folgenden  bloss  die  Hauptetappen  der  Entwicklung
herausgegrilfen  werden.
Es  ist  nicht  ausgeschlossen,  dass  schon  in  den  asiatischen
Ländern  des  Altertums,  in  welchen  frühzeitig  eine  ziemlich
entwickelte  Geld-  und  Kreditwirtschaft  geherrscht  haben  soll,
die  eine  oder  die  andere  Form  der  laufenden  Rechnung  existierte. ­
  So  wissen  wir  jetzt  mit  ziemlicher  Sicherheit,  —  dank
der  eingehenden  modernen  Forschung 1 )  —  dass  schon  im  6.  Jahrhundert ­
  v.  Chr.  das  Bankhaus  der  Jgibi *  2 )  Geld-  und  Kreditgeschäfte ­
  aller  Art,  u.  a.  auch  verschiedene  Formen  des  Kontokorrents ­
  kultivierte.  Noch  genauere  Details  über  die  Anfänge
unseres  Instituts  liegen  aus  der  Griechen-  und  Römerzeit  vor.
In  Griechenland  waren  es  die  Trapeziten,  in  Rom  die  Argentarii,
  welche  verschiedene  Formen  der  laufenden  Rechnung  in
ausgedehnterem  Masse  handhabten  und  zwar  besonders  solche,
welche  den  Zwecken  des  Zahlungsverkehrs  und  der  Zahlungsvermittlung ­
  dienen,  wie  z.  B.  das  Depositen-und  Girogeschäft 3 ).
In  diesen  Ländern  lässt  sich  schon  frühzeitig  eine  geordnete
kaufmännische  Buchführung  nachweisen.  So  finden  wir  bei
den  Römern  den  liber  rationum,  welcher  eine  grosse  Aehnlichkeit
  mit  unserem  Kontokorrentbuche  aufweist 4 ).  Jeder  Kunde
’)  Vgl.  besonders  Meissner,  Beiträge  zum  altbabylonisehen  Privatrecht. ­
  Leipzig  1893.  J.  Köhler  und  P.  E.  Peiser,  Aus  dem  babylonischen ­
  Rechtsleben.  Leipzig  1894,  I—IV.  P.  E.  Peiser,  Texte  juristischen ­
  und  geschäftlichen  Inhalts,  herausgegeben  von  Eberhard  Schräder.
Berlin  1896.
2 )  Ueber  das  Igibihaus  vgl.  Köhler  und  Peiser,  a.  a.  0.  IV
S.  21  ff.  Gustav  Cohn,  System  der  Nationalökonomie,  Bd.  III.  Stuttgart ­
  1898.  S.  551.  Merkel,  Artikel  .Banken  im  Altertum“  im  Handwörterbuch ­
  der  Staatswissenschaften.  2.  Aufl.  Bd.  II  S.  161.  Das  Igibihaus ­
  war  übrigens  keineswegs  die  einzige  grosse  Bankfirma  in  Altbabylonien.
So  nahm  u.  a.  eine  ähnliche  Stellung  auch  das  Bankhaus  der  Morasu  im
5.  Jahrhundert  v.  Chr.  ein.  Vgl.  darüber  Sayce,  Babylonians  and  Assyrians.
  London  1900.  S.  161.
3 )  Merkel  a.  a.  0.  S.  162ff.  Vgl.  sodann  Mitteis,  Trapezitika
in  der  Zeitschrift  der  Savigny-Stiftung.  Romanistische  Abteilung.  Bd.  XIX
S.  198  ff.
4 )  Vgl.  auch  Grünhut,  Das  Recht  des  Kontokorrentverkehrs  in
seinerZeitschrift.  Bd.III  S.474ff.  Czyhlarz,  Lehrbuch  der  Institutionen
        <pb n="13" />
        5

besass  darin  sein  Soll  und  Haben  (expensum  ferre  —  aceeptum
ferre).  Den  einzelnen  Formen  der  laufenden  Rechnung  war
auch  das  Recht  angepasst 1 ).  Im  Mittelalter  sind  besonders  die
Campsores  bezw.  Bancheriy 2 )  in  den  italienischen  Stadtstaaten
hervorzuheben,  die  zur  weiteren  Ausgestaltung  unseres  Instituts
sehr  viel  beitrugen.  Steht  doch  hier  die  Wiege  unseres  modernen ­
  Bankwesens,  mit  dem  das  Kontokorrentgeschäft  aufs
innigste  verknüpft  ist.  In  diesen  Staaten  gab  es  nicht  nur
eine  sehr  entwickelte  Geldwirtschaft  und  ein  den  Verkehrsgewohnheiten ­
  angepasstes  Recht,  in  diesen  Staaten  nimmt  auch
die  moderne  Geschäftstechnik  ihren  Anfang  und  zwar  infolge
zweier  hochbedeutsamer  Ereignisse,  das  sind:
1.  Die  Einführung  des  arabisch-indischen  Zahlenwesens
in  Italien  um  1202  durch  Leonardo  Fibonacci 3 )  (auch  Pisano
genannt)  und
2.  die  Erfindung  der  doppelten  Buchhaltung,  zuerst  niedergeschrieben ­
  im  Jahre  1494  von  Frater  Lucas  de  Burgo 1 )  (auch
Paccioli  genannt).
Durch  die  so  für  das  Geschäftsleben  geschaffene  Vereinfachung ­
  und  Uebersichtlichkeit  wurden  in  erster  Linie  das
Bankwesen  und  dessen  einzelne  Zweige,  insbesondere  auch  das
Kontokorrentgeschäft  gefördert,  ja  man  kann  sogar  sagen,
des  römischen  Rechts.  Prag,  Wien,  Leipzig  1895.  S.  173.  Gustav
Cohn  a.  a.  0.  S.  554.  Moritz  Voigt,  Ueber  die  Bankiers,  die  Buchführung ­
  und  die  Litteralobligation  der  Römer  in  den  Abhandlungen  der
königl.  sächsischen  Gesellschaft  der  Wissenschaften.  Bd.  XXIII.  Leipzig
1888.  S.  515  ff.
')  Vgl.  insbesondere  Gaius  (IV,  64—68)  und  Digesten  (2,  14,
47,  1.  Dig.  14,  3,  2).  Hiezu  Greber,  Das  Kontokorrentverhältnis.
Freiburg  und  Leipzig  1893.  S.  3ff.  Merkel  a.  a.  0.  S.  166  und  Grünhut ­
  a.  a.  0.  S.  474  ff.
2 )  Theusner,  Der  Kontokorrentvertrag.  S.  9.  Halle  1901.  Goldschmidt, ­
  Universalgeschichte  des  Handelsrechts.  Stuttgart  1891.  S.  327.
3 )  Vgl.  sein  Werk  „Liber  Abaci“,  das  die  Arithmetik  und  Algebra
der  Araber  darstellt.  Vgl.  dazu  Jäger,  Luccas  Paccioli  und  Simon
Stevin.  Stuttgart  1896.  Vorwort  S.  XIV,  und  Werner  Sombart,  Der
moderne  Kapitalismus.  Leipzig  1902.  Bd.  I  S.  392.
4 )  Im  1.  Teil  9.  Abschn.  11.  Abhandlung  seines  Werkes  Summa  de
Arithmetika,  Geometria,  Proportioni  et  Proportionalita.  Vgl.  dazu  die
Uebersetzung  von  Jäger  in  dessen  vorher  angeführtem  Werke.
        <pb n="14" />
        6

durch  das  moderne  Rechnungswesen  in  ausgedehntem  Masse
erst  ermöglicht 1 ).  Wenn  indes  in  dieser  Zeit  verschiedene
Formen  der  laufenden  Rechnung  nicht  zur  vollen  Entfaltung
gelangen  konnten,  so  war  eine  Massnahme  daran  schuld,  welche
den  natürlichen  Lauf  der  Dinge  durch  künstliche  Schranken
hemmte,  das  kanonische  Zinsverbot.  Wurde  es  auch,  wie  bekannt, ­
  sehr  häufig  umgangen,  so  musste  es  doch  zur  Folge
haben,  dass  nur  diejenigen  Formen  der  laufenden  Rechnung,
welche  vornehmlich  den  Zwecken  des  Zahlungsverkehrs  und
der  ZahlungsVermittlung  dienen,  zur  Blüte  gelangen  konnten,
wie  das  Depositen-  uud  Girogeschäft 2 ).  Diese  beiden  Formen
der  laufenden  Rechnung  sollten  auch  in  der  Folgezeit  noch
aus  einem  anderen  Grunde  von  grosser  Wichtigkeit  werden  und
zwar  ganz  besonders  für  die  Niederländer  und  die  Deutschen.
Beide  Völker  hatten  unter  den  Münzwirren  viel  zu  leiden.
Um  aber  den  Ansprüchen  des  grossen  Handels  überhaupt  genügen ­
  zu  können,  bedurften  sie  einer  brauchbaren  Währungseinheit, ­
  die  von  den  Münzwirren  der  Umgebung  verschont
blieb.  Diese  Einheit  wurde  auf  dem  Wege  einer  Umschreibebank ­
  hergestellt,  indem  für  den  Bedarf  des  Handels  eine  nicht
in  den  Verkehr  hinaustretende,  lediglich  in  den  Büchern  der
Bank  vorhandene  Einheit  Silber  auf  Grund  des  in  der  Bank
niedergelegten  Edelmetalls  die  Währung  darstellte 3 ).  Von  den
Banken,  welche  sich  in  dieser  Hinsicht  hervortaten,  seien  besonders ­
  die  Girobanken  von  Amsterdam 4 )  und  Hamburg,  beide
in  der  ersten  Hälfte  des  17.  Jahrhunderts  gegründet,  hervor-')

  Vgl.  Goldschmidt  a.  a.  0.  S.  245  ff.  Veit  Simon,  Die
Bilanzen  der  Aktiengesellschaften.  Berlin  1898.  S.  29  ff.
2 )  Vgl.  auch  die  interessante  Arbeit  von  Erwin  Nasse:  Das
venetianische  Bankwesen  im  14.,  15.  und  16.  Jahrhundert  in  Conrads  Jahrbüchern ­
  für  Nationalökonomie  und  Statistik  Bd.  XXXIV.  Jena  1879.  S.  329.
a )  Gustav  Cohn  a.  a.  0.  S.  569.
4 )  Es  ist  nicht  ganz  sicher,  obzwar  die  Vermutung  naheliegt,  dass
das  Beispiel  der  Banken  zu  Venedig,  Genua  und  Barcelona  irgendwelchen
Einfluss  auf  das  Entstehen  und  die  Einrichtungen  des  holländischen  Bankinstituts ­
  geäussert  hat.  Soetbeer  wenigstens  bestreitet  jeglichen,  auch
nur  den  geringsten  Zusammenhang.  Vgl.  darüber  seinen  Aufsatz:  Die
Hamburger  Bank,  1619—1866,  in  der  Vierteljahrsschrift  für  Volkswirtschaft ­
  und  Kulturgeschichte.  III.  Bd.  Berlin  1866.  S.  23.
        <pb n="15" />
        7

gehoben.  In  die  Zeit  des  16.  und  17.  Jahrhunderts  fällt  auch
die  Entstehung  der  Börsen  im  modernen  Sinne,  wodurch  unser
Institut  nur  an  Ausdehnung  gewinnen  konnte 1 ).  Eine  weitere
beträchtliche  Förderung  erfuhr  der  Kontokorrentverkehr  in
der  ersten  Hafte  des  18.  Jahrhunderts  in  Schottland,  indem
hier  besonders  auch  eine  von  den  Formen,  welche  dem  Kreditverkehre ­
  dienen,  zur  hohen  Entfaltung  gelangte,  das  ist  der
im  folgenden  noch  eingehender  zu  erörternde  Cash  credit
(Bürgschaftskredit).  Indes,  wie  umfangreich  bisher  der  Kontokorrentverkehr ­
  an  den  einzelnen  Plätzen  auch  immer  gewesen
sein  mag,  so  viel  ist  mit  ziemlicher  Sicherheit  anzunehmen,  dass
bis  ungefähr  zur  Mitte  des  19.  Jahrhunderts  sein  Ausdehnungsgebiet ­
  überwiegend  ein  lokal  beschränktes  war.  Dies  wurde
jetzt  anders,  besonders  durch  die  Fülle  von  Fortschritten  des
Verkehrswesens,  welche  unser  gesamtes  Wirtschaftsleben  revolutionieren ­
  und  den  verschiedenen  Formen  der  laufenden  Rechnung ­
  ein  anderes  Gepräge  verleihen  sollten.  Durch  die  Erfindung ­
  der  Eisenbahn,  des  Dampfschiffes,  durch  die  Ausgestaltung
des  Postwesens,  insbesondere  aber  auch  durch  die  Erfindung
der  elektrischen  Telegraphie  und  des  Telephons  wurden  technisch ­
  die  letzten  Schranken  beseitigt,  welche  der  Ausdehnung
unseres  Institutes  noch  in  räumlicher  oder  zeitlicher  Hinsicht
im  Wege  standen.  In  einem  Zeitraum  von  Stunden,  sogar
von  Minuten,  können  jetzt  Aufträge  ausgeführt  werden,  welche
früher  nur  in  Tagen,  Wochen,  ja  mitunter  sogar  Monaten  bewerkstelligt ­
  werden  konnten.  Sind  somit  in  der  Gegenwart
alle  technischen  Schranken  beseitigt,  so  soll  damit  noch  nicht
gesagt  sein,  dass  die  verschiedenen  Formen  der  laufenden
Rechnung  überall  die  Verbreitung  gefunden  haben,  die  sie
gemäss  ihrer  wirtschaftlichen  Bedeutung  verdienen.  Diese
hängt  vielmehr  ab  von  dem  Grade,  in  dem  die  eingangs  erörterten ­
  drei  Voraussetzungen  in  einem  Lande  verwirklicht  sind.
—  So  wären  wir  denn  bei  unserem  eigentlichen  Thema,  das
besonders  die  deutschen  Verhältnisse  einer  eingehenden  Würdigung ­
  unterziehen  soll,  angelangt.
*)  Vgl.  Ehrenberg,  Artikel  „Börsen  wesen“  imHandw.  derStaatsw.
2.  Aufl.  Bd.  II  S.  1027  ff.
        <pb n="16" />
        Erster  Te  il

Die  verschiedenen  Formen  der  laufenden  Rechnung
und  ihre  wirtschaftliche  Bedeutung

A.  Bedeutung  für  den  Zahlungsverkehr  und  die
Zahlungsvermittlung
§  3
Die  laufende  Rechnung  auf  Depositen-,  Scheck-  und
Girokonto
Da  diese  drei  Formen  der  laufenden  Rechnung,  welche
zu  den  sogen.  Passivgeschäften  gehören,  sehr  häufig  ineinander ­
  übergehen  und  überhaupt  ihr  Zusammenhang  ein  sehr
enger  ist,  so  empfiehlt  es  sich  nicht,  dieselben  gesondert  zu
betrachten.  Bei  allen  dreien  bildet  das  „Deposit“  die  Grundlage ­
  aller  Transaktionen.  Der  Unterschied  von  den  übrigen^
Passivgeschäften  besteht  hier  darin,  dass  die  Kapitalien  der
Bankkunden  Verwendung  suchen,  während  solche  vom  Bankkunden ­
  sonst  für  sich  gesucht  werden.  Es  tut  also  den
ersten  Schritt  der  Deponent.  Solche  Depositen  entstehen  vornehmlich ­
  dann,  wenn  Geschäftseinnahmen  nicht  sofort  verwendet, ­
  sondern  erst  allmählich  im  Geschäftsbetrieb  wieder
ausgegeben  werden.  Sie  bestehen  auch  aus  grösseren  Einnahmeposten ­
  von  Personen,  meist  der  höheren  und  mittleren
Klassen,  z.  B.  aus  Zinsen,  Dividenden  und  Gehältern,  Beträgen,
die  regelmässig  an  bestimmten  Terminen  eingehen  und  dann
verschiedenen  Zwecken  zugeführt  werden.  Des  weiteren  aus
Einnahmen  infolge  zurückgezahlter  Forderungen:  Hypotheken,
Wechseln,  verkauften  Effekten  u.  s.  w.  Die  so  eingehenden
        <pb n="17" />
        9

Summen  sollen  wieder  angelegt  werden,  doch  fehlt  hiezu
momentan  die  Gelegenheit  oder  man  ist  noch  nicht  schlüssig,
wie  man  diese  Beträge  verwenden  soll.  Sodann  seien  besonders
die  Summen  erwähnt,  die  man  bei  der  Bank  deponiert,  um
die  Vorteile  eines  Bankkontos  zu  geniessen.  Alle  diese  Depositen ­
  nennt  man  Privatdepositen,  zum  Unterschiede  von  den
öffentlichen  Depositen.  Letztere  sind  Depositen  des  Staats  und*
rühren  hauptsächlich  von  Steuern,  Gebühren  und  staatlichen.
Erwerbseinkünften  her,  welche  vor  ihrer  endgültigen  Verwendung ­
  erhoben  werden  und  so  in  den  öffentlichen  Kassen
ein  zeitweiliges  Anschwellen  bewirken.  Dieser  Ueberschuss
wird  dadurch  behoben,  dass  solche  Summen  den  Banken  zugeführt ­
  werden,  welche  sie  bis  zu  ihrer  Abhebung  nutzbringend;
verwenden  können 1 ).  Die  Depositen  werden  entweder  auf
feste  Termine  eingelegt  oder  sie  sind  als  stets  fällig  .anzusehen.
Je  nach  der  Dauer  der  Anlage  variiert  auch  die  Verzinsung,
da  die  Banken  Depositen,  welche  nicht  sofort  zurückziehbar
sind,  wiederum  für  längere  Zeit  ausleihen  und  infolgedessen
den  Deponenten  auch  einen  höheren  Zins  bewilligen  können.
Zu  den  Depositen  sind  auch  in  gewissem  Sinne  die  Sparkassengelder ­
  zu  rechnen.  Sie  unterscheiden  sich  von  den  eigentlichen
Depositen  nur  insoferne,  als  sie  ausschliesslich  zum  Sparen
bestimmt  sind,  meist  nur  von  kleinen  Leuten  herrühren  und 1
gewöhnlich  aus  kleinen  Beträgen  bestehen.  Während  sodann
die  Depositengelder  nach  einer  kurzen  Kündigungsfrist  abgehoben ­
  werden  können,  ist  bei  den  Sparkassen  in  der  Regel
eine  längere  Kündigungsfrist  vorgeschrieben  (sie  beträgt  gewöhnlich ­
  einen  Monat,  mitunter  noch  mehr),  was  sie  ausserordentlich ­
  schwerflüssig  macht.  Auf  lange  Zeit  werden  zumeist
die  Depositen,  mit  Ausnahme  der  Sparkassengelder,  nicht  festgelegt, ­
  da  ein  verhältnismässig  zu  niedriger  Zinsgewinn  erzielt ­
  werden  würde,  falls  man  auf  diese  Weise  Gelder  zum
Rentenbezuge  fest  anlegen  wollte.
Die  Einzahlung  der  Depositengelder  kann  nun  in  bar  erfolgen, ­
  wie  dies  vorzugsweise  noch  bei  uns  Usus  ist;  oder

b  Neumann-Hofer,  Depositengesehäfte  und  Depositenbanken..
Leipzig  1894.  S.  13  ff.
        <pb n="18" />
        10

aber,  und  diese  Sitte  herrscht  vornehmlich  in  England  und
Amerika,  man  lässt  sich  die  Beträge  aus  Wechseln,  Effekten 1 )
u.  s.  w.,  auch  Lombarddarlehen 2 )  einstweilen  gutschreiben,  um
sie  dann  nach  Bedarf  abzuheben.  Diese  Depositen  pflegt  man
Buchkreditdepositen  zu  nennen.
Wir  haben  gesehen,  wie  die  Depositen  entstehen.  Es  ist
einleuchtend,  dass  sich  dieses  Geschäft  vornehmlich  in  der  Form
der  laufenden  Rechnung  abwickelt.  Der  Kunde  wird  auf  diese
Weise  eng  an  die  Bank  gefesselt;  diese  besorgt  dafür  für  ihn
die  Einziehung  von  Forderungen,  schreibt  sie  seinem  Konto  gut
und  führt  auch  für  ihn  alle  von  ihm  angewiesenen  Zahlungen
aus,  soweit  sein  Guthaben  ausreicht.  Die  Beurkundung  dieser
Depositen  erfolgt,  besonders  wenn  der  Kunde  mit  der  Bank
regerere  Beziehungen  unterhält,  gewöhnlich  in  der  Art,  dass  die
Abhebungen,  bezw.  Einzahlungen  in  einem  Depositenbuche,  gewöhnlich ­
  „Contra-Buch“  genannt,  vermerkt  werden;  dies  letztere
wird  dem  Kunden  ausgehändigt.  Die  Ausstellung  von  Depositenscheinen ­
  würde  bei  einer  regen  Verbindung  etwas  umständlich ­
  sein  und  nicht  in  so  rascher  Weise  Einblick  über  die
Einlagen  und  Entnahmen  gewähren,  da  man  jedesmal  erst
in  den  Geschäftsbüchern  den  Stand  des  Guthabens  prüfen
müsste 3 ).  Ein  solches  Contra-Buch  besteht,  wie  das  Girokontogegenbuch
  der  Notenbanken,  aus  zwei  Kolumnen.  Auf  der
rechten  Seite,  der  Kreditseite,  werden  alle  Zahlungen  gebucht,
welche  vonseiten  des  Kunden  an  die  Bank  stattfinden,  Gutschriften ­
  über  fällige  Coupons,  verkaufte  Effekten,  Reichsbanküberweisungen ­
  u.  s.  w.;  auf  der  linken  Seite,  der  Debetseite, ­
  erfolgen  die  Buchungen  für  die  Zahlungen,  die  die  Bank
an  den  Kunden  oder  für  dessen  Rechnung  an  andere  gemacht

')  Gibbons  sagt  (The  Banks  of  New  York,  1859,  p.  160):  „The
deposits  of  merchants  consist  of  bank-bills,  coin,  personal  and  bankcheeks,
  certificates  of  deposit,  and  other  doouments  whieh  represent
money.“
2 )  Die  Buchung  erfolgt  in  der  Art,  dass  das  Lombardkonto  belastet ­
  und  das  Depositenkonto  erkannt  wird.  Man  bringt  dann  gewöhnlich ­
  den  Lombardzins  in  Abzug,  während  man  einen  Depositalzins  vergütet.
3 )  Doch  wird  nicht  selten  auch  diese  Art  der  Beurkundung  angewendet. ­
        <pb n="19" />
        11

hat.  Während  die  Entnahmen  seitens  des  Kunden  gewöhnlich ­
  von  ihm  selbst  eingetragen  werden,  werden  die  Eingänge
auf  der  Habenseite  von  der  Bank  vermerkt,  ähnlich  wie  bei
den  erwähnten  Girokontogegenbüchern  der  Notenbanken.  Diese
Bücber  müssen  immer  in  gewissen  Zeiträumen  bei  der  Bank
vorgezeigt  werden,  damit  sie  die  Posten  mit  den  Hauptbüchern
vergleichen  und  auf  ihre  Richtigkeit  prüfen  kann;  zudem
müssen  sie  sehr  sorgfältig  auf  bewahrt  und  ihr  Verlust  sofort
angezeigt  werden,  damit  mit  ihnen  kein  unbefugter  Gebrauch
getrieben  werden  kann.  Die  Abrechnung  selbst  erfolgt  nach
gewissen  Zeiträumen,  um  den  für  den  Kunden  sich  ergebenden
Ueberschuss  festzustellen.  Sehr  praktisch  sind  solche  Bücher,
welche  stets  den  Saldo  anzeigen.  Dieselben  sind  ungefähr
nach  folgendem  Schema  eingerichtet 1 ):

Datum

Eingezahlt ­

sind:

Erhoben
sind:

Datum

Betrag
des  Guthabens ­


Mark

Mark

Mark

In  Bezug  auf  die  Höhe  der  erstmaligen  Einlage  haben
viele  Banken  die  Bestimmung  getroffen,  dass  dieselbe  einige
100  Mk.  betrage 2 ).  Andere  Institute  hinwiederum  begnügen
sich  mit  einer  geringeren  Summe,  so  die  Reichsbank 3 )  mit
J )  Obst,  Theorie  und  Praxis  des  Scheckverkehrs.  Stuttgart  1899.  S.  34.
2 )  Bei  den  englischen  Banken  beträgt  sie  gewöhnlich  £  10.  —.
3 )  Die  Reichsbank  gewährt  auf  Depositen  keinerlei  Zins.  Alle,
auch  die  späteren  Einlagen  müssen  durch  10  teilbar  sein.  Ein-  und  Auszahlungen ­
  werden  ausschliesslich  von  der  Bank  eingetragen.  Diese  Vermerke ­
  haben  volle  Beweiskraft  sowohl  dem  Einleger  als  der  Bank  gegenüber. ­
  Kann  das  Quittungsbuch  nicht  vorgelegt  werden,  so  beweisen  an
dessen  Stelle  die  Bücher  der  Bank.  Die  Rückzahlung  der  Einlagen  erfolgt ­
  auf  Wunsch  jederzeit.  Sie  kann  sich  auf  einen  Teil  des  Guthabens ­
  beschränken;  derselbe  darf  aber  nicht  unter  50  Mk.  betragen  und
muss  durch  10  teilbar  sein.  —  Die  Reichsbank  ist  berechtigt,  den
deponierten  Betrag  durch  eingeschriebenen  Brief  zu  kündigen.  Bei
        <pb n="20" />
        12

150  Mk.  Die  Bergisch-Märkische  Bank  und  der  Chemnitzer
Bankverein  mit  100  Mk.,  die  Oldenburger  Spar-  und  Leihbank ­
  gewöhnlich  mit  75  Mk.,  die  bayrische  Hypotheken-  und
Wechselbank  mit  50  Mk.,  die  Erfurter  Bank  sogar  mit  einer
ersten  Einlage  von  nur  5  Mk.  Diese  Sätze,  sowie  Bestimmungen ­
  über  Rückzahlung  und  Nutzen,  den  die  Depositen
dem  Deponenten  bringen  sollen,  sind  meist  in  gedruckten
Depositenbedingungen  festgelegt.  Ich  lasse  zum  besseren  Verständnisse ­
  die  Bedingungen  der  Bergisch-Märkischen  Bank  über
Depositenverkehr  folgen*):
Depositenbedingnngen  der  Bergisch-Märkischen  Bank
Einlagen  von  mindestens  100  Mk.  werden  werktäglich  während
der  Kassenstunden  angenommen  und  vom  folgenden  Werktage  an  verzinst. ­
  Die  Rückzahlung  erfolgt  nach  Belieben  mit  täglicher,  einmonatlicher, ­
  zweimonatlicher,  dreimonatlicher  oder  sechsmonatlicher  Kündigung.
Bei  Einlagen  im  Betrage  von  30000  Mk.  und  darüber  ist  besondere
Vereinbarung  Vorbehalten.  Die  Verzinsung  geschieht:

für  Einlagen

bei  5°/o  Bankdiskont

a)  mit  täglicher  Kündigung

mit  2  °/o

b)  „  lmonatlicher  „

.  27*,

c )  ji  2  „  „

,  3  ,

d)  ■„  3

»  372  „

e)  »  6  „  „

,  4  ,

Diese  Zinssätze  erhöhen  sich  um  je  '/2°/o  bei  jeder  Erhöhung  des
Bankdiskonts  um  l°/o  und  ermässigen  sich  bei  jeder  Ermässigung  des
Bankdiskonts  um  1  °/o,  und  zwar  treten  die  veränderten  Zinssätze  für
Rückzahlung  des  Kapitals  oder  eines  Teiles  desselben  ist  die  Reichsbank ­
  zur  Legitimationsprüfung  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.  —  Der
Verlust  oder  das  Abhandenkommen  des  Quittungsbuches  ist  der  Reichsbank ­
  sogleich  schriftlich  anzuzeigen.  Weitere  Zahlungen  erfolgen  alsdann
nur  gegen  den  Nachweis  rechtskräftiger  Kraftloserklärung.  Vgl.  Allgemeine ­
  Bestimmungen  über  den  Geschäftsverkehr  mit  der  Reichsbank.
40.  Ausg.  Febr.  1902.  S.  77/78.  Von  der  Befugnis,  verzinsliche  Gelder
im  Depositengeschäft  bis  zur  Höhe  des  Grundkapitals  und  des  Reservefonds ­
  anzunehmen,  macht  die  Reichsbank  seit  31.  Mai  1879  keinen  Gebrauch ­
  mehr.  Vgl.  Die  Reichsbank  1876—1900,  S.  309  Tabelle  27  Anmerk.  3
und  Adolf  Weber,  Depositenbanken  und  Spekulationsbanken.  Leipzig
1902.  S.  265  ff.
1 )  Abgedruckt  bei  Adolf  Weber  a.  a.  O.  S.  78ff.
        <pb n="21" />
        13

die  Einlagen  an  dem  Tage  in  Kraft,  an  welchem  die  Reichsbank  den
Diskontsatz  verändert.
Das  Depositengeschäft  hat  sich  zur  Grundsäule  des  Bankwesens ­
  ausgebildet  und,  um  mit  Dunbar  zu  sprechen 1 ),  es  wird
mehr  und  mehr  der  Geschäftsbetrieb  der  Banken,  die  Benützung
ihrer  Kreditgewährung  in  Form  von  Depositen  auszudehnen.
Brauchen  doch  die  Banken,  besonders  wenn  sie  reine  Depositenbanken ­
  sind,  nur  ein  geringes  eigenes  Kapital;  so  wird  auch
die  Quintessenz  unseres  Bankwesens,  mit  fremden  Mitteln  zu
arbeiten,  verwirklicht,  was  schon  Ricardo 2 )  mit  den  Worten
ausdrückt:  .Die  eigentliche  Funktion  des  Bankiers  beginnt
mit  dem  Zeitpunkte,  wo  er  mit  fremdem  Gelde  arbeitet.“
Eine  besonders  wirtschaftlich  hervorragende  Bedeutung  gewinnt ­
  die  laufende  Rechnung  auf  Depositenkonto  eigentlich
erst  dann,  wenn  sie  sich  auf  Grund  stets  fälliger  oder  ganz
kurzfristiger  Buchguthaben  vollzieht.  Diese  Buchguthaben
machen  auch  den  Hauptbestand  sämtlicher  Depositen  aus.  Besonders ­
  gewaltig  ist  der  Umfang  derselben  in  den  angelsächsischen ­
  Ländern,  was  die  folgenden  Tabellen  besonders  von
England  zeigen  sollen:
Bankdep  ositen  und  1  au  fende  Rechnungen  des  Vereinigten
Königreichs 3 )
Mill.  £

Mit  Ausnahme

Bank
von  England

der  Bank
von  England

Im  ganzen

Juli

1902

790—800

57

850-860

Jan.

1902

790-800

48

840—850

Juli

1901

790—800

53

840—850

Jan.

1901

790—800

44

840-850

Juli

1900

780—790

48

830—840

Jan.

1900

780—790

49

830—840

Juli

1899

790—800

53

840-850

Jan.

1899

770—780

43

810—820

! )  Chapters  on

the  Theory  and  History  of  Banking.  New

London  1892,  p.  57/58.  Der  Urtext  lautet:  „It  becomes  rnore  and  more
the'  business  of  banks  therefore,  to  extent  the  use  of  their  credit  in  the
form  of  deposits.“
2 )  Zitiert  bei  Bagehot,  Lombardstreet.  New  and  revised  Edition
by  Johnstone,  London  1900,  p.  21.  Der  Urtext  Tautet:  „The  distinctive
function  of  the  banker  begins  as  soon  as  he  uses  the  money  of  others.“
3 )  The  Economist,  18.  Okt.  1902.
        <pb n="22" />
        14

Depositen  der  Aktienbanken 1 )

Tausend  £

England  u.  Wales

inkl.  Bank

Schottland

Irland

von  England

Okt.  18.  1902

641294

107136

48845

Mai  17.  1902

633183

107321

49117

Okt.  19.  1901

634346

107347

48428

Mai  18.  1901

630524

107154

49449

Okt.  20.  1900

620169

103674

47726

Mai  19.  1900

614674

102754

48154

Okt.  21.  1899

624715

99189

46943

Mai  20.  1899

591963

98625

45900

Wenn  wir  damit  die  Depositen  der  deutschen  Banken
vergleichen,  so  sehen  wir,  dass  die  Summen,  selbst  wenn  wir
die  „Kreditoren“  mit  einbeziehen,  wesentlich  hinter  denen  in
England  Zurückbleiben.  Es  betrugen  nach  dem  deutschen
Oekonomist 2 ):

Depositen

Kreditoren  u.
auszuzahlende
Gewinne

Zusammen

Mill.  Mk.

1902

1864,6

2801,1

4665,7

1901

1811,6

2535,2

4346,8

1900

1706,3

2809,9

4516,2

1899

1354,3

2817,5

4171,8

1898

1201,7

2482,5

3684,2

1897

1081,9

2060,8

3142,7

1896

1037,5

1874,6

2912,1

1895

980,9

1832,2

2813,1

Das  Anschwellen  der  Depositen  und  die  Abnahme  der  Kreditoren
seit  1900  hängt  mit  der  allgemeinen  wirtschaftlichen  Lage  zusammen.
Im  Jahre  1902  ist  indes  bereits  wieder  eine  Besserung  eingetreten.
Wir  sehen,  dass  die  deutschen  Summen  im  Vergleich  zu
den  englischen  sehr  gering  sind.  Woher  rührt  dieser  grosse
Unterschied?  Zunächst  daher,  dass  bei  uns  die  Privatbanken
keine  Berichte  veröffentlichen.  Nicht  minder  jedoch  von  der
in  England  verschiedenen  Buchungsweise.  Hat  dort  jemand

')  Supplement  to  the  Economist,  18.  Oct.  1902.
2 )  Vom  25.  Juli  1903.  Hier  sind  Banken  mit  geringem  Aktienkapital ­
  (bis  zu  einer  Million)  zumeist  unberücksichtigt  gelassen.
        <pb n="23" />
        15

z.  B.  Effekten  bei  einer  Bank  nnd  will  sich  darauf  einen
Kontokorrentkredit  einräumen  lassen,  so  wird  ihm  der  Betrag
daraus  auf  Depositenkonto  gutgeschrieben.  Entnimmt  er  davon
Summen,  so  wird  er  auf  der  anderen  Seite  belastet.  Ausserdem ­
  kommt  es  sehr  oft  vor,  dass  die  gleichen  Depositen  in
verschiedenen  Bankberichten  erscheinen,  indem  eben  eine  Bank
die  ihr  übergebenen  Depositen  wieder  bei  einer  anderen  Bank
deponiert.  Sind  dies  vielleicht  die  Hauptgründe,  weshalb  die
englischen  Depositen  so  fabelhaft  hoch  erscheinen,  so  kann
doch  nicht  geleugnet  werden,  dass  der  Reichtum  in  England
viel  grösser  und  die  Sitte  bei  der  Bank  ein  Konto  zu  halten
viel  verbreiteter  ist  als  bei  uns.  Und  gerade  auf  dieser  Einrichtung ­
  beruht  die  hervorragende  Bedeutung  des  englischen
Bankwesens  im  Vergleich  zum  deutschen.  Die  Banken  lernen
so  ganz  genau  die  Verhältnisse  des  Kunden  kennen  und  erzielen ­
  ausserdem  noch  einen  Gewinn,  meist  in  Form  der  Nutzung
von  einer  unverzinslichen  Mindestsumme,  die  der  Kunde  bei
ihnen  halten  muss,  welche  allerdings  je  nach  der  Bedeutung
der  Bank  höher  oder  niedriger  bemessen  wird.  So  war  es
bei  der  Bank  von  England  immer  Grundsatz,  dass  die  Führung
eines  Kontos  bloss  dann  lohnend  sei,  wenn  die  Zahl  der  in
einem  Jahre  gezogenen  Schecks  multipliziert^mit  6  d  dem  Zinsbeträge ­
  des  Mindestguthabens  gleich  sei.  Hält  z.  B.  der  Kunde
500  £,  so  findet  es  die  Bank  für  nötig,  100  £  als  unbeschäftigt
anzusehen;  die  übrigen  400  £  zu  3°/o  gerechnet,  geben  12  £
jährlich;  sind  nun  in  einem  Jahre  480  Schecks  dem  Konto  zu
belasten,  so  gilt  das  Guthaben  für  ausreichend,  da  480mal
6  d  =  12  £  ergeben 1 ).  Aber  auch  der  Kunde  der  Bank  geniesst
unschätzbare  Vorteile,  besonders  durch  die  grosse  Verbreitung

*)  Hankey,  The  Principles  of  Banking,  London  1867,  p.  98,  und
im  Anschluss  daran  Glauert  in  seiner  Arbeit:  „Depositenbildung  in
England  und  Deutschland“  in  Conrads  Jahrbüchern.  3.  Folge,  Bd.  VII
S.  803.  —  ü-  Hildebrand  sagt  darüber  in  seinem  Aufsatze:  „Das
Chequesystem  und  das  Clearinghouse  in  London“  (in  Hildebrands  Jahrbüchern ­
  Bd.  VIII  S.  10):  „Das  Guthaben  bei  einem  Bankier  fällt  nie
unter  ein  bestimmtes  Niveau.  So  beläuft  sich  in  der  City  von  London
kein  Konto  auf  weniger  als  100  Pfund,  mancher  Krösus  der  City  aber
hat  Hunderttausende  auf  Kontokorrent  beim  Bankier  stehen.“
        <pb n="24" />
        16

•der  Schecks.  Er  braucht  keinen,  auch  nicht  den  kleinsten  Betrag ­
  unproduktiv  in  seinem  Schranke  liegen  zu  lassen;  ausserdem ­
  bietet  die  Bank  grössere  Sicherheit  gegen  Diebstahl,
Feuersgefahr  u.  s.  w.  Der  Kunde  kann  also  mit  seinem  Gelde
alle  Transaktionen  vornehmen,  ohne  es  tatsächlich  in  seinen
Händen  zu  haben;  die  Bank  ist  seine  Kassenführerin.  „Ein
Depositenkonto  ist  kurz  gesagt  nichts  anderes  als  eine  Kassa,
in  welcher  man  seine  Barvorräte  statt  zuhause  in  der  Bank
aufbewahrt  hat,  nur  mit  dem  Unterschiede,  dass  ausser  den
nebenerwähnten  Vorteilen  letztere  zugleich  die  Funktionen  des
Kassiers  und  Buchhalters  versieht“ 1 ).  Die  Ersparnis,  die  durch
den  zuletzt  erwähnten  Umstand  an  Zeit  und  Geld,  besonders
von  grösseren  Firmen  erzielt  wird,  ist  keineswegs  zu  unterschätzen. ­
  Für  die  ganze  Volkswirtschaft  besteht  der  Nutzen
darin,  dass  diese  Summen,  die  einen  sehr  ansehnlichen  Betrag
ausmachen,  statt  müssig  in  den  einzelnen  Kassen  zu  liegen,
wieder  für  wirtschaftliche  Zwecke  verwendet  werden  können.
Diesen  Nutzen  und  seine  Einwirkung  auf  die  englische  Volkswirtschaft ­
  schildert  Bagehot  treffend  mit  folgenden  Worten 2 ):
„Eine  Million  in  den  Händen  eines  einzigen  Bankiers  ist  eine
grosse  Macht;  er  kann  sie  sofort  beliebig  verleihen,  und  Leute,
die  Geld  brauchen,  können  ohne  weiteres  zu  ihm  gehen.  Aber
dieselbe  Summe  ist,  wenn  zehn-  bis  fünfzigfach  durch  eine  Nation
verstreut,  überhaupt  keine  Macht;  niemand  weiss,  wie  er  sie
finden  und  wen  er  darum  angehen  kann.  Konzentration  des  Geldes ­
  ist  die  Hauptursache,  aus  welcher  der  englische  Geldmarkt
so  beispiellos  reich  geworden  ist.“  Hauptsächlich  jedoch  beruht
die  eminente  wirtschaftliche  Bedeutung  der  Depositen  im  Kontokorrent ­
  darauf,  dass  dieselben  gewissermassen  als  Geldsurrogat
fungieren,  indem  durch  ihre  Uebertragung  in  den  Büchern
oder  Ueberweisung  metallische  Zahlungsmittel  ersetzt  werden.
Es  ist  klar,  dass  auf  solche  Weise  eine  beträchtliche  Menge
Edelmetalls  unnötig  wird,  dass  sich  die  Umsätze  unabhängig
*)  Allgemeine  Bemerkungen  der  bayr.  Hypotheken-  und  Wechselbank.
  S.  11.
2 )  Bagehot,  Lombardstreet.  Der  Weltmarkt  des  Geldes.  Deutsch
von  Beta.  Leipzig  1874.  S.  2  ff.  Vgl.  auch  die  Originalausgabe  vom
Jahre  1900.  S.  5  ff.
        <pb n="25" />
        17

von  dem  jeweiligen  Vorhandensein  von  Metallgeld  vollziehen,
dass  die  Abnützung  des  Münzgeldes  verringert  wird,  ja  dass
sogar  andere  Geldsurrogate  immer  mehr  in  den  Hintergrund
treten.  Wird  nämlich  durch  die  Notenausgabe  die  Banknote
an  die  Stelle  des  Metallgeldes  gesetzt,  ist  die  Kassehaltung
also  hier  wie  bei  der  Münze,  noch  Sache  der  handgreiflichen
Verwahrung  für  das  Publikum,  so  ändert  sich,  wie  wir  bereits
gesehen,  durch  die  laufende  Rechnung  auf  Depositenkonto  die
Technik  des  Kassehaltens.  Sodann  kennt  die  Bank  ihre  Depositengläubiger ­
  genau  und  weiss,  wie  hoch  sich  das  Guthaben
eines  jeden  beläuft,  wovon  bei  der  Notenausgabe  nicht  die
Rede  sein  kann.  Dadurch  ist  mit  dem  Notengeschäft  ein  Nachteil ­
  verbunden,  der  darin  besteht,  dass  die  Präsentation  von
Noten  plötzlich  und  unvermittelt  geschieht,  was  bei  der  Abhebung ­
  von  Depositen  in  der  Regel  nicht  der  Fall  ist 1 ).  Kein
Wunder,  wenn  daher  in  Ländern  mit  sehr  entwickeltem  Bankwesen ­
  die  Banknote  immer  mehr  und  mehr  zurücktritt.  Dies
zeigt  uns  Dun  bar  in  folgender  Tabelle  sehr  gut  hinsichtlich
der  Verdrängung  der  Banknoten  in  den  Vereinigten  Staaten
von  Amerika.
Verhältnis  der  Noten  und  Depositen  in  Stadt  und  Land
der  Ver.  Staaten 2 )
Unter  Zugrundelegung  eines  Kapitals  inkl.  Reserven  =  100.
Stadt  Land

1875

1890

1875

1890

Kapital

100

100

100

100

Darlehen  (Loans)

187

275

130

199

Privatdepositen  (Individual-Deposits)  .

144

215

77

158

Noten

34

6

60

19

Er  zeigt  uns  insbesondere,  wie  in  den  dichter  bevölkerten ­
  Gegenden  der  Verdrängungsprozess  stärker  ist,  als  in  den
weniger  dicht  besiedelten.  Trotzdem  aber  findet  auch  in  den
schwächer  bewohnten  Territorien  innerhalb  15  Jahren  ein  Um1) ­

  Vgl.  B.  Hildebrand  a.  a.  O.  S.  134fit
2 )  Dunbar,  The  Theory  and  History  of  Banking,  p.  51.
Buff,  Das  Eontokorrentgeschäft  im  deutschen  Bankgewerbe  2
        <pb n="26" />
        18

schwung  zu  Gunsten  des  Gebrauchs  der  Depositen  statt.  Sodann ­
  wird  uns  von  ihm  das  Verhältnis  der  Depositen  zu  den
Noten  bei  den  Hauptbanken  der  verschiedenen  Ländern  im
Jahre  1890  vor  Augen  geführt,  ein  Vergleich,  der  selbstverständlich ­
  zu  Ungunsten  der  kontinentalen  Hauptbanken  ausfällt, ­
  was  uns  folgende  Tabelle  veranschaulicht:
Vergleich  der  Depositen  und  Noten  bei  den  Hauptbanken
verschiedener  Länder
Beträge  in  Millionen  $  *)■

Oktober  1890  Depositen  Noten
Bank  von  England  145,—  127,—
„  „  Frankreich  70,2  604,4
Belgische  Nationalbank  ....  13,2  74,4
Niederländische  Bank  9,5  86,5
Deutsche  Reichsbank  78,7  282,9
Oesterreichi8ch-ungarische  Bank  .  —,—  226,8
New  Yorker  Banken  413,—  3,5

In  England  und  Amerika  ist  es  eben  zur  Gewohnheit
geworden,  nur  bei  kleinen  Käufen  sich  der  Banknoten  zu
bedienen^  während  sich  der  Zahlungsverkehr  bei  grösseren
Beträgen  mittels  Schecks  vollzieht,  wobei  es  ganz  gleiche
Arbeit  verursacht,  ob  der  Scheck  auf  eine  grosse  oder  kleine
Summe  ausgestellt  wird;  die  Annehmlichkeit  solcher  Schecks
besteht  darin,  dass  die  langwierige  Zählarbeit  und  Prüfung
des  Geldes  vermieden  wird.  Um  nun  den  Gefahren  des  Betrugs ­
  bezw.  der  Fälschung,  die  der  Gebrauch  des  Schecks
vielleicht  vor  dem  der  Banknote  voraus  hat,  zu  entgehen,  bedienen ­
  sich  die  Amerikaner  bezw.  Engländer  verschiedener
Sicherungsmittel  bei  ihren  laufenden  Transaktionen.  Ersterer
hat  den  sogen,  certified  check  eingeführt,  welcher  vom  Bezogenen ­
  akzeptiert  sein  muss.  Ein  solcher  Scheck  wird  dann
eine  Obligation  der  Bank.  „Das  Zertifizieren  ist  tatsächlich  das
Versprechen  der  Bank  zu  zahlen,  und  die  ganze  Transaktion
wird  im  Grunde  ununterscheidbar  von  der  Ausgabe  einer  Bank-')

  Dun  bar,  The  Theory  and  History  of  Banking,  p.  50.
        <pb n="27" />
        19

note“ 1 ).  Da  aber  auch  mit  diesen  Schecks  vielfach  Missbrauch
getrieben  wurde,  so  ist  den  Nationalbanken  in  Amerika  verboten
worden,  Schecks  zu  beglaubigen,  deren  Bardeckung  sich  nicht
wirklich  in  den  Händen  der  Bank  befindet.  Das  Zertifizieren
des  Schecks  besteht  darin,  dass  die  Firma  entweder  den  ganzen
Namenszug,  ihren  Anfangsbuchstaben  oder  bloss  das  Wort
„good“  auf  den  Scheck  setzt.  Oder  aber,  und  diese  Sitte  ist
vornehmlich  in  England  verbreitet,  man  bedient  sich  der  sogen,
crossed  checks  (gekreuzte  Schecks).  Dieselben  zeichnen  sich  von
den  uncrossed  checks  dadurch  aus,  dass  man  von  links  unten
nach  rechts  oben  zwei  parallele  Linien  zieht  und  dazwischen  entweder ­
  nichts,  oder  die  Worte  and  Company  (auch  die  Abkürzung
davon)  oder  aber  die  Worte  not  negotiable  setzt.  Ein  solcher
Scheck  wird  generally  crossed  genannt.  Schreibt  man  zwischen
die  Linien  die  Firma  eines  Bankiers,  so  ist  der  Scheck  specially
  crossed.  Dadurch  wird  bewirkt,  dass  der  Bankier  den
Betrag  keinem  Privatmanne  auszahlen  darf,  sondern  nur  wiederum ­
  einem  Bankier;  da  sich  die  Bankiers  untereinander
kennen,  so  ist  es  einem  allenfallsigen  Finder  eines  solchen  verloren ­
  gegangenen  Schecks  unmöglich  gemacht,  denselben  bei
einem  Bankier  zu  präsentieren;  würde  in  einem  generally
crossed  check  der  Name  eines  Bankiers  hineingeschrieben
werden,  so  würde  der  Diebstahl  sofort  erkannt  werden.  Auf
solche  Weise  können  die  grössten  laufenden  Transaktionen  mit
vollständiger  Sicherheit  vor  sich  gehen.  Diese  Schecks  haben
auch  in  England  eine  solche  Verbreitung  gefunden,  dass  Seyd
mit  Recht  sagen  konnte,  dass  fast  alle  grösseren  Geldgeschäfte
und  Transaktionen  durch  sie  gemacht  werden,  und  das  tägliche ­
  Erscheinen  und  Verschwinden  derselben  fast  dem  immerwährenden ­
  Hervorquellen  eines  Bergstromes  gleiche 2 ).
Durch  eine  solche  umfassende  bankmässige  Organisation
des  Zahlungsprozesses  in  England  und  Amerika  wird,  wie

*)  Dunbar  a.  a.  0.,  S.  64.  Der  Urtext  lautet:  „The  certification  is
in  effect  the  bank’s  promise  to  pay,  and  the  whole  transaotion  becomes
indistinguishable  in  principle  from  the  issue  of  a  bank-note.“
3 )  Ernst  Seyd,  Das  London  Bank-,  Scheck-  und  Clearinghouse-S
 y s tem,  übersetzt  von  Sjöström.  Leipzig  1874.  S.  23.
        <pb n="28" />
        20

schon  wiederholt  gestreift,  in  den  genannten  Ländern  das  Bargeld ­
  fast  völlig  seiner  Funktion  als  Umlaufsmittel  entkleidet
und  durch  Surrogate  ersetzt.  So  ergab  schon  in  den  Vereinigten ­
  Staaten  im  Jahre  1881  eine  Erhebung  des  damaligen
amerikanischen  Comptroller  of  the  Currency,  John  Jay  Knox,
für  sämtliche  Nationalbanken  an  den  Stichtagen  30.  Juni  und
17.  September,  dass  die  Schecks  und  sonstigen  Kreditpapiere
mit  95,13  °/o  bezw.  94,09  °/o  an  den  gesamten  Kasseneingängen
beteiligt  waren 1 ).
Wie  liegen  nun  die  Verhältnisse  bei  uns  in  Deutschland?
Bei  uns  ist  weder  das  Halten  eines  Kontos  bei  der  Bank,  noch
die  Handhabung  des  Schecks  allgemein  üblich.  Höchstens  bei
grösseren  Geschäftsleuten  können  wir  Einrichtungen  erblicken,
welche  an  das  vorher  besprochene  System  der  laufenden  Rechnung ­
  erinnern;  von  den  kleinen  Leuten  wird  es  jedoch  noch
geflissentlich  gemieden.  Was  auf  diese  Weise  an  Geld  unproduktiv ­
  verzettelt  wird,  lässt  sich  nicht  beschreiben.  Allerdings ­
  darf  nicht  geleugnet  werden,  dass  das  englische  System
doch  schon  in  einigen  Gegenden  Deutschlands  Eingang  gefunden ­
  hat,  z.  B.  Oldenburg  und  Mecklenburg 2 ).  Die  Erfahrungen ­
  ,  die  damit  gemacht  wurden,  sind  überwiegend
günstige.  Die  folgenden  Tabellen  sollen  uns  die  Umsätze  auf
Scheckkonto  bei  den  bedeutendsten  Banken  in  diesen  Ländern
zeigen:
’)  Rauchberg,  Der  Clearing-und  Giroverkehr.  Wien  1897.  S.  182.
2 )  Es  sind  dies  vor  allem  die  Oldenburger  Spar-  und  Leihbank,  die
Oldenburger  Bank,  dann  die  Oldenburger  Landesbank,  ebenso  einige
Oldenburger  Bankgeschäfte;  von  den  Mecklenburger  Banken  seien  hervorgehoben: ­
  die  Mecklenburger  Hypotheken-  und  Wechselbank,  die  Mecklenburger ­
  Bank,  die  Mecklenburger  Sparbank,  die  Rostocker  Bank  und
Rostocker  Gewerbebank,  beide  in  Rostock,  dann  die  Vereinsbank  in  Wismar ­
  und  die  Depositenkasse  der  Darmstädter  Bank-Güstrow.  Besonders
umfangreich  ist  der  Depositenverkehr  bei  der  Mecklenburger  Hypothekenund
  Wechselbank.  Die  Depositen-  und  Sparkassengelder  der  genannten
Anstalt  betrugen  im  Jahre  1902  71,5  Mill,  Mk.,  bei  einem  Aktienkapital
inklusive  Reserven  (Garantiemittel)  von  11,6  Mill.  Mk.,  d.  i.  mehr  als
das  6fache,  bei  der  Oldenburger  Spar-  und  Leihbank  betrugen  die  Depositen ­
  am  1.  Januar  1903  32,3  Mill.  Mk.,  bei  einem  Aktienkapital  inklusive ­
  Reserven  von  3,75  Mill.  Mk.,  d.  i.  fast  das  9fache  der  Garantiemittel. ­
        <pb n="29" />
        21

Jahresberichte  der  Oldenburger  Spar-  und  Leihbank

Im  Scheckkonto  haben  betragen:

Am  1.  Januar  Einlagenbestand

Umsatz  Die

eingelösten

Mk.

Mk.

Schecks

1903  1  958  398,10

31  242  725,83

22  255

1902  1  767  490,68

24  583  977,86

18  659

1901  1  276  843,80

19  752  327,43

17  270

1900  1  386  065,57

17  899  086,01

16  719

1899  1  423  936,24

11767  337,65

13  015

1898  1  158  702,47

9  861  946,63

11  678

Berichte  der  OldenBerichte ­

  derMecklenburger

  Bank

burger  Bank

Umsätze

Scheck-  ScheckAuf ­

  ein  Konto

auf  Scheckkonto

konten  einlagen

treffen

Mk.

Mk.

Mk.

1902  9  040  625,—

5180  4  898  495,62

945,66

1901  8  410  430,44

4764  5  124  322,52

1075,63

1900  7  220  430,36

4391  5  054448,36

1151,09

1899  6  862111,39

3658  3  678  651,09

1005,64

1898  4  630  648,02

3339  2  539  803,86

760,64

1897  2  533  292,47

3097  1  588  835,87

513,02

Berichte  der  Mecklenburger

Hypotheken-  und  Wechselbank

Scheckkonten

Scheckeinlagen  Auf  ein  Konto  treffen

Mk.

Mk.

1902  12  400

19  473  030,02

1570,41

1901  11801

17  567  431,96

1488,64

1900  10  792

16  923  718,08

1568,18

1899  9  396

14  475  780,27

1540,63

1898  8  956

13  662  437,44

1525,51

Von  den  Scheckbureaus

erfreut  sich  ganz  besonders  das

der  Oldenburger  Spar-  und  Leihbank  allgemeiner  Beliebtheit.
Es  zählt  Staatsbeamte  aller  Grade,  Offiziere,  Rentiers,  Fabrikanten, ­
  Kaufleute,  Handwerker,  einzelstehende  Damen,  Landwirte, ­
  Verwalter  von  Kassen,  Fonds  und  Vereine  in  stattlicher
Anzahl  zu  seinen  Kunden.  Folgen  wir  jetzt  dem  Festberichte
der  Oldenburger  Spar-  und  Leihbank,  der  sich  über  die  Vorzüge ­
  des  Scheckverkehrs  folgendermassen  auslässt:  „Macht  die
Hausfrau  aus  der  Stadt  oder  vom  Lande  grössere  Einkäufe  in
der  Stadt,  die  ja  häufig  gegen  bar  ausgeführt  werden,  so
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        22

nimmt  sie  kein  Geld,  sondern  das  Scheckbuch  mit  und  füllt
an  Ort  und  Stelle  den  Scheck  mit  dem  ausmachenden  Betrage
der  bewirkten  Einkäufe  aus,  sodass  das  lästige  und  zeitraubende ­
  Geldzählen  für  alle  Teile  hinfällig  wird.  Der  Kaufmann, ­
  Handwerker  oder  Buchhändler  präsentiert  seinerseits
die  erhaltenen  Schecks  der  Bank  und  lässt  sich  entweder  den
Betrag  auszahlen,  oder  aber  —  und  das  ist  bereits  mehrfach
der  Fall  —  er  lässt  sich  den  Betrag  auf  seinem  Scheckkonto
gutschreiben.  So  vollziehen  sich,  wenn  erst  eine  breite  Kundschaft ­
  dem  Scheckverkehr  erworben  ist,  ungemein  zahlreiche
kleine  und  grössere  Umsätze,  die  sonst  nur  mittels  des  umständlichen ­
  Barausgleichs  bewirkt  sein  würden,  durch  einfache
Ab-  und  Zuschreibung  in  den  Büchern  der  Bank.  Und  nicht
bloss  die  Umständlichkeit  der  Operation  des  Geldzählens  und
Empfangens,  sondern  auch  die  Gefahr  des  Verlustes 1 ),  Verzählens
  und  Versehens,  welche  so  häufig  die  Ursache  ärgerlicher ­
  Vorkommnisse  sind,  werden  vermieden.  Von  einigem
Belang  kann  unter  Umständen  auch  die  Beweiskraft  des
Schecks  werden.  Wird  einmal  eine  Rechnung,  welche  durch
den  Scheck  bezahlt  ist,  verlegt  oder  irrtümlich  vernichtet  und
es  hat  zugleich  der  Empfänger  gerade  diesen  Posten  in  seinen
Büchern  nicht  gelöscht,  so  dass  der  Betrag  nochmals  gefordert
wird,  so  beweist  der  bei  der  Bank  mindestens  10  Jahre  nach
seiner  Einlösung  aufbewahrte  Scheck  sofort  den  Irrtum.  Natürlich ­
  ist  niemand  gezwungen,  seine  Rechnungen  mittels
Schecks  zu  zahlen;  man  kann  ja  auch  Geld  direkt  von  der
Bank  holen  und  alsdann  die  Rechnungen  bar  bezahlen.  Nur
ist  der  erste  Weg  bequemer  und  um  deshalb  vorzuziehen,  als
l )  Der  vor  kurzer  Zeit  erfolgte  Diebstahl  vonseiten  eines  Kasseboten ­
  bei  der  Seehandlung  gab  Anlass,  die  Frage  aufzuwerfen,  ob  nicht
endlich  einmal  die  Praxis  des  Einzuges  von  Bargeld  geändert  werden
sollte.  Die  Seehandlung,  sowie  andere  Berliner  Banken,  so  wird  der
Frankfurter  Zeitung  vom  26.  Juli  1902  (Erstes  Morgenblatt)  aus  dortigen
Bankkreisen  geschrieben,  halten  noch  immer  an  der  Gepflogenheit  fest,
keine  Schecks  in  Zahlung  zu  nehmen,  sondern  auf  Barzahlung  zu  bestehen. ­
  Neben  der  grösseren  Unsicherheit  sind  die  Bankfirmen  so  genötigt, ­
  für  die  Inkassi  der  Seehandlung  etc.  stets  bare  Gelder  bereit  zu
halten,  während  doch  die  Zahlung  leicht  in  Schecks,  mit  dem  Vermerke
„nur  zur  Verrechnung“  versehen,  erfolgen  könnte.
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        23

dadurch  erst  die  volle  Ausnutzung  des  allgemeinen  volkswirtschaftlichen ­
  Wertes  des  Scheckverkehrs  erzielt  wird  u.  s.  w.“
Die  Bestimmungen  dieser  musterhaft  geleiteten  Anstalt  über
den  Scheckverkehr  lauten:

Bedingungen  fiir  die  Scheckabteilung  der  Oldenburgischen
Spar-  und  Leihbank
1.  Die  Scheckabteilung  ist  an  jedem  Werktage,  mit  Ausnahme  des
Sonnabend  Nachmittag,  von  9  bis  1  Uhr  Vormittags  und  von  3  bis  6  Uhr
Nachmittags  geöffnet.
2.  Jede  Einlage  muss  mindestens  25  Mk.  betragen.  Schecks  (§  6)
dürfen  dagegen  auf  beliebig  kleine  Beträge  —  in  der  Regel  nicht  unter
10  Mk.  —  lauten.  Die  Bank  quittiert  über  jede  Einlage  durch  Unterschrift ­
  eines  Direktors  oder  eines  Prokuristen.
3.  Die  Einlagen  werden  nach  vollen  Tagen  bis  auf  weiteres  mit
2%  P’  a.  verzinst.  Eine  etwa  erforderliche  Aenderung  des  Zinsfusses
wird  den  Einlegern  durch  die  Oldenburgischen  Anzeigen  mitgeteilt.
4.  Die  Zinsenberechnung  erfolgt  an  jedem  Jahresabschlüsse  in  der
Weise,  dass  die  Zinsen  dem  Kapital  zugeschrieben  werden.
5.  Einlagen  bis  zu  1500  Mk.  können  jederzeit  ohne  vorgängige  Kündigung ­
  zurückgefordert  werden 1 ).  Dagegen  kann  die  Bank  bei  Einlagen
von  mehr  als  1500  Mk.  eine  3tägige  Kündigung,  bei  Einlagen  von  mehr
als  3000  Mk.  eine  8tägige  Kündigung,  bei  Einlagen  von  mehr  als
15000  Mk.  eine  14tägige  Kündigung  verlangen.
6.  Zu  Gelderhebungen  müssen  die  von  der  Scheckabteilung  ausgegebenen ­
  Schecks  verwendet  werden.  Jeder  Scheck  muss  vom  Kontoinhaber ­
  selbst  oder  von  seinem  legitimierten  Vertreter  unterzeichnet  sein.
7.  Radierte  oder  vermittelst  Durchstreichens  veränderte  Schecks
werden  nicht  bezahlt.  Dasselbe  gilt  von  solchen  Schecks,  deren  Beträge
das  Guthaben  des  betreffenden  Einlegers  übersteigen.  Falls  eine  Ueberhebung
  des  Kontos  aus  Irrtum  Vorkommen  sollte,  wird  das  Debet,  welches
auf  Verlangen  binnen  3  Tagen  zu  entrichten  ist,  mit  5°/o  Zinsen  berechnet. ­

8.  Der  Kontoinhaber  ist  verpflichtet,  zur  Verhütung  von  Fälschungen
die  Scheckformulare  sorgfältig  aufzubewahren  und  einen  etwaigen  Verlust ­
  derselben  sofort  der  Bank  anzuzeigen.  Alle  Folgen  und  Nachteile
des  Zuwiderhandelns  gegen  diese  Bestimmung,  sowie  der  missbräuchlichen ­
  Verwendung  von  Scheckformularen  trägt  der  Kontoinhaber.  Ebenso

')  Bei  der  bayrischen  Hypotheken-  und  Wechselbank  können  Erhebungen ­
  bis  zu  50  000  Mk.  per  Tag  jederzeit  stattfinden.  Bei  Beträgen
über  50000  Mk.  kann  die  Bank  eine  Kündigung  von  8  Tagen  verlangen.
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        24

ist  derselbe  der  Bank  dafür  verantwortlich,  wenn  er  die  in  den  Schecks
offen  gelassenen  Stellen  nicht  so  ausfüllt,  dass  eine  Fälschung  unmöglich ­
  ist.
Neben  den  Oldenburger  und  Mecklenburger  Banken
nehmen  auch  die  Kreditgenossenschaften  es  als  ein  besonderes
Verdienst  in  Anspruch,  für  die  Einführung  des  Scheckverkehrs
bereits  sehr  viel  getan  zu  haben 1 ).  Solche  Einrichtungen,  auch
für  minderbemittelte  Leute,  Hessen  sich  in  Deutschland  im
Anschluss  an  unsere  Sparkassen  und  an  die  Post  leicht  ausdehnen ­
  *  2 ).
Auf  diese  Weise  würde  eine  grössere  Zentralisation  des
Geldwesens  mehr  und  mehr  angebahnt  werden.  Es  versteht
sich  von  selbst,  dass  der  Scheckverkehr,  solange  er  zersplittert
ist,  keineswegs  die  erwähnten  Vorzüge  aufweist,  da  die  Empfänger ­
  die  Schecks  erst  bei  der  Bank  präsentieren  müssen,
um  das  Geld  zu  erhalten.  Dieser  Nachteil  ist  besonders  deshalb ­
  so  gross,  weil  dem  Scheck  nur  eine  kurze  Umlaufsfrist
beschieden  sein  kann,  da  er  nach  Einlösung  hindrängt.  Es
dürfte  sich  daher  empfehlen,  um  dem  Scheckverkehre  eine
grössere  Ausdehnung  zu  geben,  an  verschiedenen  Hauptplätzen
Zahlstellen  einzurichten.  Wenn  nun  vielfach  behauptet  wird,
an  der  verhältnismässig  geringen  Verbreitung  des  Scheckverkehrs ­
  in  Deutschland  sei  der  Mangel  eines  Scheckgesetzes
schuld,  so  dürfte  dem  wohl  kaum  beizupflichten  sein.  Zeigt  uns
doch  England,  dass  der  Scheck  schon  ausserordentlich  verbreitet ­
  war,  ehe  seine  gesetzliche  Regelung  erfolgte 3 ),  und
sehen  wir  ferner  in  Frankreich,  dass  auch  ein  Scheckgesetz
den  Scheckverkehr  nicht  künstlich  steigern  kann.  Nicht  vom
Scheckgesetze  allein,  sondern  von  der  wirtschaftlichen  Reife
eines  Volkes  hängt  die  Verbreitung  des  Scheckverkehrs  ab.
Doch  würde  ein  Scheckgesetz  in  allseitigem  Interesse  liegen
und  infolgedessen  auch  die  Einführung  eines  solchen  nur  zu

')  Vorschuss-  und  Kreditvereine  als  Volksbanken  von  Schulze-Delitzsch.
Neu  bearbeitet  von  Dr.  Hans  Crüger.  Breslau  1897.  S.  68.
2 )  Unter  den  Lokalsparkassen  ist  die  Lippische  Landessparkasse
unseres  Wissens  bis  jetzt  noch  allein  dastehend  in  Deutschland  hinsichtlich ­
  der  Pflege  des  Scheckverkehrs.
3 )  Im  Jahre  1882.
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        25

begrüssen  sein 1 ).  Dabei  dürfte  es  sich  empfehlen,  die  günstigen ­
  und  ungünstigen  Erfahrungen  anderer  Länder  zu  verwerten. ­
  Insbesondere  würde  man  in  Deutschland  zunächst  von
einem  Fixstempel  absehen  müssen.  Hierüber  sagt  Georg  Cohn
treffend *  2  3 ):  „.  .  .  Nach  dem  Beispiele  Englands  scheint  es  wohlgetan, ­
  den  Scheckverkehr  erst  in  die  Gewohnheit  des  Volkes
tief  eindringen  und  sich  festsetzen  zu  lassen,  ehe  man  ihn  —
und  zwar  ohne  Rücksicht  auch  auf  den  Unterschied  von  Inund
  Ausland,  ohne  Rücksicht  auch  auf  die  Benützung  oder  Nichtbenützung ­
  eines  Blanketts  —  mit  einem  leichten  Fixstempel
belegt“  s )  4 ).
Haben  nun  mehrere  Personen  ein  Konto  bei  derselben
Bank  und  sich  gegenseitig  Zahlungen  zu  leisten,  so  werden
sie  die  zu  zahlenden  Beträge  nicht  in  bar  entrichten;  statt
der  Barzahlung  erfolgt  vielmehr  die  Umschreibung  in  den
Bankbüchern  in  der  Weise,  dass  die  zu  zahlende  Summe  von
dem  Guthaben  des  Zahlenden  auf  das  Guthaben  des  Zahlungsempfängers ­
  übertragen  wird,  wobei  es  nicht  mehr  wie  früher
nötig  ist,  persönlich  bei  der  Bank  zu  erscheinen.  Während
die  alten  Girobanken  gegründet  wurden,  um  für  das  Geld
einen  sicheren  Aufbewahrungsort  zu  haben,  sodann  um  Zeit
und  Mühe  zu  ersparen,  besonders  aber,  um  in  Zeiten  der
Münzverschlechterung  ein  festes  Bankgeld  zu  besitzen,  sehen

')  Die  Zahl  der  Schriften  für  und  gegen  ein  Scheckgesetz  ist  Legion.
Ich  verweise  auf  die  von  Georg  Cohn  im  Artikel  „Scheck“  S.  20  ff.  im
Handw.  der  Staatsw.  (2.  Aufl.,  Bd.  3)  angeführte  Literatur.
2 )  In  der  Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft,  Bd.  12,
8.127.  Vgl.  auch  Thorwart,  Die  Schaffung  eines  Scheckgesetzes.  Referat ­
  erstattet  auf  dem  1.  allg.  deutschen  Bankiertag  zu  Frankfurt  a.  M.
am  19./20.  Sept.  1902,  S.  39.
3 )  Der  englische  Schatzsekretär  Hicks  Beach  plante  zwar  eine  Erhöhung ­
  des  Scheckstempels  von  1  d.  auf  2  d.  behufs  Beihilfe  zu  den
Kosten  des  südafrikanischen  Krieges.  Sein  Plan  scheiterte  jedoch  infolge
des  allgemeinen  Unwillens  sämtlicher  kaufmännischer  Kreise  und  musste
zurückgezogen  werden.  Vgl.  darüber  Thorwart  a.  a.  0.  S.  38  ff.
4 )  Die  Scheckgesetze  der  verschiedenen  Länder  sind  angeführt  u.  a.
bei  Obst  a.  a.  0.,  S.  149  ff.,  bei  Georg  Cohn  im  Art.  „Scheck“  im
Handw.  der  Staatsw.  a.  a.  0.  Ueber  Stempelgesetzgebung  vgl.  Fick,
Die  Frage  der  Scheckgesetzgebung.  Zürich  1897.  S.  136  ff.
        <pb n="34" />
        26

die  modernen  Girobanken  ihren  Hauptzweck  in  der  grösstmöglichen
  Konzentration  des  Zahlungswesens  behufs  Ersparung
von  Umlaufsmitteln.  Der  Vorzug  vor  der  Anwendung  des
Schecks  beruht  hier  darauf,  dass  die  Schuldentilgung  mit  der
Abschreibung  auf  dem  Konto  erledigt  ist;  beim  Scheck  ist
dies  jedoch  erst  nach  Barzahlung  desselben  der  Fall.  Verlust
und  Irrtum  sind  hier  noch  viel  weniger  leicht  möglich,  als
beim  Scheck.  Der  Scheck  bildet  auch  nicht  das  Ideal  des
Zahlungswesens.  Er  bietet  zunächst  bloss  dem  Zahlenden  eine
Bequemlichkeit,  nicht  dem  Empfänger,  welcher  bei  dem  Bezogenen ­
  die  angewiesene  Summe  abheben  bezw.  eine  dritte
Person  mit  der  Abhebuug  beauftragen  muss 1 ).  Dies  ist  beim
Giroverkehr  anders.  Man  bedient  sich  eben  des  Schecks  dann,
wenn  man  entweder  Abhebungen  machen  will,  oder  wenn  die
Personen,  die  sich  gegenseitig  Zahlungen  zu  leisten  haben,  nicht
derselben  Bank  angehören  *  2  *  *  *  * ).  Voraussetzung  eines  gewaltigen
Giroverkehrs  ist  das  sogen.  Einbanksystem  mit  sehr  vielen
Filialen 8 ).  Dies  sehen  wir  ganz  besonders  bei  der  Reichsbank,
bei  der  diese  Form  der  laufenden  Rechnung  eine  solche  Ausdehnung ­
  erlangt  hat,  dass  schon  ihr  erster  Verwaltungsbericht
mitteilen  konnte,  ganz  Deutschland  sei  auf  diese  Weise  „ein
Giroplatz“  geworden.
Wir  wollen  jetzt  ganz  kurz  die  Technik  des  Giro-*)

  Thorwart  a.  a.  0.  S.  27.
2 )  Der  Giroverkehr  schaltet  somit  den  Scheckverkehr  keineswegs
aus,  was  Schinkel  anzunehmen  scheint,  wenn  er  sagt:  „Wenn  es  in
Deutschland  auch  jetzt  noch  viele  begeisterte  Anhänger  des  englischen
Schecks3 7 stems  gibt,  die  demselben  gerne  auch  in  Deutschland  mehr  Eingang ­
  verschaffen  möchten,  so  ist  dieses  bei  vielen  auf  eine  früher  vielleicht ­
  berechtigt  gewesene  Anglomanie  zurückzuführen  u.  s.  w.“  Reichsbank ­
  und  Giroverkehr.  Hamburg  1898.  S.  8.
*)  Eine  Ausnahme  hievon  macht  Hamburg.  Hier  sind  es  fünf  grosse
Bankhäuser,  welche  mit  ihren  Zweig-  und  Unteranstalten  sich  des  genannten ­
  Giroverkehrs  bedienen.  Diese  Banken  sind:  die  Norddeutsche
Bank  in  Hamburg,  die  Vereinsbank  in  Hamburg,  die  Kommei'z-  und  Diskontobank, ­
  die  Hamburger  Filiale  der  Deutschen  Bank,  die  Hamburger
Filiale  der  Dresdener  Bank.  In  ihrem  Mittelpunkte  steht  die  Reichsbankhauptstelle ­
  in  Hamburg.  Vgl.  Dunker,  „Gold  ersparende  Zahlungsmethoden“ ­
  in  den  Annalen  des  Deutschen  Reichs.  1901.  S.  449.  Daselbst ­
  findet  sich  auch  reiches  statistisches  Material.
        <pb n="35" />
        27

Verkehrs  bei  der  Reichsbank  betrachten.  Der  Kunde,  der
sich  bei  der  Bank  ein  Konto  eröffnen  lässt  —  und  es  ist
dies  jedermann  ermöglicht  —  der  hinlänglich  vertrauenswürdig ­
  erscheint,  hat  zunächst  ein  Mindestguthaben  von
1000  Mk.  (dasselbe  ist  auch  grösser  je  nach  dem  Masse,  in
dem  die  Tätigkeit  der  Bank  in  Anspruch  genommen  wird)  als
unverzinslich 1 )  bei  der  Bank  zu  belassen,  worauf  er  ein  dem
schon  erwähnten  Depositenbuche  ähnliches  Konto-Gegenbuch *  2 )
und  zwei  Scheckbücher  erhält,  von  welchem  das  eine  weisse
Formulare,  das  andere  rote  enthält.  Die  weissen  Schecks  dienen
zur  Abhebung  der  Guthaben  durch  den  Inhaber,  oder  aber
sie  werden  zur  Gutschrift  auf  ein  anderes  Platzkonto  benützt ­
 3 ).  Enthält  der  weisse  Scheck  quer  über  den  Text  den
Zusatz  „nur  zur  Verrechnung“,  so  darf  er  selbstverständlich
nicht  bar  ausbezahlt,  sondern  bloss  verrechnet  werden.  Die
roten  Schecks,  welche  die  eigentlichen  Giroanweisungen  darstellen, ­
  dienen  vornehmlich  dem  Fernverkehr.  Während  die
weissen  Schecks  auf  Namen  mit  dem  Zusatze  „oder  Ueberbringer“
  gestellt  werden,  lauten  die  roten  Schecks  auf  Namen
und  können  infolgedessen  nicht  übertragen  werden.  Die  Bedeutung ­
  der  letzteren  charakterisiert  Hartung 4 )  mit  folgenden
Worten:  „Die  Einrichtung  der  roten  Schecks  ist  ganz  ohne
Zweifel  eine  ökonomische  Tat  ersten  Ranges.  An  die  Stelle
des  körperlichen  Transportes  der  Noten  oder  gar  des  Bargeldes ­
  von  Ort  zu  Ort  tritt  jetzt  ein  einfaches  Hin-  und
Herschieben  der  Besitztitel  an  solchen  Geldern,  welche  als
Depositen  in  den  Tresors  der  Reichsbank  liegen;  ein  schwerfälliges, ­
  stockendes,  sprödes  System  ist  von  einer  Einrichtung
')  bi e  Norddeutsche  Bank  in  Hamburg  hält  als  Minimum  1  Mill.  Mk.
unverzinslich  bei  der  Reichsbank.
2 )  Die  Kontogegenbüeher  sind  möglichst  oft,  mindestens  aber  monatlich ­
  einmal  zur  Abstimmung  vorzulegen.  —  Jährlich,  am  7.  Juli  und  81.  Dez.
werden  sämtliche  Konten  abgeschlossen  und  der  Bestand  aufs  neue  vorgetragen. ­
  Bestimmungen  für  den  Giroverkehr  der  Reichsbank.  Art.  11.
s )  Nach  den  neuesten  Geschäftsbedingungen  sind  übrigens  weisse
Schecks  bedingt  auch  von  Ort  zu  Ort  verwendbar.  Ygl.  Allgemeine  Bestimmungen ­
  über  den  Geschäftsverkehr  mit  der  Reichsbank  a.  a.  0.  S.49.
4 )  Der  Scheck-  und  Giroverkehr  der  Deutschen  Reichsbank.  1880.
S.  58.
        <pb n="36" />
        28

abgelöst  worden,  welche  der  Kaufkraft  der  Depositengelder
eine  unerreichte  Umlaufsgeschwindigkeit  verleiht  dadurch,
dass  sie  dieselben  völlig  vom  Körperlichen  loslöst  und  gleichsam ­
  die  Seele  wandern  lässt,  während  der  Leib  ruht.“  Die
Reichsbank  ist  bemüht,  den  Betrieb  immer  mehr  zu  konzentrieren. ­
  So  hat  sie  einen  gewissen  Domizilierungszwang  eingeführt, ­
  ebenso  die  Uebernahme  von  Wechselinkassos  für  ihre
Kunden.  Um  die  private  Kassenführung  mehr  und  mehr  zu
erleichtern,  hat  sie  die  Einrichtung  getroffen,  wonach  Postanweisungen ­
  an  Girointeressenten  gutgeschrieben,  und  die  von
den  Girokunden  bei  den  Postämtern  eingelieferten  Postanweisungen ­
  (seit  1887)  in  Schecks  auf  die  Reichsbank  entrichtet
werden  können.  Ferner  erfolgt  die  Auszahlung  der  Schuldbuchzinsen ­
  der  preussischen  Staatsschuldenverwaltung  und  der
Reichsschuldenverwaltung  nach  dem  Wunsche  der  Empfänger
auf  dem  Wege  des  Giroverkehrs,  ebenso  (seit  1884)  die  Auszahlung ­
  der  Zinsen  von  Wertpapieren,  die  bei  der  Reichsbank
deponiert  sind.  Eine  wichtige  Bestimmung  besteht  auch  seit
1883,  wonach  alle  Zahlungen,  die  der  Kunde  von  der  Bank
zu  empfangen  hat,  nicht  mehr  unmittelbar  in  bar  zu  leisten,
sondern  seinem  Konto  gut  zu  schreiben  sind;  solche  Zahlungen
können  herrühren  aus  Forderungen  aus  bei  der  Bank  domizilierten ­
  Wechseln  und  Schecks,  auch  aus  Wechseln,  die  von
der  Bank  diskontiert  wurden,  sowie  von  Wechseln,  die  ihr  zur
Einziehung  übergeben  wurden  und  aus  erteilten  Lombarddarlehen; ­
  ein  Anfang  der  in  England  und  Amerika  so  überaus ­
  verbreiteten  Buchkreditdepositen.  Was  für  eine  gewaltige
Bedeutung  ein  solches  System  für  den  Kunden,  für  die  Bank  und
die  gesamte  Volkswirtschaft  hat,  ist  einleuchtend.  Der  Kunde
wird  so  planmässig  zur  Ordnung  und  Pünktlichkeit  erzogen
und  geniesst  ausserdem  alle  bereits  erwähnten  Vorteile  der
Sicherheit  und  Erleichterung  bei  seinen  Transaktionen,  ohne
eine  besondere  Entschädigung  leisten  zu  müssen.  Die  Bank
selbst  kann  die  Mindestguthaben,  welche  der  Kunde  ständig
bei  ihr  halten  muss  und  sogar  von  den  stets  fälligen  Einlagen ­
  wiederum  ansehnliche  Summen  auf  kurze  Fristen  ausleihen,
  da,  wie  die  Erfahrung  zeigt,  nie  sämtliche  Guthaben
auf  einmal  von  der  Bank  zurückgezogen  werden.  Der  Giro ­
        <pb n="37" />
        29  —

verkehr  verhindert  ferner  Störungen  in  der  Geldzirkulation,
welche  an  Tagen  grosser  Fälligkeiten  bei  effektiven  Zahlungen
eintreten  müssten,  indem  er  den  Bedarf  an  metallischen  Zahlungsmitteln ­
  mindert.  Er  veranlasst  überdies  den  Kaufmann,
mit  entsprechenden  Barguthaben  zu  arbeiten  und  befreit  ihn
von  den  Kosten  und  Gefahren  des  oftmaligen  Geldtransportes
und  des  damit  verbundenen  Zinsverlustes.  „Die  Möglichkeit,
den  beliebigen  Teil  eines  Guthabens  von  einem  Tage  zum
anderen,  ohne  jede  Gefahr  und  kostenfrei  dem  Guthaben  eines
Geschäftsfreundes  an  einem  beliebigen  anderen  deutschen
Bankplatz  zuschreiben  zu  können,  darf  als  das  denkbar  vollkommenste ­
  Zahlungsmittel  bezeichnet  werden“ 1 ).  Ist  nun  mit
der  Bank,  wie  dies  ja  bei  der  Reichsbank  der  Fall  ist,  die
Notenausgabe  verbunden,  so  kann  sie  das  im  Wege  des  Giroverkehrs ­
  zufliessende  Bargeld  nach  geltendem  Rechte  auch
zur  Notendeckung  anrechnen.  Man  verteidigt  dies  mit  dem
Hinweise,  dass  sich  Notenreserven  und  Giroguthaben  nach
entgegengesetzten  Richtungen  bewegen  und  deshalb  der  laufenden ­
  Rechnung *  2 )  auf  Girokonto  keinerlei  gesetzliche  Schranken
auferlegt  sind.  Während  der  Umsatz  auf  Girokonto  im  ersten
Jahre  des  Bestehens  der  Reichsbank  im  Jahre  1876
16711000000  Mk.  betrug,  belief  er  sich  im  Jahre  1902  auf
170  811402  400  Mk,  das  ist  über  lOmal  so  viel  als  im  Jahre
1876.  Aus  diesen  Zahlen  ersehen  wir,  welch 1  gewaltige  Zunahme ­
  der  Giroverkehr  bei  der  genannten  Anstalt  erlangt
hat 3 ).  Seine  Bedeutung  für  dieses  Institut  können  wir  wohl
am  besten  ermessen,  wenn  wir  die  Giroumsätze  mit  den  Gesamtumsätzen ­
  vergleichen:

')  Schinkel  a.  a.  O.  S.  10.
2 )  Die  englische  Bezeichnung  für  Giroverkehr  lautet  auch  current
account.
5 )  Lange  Zeit  war  der  Giroverkehr  der  Reichshank  in  der  Hauptsache ­
  auf  die  Geschäftswelt  beschränkt.  Nur  langsam  befreundeten  sich
die  Behörden  mit  ihm.  Eine  Ausnahme  jedoch  machte  die  Reichspostverwaltung, ­
  welche  .von  der  Giroeinrichtung  der  Bank  schon  seit  1879
in  ausgedehntem  Masse  Gebrauch  machte.  Eine  erfreuliche  Wendung  indes ­
  trat  seit  1896  ein  durch  den  Anschluss  ganzer  Gruppen  staatlicher
Rassen  des  Reichs,  Preussens  und  Badens  an  den  allgemeinen  Giroverkehr
der  Bank.
        <pb n="38" />
        30

Vergleich  der  Giroumsätze  mit  den  Gesamtumsätzen
Beträge  in  1000  Mk.
Reichsbankberichte.

Jahr

Gesamtumsätze

Giroumsätze

in  Prozenten  der  ersteren

1902

191926  215

170  811402

89,—

1901

193  147  619

169  320  799

87,66

1900

189  091499

163  632  310

86,54

1899

179  632  549

155  986  792

86,83

1898

163  395  521

137  783  837

84,33

1897

142  110  611

115  307  647

81,14

1896

131  499  193

105  602  672

80,31

1895

121  313  107

93  698  269

77,24

1894

110  783  951

84  449  559

76,23

Ist  so,  wie  wir  sahen,  der  privatwirtschaftliche  Nutzen
des  Giroverkehrs  ein  ausserordentlich  grosser,  so  ist  er  nicht
minder  bedeutend  für  unsere  gesamte  Volkswirtschaft  und
zwar  insoferne,  als  bei  einem  Maximum  von  Umsätzen  bloss
ein  Minimum  von  Bargeld  erforderlich  wird.  Der  Giroverkehr ­
  ist  ausser  bei  der  Reichsbank  und  den  Privatnotenbanken,
die  im  Gegensätze  zur  Reichsbank  meist  Zinsen  gewähren,
noch  bei  verschiedenen  Instituten  verbreitet.  So  hat  die  Bank
des  Berliner  Kassenvereins  im  Jahre  1901  15150  000  Mk.  an
Giroumsätzen  aufzuweisen.  Ausserordentlich  entwickelt  ist
sodann  der  Giro-  und  Abrechnungsverkehr  in  Hamburg 1 );  auch
der  eigenartige  Giroverkehr  der  Schulze  -  Delitzschen  Kreditgenossenschaften ­
 *  2 ),  welchen  die  Deutsche  Genossenschaftsbank
von  Sörgel,  Parrisius  &amp;amp;  Cie.  eingerichtet  hat,  verdient  hier

*)  Erreicht  hier  das  Giroguthaben  eine  bestimmte  Höhe,  so  erhält
der  Kunde  eine  Verzinsung.  Im  anderen  Halle  muss  er  noch  pro  Jahr
eine  Umsatzprovision  zahlen.  Vgl.  Dunk  er  a.  a.  O.  S.  450.
2 )  Vgl.  den  Art.  „Giroverkehr“  im  Wörterb.  dey  Volkswirtschaft.
Bd.  1,  S.  934.  Ueber  weitere  Einzelheiten  verweise  ich  auf  diesen  Artikel,
sowie  auf  den  gleichnamigen  Artikel  im  Handw.  der  Staatsw.  2.  Auf!.,
Bd.  4,  S.  728  ff.  und  auf  die  daselbst  angeführte  Literatur.  Die  juristische
Seite  des  Giroverkehrs  bezw.  der  Girozahlung  behandeln  besonders:  Georg
Cohn  in  Endemanns  Handbuch  des  deutschen  Handels-,  See-  und  Wechselrechts. ­
  Bd.  3  (1885),  S.  1041  ff.,  besonders  S.  1055,  Brodmann  in  der
Zeitschrift  für  das  gesamte  Handelsrecht.  Bd.  48.  S.  121  ff.,  besonders
S.  144  und  Gar  eis,  Das  deutsche  Handelsrecht.  Berlin  1899.  S.  742  ff.
        <pb n="39" />
        31

noch  der  Erwähnung.  Hinsichtlich  des  Giroverkehrs  steht
Deutschland  an  der  Spitze  aller  Länder.  Doch  hat  auch  der
Giroverkehr  in  Frankreich  und  Oesterreich-Ungarn  einen
beträchtlichen  Umfang  aufzuweisen.  Es  betrugen  im  Jahre
1900  die  Giroumsätze  bei  der  Banque  de  France  102,45  Milliarden ­
  Fr.,  bei  der  Oesterreichisch  -  Ungarischen  Bank
24,52  Milliarden  Kr. 1 ).  In  Oesterreich  -  Ungarn  hat  ferner
noch  der  Giroverkehr  des  Wiener  Giro-  und  Kassenvereins
und  der  Kaiserl.  Königl.  Postsparkassen  eine  hervorragende
Bedeutung  gewonnen.  Die  genannten  Postsparkassen  fungieren
nicht  bloss  als  Sparkassen,  sondern  seit  1884  auch  als  Giroanstalten, ­
  nachdem  bereits  im  Jahre  1883  der  Postscheckverkehr
eingeführt  war.  Auf  solche  Weise  ist  die  Möglichkeit  geschaffen
worden,  die  breiten  Schichten  der  noch  nicht  bankfähigen  Geschäftswelt ­
  an  den  bankmässig  organisierten  Zahlungsprozess
anzugliedern.  Nach  amtlichen  Mitteilungen  betrug  die  Zahl
der  Teilnehmer  am  Schlüsse  des  Jahres  1900:  42  658,  die
Einlagen  beliefen  sich  im  Jahre  1900  auf  5,21  Milliarden  Kr.,
die  Rückzahlungen  auf  5,2  Milliarden  Kr.,  mithin  der  Jahresumsatz ­
  auf  10,41  Milliarden  Kr. *  2 ).  Die  überaus  günstigen
Resultate  bei  den  Postsparkassen  haben  auch  bei  uns  in
Deutschland  zu  mehrfachen  Vorschlägen  geführt,  und  es  wurde
im  Jahre  1900  die  Einführung  des  Postscheckverkehrs  genehmigt, ­
  lässt  jedoch  noch  immer  auf  sich  warten.  Wir
werden  seine  Einführung  schon  deshalb  mit  Freuden  zu  begrüssen
  haben,  weil  dadurch  denjenigen  Schichten  der  Mittelklassen, ­
  die  infolge  des  hohen  Minimalguthabens  oder  aus
einem  anderen  Grunde  bei  der  ßeichsbank  ein  Girokonto  nicht
unterhalten  können,  die  Vorteile  eines  solchen  Kontos  geboten
werden  und  ausserdem  wohl  noch  eine  grössere  Zentralisation
des  Zahlungsverkehrs  herbeigeführt  wird 3 ).  Was  nun  den  Giroverkehr ­
  in  den  angelsächsischen  Ländern  anlangt,  so  steht
’)  Dutker  a.  a.  O.  S.  371.
2 )  Schill,  Der  Postscheck  nach  dem  Entwürfe  der  deutschen  Postscheckordnung ­
  vom  Jahre  1899  und  dem  Reichsgesetze  vom  30.  März  1900.
Erlanger  Dissertation  1901.  S.  6.
*)  Vf?l.  Die  Thronrede  im  Reichstage  vom  Jahre  1898.  Stenographische ­
  Berichte  des  Reichstages.  S.  2.
        <pb n="40" />
        32

dieser  weit  hinter  dem  des  Kontinents  zurück,  was  wohl  zum
Teil  daher  rührt,  dass  diese  Länder  nicht  in  dem  Masse  wie
Deutschland,  Oesterreich  und  Frankreich  über  eine  starke
Zentralbank  mit  ausgebreitetem  Netze  von  Filialen  verfügen.
Die  Folge  davon  ist,  dass  dafür  der  Clearingverkehr  in  diesen
Ländern  einen  grösseren  Umfang  hat,  als  in  den  Ländern  mit
bedeutendem  Giroverkehr,  was  folgende  Tabelle,  welche  dem
bereits  mehrfach  erwähnten  Aufsatze  von  Dunker 1 )  entnommen
ist,  veranschaulichen  soll.

V  ergl  eichen  de  Zusam  menstell  ungderClearingHouse-Umsätze
Beträge  in  Mill.  Mk.

London

New  York

Deutschland

Paris

Italien

Wien

1900

183  056

221  064

29  473

8883

—

1780

1899

186  940

240  947

30  238

8384

—

1374

1898

165  428

167  384

27  975

7500

—

1160

1897

153  056

131  619

24199

3461

5900

764

1896

154  639

123  274

22  905

2975

7011

659

Durch  den  Clearingverkehr,  bei  welchem  eine  Kreditgewährung ­
  nicht  stattfindet,  wird  bewirkt,  dass  die  mit  den
vielen  Banken  notwendig  werdende  Dezentralisation  des  Bankwesens ­
  wieder  beseitigt  wird.  Er  bildet  so  den  Schlussstein
eines  hoch  entwickelten  Bankwesens  und  vermindert  in  ausserordentlichem ­
  Masse  den  Bedarf  an  Umlaufsmitteln *  2 ).  Jedoch
zur  laufenden  Rechnung  gehört  der  Clearingverkehr  eigentlich
nicht,  da  hier  die  Rechnung  nicht  einen  bestimmten  Zeitraum
fortläuft.  Die  Aehnlichkeit  mit  dem  Kontokorrent  ist  rein
formell  und  liegt  in  der  Saldierung  (daher  auch  der  Name
Saldierhäuser).  Zunächst  kompensiert  eine  Bank  ihre  Forderungen ­
  mit  den  Gegenforderungen  aller  Clearingbanken;  sodann ­
  wird  ermittelt,  wie  viel  jede  Bank  im  ganzen  zu  zahlen,
resp.  zu  empfangen  hat.  Diese  Saldi  werden  ebenfalls  in  gemeinsamer ­
  Abrechnung  beglichen,  indem  ein  fingiertes  Subjekt,

')  A.  a.  0.  S.  381.
2 )  „By  this  means  transactions  to  the  amount  of  several  millions
daily  are  settled  without  the  intervention  of  a  single  banknote“.  Macleod,
The  Theory  and  Practice  of  Banking.  London  1856.  Vol.  II.  p.  433.
        <pb n="41" />
        33

das  Clearing  House,  als  Schuldner  sämtlicher  Passiv-  und  als
Empfänger  sämtlicher  Aktivsaldi  gedacht  wird.  Die  Summen
der  Debet-  und  Kreditseite  müssen  selbstverständlich  im  Bilanzkonto, ­
  welches  für  das  Clearing  House  aufgestellt  wird,  miteinander ­
  übereinstimmen.  Die  Summen,  welche  die  Banken
zu  zahlen,  resp.  zu  empfangen  haben,  werden  entweder  dem
Clearing  House  übermittelt,  bezw.  von  diesem  an  die  aktiv
abschliessenden  Banken  abgeführt,  oder  auf  das  Girokonto  einer
der  an  der  Abrechnung  beteiligten  Banken,  bei  welcher  alle
übrigen  Banken  ein  Konto  haben,  übernommen 1 ).  Während
beim  Kontokorrent  der  Saldo  festgestellt  wird,  wird  hier  gewissermassen
  der  Saldo  der  Saldi,  oder  „Generalsaldo“  ermittelt ­
  s ).
Aus  unserer  bisherigen  Betrachtung  lässt  sich  ersehen,
dass  die  vorgeführten  Formen  der  laufenden  Rechnung,  welche
dem  Zahlungsverkehre  bezw.  der  Zahlungsvermittlung  dienen,
eine  Kreditgewährung  des  Kunden  an  die  Bank  zur  Folge
haben,  dass  also  in  all  diesen  Fällen  ein  Passivgeschäft  der
Banken  vorliegt.  Wir  können  hier  getrost  von  der  laufenden
Rechnung  sprechen  insoferne,  als  die  Voraussetzungen  einer
solchen  gegeben  sind;  nicht  jedesmal,  bei  Einzahlungen,  bezw.
Abhebungen  wird  zwischen  der  Bank  und  ihrem  Korrespondenten ­
  abgerechnet;  dies  würde  viel  zu  umständlich  sein;  vielmehr ­
  erst  nach  Ablauf  eines  gewissen  Zeitraums  wird  ermittelt, ­
  wie  gross  des  Kunden  Guthaben  ist.
Der  folgende  Abschnitt  soll  uns  die  übrigen  Formen  der
laufenden  Rechnung,  welche  vornehmlieh  den  Zwecken  des
Kreditverkehrs  dienen,  vor  Augen  führen.

*)  Rauchberg,  Artikel  „Clearing  House“  im  Handw.  der  Staatsw.
2.  Auf!.,  Bd.  3,  S.  54  ff.
2 )  Da  hier  an  der  Abrechnung  mehr  als  zwei  Personen  beteiligt
sind,  so  glaubt  Greb  er  (a.  a.  0.  S.  2.  8)  von  einem  Kollektivkontokorrentverkehr ­
  sprechen  zu  können.  Dies  ist  jedoch  nach  obigen  Ausführungen
nicht  angängig.

Buff,  Bas  Kontokorrent  gesehäft  im  deutschen  Bankgewerbe

3
        <pb n="42" />
        34

B.  Bedeutung  für  den  Kreditverkehr
§  4
Allgemeines
Der  Hauptunterschied  zwischen  den  bereits  erörterten  und
den  jetzt  zu  betrachtenden  Formen  des  Kontokorrents  liegt
in  der  Art  der  Kreditgewährung.  Demgemäss  ist  auch  der
wirtschaftliche  Charakter  bei  beiden  ein  verschiedener.  Bisher
war  die  Schuldner-  resp.  Gläubigereigenschaft  eine  sich  stets
gleichbleibende  und  bildete  das  Deposit  die  Grundlage  aller
Transaktionen;  es  sollte  ferner  nicht  dem  Kreditbedürfnisse  des
Depositars  abgeholfen  werden.  Dieser,  gewöhnlich  eine  Bank
oder  ein  Bankier,  wird  auch,  wenn  er  Kredit  benötigt,  nicht
zu  dem  verzweifelten  Mittel  greifen,  seinen  Geschäftsfreund
zur  Einlage  von  Depositen  zu  veranlassen.  Anders  bei  den
jetzt  zu  betrachtenden  Formen  der  laufenden  Rechnung.  Hier
kann  eine  Kreditgewährung  wohl  nach  einer  Seite  hin  stattfinden, ­
  doch  muss  sie  nicht;  sehr  häufig  ist  auch  die  Möglichkeit ­
  geboten,  dass  die  Schuldner-  bezw.  Gläubigereigenschaft
wechselt,  also  ein  „Kontokorrent  mit  wechselnder  Rolle“  vorliegt; ­
  oder  es  können  sich  zwei  Firmen  gegenseitig  Geschäftsaufträge ­
  erteilen,  wodurch  auf  beiden  Seiten  zugleich  Forderungen ­
  entstehen  können.  Die  Initiative  geht  hier  immer,  im
Gegensatz  zur  laufenden  Rechnung  auf  Depositen-,  Scheckund
  Girokonto,  vom  Kreditnehmer  oder  von  beiden  Kontrahenten ­
  aus.  Allerdings  zeigt  sich  mit  dem  Depositengeschäfte
eine  gewisse  Verwandtschaft  insoferne,  als  der  Korrespondent 1 ),
wenn  er  sich  z.  B.  einen  Maximalkredit  eröffnen  lässt,  ein  Guthaben ­
  eingeräumt  erhält,  über  das  er  nach  Belieben,  -wie  über
ein  Deposit  verfügen  kann;  ein  auf  solche  Weise  entstandenes
Guthaben  ist  also  gewissermassen  ein  fiktives  Deposit.  Der
Korrespondent  macht  entweder  Abhebungen  oder  er  überweist
Beträge  an  einen  anderen;  er  kann  auch  auf  seinen  Kreditgeber

’)  So  wird  der  Geschäftsfreund  gewöhnlich  genannt,  wenn  einer  der
beiden  Kontrahenten  ein  Bankier  ist.
        <pb n="43" />
        35

trassieren,  oder  ihn  beauftragen,  für  seine  Rechnung  als  Kommissionär ­
  gewisse  Geschäfte  auszuführen.  Es  ist  nun  gewöhnlich
(wenn  auch  nicht  immer)  der  Fall,  dass  der  Korrespondent  nicht
nur  Abhebungen  macht,  sondern  auch  Zahlungen  leistet.  Diese
erfolgen  entweder  in  bar  oder  mittels  üebersendung  von  Rimessen ­
  und  sonstigen  Forderungspapieren.  Der  Korrespondent
kann  Kaufmann  oder  Nichtkaufmann  sein 1 ).  Der  häufigste
Fall  ist  der,  dass  einer  der  beiden  Kontrahenten  Bankier  ist;
es  kommt  auch  nicht  selten  vor,  dass  beide  Kontrahenten
Bankiers  (bezw.  Banken)  resp.  andere  Kaufleute  sind.  Die
Kreditgewährung  kann  nun,  wie  bereits  bemerkt,  eine  einseitige ­
  oder  zweiseitige  sein.  Eine  zweiseitige  Kreditgewährung, ­
  bei  der  auf  beiden  Seiten  Forderungen  entstehen,  hält
Mohr *  2 )  nur  im  Waren  verkehre,  nicht  aber  im  Bank  verkehre
für  praktisch  denkbar.  Der  Bankverkehr  könne  vielmehr,  so
führt  er  aus,  nur  einseitig  sein,  entweder  Depositen-  oder
Kreditverkehr.  Sei  doch  das  Geld  auch  in  dem  Falle,  wo  es
wie  beim  Bankverkehr  zur  Ware  werde,  ein  Vermögensobjekt,
welches  sich  von  der  Ware  in  gewöhnlichem  Sinne  dadurch
unterscheidet,  dass  es  eine  Differenzierung  nicht  gebe.  Die
beiden  Geschäftsfreunde  würden  doch  nicht  gleichzeitig  beieinander ­
  Geld  deponieren  und  nicht  gleichzeitig  einander  Geld
kreditieren;  denn  dies  wäre  ja  nur  der  Austausch  eines  und
desselben  Vermögensobjekts,  welcher  sinnlos  wäre 3 ).  Diese
Ausführungen  Mohrs  beruhen  auf  zwei  Irrtümern.  Erstens
hat  Mohr  nur  die  Währung  eines  und  desselben  Landes  im
Auge.  Nun  kommt  es  aber  ziemlich  häufig  vor,  dass  die
beiden  Kontrahenten  Ländern  mit  verschiedener  Währung  angehören. ­
  In  diesem  Falle  lässt  es  sich  wohl  denken,  dass  die
beiden  Kontrahenten  gleichzeitig  beieinander  Geld  deponieren
bezw.  gleichzeitig  einander  Geld  kreditieren.  Sodann  übersieht
er,  dass  im  Bankverkehre  nicht  nur  Geld,  sondern  auch  Forde') ­
  Nach  dem  alten  Handelsgesetzbuche  mussten  beide  Kontrahenten
Kaufleute  sein,  während  nach  dem  neuen  Handelsgesetzbuche  bloss  vorgeschrieben ­
  ist,  dass  einer  der  beiden  Kontrahenten  Kaufmann  ist.  Ueber
Kontokorrent  unter  Nichtkaufleuten  vgl.  besonders  Greber  a.  a.  0.  S.67.
2 )  Der  Kontokorrentverkehr.  Berlin  1902.  S.  5  ff.
3 )  Mohr  a.  a.  0.  S.  7.
        <pb n="44" />
        36

rungspapiere  in  Betracht  kommen.  Fälle,  wie  beim  Warenverkehre,
  in  welchen  ein  Geschäftsfreund  eine  bestimmte  Klasse
von  Waren  abzugeben  hat,  welche  der  andere  braucht  und  umgekehrt, ­
  sind  hier  ebensogut  denkbar;  ich  erinnere  nur  an  das
Effektengeschäft  zwischen  zwei  Bankfirmen.  Nach  diesen  einleitenden ­
  Worten  wollen  wir  uns  der  Betrachtung  der  Kreditgewährung ­
  im  Kontokorrent  und  ihres  Anwendungsgebietes
zuwenden.

§  5
Die  Kreditgewährung  im  Kontokorrent  und  deren
Anwendungsgebiet
Es  ist  bekannt,  dass,  wenn  jemand  einem  anderen  Kredit
gewährt,  er  dies  tut  im  Vertrauen,  dass  die  übernommene  wirtschaftliche ­
  Verpflichtung  vom  Schuldner  erfüllt  werde,  also
auch  erfüllt  werden  könne,  bezw.  erfüllt  werden  müsse;  der
Kreditnehmer  lässt  sich  Kredit,  wenn  er  ihn  zum  Zwecke  der
Produktion  benötigt,  geben,  um  seine  ökonomische  Leistungsfähigkeit ­
  zu  erhöhen.  Dabei  ist  nicht  immer  anzunehmen,  dass
der  Kreditgeber  deshalb  finanziell  besser  gestellt  sei,  als  der
Kreditnehmer.  Sehr  häufig  kommt  sogar  der  umgekehrte  Fall
vor.  Wenn  trotzdem  ein  solcher  Kreditnehmer  einen  Kredit
in  Anspruch  nimmt,  so  tut  er  dies  deshalb,  weil  er  weniger
reich  an  flüssigem  Kapital  ist,  als  der  Kreditgeber.  Es  hat
eben  nicht  jedermann  bei  jeder  geschäftlichen  Transaktion,  die
er  vornehmen  will,  so  viele  disponible  Mittel  bereit,  als  er
gerade  braucht.  Levy  drückt  dies  treffend  aus  mit  folgenden
Worten 1 );  „Nun  dürfte  es  wohl  für  keinen  Kaufmann,  wäre  er
selbst  so  reich  wie  Krösus,  ausführbar  sein,  bei  jeder  Operation,
die  er  unternimmt,  unmittelbar  die  Börse  bereit  zu  halten.  Es
ist  sogar  anzunehmen,  dass  er  dazu  um  so  weniger  geneigt
sein  wird,  je  reicher  er  ist  und  je  reicher  er  sich  fühlt.  In
diesem  Falle  braucht  auch  er  Kredit,  nicht  weil  der  Stand
seines  Vermögens  es  fordert,  sondern  um  an  dem  Strome  des

')  Levy  bei  Levy-Riesser,  Der  Kontokorrentvertrag.  Freiburgund
Tübingen  1884.  S.  95.
        <pb n="45" />
        37

Verkehrs  in  der  gebräuchlichen  Weise  teilzunehmen.“  Derjenige, ­
  der  am  meisten  flüssiges  Kapital  zur  Verfügung  hat,
ist  der  Bankier  und  daher  rührt  es  auch,  wenn  der  Bankier
an  den  meisten  Kontokorrentverbindungen  beteiligt  ist.  —  Hinsichtlich ­
  der  Zeitdauer,  für  welche  der  Kredit  in  Anspruch
genommen  wird,  ist  er  zu  den  sogen,  kurzfristigen  Krediten
zu  zählen.  Die  Zeitdauer,  für  welche  ein  solcher  Kredit  gewöhnlich ­
  gewährt  wird,  beträgt  meist  l j±  bezw.  J /2  Jahr,  selten
mehr  als  ein  Jahr.  Doch  unterscheidet  sich  der  Kontokorrentkredit ­
  von  den  übrigen  kurzfristigen  Kreditarten,  z.  B.  vom
Wechsel-  und  Lombardkredit.  Bei  den  letzteren  Kreditgeschäften
wird  der  Kredit  sofort  ganz  genommen  und  erst  am  vereinbarten ­
  Termine  wird  zurückbezahlt;  nicht  so  beim  Kontokorrentkredit. ­
  Hier  erfolgt  die  Verfügung  über  den  eröffneten  Kredit
in  beliebigen  Beträgen  und  zu  beliebigen  Zeiten.  Auch  Rückzahlungen ­
  werden  im  Laufe  der  Periode  beliebig  gemacht.
Durch  die  Rückzahlung  ist  der  Kreditnehmer  trotzdem  nicht
gehindert,  den  Kredit  in  der  ihm  eingeräumten  Höhe  weiter
zu  benützen.  —  Hinsichtlich  der  Sicherheit,  die  im  Kontokorrent
geleistet  wird,  kann  man  sodann  zwischen  Real-  und  Personal
kredit  unterscheiden.  —  Es  sei  auch  bei  der  Kreditgewährung
im  Kontokorrent  auf  den  innigen  Zusammenhang  zwischen  beiden
Arten  hingewiesen.  Während  beim  Realkredit  bei  gleichen
Pfandobjekten  die  Höhe  des  eingeräumten  Kredits  nicht  immer
dieselbe  ist,  also  die  Vertrauenswürdigkeit  des  Kreditnehmers
eine  grosse  Rolle  spielt,  geht  anderseits  bei  Gewährung  von
Personalkredit  eine  sorgfältige  Ermittlung  über  die  Vermögenslage ­
  des  Kreditsuchenden  voraus  und  dementsprechend  wird
auch  der  zu  gewährende  Kredit  verschieden  hoch  bemessen.
Wir  sehen  also,  dass  auch  beim  Personalkredit  die  reale  Sicherheit ­
  eine  gewisse  Rolle  spielt.  Im  Geschäftsleben  spricht  man
hinsichtlich  der  Sicherheit,  die  geleistet  wird,  von  gedecktem,
teilweise  gedecktem 1 )  und  ungedecktem  Kredit.  Bei  ersterem
wird  die  Sicherheit  bis  zur  Maximalhöhe,  beim  teilweise  gedeckten ­
  Kredit  bis  zu  einer  gewissen  Höhe  des  eingeräumten

')  Bis  zum  Jahre  1901  (inkl.)  nahm  die  Darmstädter  Bank  diese
Einteilung  in  ihren  Bilanzen  vor.
        <pb n="46" />
        88

Kredits  gewährt,  während  beim  ungedeckten  oder  Blankokredit
keinerlei  spezielle  Sicherheitsleistung  stattfindet.  Die  Sicherheiten, ­
  die  bestellt  werden,  bestehen  entweder  aus  Hypotheken,
gewöhnlich  Kredit-  oder  Kautionshypotheken  genannt,  Waren,
Effekten,  Lagerscheinen,  Konnossementen,  Wechseln,  Bürgschaftsleistungen ­
  und  Versicherungspolicen.  Die  Sicherheiten,
die  geleistet  werden,  sind  entweder  für  die  Dauer  der  Kontokorrentperiode ­
  gleichbleibend  oder  wechselnd.  Der  letztere
Fall  tritt  gewöhnlich  dann  ein,  wenn  sich  der  Kunde  keinen
Maximalkredit  einräumen  lässt,  sondern  die  Bank  beauftragt,
für  seine  Rechnung  verschiedene  Effekten  zu  kaufen,  ohne
indes  den  Kaufpreis  dafür  voll  zu  entrichten.  Wir  sind  dieser
Form  der  laufenden  Rechnung  bereits  begegnet.  Verkauft  nun
der  Kunde  seine  Effekten,  bezw.  lässt  er  sie  an  der  Börse
verkaufen,  sei  es  infolge  von  Kurssteigerung,  oder  aus  einem
anderen  Grunde,  und  beauftragt  er  die  Bank  für  seine  Rechnung ­
  andere  Effekten  zu  kaufen,  so  haften  diese  Effekten  als
Faustpfand  für  die  so  entstandenen  Forderungen  u.  s.  w.  Sollten
am  Schlüsse  der  Periode  nicht  sämtliche  Forderungen  bereinigt
sein,  so  haften  die  bestehenden  Sicherheiten  für  den  Saldo 1 ).
Allerdings  herrschte  in  der  Literatur  und  herrscht  noch  eine
verschiedene  Auffassung  darüber  unter  den  Anhängern  und
Gegner  der  Novationstheorie.  Nach  dieser  Theorie  wird  durch
die  Saldoziehung  das  bisherige  Schuldverhältnis  beseitigt;  infolgedessen ­
  erlöschen  auch  die  bestehenden  Sicherheiten,  indem
an  die  Stelle  des  vorausgegangenen  Kontokorrentverhältnisses
die  Saldoforderung  als  neue  Forderung  tritt.  Diese  Theorie  hat
der  Gesetzgeber  jetzt  verworfen,  nachdem  die  Rechtsprechung
allerdings  bisher  einen  schwankenden  Standpunkt  eingenommen
hatte,  was  uns  die  Entscheidungen  des  Reichsoberhandelsgerichts
und  des  Reichsgerichts  besonders  dartun.  Die  Denkschrift  zum
ersten  Entwürfe  eines  neuen  Handelsgesetzbuches  führt  darüber
folgendes  aus *  2 ):  „Meistens  wird  angenommen,  dass,  wenn  in
die  laufende  Rechnung  Forderungen  eingestellt  sind,  für  welche
vertragsmässige  oder  gesetzliche  Pfandrechte  bestehen  oder

')  Vgl.  darüber  S.  39  dieser  Arbeit.
2 )  Aehnlich  auch  die  zweite  Denkschrift.
        <pb n="47" />
        39

Bürgen  oder  Mitschuldner  haften,  die  Anerkennung  des  Saldos
das  Erlöschen  der  Sicherheiten  ohne  weiteres  zur  Folge  habe.
Hat  sich  ein  Kaufmann  von  seinen  Kontokorrentkunden  für
den  zu  seinen  Gunsten  bei  dem  letzten  Rechnungsabschluss
festgestellten  Saldo  eine  Hypothek  oder  eine  sonstige  Sicherheit ­
  bestellen  lassen,  um  die  Geschäftsverbindung  fortsetzen
zu  können,  so  soll  nach  dieser  Rechtsauffassung  die  Anerkennung ­
  des  vielleicht  noch  weiter  angewachsenen  Saldos  der
nächsten  Rechnung  die  Rechtsfolge  haben,  dass  die  Hypothek
oder  die  sonstige  Sicherheit  erlischt.  Ebenso  wird  in  dem
Palle  des  Ausscheidens  eines  Gesellschafters  aus  einer  offenen
Handelsgesellschaft,  welche  zur  Zeit  dieses  Ausscheidens  Kontokorrentschuldnerin ­
  eines  Kaufmanns  war,  dem  auf  diesen  Zeitpunkt ­
  folgenden  erneuten  Saldoanerkenntnisse  der  Gesellschaft
die  Wirkung  beigelegt,  dass  der  ausgeschiedene  Gesellschafter
von  jeder  Haftung  frei  wird.  Diese  Rechtssätze  stehen  mit
den  Bedürfnissen  und  Anschauungen  des  Verkehrs  nicht  im
Einklänge.  Sie  werden  auch  durch  das  Wesen  des  Kontokorrentverhältnisses ­
  nicht  notwendig  bedingt.“  Die  erwähnten
Worte  haben  feste  Gestalt  gewonnen  im  §  356  unseres  neuen
Handelsgesetzbuches.  Dort  heisst  es:  „Wird  eine  Forderung,
die  durch  Pfand,  Bürgschaft  oder  in  anderer  Weise  gesichert
ist,  in  die  laufende  Rechnung  aufgenommen,  so  wird  der  Gläubiger ­
  durch  die  Anerkennung  des  Rechnungsabschlusses  nicht
gehindert,  aus  der  Sicherheit  in  soweit  Befriedigung  zu
suchen,  als  sein  Guthaben  aus  der  laufenden  Rechnung  und  die
Forderung  sich  decken.  —  Haftet  ein  Dritter  für  eine  in  die
laufende  Rechnung  aufgenommene  Forderung  als  Gesamtschuldner, ­
  so  findet  auf  die  Geltendmachung  der  Forderung  gegen
ihn  die  Vorschrift  des  Absatz  1  entsprechende  Anwendung.“
Folgen  mehrere  Abrechnungen  aufeinander,  so  entscheidet  der
niedrigste  Saldo.  Sind  mehrere  Forderungen,  die  den  Gesamtbetrag ­
  des  Saldos  überschreiten,  durch  verschiedene  Pfänder
gesichert,  so  haftet  jedes  Pfand  bis  zur  Höhe  des  Saldos,  soweit ­
  die  einzelne  Forderung  nicht  hinter  dem  Betrage  des
letzteren  zurückbleibt x ).  Der  erste  Entwurf  bemühte  sich  auch,

J )  Denkschriften  zu  dem  Entwürfe  eines  neuen  Handelsgesetzbuches.
        <pb n="48" />
        40

darüber  Bestimmungen  zu  treffen,  ob  Forderungen,  die  durch
Pfand,  Bürgschaft,  oder  in  anderer  Weise,  z.  B.  durch  fiduziarische ­
  Eigentumsübertragung  gesichert  sind,  sowie  Forderungen ­
  aus  Wechseln 1 )  oder  anderen  Wertpapieren,  in  die
laufende  Rechnung  aufzunehmen  seien,  und  entschied,  dass  sie
im  Zweifel  davon  auszuschliessen  seien,  was  in  der  Denkschrift
noch  genauer  ausgeführt  wird.  Der  zweite  Entwurf  vermied
jedoch  mit  Recht,  besondere  Normativbestimmungen  aufzustellen
und  die  dazu  gehörige  Denkschrift  hält  sogar  die  entgegengesetzte ­
  Annahme  für  gerechtfertigt.  Wenngleich  diese  Ausführungen ­
  eigentlich  dem  Gebiete  des  Juristen  zuzuweisen
sind,  so  hielt  ich  es  doch  für  nötig,  sie  anzuführen,  da  sie  für
das  Verständnis  unseres  Institutes  wesentlich  sind.
Wir  haben  oben  die  Sicherheiten,  welche  für  die  Dauer
der  Kontokorrentperiode  wechseln,  betrachtet,  und  wenden  jetzt
unser  Augenmerk  auf  die  Natur  der  Sicherheiten,  welche  für
die  Dauer  der  Kontokorrentperiode  die  gleichen  bleiben.  Vor
allem  sind  da  die  Kautionshypotheken  zu  nennen,  welche  sich
der  Bankier  bestellen  lässt.  Die  Hypothek  muss  so  hoch  eingetragen ­
  werden,  dass  der  Bankier  reichlich  gesichert  ist,  insbesondere ­
  auch  für  seine  Ansprüche  an  diversen  Zinsen  und
Provisionen.  Zur  Sicherung  aber  gehört  ganz  besonders,  dass
die  Hypothek  erstklassig  ist,  da  sonst  ein  solcher  Realkredit
mehr  oder  weniger  den  Charakter  eines  Personalkredits  annimmt.
Die  Gefahren  bei  minderwertigen  Hypotheken  sind  unter  Umständen ­
  sehr  gross,  besonders  in  Zeiten  von  Krisen,  sodass
man  nicht  genug  vor  übergrosser  Vertrauensseligkeit  in  diesem
Punkte  warnen  kann.  Diese  Warnung  scheint  am  Platze  zu
sein,  da  den  Kautionshypotheken  sehr  häufig  die  höchsterreich*) ­

  Vor  Ablauf  einer  Kontokorrentperiode  kann  gewöhnlich  kein
Posten  selbständig  eingeklagt  werden.  Bei  Wechseln  ist  jedoch  im
Zweifel  das  Gegenteil  anzunehmen.  Um  ganz  gesichert  zu  sein,  treffen
die  Banken  gewöhnlich  die  Bestimmung,  wonach  die  im  Laufe  des  Geschäftsverkehrs ­
  girierten  Wechsel,  welche  mangels  Annahme,  Sicherstellung
oder  Zahlung  unter  Protest  gehen,  entweder  im  Konto  zurückberechnet
oder  unabhängig  vom  Kontokorrentverkehr  im  Wege  besonderer  Wechselklagegeltendgemachtwerdenkönnen. ­
  Vgl.  dazu  im  Anhang  I  die  betreffende
Stelle  in  den  Kontokorrentbedingungen  einiger  Berliner  Grossbanken.
        <pb n="49" />
        41

bare  hypothekarische  Belastung  vorausgeht.  Von  den  anderen
Sicherheiten  sind  dann  die  Wechsel  zu  nennen.  Sie  sind  meist
trockene  Sichtwechsel  und  werden  gewöhnlich  mit  dem  Vermerke ­
  „nicht  an  Order“  versehen.  Man  bedient  sich  dieses
Instruments  sehr  gerne,  um,  falls  der  Kunde  mit  seinen  Zahlungen ­
  säumig  werden  sollte,  sofort  auf  dem  Wege  der  Exekution ­
  gegen  ihn  vorgehen  zu  können.  Es  ist  klar,  dass  ein
solcher  Wechsel  nur  dann  ein  Sicherungsmittel  ist,  wenn  die
Vermögensverhältnisse  des  Kreditnehmers  als  gute  bekannt
sind.  —  Was  weiter  die  Stellung  von  Bürgen  anlangt,  so
bestehen  diese  zumeist  aus  Verwandten  oder  guten  Bekannten
des  Kreditsuchenden.  Es  versteht  sich  von  selbst,  dass  die
Bürgen  hinsichtlich  ihrer  Vermögenslage  bekannt  sind,  da  sonst
eine  Bürgschaftsleistung  nur  von  geringem  Werte  wäre.  Die
bankmässige  Verwendung  dieser  Art  der  Kreditgewährung  hat
wohl  in  Schottland  ihren  Ursprung,  denn  dort  existiert  sie
bereits  seit  Ende  der  20er  Jahre  des  18.  Jahrhunderts  x )  unter
dem  Namen  cash  credit *  2  3  *  * ).  Die  Zahl  der  Bürgen  beträgt  dort
gewöhnlich  zwei  bis  drei.  Das  dem  cash  credit  eigentümliche
charakteristische  Merkmal  drückt  Gilbart 8 )  mit  folgenden
Worten  aus:  „A  cash  credit  is  in  fact  the  same  thing  as  an
overdrawn  current  account  except  that  in  a  current  account
the  party  overdraws  on  his  own  individual  security  and  in  the
cash  credit  he  finds  two  sureties  who  are  responsible  for  him.“
Infolge  eines  bis  zum  Jahre  1845  währenden  unbeschränkten
Rechtes  der  Notenausgabe  und  einer  überaus  geschickten  Pflege
')  Macleo  d,  Dict.  of  pol.  ec.  Vol.  I,  Art.  „Cash  credit“,  London
1863,  p.  394.
2 )  Macleod  definiert  den  cash  credit  folgendermassen:  „A  cash
account,  or  cash  credit,  is  a  permission  granted  by  the  bank  to  any
person,  to  draw  upon  it  to  a  certain  limit  amount,  at  any  time,  and  in
such  sums,  as  may  suit  the  convenience  of  the  party,  and  he  may  pay
in  day  by  day  such  sums  as  he  pleases,  as  the  interest  is  eharged  upon
the  daily  balance  of  the  account.  It  is  only  granted  on  the  security  of
two,  or  often  more  coobligants  with  the  party  himself.“  Macleod,
Theory  and  Practice  of  Banking,  Yol.  I,  p.  374.
3 )  The  Principles  and  Practice  of  Banking,  London  1871,  p.  506.
Vgl.  ferner  neuerdings  Macleod,  The  Theory  of  Credit.  Second  Edition.
Vol.  II,  Part  I.  London  1894.  p.  615  ff.
        <pb n="50" />
        42

des  Depositengeschäftes  wurden  den  schottischen  Banken  die
Mittel  gegeben,  Kredite  in  der  erwähnten  Art  zu  erteilen,  und
zwar  in  umfangreichem  Masse.  Dieselben  betrugen  schon  im
Jahre  1825 J )  ca.  6  Mill.  £,  an  welcher  Summe  mindestens
40  000  Personen  (inkl.  der  Bürgen)  interessiert  waren.  Diese
Kredite  wurden  zumeist  in  der  Höhe  von  100,  200,  500  und
1000  £  gewährt.  Der  gewaltige  Einfluss,  den  dieses  cash
credit-System  auf  die  Hebung  des  Wohlstandes  in  Schottland ­
  ausgeübt  hat,  wird  von  den  namhaftesten  Schriftstellern
unumwunden  anerkannt *  2 ).  Auf  solche  Weise  wurden  tüchtigen
Leuten,  denen  es  an  dem  nötigen  Betriebskapitale  mangelte,
die  Mittel  an  die  Hand  gegeben,  in  eine  höhere  Klasse  aufzusteigen; ­
  auch  der  moralische  Einfluss  auf  den  Kreditnehmer
war  überwiegend  günstig.  Denn  durch  die  fortwährende  Aufsicht ­
  seitens  der  Bürgen,  die  insbesondere  darin  bestand,  dass
letzteren  jederzeit  der  Einblick  in  die  Geschäftsbücher  derjenigen, ­
  für  die  sie  Garantie  geleistet,  offen  stand,  waren  die
Kreditnehmer  angehalten,  vorsichtig  und  richtig  die  ihnen
anvertrauten  Summen  zu  verwenden,  da  die  Bürgen  widrigenfalls ­
  von  ihrer  Sicherstellung  zurückgetreten  wären.  Der
Kredit  wurde  vornehmlich  Kaufleuten  und  Industriellen,  aber
auch  Landwirten,  besonders  Pächtern  gewährt  und  gerade
letzteren  war  es  gelungen,  durch  Ausdauer  und  Fleiss  mit
Hilfe  dieses  Kredits  hervorragend  zur  Hebung  der  schottischen
Landwirtschaft,  trotz  der  verhältnismässig  ungünstigen  Beschaffenheit ­
  des  Bodens  und  des  Klimas,  beizutragen.  In  der
neueren  Zeit  jedoch,  besonders  seitdem  die  schottischen  Banken

b  Macleo  d  a.  a.  O.  Yol.  I,  p.  378.
2 )  Vgl.  Adam  Smith,  Wealth  of  Nations.  Book  II,  chapter  2.
Macleod,  Theory  and  Practice  of  Banking  a.  a.  0.  p.  374  ff.;  ferner
den  Art.  cash  credit  in  seinem  Dict.  of  pol.  ec.  p.  363  ff.  Neuerdings
Macleod,  The  Theory  of  Credit.  Second  Edition.  Yol.  II,  Part  I,
London  1894,  p.  617  ff.  Wolowski,  Les  banques  d’Ecosse,  übersetzt
von  Holzendorff,  Berlin  1870.  Gilbart  a.  a.  O.  p.  129  ff.,  p.  506  ff.
Robert  Somers,  Edinburgh  1873,  The  Scotch  Banks  and  System  of
Issue.  Karl  Mamroth,  Die  schottischen  Banken  in  den  Jahrbüchern
für  Nationalökonomie  und  Statistik  von  Conrad,  III.  Folge,  Bd.  24,
S.  1  ff.  bis  S.  32  ff.
        <pb n="51" />
        43

Filialen  in  London  errichteten,  tritt  diese  Art  der  Kreditgewährung, ­
  die  früher  die  Grundlage  des  wirtschaftlichen  Aufschwungs ­
  bildete,  in  den  Hintergrund.  Diese  Banken  gewähren
infolge  der  engeren  Verbindung  mit  dem  Londoner  Geldmarkt
solche  Kredite  heute  nur  noch  ungern  und  unter  erschwerenden ­
  Bedingungen  J ).
Neben  den  gedeckten  Krediten  spielen  im  Kontokorrentverkehr ­
  auch  die  ungedeckten  oder  Blankokredite  eine  sehr
grosse  Rolle.  Die  Berechtigung  solcher  Kredite  ist  schon  vielfach ­
  angezweifelt  worden.  So  ist  es  besonders  Hübner s ),  der
sagt,  der  Blankokredit  sei  für  den  Geschäftsmann  von  sehr
zweifelhaftem  Nutzen;  er  sei  von  ihm  selten  anders  begehrt,
als  wenn  er  über  seine  Kräfte  Geschäfte  gemacht  habe  oder
über  seine  Kräfte  Geschäfte  machen  wolle.  Im  ersteren
Falle  veranlasse  ihn  der  Blankokredit  in  einem  gefährlichen
Fehler  zu  beharren,  im  anderen  einen  solchen  zu  begehen.
Dies  ist  zum  Teil  allerdings  richtig;  doch  darf  man  dabei  das
Kind  nicht  mit  dem  Bade  ausschütten.  So  kommt  es  besonders
in  England  vor,  dass  der  Kunde,  der  die  Bank  als  seinen
„Generalzahlmeister“  betrachtet,  sein  Guthaben  plötzlich  überzieht,
  jedoch  auf  sehr  kurze  Zeit,  manches  Mal  nur  auf  Stunden;
in  solchen  Fällen  wäre  es  ausserordentlich  hemmend,  jedesmal
eine  besondere  Sicherheit  bestellen  zu  müssen.  Oder  es  stehen
zwei  Firmen  von  annähernd  gleichem  Rufe  miteinander  in
Verbindung,  z.  B.  zwei  Bankiers.  Würde  einer  von  den  beiden
eine  besondere  Sicherheit  verlangen,  so  würde  dies  vom  anderen
unter  Umständen  als  Beleidigung  angesehen  werden.  Wir  sehen
überhaupt  in  Fällen  der  gegenseitigen  Auftragserteilung  von
Geschäften  sehr  häufig  die  Anwendung  des  Blankokredits.  Eine
r )  Vgl.  Dr.  E.  Jaffe,  Die  Arbeitsteilung  im  engl.  Bankwesen.
Heidelberg  1902.  S.  75.  Ingl.  Palgrave  führt  in  seinem  Dict.  of
pol.  ec.,  London  1894,  Yol.  I,  p.  821  darüber  im  Art.  cash  credit  folgendes
aus:  „In  earlier  years  this  method  of  advancing  served  largely  to  develop
commercial  enterprise  in  Scotland,  but  during  reeent  years  the  country
bas  become  richer  and  the  Scotch  banks  have,  since  they  set  up  branch
Offices  in  London,  applied  themselves  to  negotiating  bills  at.  current
market  rates  rather  than  to  employing  money  in  cash  credit.“  Aehnlich
Macleod,  Dict.  of  pol.  ec.  a.  a.  0.  p.  395.
2 )  Die  Banken.  Leipzig  1854.  S.  92  und  93.
        <pb n="52" />
        44

Verhältnis  der  ungedeckten  Debitoren  zu  den  Garantiemittein

  im  Jahre

1902

in

Millionen  Mark.

Bankberichte.

Garantiemittel

Ungedeckte
Debitoren

Name  der  Bank

(Aktienkapital
inkl.  Reserven)

ln  Rrozenten
der  ersteren

Deutsche  Bank

214,—

57,5

26,9

Dresdener  Bank

164  —

69,1

42,1

Darmstädter  Bank  .  .  .  .

153,—

21,9

14,3

Berliner  Handelsgesellschaft.

111,6

18,4

16,5

Nationalbank  für  Deutschland

69,7

7,3

10,5

Mitteldeutsche  Kreditbank  .

49,8

8,4

16,9

Berliner  Bank

45,2

8,-17,7



Summa

807,3

190,6  Durchschn.  28,6

feste  Norm  lässt  sich  übrigens  bei  dieser  Art  der  Krediterteilung ­
  nicht  aufstellen;  gedeckte  Kredite  können  sehr  unsicher
sein,  Blankokredite  unter  Umständen  durchaus  zuverlässig 1 ).
Immerhin  aber  ist  grosse  Vorsicht  am  Platze  und  es  ist  geraten,
sich  über  Charakter  und  Verhältnisse  des  Kreditsuchenden  ganz
eingehend  zu  informieren.  Weniger  nötig  ist  dies  bei  Aktiengesellschaften, ­
  die  man  durch  ihre  öffentlichen  Bilanzen  jederzeit
kontrollieren  kann.  Dass  aber  auch  hier  eine  genaue  Kontrolle
vorhanden  sein  soll,  haben  die  jüngsten  Bankkatastrophen  zur
Genüge  dargetan.  Immer  ist  es  für  die  Bank  sicherer,  wenn
sie  bloss  eine  im  Vergleich  zu  den  Garantiemitteln  (Aktienkapital ­
  inkl.  Reserven)  kleine  Summe  für  solche  Zwecke  verwendet. ­
  Obenstehende  Tabelle  soll  uns  das  Verhältnis  der  ungedeckten ­
  Debitoren  zu  den  Garantiemitteln  derjenigen  grossen
Berliner  Aktienbanken  *  2 )  zeigen,  welche  über  die  ungedeckten
Debitoren  genaue  Auskunft  geben.  Wir  können  leider  nicht
sämtliche  deutsche  Aktienbanken  in  den  Bereich  unserer
Betrachtung  ziehen,  da  selbst  erste  Institute  über  die  Höhe  der
ungedeckten  Debitoren  keine  gesonderten  Angaben  machen.
’)  Vgl.  hiezu  und  zu  den  folgenden  Ausführungen  den  einige  Tage
vor  der  Drucklegung  dieser  Arbeit  erschienenen  Bd.  110  der  Sehr,  des
Ver.  f.  Sozialpolitik.
2 )  Die  meisten  Berliner  Grossbanken  erhöhten  seit  dem  J.  1902  ihr
Aktienkapital.  Infolgedessen  und  ganz  neuerdings  infolge  der  Vereinigung
der  Dresdener  Bank  mit  dem  Schaaffhausensehen  Bankverein  (in  der  Form
einer  Interessengemeinschaft)  dürfte  sich  jetzt  manches  ändern.
        <pb n="53" />
        45

Sodann  muss  noch  hervorgehoben  werden,  dass  auch  die  genauen
Angaben  gewöhnlich  nicht  da  zu  finden  sind,  wo  sie  eigentlich
hingehören,  in  den  Bilanzen  1 ),  sondern  an  einer  anderen  Stelle
des  Jahresberichts.
Aus  nebenstehender  Tabelle  ersehen  wir,  dass  die  Nationalbank ­
  für  Deutschland  die  niedrigste,  die  Dresdener  dagegen  die
höchste  Yerhältniszahl  aufweist.  Fassen  wir  sämtliche  Banken
zusammen,  so  erhalten  wir  eine  Durchschnittszahl,  welche  nicht
ganz  ein  Viertel  der  Garantiemittel  ausmacht.  Diese  Ziffer
wird  allerdings  etwas  höher,  wenn  wir  nur  das  Aktienkapital
ohne  Reserven  berücksichtigen.  Zur  besseren  Veranschaulichung
wollen  wir  sodann  in  der  folgenden  Tabelle  die  ungedeckten
Debitoren  bei  den  genannten  Anstalten  mit  den  gedeckten
vergleichen:

Verhältnis  der  ungedeckten  zu  den  gedeckten  Debitoren
im  Jahre  1902

in  Millionen  Mark.

Bankberichte.

Name  der  Bank

Ungedeckte
Debitoren

Gedeckte
Debitoren'

Deutsche  Bank  .

57,5

286,7

Dresdener  Bank  .  .

69,1

164,7

Darmstädter  Bank  ...

21,9

106,7

Berliner  Handelsgesellschaft  .

18,4

112,4

Nationalbank  für  Deutschland

7,3

57,4

Mitteldeutsche  Kreditbank

8,4

56,8

Berliner  Bank  ....

8,0

35,3

Verhältnis
20,1  :  100
42,0  :  100
20,5  :  100
16,4:  100
12.7  :  100
14,8:100
22.7  :100

Summa  190,6  820,0  Durchschn.  23,2  :100

Einschliesslich  der  Guthaben  bei  Banken  und  Bankiers.

Auch  nach  dieser  Tabelle  weist  die  Dresdener  Bank  die
grösste  Verhältniszahl  auf.  Nehmen  wir  sämtliche  ungedeckte
und  gedeckte  Debitoren  zusammen,  so  ergibt  sich  auch  diesmal
wieder  eine  Durchschnittszahl  von  nicht  ganz  einem  Viertel  der
gedeckten  Debitoren,  welche  Ziffer  sich  etwas  zu  Ungunsten  der
ungedeckten  Debitoren  gestalten  würde,  wenn  wir  bei  den  gedeckten ­
  Debitoren  die  Guthaben  bei  Banken  und  Bankiers

*)  Eine  rühmliche  Ausnahme  macht  der  Geschäftsbericht  der  Darmstädter ­
  Bank  vom  Jahre  1902.
        <pb n="54" />
        46

unberücksichtigt  Hessen.  Vergleichen  wir  sodann  die  ungedeckten
Debitoren  mit  der  Gesamtzahl  (gedeckten  und  ungedeckten)
derselben,  so  ergibt  sich  eine  Durchschnittszahl  von  18,9.  Obige
Zahlen  sind  allerdings  zum  Teil  beeinflusst  von  der  wirtschaftlichen ­
  Konjunktur  der  letzten  Jahre,  was  immerhin  eine  geringere ­
  Kreditbeanspruchung  seitens  der  Industrie  und  grössere
Zurückhaltung  in  Bezug  auf  Kreditbenützung  zur  Folge  hatte.
Wie  steht  es  nun  mit  der  Kreditgewährung  im  Kontokorrent ­
  in  dem  Lande,  in  welchem  die  Arbeitsteilung  im
Bankwesen  eine  so  vollendete  ist,  in  England  ?  Nach  Jaffö  v )
ist  für  die  Londoner  Banken  das  Lombardgeschäft  von  grösserer
Bedeutung,  während  die  Provinzialbanken  mehr  die  Kontokorrentkredite ­
  kultivieren.  Uns  scheint  jedoch  dieser  scheinbare
Unterschied  in  der  Art  der  Kreditgewährung  nicht  zu  bestehen,
sondern  vielmehr  auf  die  mehrfach  erwähnte  eigenartige  Buchführung ­
  zurückzuführen  zu  sein,  welche  den  gedeckten  Kontokorrentkredit ­
  als  Lombardgeschäft  erscheinen  lässt.  So  viel
steht  jedenfalls  fest,  dass  durch  eine  solche  Unterstützung  vonseiten
  der  Bankinstitute  der  beispiellose  Aufschwung,  welchen
die  Baumwoll-,  Woll-,  Eisen-  und  Kohlendistrikte  besonders
in  der  zweiten  Hälfte  des  19.  Jahrhunderts  genommen  haben,
erst  möglich  wurde *  2  3 ).  —  Kontokorrentkredit  wird  in  England
vornehmlich  in  zwei  Fällen  gewährt:
1.  Wenn  die  Kredite  durch  börsengängige  Effekten  und
Waren,
2.  Wenn  dieselben  durch  Lebensversicherungspolicen,  Hypothekenurkunden ­
  und  nicht  notierte  Werte  versichert  sind.  Doch
sind  Sicherheiten,  wie  im  Falle  2  angeführt,  nicht  sonderlich
beliebt.  Ungedeckte  Kredite  werden  hauptsächlich  gewissen
Exporteuren  8 )  in  der  Form  der  overdrafts  gewährt,  d.  h.  die
Bank  gestattet  ihnen,  ihr  Konto  zu  überziehen,  trotzdem  keinerlei
Unterpfand  vorhanden  ist.
Es  ist  klar,  dass  auch  hier,  wenn  man  Kapital  zur  Erhöhung
der  eigenen  ökonomischen  Leistungsfähigkeit  beansprucht,  eine

’)  A.  a.  0.  S.  28.
2 )  Jaffe  a.  a.  0.  S.  29.
3 )  Jaff6  a.  a.  0.  S.  65  ff.
        <pb n="55" />
        47

Vergütung  für  dessen  Nutzung  geleistet  wird.  Der  Zins  ist
in  solchen  Fällen  selbstverständlich  J ),  doch  ist  er  keine  dem
Kontokorrent  zukommende  wesentliche  Eigenschaft;  denn  es
gibt  Fälle,  in  welchen  im  Kontokorrent  keinerlei  Zinsen  vergütet ­
  zu  werden  brauchen.  Wir  begegnen  solchen  bei  der
laufenden  Rechnung  auf  Depositen-,*  Scheck-  und  Girokonto
insbesondere  der  Zentralnotenbanken.  Wie  hoch  wird  nun  der
Zinsfuss  bemessen?  Er  richtet  sich  bei  uns  in  Deutschland  nach
dem  Diskontsatz  der  Reichsbank  und  ist  meist,  solange  der
Kunde  Schuldner,  1  °/o  über,  solange  er  Gläubiger  bleibt,
1  °/o  unter  demselben 2 ).  In  England  dagegen  kommt  es  sehr
häufig  vor,  dass  die  Banken  zur  Verwertung  der  kolossalen
*)  Staub  bemerkt  in  seinem  Kommentar  zum  neuen  Handelsgesetzbuch ­
  (6.  u.  7.  Aufl.)  Bd.  2,  S.  1112  zu  der  etwas  ungenauen  Fassung  des
§  355  II.6.B.  hinsichtlich  der  Verzinsung  der  Einzelposten  sehr  treffend:
»Zwar  hat  es  den  Anschein,  als  ob  die  Begriffsbestimmung  unseres  Paragraphen ­
  die  Verzinslichkeit  der  Einzelposten  als  wesentliches  Erfordernis
des  Kontokorrentverhältnisses  betrachtet.  Allein  es  handelt  sich  nur  um  eine
schlechtgewählte  Redewendung.  —  —  (Aber)  ganz  unverständlich  wäre  es,
wenn  der  Gesetzgeber  beabsichtigt  hätte,  das  eigentümliche  Rechtsinstitut
des  Kontokorrentverhältnisses  und  seine  sonstigen  gesetzlichen  Folgen
ausser  der  Verzinslichkeit  nur  dort  anzuerkennen,  wo  die  Einzelposten
verzinslich  sind.  Die  Verzinslichkeit  ist  nur  eine  der  möglichen  Seiten
des  Kontokorrentverhältnisses,  diese  hat  der  Gesetzgeber  von  Gesetzes
wegen  nur  eintreten  lassen  wollen,  wenn  die  Einzelposten  verzinslich
waren.“  Anders  Co  sack,  der  annimmt,  dass  die  Verzinslichkeit  der
einzelnen  Posten  nach  dem  neuen  Handelsgesetzbuche  eine  wesentliche
Voraussetzung  des  Kontokorrentverhältnisses  bildet.  5.  Auf!.,  S.  347
u.  353.  Auch  Sieveking,  Der  Kontokorrentvertrag  im  Entwürfe  des
Handelsgesetzbuches  (§§  326—328)  in  Goldschmidts  Zeitschrift  Bd.  45
S.  606,  hält  die  Verzinsung  im  Kontokorrent  für  begrifflich  nötig  und
fasst  dementsprechend  den  §  326  des  ersten  Entwurfes:  „Wenn  ein  Kaufmann ­
  mit  einem  anderen  in  laufender  Rechnung  (Kontokorrent)  unter
beiderseitigerZin  senberechnung  steht  u.s.w.“  —  Es  sei  noch
hervorgehoben,  dass  es  Fälle  gibt,  in  welchen  die  Bank  für  Vorschüsse
an  ihre  Korrespondenten  Zinsen  verlangt,  ihnen  jedoch  für  etwaige  Guthaben ­
  keinerlei  Vergütung  gewährt.  In  solchen  Fällen  findet  also  die
Verzinsung  nur  auf  einer  Seite  statt.
2 )  Ausserdem  vergüten  die  Banken  sehr  häufig  Zinsen  erst  einen
Tag  nach  erfolgter  Zahlung,  während  die  Korrespondenten  Zinsen  vom
Tage  der  Entnahme  an  zahlen  müssen,  wodurch  den  Banken  ebenfalls
ein  kleiner  Gewinn  erwächst.  Vgl.  S.  74  dieser  Arbeit.
        <pb n="56" />
        48

Summen,  die  ihnen  zur  Verfügung  stehen,  gegen  erstklassige
Effekten  Vorschüsse  noch  unter  dem  Satz  der  Bank  von  England ­
  gewähren.  —  Neben  dem  Zins  wird  dann  gewöhnlich  noch
eine  Provision  berechnet,  besonders  für  die  Inanspruchnahme
der  Tätigkeit  der  Bank 1 ).  Dieselbe  wird,  je  nach  der  Höhe
der  geleisteten  Sicherheit  und  der  Qualität  des  Kunden  verschieden ­
  hoch  bemessen.  So  teilte  mir  die  Darmstädter  Bank
auf  meine  Anfrage  mit,  dass  sie  bei  Konten  mit  Kreditgewährung
gegen  Sicherheit  —  je  nach  dieser  —  (h  bis  x /s  °/o,  für  offenen
Kredit  x /*  bis  1 j a  °/o,  bei  Konten  ohne  besondere  Kreditgewährung
^2  bis  1  °/oo  an  Provisionen  berechnet.  Damit  der  Satz  von
x /2  ®/oo  nicht  unterboten  werde,  haben  sich  die  der  Berliner
Stempelvereinigung  angehörenden  Banken  zusammengetan  und
berechnen  ihren  Klienten  seit  20.  März  1900  für  jedes  in
Berlin  ausgeführte  Geschäft  in  allen  Dividendenpapieren,  sei
es  An-  oder  Verkauf  mindestens  x /2  °/oo  Provision  auf  den  ausmachenden ­
  Betrag  und  volle  Courtage.  Die  Provision  ist  bei
jeder  Buchung  sofort  zu  belasten.  Nur  die  unmittelbar  zum
Ausgleich  der  Dividendenpapierposten  dienenden  Kassengegenbeträge
  (Zahlungen,  Ueberweisungen,  Coupons  und  kurze
Markrimessen)  dürfen  provisionsfrei  behandelt  werden.  Die
Mindestsätze  sollen  jedoch  nur  für  den  Verkehr  mit  Bankgeschäften ­
  und  den  diesen  gleichzustellenden  Privatpersonen
gelten,  für  Nichtbankiers  soll  ein  höherer  Satz  berechnet  werden,
damit  dem  Provinzbankier  eine  entsprechende  Marge  gesichert
ist  *  2 ).  Hier  werden  also  mit  geringen  Ausnahmen  auf  beiden
Seiten  des  Kontos,  auf  der  Debet-  und  Kreditseite,  Provisionen
berechnet,  während  es  sonst  zumeist  üblich  ist,  solche  bloss
von  der  stärkeren  Seite  abzüglich  des  Saldos,  da  in  demselben
schon  Provision  enthalten  ist,  in  Anrechnung  zu  bringen.
Häufig  bedingt  sich  auch  der  Bankier  einen  gewissen  Mindest-*)
  Ausgenommen  beim  sogen.  Metagesch'äft,  dem  Geschäfte  für
gemeinsame  Rechnung,  bei  welchem  die  Gewährung  einer  Provision  wegfällt. ­
  Hie  und  da  kommt  es  auch  vor,  dass  bei  einzelnen  Posten  keine
Provision  berechnet  wird  (besonders  bei  durchlaufenden  Posten).  Ueber
Provisionsberechnung  vgl.  auch  §  354  des  neuen  Handelsgesetzb.
2 )  Deutscher  Oekonomist  vom  17.  März  1900  S.  161  ff.  Dortselbst
finden  sich  noch  weitere  Einzelheiten.
        <pb n="57" />
        49

Umsatz  auf  Kontokorrentkonto  aus,  um  so  eine  sichere  Einnahme ­
  an  Provisionen  zu  erlangen.
Ist  so,  wie  wir  gesehen,  der  Kredit  im  Kontokorrent
seiner  ganzen  Natur  nach  ein  kurzfristiger,  so  muss  auch  sein
Anwendungsgebiet  dementsprechend  gestaltet  sein.  Dasselbe
ist  ausserordentlich  gross,  insbesondere  sind  es  Handel  und
Industrie,  die  solche  Kredite  beanspruchen.  Denn  hier  kommt
es  am  häufigsten  vor,  dass  heute  Geldmangel  und  morgen
Geldüberfluss  vorhanden  ist.  Auch  bei  uns  in  Deutschland
hat  dieser  Kredit  einen  so  gewaltigen  Einfluss  auf  unsere
Industrie  ausgeübt,  dass  man  getrost  sagen  kann,  ohne  ihn
wäre  der  Aufschwung,  den  sie  in  den  letzten  Jahrzehnten  genommen ­
  hat,  unmöglich  gewesen 1 ).  Doch  nicht  für  Handel
nnd  Industrie  allein,  auch  für  unsere  Landwirtschaft  ist  ein
solcher  Kredit  von  hervorragender  Wichtigkeit.  Der  Landwirt
braucht  sehr  häufig  zur  ordnungsmässigen  Fortführung  seines
Betriebs,  sei  es  zur  Beschaffung  von  Betriebsmitteln  für  das
landwirtschaftliche  Unternehmen  (Saatgut,  Jungvieh)  oder  zur
Bestreitung  laufender  Ausgaben  für  die  Wirtschaft  (z.  B.  Arbeitslöhne) ­
  für  kurze  Zeit  (Frühjahr  oder  Sommer)  Kredit;  ist
die  Ernte  eingegangen,  so  zahlt  er  sukzessiv  zurück.  Für
solche  Fälle  ist  der  Kontokorrentkredit  wie  geschaffen.  Dies
haben  auch  die  Untersuchungen  des  Vereins  für  Sozialpolitik  über
Personalkredit  des  ländlichen  Kleingrundbesitzes  in  Deutschland
sehr  anschaulich  gezeigt *  2 ).  —  Die  Kreditgewährung  im  Kontokorrent ­
  an  mittlere  und  kleine  Leute,  insbesondere  auch  an  Landwirte, ­
  findet  bei  uns  vornehmlich  durch  die  Schulze-Delitzschschen
  Volksbanken  und  die  Raiffeisenschen  Darlehenskassenvereine ­
  statt.  Dadurch  wird  diesen  Schichten  der  Bevölkerung,
welche  so  oft  unter  schwierigen  Kreditverhältnissen  leiden  und
fast  immer  zu  sehr  hohen  Leistungen  an  Zinsen  und  Provisionen

*)  So  führt  auch  Hecht  aus,  dass  Mannheim  das  Emporblühen
seines  Handels  zu  einem  nicht  unwesentlichen  Teile  der  Unterstützung
verdankt,  die  auf  dem  Gebiete  des  Kontokorrentkredits  seinem  intelligenten
Kaufmannsstand  rechtzeitig  gewährt  worden  ist.  Vgl.  die  Mannheimer
Banken  1870/1900.  Leipzig  1902.  S.  33.
2 )  Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik  Bd.  73—75.
ßu ff,  Das  Kontokorrentgeschäft  im  deutschen  Bankgewerbe  4
        <pb n="58" />
        50

sich  verstehen  müssen,  wenigstens  einigermassen  geholfen.
Folgende  Tabelle,  welche  den  Jahrbüchern  des  allgemeinen
Verbandes  der  auf  Selbsthilfe  beruhenden  deutschen  Erwerbsund ­
  Wirtschaftsgenossenschaften  entnommen  ist,  zeigt  uns,  dass
die  von  den  Genossenschaften  gewährten  Kredite  von  Jahr  zu
Jahr  eine  beträchtliche  Zunahme  aufweisen:

Jahrbücher  des  allgemeinen  Verbandes  der  auf  Selbsthilfe ­
  beruhenden  deutschen  Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften ­


Zahl  der  Gesamtkredit
berichtenden  im  Konto-Genossenschaften
  ’)  korrent

Mk.

1901

1013

1  113  598  467

1900

975

970  940  425

1899

980

883  974  463

1898

962

791  648  131

1897

977

729  842  072

Von  den  berichtenden  Genossenschaften ­
  wurden  durchschnittlich
an  Krediten  gewährt.
Mk.
1  099  307
995  836
902  016
822  919
747  024

Welche  Bedeutung  man  der  laufenden  Rechnung  auch
für  die  Darlehenskassen  beimisst,  geht  aus  dem  Referat  des
Berichterstatters  für  Hessen-Darmstadt,  Thiess,  das  dieser  im
Verein  für  Sozialpolitik  erstattet,  hervor.  Er  sagt,  dass  besonders ­
  durch  den  Verkehr  in  laufender  Rechnung  die  Darlehenskassen ­
  „zum  Bankier  auf  dem  Dorfe“  wurden *  2 ).  Sehen
wir  so,  dass  die  Kreditgewährung  in  laufender  Rechnung
seitens  der  Genossenschaft  eine  grosse  Ausdehnung  erlangt
hat,  so  können  wir  nicht  das  Gleiche  von  den  Sparkassen
sagen.  Allerdings  wird  auch  hier  angestrebt,  dass  Kredit  von
der  Sparkasse  mehr  in  Form  der  laufenden  Rechnung  gegeben ­
  wird.  So  hat  die  Generalversammlung  des  deutschen
Sparkassenverbandes  eine  Resolution  angenommen,  worin  es
unter  anderem  heisst,  dass  die  Pflege  des  Personalkredits  im

J )  Hier  sind  sämtliche  zu  der  Statistik  berichtenden  Genossenschaften, ­
  seien  es  Verbands-  oder  Nichtverbandsgenossenschaften  inbegriffen. ­

2 )  Der  Personalkredit  des  ländlichen  Kleingrundbesitzes  in  Deutschland. ­
  Sehr.  d.  Ver.  f.  Sozialpolitik.  Bd.  73,  S.  401.
        <pb n="59" />
        51

Kontokovrentverkehr  eine  der  wichtigsten  Aufgaben  aller  Sparkassen ­
  bleiben  müsse 1 ).  Dies  entspräche  auch  mehr  der  Natur
ihrer  Passiven;  denn  gerade  dadurch,  dass  die  Sparkassen
mehr  ihre  Anlagen  in  Hypotheken  machen *  2 ),  kommen  sie
leicht  mit  dem  so  wichtigen  Prinzip  der  Harmonie  der  Verfallfristen ­
  in  Konflikt.  Sodann  stammen  die  Sparkassengelder
obendrein  weitaus  zum  grössten  Teile  von  kleinen  Leuten  und
würde  durch  Kreditgewährung  wiederum  an  die  unteren  Klassen
der  Zweck  der  Sparkassen  mehr  erfüllt.  Da  aber  die  Sparkasse ­
  nicht  nur  die  Spargelegenheit  erleichtern  und  den  Spartrieb ­
  anreizen  soll,  sondern  insbesondere  die  Sicherheit  der
Anlage  gewährleisten  muss,  so  muss  sie  bei  Gewährung  von
Kontokorrentkrediten  überaus  vorsichtig  sein;  insbesondere
wird  sie  sich  nicht  zur  Einräumung  von  Blankokrediten  verstehen ­
  dürfen,  da  sich  dies,  nicht  mit  der  Natur  der  Spareinlagen ­
  verträgt.  Aber  eine  Kreditgewährung  nach  dem
Muster  des  schottischen  Cash  credit  erscheint  unseres  Erachtens
durchaus  unbedenklich.  Vorbedingung  dazu  ist,  dass  der  so
streng  am  Althergebrachten  haftende  bureaukratische  Geist  der
massgebenden  Kreise  schwindet  und  sich  den  modernen  wirtschaftlichen ­
  Verhältnissen  anpasst.  In  Deutschland  sind  es  infolge ­
  von  gesetzlichen  Beschränkungen  bis  jetzt  nur  noch
wenige  Sparkassen,  die  nach  den  Statuten  die  Gewährung  von
Kontokorrentkrediten  zulassen.  Von  diesen  sei  besonders  die
Kreis-,  Spar-  und  Darlehenskasse  in  Merzig 3 )  genannt.  Nach
’)  Vgl.  dazu:  Deutscher  Oekonomist  von  1899.  S.  686.  Art.  „Bankgeschäfte ­
  der  Sparkassen“.
2 )  So  waren  z.  B.  von  dem  Vermögen  der  preussischen  Sparkassen
im  Rechnungsjahre  1900  58,36%  in  Hypotheken  angelegt.  Vgl.  den
Art.:  „Die  preussischen  Sparkassen  im  Rechnungsjahre  1900“  von  G-.Evert
in  der  Zeitschrift  des  Königl.  Preussischen  Statistischen  Bureaus.  Berlin
1902.  S.  122.
a )  In  §  21  Ziff.  8  des  Statuts  der  genannten  Sparkasse  heisst  es:
„Geschäftsinhabern  und  sonstigen  Interessenten  im  Kreise  Merzig  kann
auf  Wunsch  ein  Kredit  in  laufender  Rechnung  bis  zu  einem  nach  Lage
des  einzelnen  Palles  zu  vereinbarenden  Höehstbetrage  eröffnet  werden.  —
Einen  derartigen  Verkehr  kann  die  Sparkasse  jedoch  nur  dann  begründen,
wenn  bei  Eingehung  eines  Kontokorrentverhältnisses  für  die  aus  demselben
herrührenden  Forderungen  Sicherheit  auf  eine  in  dem  Statut  vorgesehriebene
  Weise  geboten  wird  u.  s.  w.“
        <pb n="60" />
        52

dem  badischen  Sparkassengesetze  können  laufende  Rechnungen
mit  einmaliger  und  jeweiliger  staatlicher  Genehmigung  begründet ­
  werden,  wovon  auch,  wie  Seidel 1 )  mitteilt,  bisher  in
umfangreicher  Weise  Gebrauch  gemacht  wurde,  indem  der
Personalkredit  auf  Schuldschein  in  zahlreichen  Fällen  zum
Kontokorrentverkehr  ausgestaltet  wurde.  Dadurch  wurde  dem
Klienten  der  Kasse,  besonders  dem  Landwirte  Gelegenheit  gegeben, ­
  sich  von  der  Uebervorteilung  des  Händlers  oder  aus
Wucherhänden  loszumachen.  —  In  Bayern  ist  nur  der  Kontokorrentverkehr ­
  der  Sparkassen  mit  der  Königl.  Bank  und  der
bayrischen  Hypotheken-  und  Wechselbank,  nicht  aber  der
Kontokorrentverkehr  mit  Privaten,  geregelt.  Erstere  gewährt
den  Sparkassen  der  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung,  in
der  Pfalz  den  Gemeinden  mit  mehr  als  5000  Seelen  provisionsfreie ­
  Kontokorrente  zu  2°/o,  bei  Kontokorrentkredit  verlangt
sie  Deckung  und  gewährt  hiebei  keine  Provisionsfreiheit.  Die
bayrische  Hypotheken-  und  Wechselbank  gewährt  den  gemeindlichen ­
  und  Distriktsparkassen  Bayerns,  welche  darum
nachsuchen,  provisionsfreie  Kontokorrente  mit  2 1 /2  °/o  Verzinsung ­
  (von  1869  bis  1886  3 1 jz  °/o  Verzinsung),  in  dem  vom
Jahre  1869  vereinbarten  Rahmen.  Die  Bank  behält  sich  ferner
die  Aufhebung  des  Kontokorrentverhältnisses  unter  einjähriger
Aufkündigung  vor *  2 ).
In  der  neuesten  Zeit  hat  sich  auch  Preussen  etwas  freundlicher ­
  zu  dieser  Frage  gestellt.  So  haben  denn  auch  in  den
Grundzügen  des  Entwurfes  eines  neuen  preussischen  Sparkassengesetzes ­
  die  Bestimmungen  Aufnahme  gefunden,  wonach
für  die  Sparkassen  die  Eröffnung  eines  Scheck-  und  Kontokorrentverkehrs ­
  mit  Gemeinden  oder  mit  Privatpersonen  von
der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  werden  kann.  Hier  steht  also
unseren  Sparkassen  noch  ein  grosses  Feld  offen,  zumal,  wenn
man  die  riesigen  Kapitalien  ins  Auge  fasst,  die  ihnen  zur  Verfügung ­
  stehen.  So  betrug  am  Schlüsse  des  Jahres  1900  für

')  M.  Seidel,  Art.  „Sparkassen“  in  Handw.  der  Staatsw.  2.  Aufl.,
Bd.  6,  S.  863.
2 )  Das  bayr.  Sparkassenwesen  von  Dr.  Robert  Schachner.  Erlangen ­
  und  Leipzig  1900.  S.  112.
        <pb n="61" />
        53

das  Deutsche  Reich  das  Gesamtguthaben  der  Einleger  8,84  Milliarden ­
  Mk. 1 ),  auf  einen  Einleger  trafen  594,6  Mk.,  auf  den
Kopf  der  Bevölkerung  (bei  56367178  Seelen  am  1.  Dezember
1900) *  2 )  156,8  Mk.  Sollte  dagegen  in  einem  Lande  die  Genossenschaft ­
  bevorzugt  werden,  so  könnten  ja  unsere  Sparkassen ­
  diesen  Kontokorrentkredit  gewähren  und  so  mittelbar
die  weitere  Ausdehnung  des  Kontokorrentverkehrs  fördern.
Diese  Möglichkeit  ist  jetzt  in  Preussen  in  gewissem  Sinne  gegeben, ­
  indem  das  Ministerium  des  Innern  eine  Bestimmung  erliess,
  wonach  die  Gewährung  von  Darlehen  seitens  der  kommunalen ­
  Sparkassen  an  Genossenschaften  mit  unbeschränkter
Haft-  oder  Nachschusspflicht,  sowie  an  Genossenschaften  mit
beschränkter  Haftpflicht,  jedoch  unter  Ausschluss  von  Kreditgenossenschaften, ­
  mithin  nur  an  Betriebs-(Produktiv-)Genossenschaften
  zulässig  ist.  Die  Kreditgewährung  kann  erfolgen  gegen
eine  von  der  kreditsuchenden  Genossenschaft  zu  stellende  Spezialsicherheit. ­
  Ohne  Bestellung  einer  Spezialsicherheit  darf  die
Kreditgewährung  nur  unter  gewissen  Voraussetzungen  und  Bedingungen ­
  stattfinden.  Immer  aber  müssen  sich  die  Genossenschaften ­
  innerhalb  des  Kreises,  in  welchem  die  Sparkasse  liegt,
oder  in  einem  Nachbarkreise  befinden,  wenn  sie  einen  Kredit
ohne  Spezialsicherheit  verlangen  und  die  Gesamthöhe  der  ohne
Spezialsicherheit  zu  gewährenden  D ar lehen  darf  10°/o  der  Spareinlagen ­
  nicht  überschreiten  etc. 3 ).
Hier  ist  auch  die  für  Bayern  getroffene  Bestimmung  vom
17.  Mai  1886  zu  erwähnen,  wonach  die  Stadtgemeinden  im
rechtsrheinischen  Bayern  und  die  Gemeinden  von  mehr  als
5000  Seelen 4 )  in  der  Pfalz  ihre  eingehenden  Gelder,  soweit
es  nicht  Vermögensteile  sind,  bei  der  Königl.  Bank  und  der

0  Statistisches  Jahrbuch  für  das  Deutsche  Reich.  Berlin  1903.  S.  187.
2 )  Statistisches  Jahrbuch  für  das  Deutsche  Reich.  Berlin  1903.  S.  4.
3 )  Vgl.  den  Erlass  des  preussischen  Ministers  des  Innern  vom  31.  Okt.
1901,  woselbst  sich  noch  weitere  Angaben  finden;  ferner  vgl.  den  Auszug
aus  dem  Erlasse  in  der  Frankfurter  Zeitung  vom  23.  Februar  1902,  drittes
Morgenblatt,  S.  2.
4 )  Gemeinden  mit  weniger  als  5000  Seelen  ist  die  Eingehung  eines
Kontokorrentverhältnisses  nur  ausnahmsweise  und  nur  mit  Genehmigung
der  Aufsichtsbehörde  gestattet.
        <pb n="62" />
        54

bayrischen  Hypotheken-  und  Wechselbank  in  laufender  Rechnung ­
  anlegen  dürfen.  Dieselbe  Ermächtigung  wurde  auch  den
unter  gemeindlicher  Verwaltung  stehenden  örtlichen  Stiftungen
erteilt.  Nach  der  Verordnung 1 )  besteht  der  Zweck  des  Kontokorrents ­
  darin,  dass  der  gemeindliche  Kassenverkehr  erleichtert
und  den  Gemeinden  und  örtlichen  Stiftungen  die  alsbaldige
verzinsliche  Anlage  zeitweise  entbehrlicher  Betriebsmittel,  sowie ­
  im  Bedarfsfälle  deren  sofortige  Wiedereinziehung  ermöglicht, ­
  sodann  nach  Umständen  denselben  auch  Gelegenheit  gegeben ­
  wird,  sich  in  Fällen,  in  welchen  die  zur  Bestreitung
der  laufenden  Ausgaben  bestimmten  Einnahmen  augenblicklich
noch  nicht  ausreichen  oder  nicht  in  zureichendem  Masse  flüssig
sind,  die  erforderlichen  Geldmittel  vorschussweise  vorübergehend
zu  beschaffen.  Dagegen  darf  hier  das  Kontokorrent  nicht  dazu
dienen,  unter  Umgehung  der  Gesetzesbestimmungen  über  Schuldaufnahme ­
  und  Schuldentilgung  eine  dauernde  Passivbelastung
der  Gemeinden  bezw.  örtlichen  Stiftungen  herbeizuführen  und
an  Stelle  planmässig  fundierter  Schuldaufnahmen,  sogen,  schwebende ­
  Schulden  zu  setzen.  Dies  führt  uns  zum  Schlüsse  noch
auf  ein  ausserordentlich  wichtiges  Anwendungsgebiet  des  Kontokorrentkredites. ­
  Es  können  z.  B.  in  einem  Staate  Kassendefizite ­
  entstehen,  wenn  bei  Ausführung  des  Voranschlages
die  Einnahmen  zur  Bestreitung  der  Ausgaben  nicht  ausreichen,
sei  es,  dass  die  Einnahmen  so  sind,  wie  geschätzt,  dagegen
in  den  Ausgaben  Aenderungen  und  zwar  unerwartet  eintreten
(z.  B.  bei  Etatsüberschreitungen),  oder  die  Ausgaben  gleich- 1 ,
die  Einnahmen  aber  hinter  dem  Voranschläge  Zurückbleiben,
oder  aber  die  Ausgaben  grösser  und  die  Einnahmen  kleiner
sind.  Es  können  sodann  in  einem  Budgetjahr  Staatseinnahmen
und  Staatsausgaben  ungleich  verteilt  sein.  In  allen  solchen
Fällen  nehmen  Staaten  Kontokorrentkredite  in  Anspruch,  was,
wenn  dieselben  nicht  chronisch  werden,  bei  Ländern  mit  geordnetem ­
  Finanzwesen  nichts  Aussergewöhnliches  ist.  Die  Sicherheit, ­
  die  dann  der  Bank  —  dieselbe  ist  in  solchen  Fällen  ge-J

 )  S.  Webers  Gesetzessammlungen  für  das  Königreich  Bayern.
Bd.  18,  S.  1  ff.  Ebenso  M.  Seidel,  Das  deutsche  Sparkassenwesen.  Berlin
1896.  Bd.  1,  S.  69  ff.
        <pb n="63" />
        55

wohnlich  eine  Zentralbank  —  geleistet  wird,  besteht  entweder
in  der  Hinterlegung  von  Obligationen,  meist  jedoch  in  der
Diskontierung  oder  Uebernahme  sogen.  Schatzscheine  oder  besonders ­
  zu  diesem  Behufe  ausgestellter  Anweisungen.
§  6
Privat-  und  volkswirtschaftliche  Bedeutung
a)  Bedeutung  für  den  Kunden
Wir  haben  im  vorigen  Kapitel  den  eigenartigen  Charakter
des  Kontokorrentkredites  kennen  gelernt.  Welche  Vorteile
sich  zunächst  dadurch  für  den  Kreditnehmer  ergeben,  sollen
uns  jetzt  einige  Beispiele  veranschaulichen.  Angenommen,  es
ist  jemand  im  Besitze  eines  Wechsels,  welcher  auf  10000  Mk.
lautet;  er  braucht  jedoch  davon  bloss  4000  Mk.  Würde  er  den
Wechsel  bei  der  Bank  diskontieren,  so  würde  ihm  ein  Diskontverlust ­
  erwachsen,  und  ausserdem  hätte  er  für  6000  Mk.  die
Sorge  der  Aufbewahrung.  Er  könnte  allenfalls  auch  seinen
Zweck  durch  Lombardierung  des  Wechsels  erreichen.  Dieser
wird  ihm  dann  bis  zu  einer  gewissen  Höhe  belehnt;  sollte  er
aber  einen  höheren  Betrag  verlangen,  so  würde  er  vielleicht
abgewiesen  werden.  Solchen  Schwierigkeiten  ist  er  im  Kontokorrentverkehr ­
  nicht  ausgesetzt.  Hier  braucht  er  nur  für  die
jeweils  abgehobene  Summe  Zinsen  zu  vergüten,  die  allerdings
etwas  höher  bemessen  werden,  als  der  Diskonto  vom  entsprechenden ­
  Wechselbetrag,  jedoch  durch  die  Annehmlichkeit,
jede  Summe  jederzeit  zurückzahlen  zu  dürfen,  sich  in  der
Wirkung  niedriger  stellen  können.  Sollte  er  eine  etwas  grössere
Summe  vorübergehend  benötigen,  so  wird  sie  ihm  auch  der
Kreditgeber  nur  in  den  seltensten  Fällen  verweigern.  —  Oder
es  ist  jemand  im  Besitze  von  Etfekten,  z.  B.  von  Aktien;  würde
er  dieselben,  wenn  er  gerade  vorübergehend  Geld  braucht,
veräussern,-  so  hätte  er  unter  Umständen  den  Nachteil,  dass
nach  dem  Verkaufe  der  Kurs  der  Papiere  in  die  Höhe  geht;
er  müsste  also  im  Rückkaufsfalle  eine  weit  grössere  Summe
dafür  zahlen.  Bei  der  Lombardierung  dieser  Effekten  würde
er  allerdings  keinen  Kursverlust  erleiden,  wohl  aber  möglicher ­
        <pb n="64" />
        56

weise  einen  Zinsverlust,  und  zwar  dann,  wenn  Gelder  vor  Ablauf ­
  des  Zeitpunktes  eingeben,  für  welchen  der  Lombardkredit
in  Anspruch  genommen  wurde.  Bei  der  Kreditgewährung  im
Kontokorrent  entgeht  er  allen  diesen  Nachteilen.  Auf  solche
Weise  kann  der  Kunde  alles,  was  er  gerade  übrig  hat,  auf
die  entnommene  Summe  immer  zurück-,  ja  über  dieselbe  hinaus ­
  auf  künftige  Kredite  jederzeit  im  voraus  einzahlen,  besonders ­
  wenn  für  die  entstandenen  Guthaben  Zinsen  vergütet
werden.  So  wird  auch  bei  ihm  das  Interesse  geweckt,  die  erhaltenen ­
  Darlehen  so  rasch  als  möglich  abzuzahlen  und  eingegangene ­
  Zahlungen  sogleich  bei  der  Bank  zu  placieren.  Der
Kunde  geniesst  sodann  alle  Annehmlichkeiten,  die  dadurch  erwachsen, ­
  dass  der  Bank  die  Kassenverwaltung  übertragen  wird.
Hat  er  gar  einen  limitierten  Kredit  eingeräumt  erhalten,  so
hat  er  dieselben  Vorteile,  als  ob  er  ein  wirkliches  Guthaben
bei  der  Bank  besässe;  er  ist  für  ihn  gewissermassen  Kasse.
Er  kann  Beträge  abheben,  wie  bereits  erwähnt,  zu  beliebigen
Zeiten  und  in  beliebiger  Höbe,  sei  es  in  bar,  sei  es,  dass  er  auf
die  Bank  trassiert,  oder  sei  es,  dass  er  Beträge  an  andere  überweist. ­
  Hat  er  an  Reichsbankplätzen  Zahlungen  zu  machen,  ohne
bei  der  Reichsbank  ein  Girokonto  zu  besitzen,  so  beauftragt  er
seinen  Bankier  mit  der  Ueberweisung  von  Summen.  Doch  nicht
allein  bei  der  Einräumung  eines  limitierten  Kredits,  auch  in
allen  übrigen  Fällen  der  Kreditgewährung  im  Kontokorrent  erwachsen ­
  dem  Kunden  unschätzbare  Vorteile;  so,  wenn  z.  B.  zwei
Banken  miteinander  in  Geschäftsverbindung  stehen,  besonders
wenn  sie  sich  an  verschiedenen  Plätzen  befinden;  oder,  wenn
der  Kunde  oder  der  Bankier  die  Bank,  bezw.  wenn  zwei  Bankfirmen
  sich  gegenseitig  mit  der  Ausführung  gewisser  Geschäfte
betrauen.  Hier  gewährt  eine  Kontokorrentverbindung  nicht
nur  immense  Vorteile,  hier  ist  sie,  man  kann  sagen  unter  Umständen ­
  unerlässlich.  Ist  es  doch  für  die  Kontrahenten,  wenn
sie  an  bedeutenden  Börsenplätzen  keine  Filialen  halten,  nötig,
„ein  Haus“  zu  haben,  das  für  sie  die  Ausführung  gewisser
Geschäfte  an  der  Börse  übernimmt.  Die  sofortige  Regulierung
eines  jeden  einzelnen  Geschäftes  wäre  sodann  mit  viel  zu  viel
Umständlichkeiten  und  Auslagen  für  die  Beteiligten  verbunden,
zumal  wenn  sie  fortwährend  zu  kaufen  und  zu  verkaufen
        <pb n="65" />
        57

haben;  im  Kontokorrentverkehr  kann  man  so  sehr  viel  an
Arbeit  und  Transportkosten  sparen.  Eine  weitere  grosse  Annehmlichkeit ­
  besteht  auch  für  den  Kunden  darin,  dass  er
möglicherweise,  wenn  er  einmal  sein  Konto  für  kurze  Zeit
überzieht,  bei  entsprechender  Vereinbarung  nicht  sofort  Deckung
beschaffen  muss.  Wir  sehen  also,  dass  das  Kontokorrent  nur
mit  Vorteilen  für  den  Kunden  verbunden  ist,  welche  noch  dadurch ­
  erhöht  werden,  dass  er  an  Ordnung  und  Pünktlichkeit
im  Geschäfte  gewöhnt  wird,  da  ihm  an  einer  fortdauernden
Verbindung  mit  seiner  Bank  gelegen  ist  und  gelegen  sein
muss.  Gegenüber  solchen  Vorzügen  spielt  auch  eine  von  dem
Kunden  zu  zahlende  Provision  keine  weitere  Rolle.
b)  Bedeutung  für  die  Bank
Durch  die  Kassenführung  und  Kassenverwaltung  erlangt
die  Bank  meist  ganz  genauen  Einblick  in  die  Verhältnisse  des
Korrespondenten.  Voraussetzung  ist  jedoch,  dass  der  Korrespondent ­
  bloss  mit  einer  Anstalt  arbeitet.  Diese  kann  dann
ersehen,  ob  er  vorsichtig,  ob  leichtsinnig  wirtschaftet,  ob  sein
Geschäftsgebaren  ein  solides  oder  unsolides,  ob  er  mit  Rückzahlungen ­
  säumig  ist  oder  nicht.  So  wird  sie  denn  in  den
Stand  gesetzt,  die  Kreditwürdigkeit  ihres  Klienten  genau  zu
prüfen.  Allerdings  muss  die  Bank  darin  sehr  aufmerksam
sein;  sie  muss  die  Gewohnheiten  und  den  Geschäftsbetrieb
ihrer  Kunden,  sowie  die  jeweils  herrschende  Konjunktur  genau
im  Auge  behalten,  um  den  Kunden  vorkommenden  Falls  nützlich ­
  zu  werden  und  sich  selbst  wieder  vor  Schaden  zu  bewahren. ­
  Für  die  Bank  ist  es  vorteilhaft  mit  Angehörigen
verschiedener  Berufsklassen  in  geschäftlicher  Verbindung  zu
stehen,  da  bei  denselben  einerseits  der  Kreditbedarf  zu  verschiedenen ­
  Zeiten  und  in  verschiedener  Höhe 1 )  vorhanden  ist,

*)  So  zahlt  zu  einem  Zeitpunkte  jemand  zurück,  während  der  andere
abhebt;  es  können  also  die  eingehenden  Gelder  fortwährend  produktiv
verwendet  werden.  Hübner  a.  a.  0.  S.  60  sagt  darüber  folgendes:  „Es
gibt  eine  Menge  Geschäfte,  welche  zu  gewissen  Jahreszeiten  mehr  Kapital
erfordern,  als  zu  anderen,  deren  Eigentümer  also  in  einer  Zeit  Kredit
geben  können,  in  der  anderen  welchen  bedürfen.  Vor  der  Wollschur
        <pb n="66" />
        58

anderseits  im  Falle  einer  Krise  in  einem  bestimmten  Geschäftszweige ­
  die  Bank  nicht  so  sehr  geschädigt  wird,  da  sie  nicht
ihr  ganzes  Geld  in  demselben  angelegt  hat;  es  ist  also  hier
ähnlich,  wie  mit  dem  vorsichtigen  Kapitalisten,  der  sein  Geld
nicht  in  einem  einzigen  Papier  anlegt,  sondern  eine  Verteilung
der  Anlagen  und  des  Risikos  vornimmt.  —  Für  Deutschland
empfiehlt  sich  sodann  das  Kontokorrentgeschäft  noch  aus  einem
ganz  besonderen  Grunde:  Um  nämlich  zugleich  wertvolle  und
zuverlässig  kontrollierbare  Abnehmer  für  Emissionen  zu  haben,
strebt  gar  manches  der  führenden  Bankhäuser  danach,  auch
kleinere  Leute  an  sich  zu  ketten  und  zwar  durch  den  Kontokorrent- ­
  und  Depositenverkehr,  den  es  um  seiner  selbst  willen
zu  pflegen  vielleicht  zu  stolz  sein  würde 1 ).  Ein  Vorteil  für
die  Bank  entsteht  auch,  wenn  sie,  wie  schon  bemerkt,  mit
einer  anderen  Bank  in  Kontokorrent  Verbindung  steht *  2 ).  Mit
derselben  kann  sie  u.  a.  das  Arbitragegeschäft,  besonders  die
Fondsarbitrage  betreiben,  zumeist  auf  gemeinsame  Rechnung
als  Metageschäft  (in  laufender  Rechnung),  um  so  einerseits  an
Provisionen  zu  sparen,  anderseits  auch  allenfallsige  Kursverluste
leichter  zu  ertragen.  Hier  kommen  ferner  Zahlungen  an  ausoder ­

  der  Ernte  ist  der  Grundbesitzer  geldknapp,  nachher  hat  er  Ueberfluss;
  der  Strohhutfabrikant  verkauft  im  Sommer,  der  Pelzwarenhändler
im  Winter.  Während  der  eine  Geld  bedarf,  braucht  es  der  andere
nicht;  u.  s.  w.“
')  Lotz,  Die  Technik  des  deutschen  Emissionsgeschäfts.  Leipzig
1890.  S.  67.  Ygl.  auch  seine  Rezension  über  die  Sattlersche  Schrift,
„Die  Effektenbanken“  in  Schmollers  Jahrb.  Jahrg.  1890.  S.  1342.
2 )  Befinden  sich  zwei  Firmen  an  verschiedenen  Plätzen,  so  erfolgt
die  Buchung  der  einzelnen  Geschäfte  gewöhnlich  auf  zwei  Konten.  Auf
dem  einen  Konto,  überschrieben  mit  „seine  Rechnung“  oder  „ihre  Rechnung“ ­
  (conto  suo  bezw.  loro)  werden  die  Geschäfte  verzeichnet,  die  eine
Firma  z.  B.  A.  als  Kommissionär  für  die  Firma  B.  ausführt,  auf  dem
anderen  Konto,  überschrieben  mit  „meine  Rechnung“  oder  „unsere  Rechnung ­
  (conto  mio  bezw.  nostro)  werden  die  Geschäftsvorfälle  verbucht,  die
die  Firma  B.  als  Kommissionär  für  die  Firma  A.  ausführt..  Jede  der
beiden  Firmen  eröffnet  also  der  anderen  zwei  Konten.  Besonders  in  Ländern ­
  mit  verschiedener  Währung  wird  so  eine  ausserordentliche  Vereinfachung ­
  erzielt,  da  erst  am  Schlüsse  der  Kontokorrentperiode  der.  Saldobetrag ­
  in  die  Währung  des  anderen  Landes  umgewandelt  zu  werden
braucht.
        <pb n="67" />
        59

ländische  Banken  für  deren  Honorierung  von  Kreditbriefen  in
Betracht;  desgleichen  der  Verkehr  einer  Bank  mit  ihren
Filialen.  Ganz  besonders  im  letzterwähnten  Falle  wird  die
Anwendung  der  laufenden  Rechnung  zur  Notwendigkeit.  Ueber
alle  geschilderten  Vorzüge  dürfen  wir  jedoch  die  Schattenseiten, ­
  welche  die  laufende  Rechnung  für  eine  Bank  haben
kann,  nicht  ausser  acht  lassen;  diese  werden  allerdings  erst
dann  eintreten,  wenn  die  Deckung  der  Bank  minderwertig
oder  eine  solche  überhaupt  nicht  vorhanden  ist.  Besonders
fühlbar  machen  sie  sich,  wenn  auf  Zeiten  glänzenden  Aufschwunges ­
  ein  plötzlicher  Rückschlag  eintritt.  Infolge  der
Krise  sind  die  Kreditnehmer  sehr  häufig  nicht  mehr  im  stände,
ihren  eingegangenen  Verpflichtungen  nachkommen  zu  können.
Die  Ereignisse  der  letzteren  Jahre  haben  dies  uns  zur  Genüge
gezeigt.  Wenn  nun  dabei  so  vielen  unserer  Banken  namhafte
Verluste  erwuchsen,  so  kam  dies  unseres  Ermessens  daher,  dass
sie  sich  zu  wenig  darüber  informierten,  für  welche  Zwecke  der
Kredit  in  Anspruch  genommen  wurde.  So  kam  es  vielfach
vor,  dass  Kredite  von  ihnen  gewährt  wurden,  welche  eine
dauernde  Festlegung  der  Kapitalien  beanspruchten,  z.  B.  zum
Ankauf  von  Gruben  und  Fabriken,  für  den  Bau  von  Bahnen  etc.,
kurz  für  Zwecke,  welche  das  Vorhandensein  genügenden  eigenen
Kapitals  erfordern  und  dem  Charakter  des  Kontokorrents  widersprechen. ­
  Ein  anderes  verwerfliches  Mittel  ist  es,  den  Kontokorrentkredit ­
  für  Effektenspekulationen  zu  missbrauchen 1 ).  Man

1 )  Es  verdient  übrigens  auch  hier  der  Erwähnung,  dass  anderseits
wiederum  das  Kontokorrentgeschäft,  besonders  wenn  es  in  Verbindung
mit  dem  Lombardgeschäfte  steht,  die  Spekulation  erleichtert,  ja  gewissermassen
  dazu  den  Anreiz  geben  kann.  Muss  doch  jemand,  der  an  der
Börse  Effekten  kaufen  will,  den  Kaufpreis  hiefür  nicht  voll  entrichten,
sondern  höchstens  den  dritten,  vierten  oder  fünften  Teil  des  Wertes  der
Papiere,  mitunter  vielleicht  noch  einen  geringeren  Betrag  bei  der  Bank
deponieren.  Ein  solcher  Kunde  erhält  nun  allerdings  die  für  seine  Rechnung ­
  angeschafften  Wertpapiere  keineswegs  ausgehändigt;  diese  werden
gewissermassen  lombardiert.  Aber  er  kann  so  mit  dem  Gielde  der  Bank
spekulieren,  ohne  ein  einziges  Papier  in  unmittelbaren  Bezitz  zu  nehmen
und  zu  bezahlen.  Solange  die  Belehnung  der  Effekten  vonseiten  der
Bank  nicht  zu  hoch  ist,  dürfte  ihr  bei  derartigen  Geschäften  wohl  kein
Schaden  erwachsen,  da  sie  ja  einerseits  durch  den  deponierten  Betrag
        <pb n="68" />
        60

erhält  unter  Umständen  für  diese  Zwecke  billiges  Geld.  Will
nämlich  jemand  an  der  Börse  stark  spekulieren,  so  trassiert  er
auf  die  Bank,  nachdem  diese  ihm  einen  Kontokorrentkredit  eröffnet ­
  hat,  diskontiert  den  Wechsel,  oftmals  bei  der  Bank
selbst  zum  Privatdiskont  und  der  ausmachende  Betrag  wird
ihm  als  Barzahlung  gutgeschrieben,  das  Akzept  per  Verfall  belastet ­
  (3  Monate  später)  und  für  das  so  in  der  Zwischenzeit
entstandene,  scheinbare  Guthaben  werden  Effekten  gekauft.
Sohin  stellt  sich  das  Konto  des  Spekulanten  als  geordnet  dar
(wenigstens  scheinbar),  während  er  mit  dem  Kredit  der  Bank
spekuliert.  Mit  Recht  sagt  hiezu  der  deutsche  Oekonomist 1 ),
dass  dies  im  Grunde  faule  Geschäfte  seien,  wodurch  die  Ueberspekulation
  an  der  Börse  mächtig  gefördert  werde.  Ueberhaupt
  wird  ein  sehr  grosser  Teil  aller  Kontokorrentkredite
durch  Tratten  flüssig  gemacht *  2 ),  was  uns  folgende  Tabellen
zeigen.

der

Debitoren  und

Akzepte

bei  den  de

Bank«

in 3 )

In  Mill.

Mk.

Debitoren  und

darunter

in  Prozenten

Filialen

Akzepte

der  ersteren

1902

4191,4

1275,6

30,4

1901

4049,7

1239,8

30,6

1900

4249,4

1389,6

32,7

1899

3826,6

1153,2

30,1

1898

3352,1

984,4

29,4

1897

2821,6

878,8

31,1

1896

2529,5

802,4

31,7

1895

2386,5

760,2

31,9

(Geld  oder  sonstige  Werte),  anderseits  dadurch,  dass  sie  die  neugekauften
Effekten  als  Pfand  behält,  gedeckt  ist.  Aber  die  Tatsache,  dass  auf  die
erwähnte  Art  und  Weise  die  Spekulation  sehr  gefördert  wird,  steht  fest.
')  Vom  10.  August  1901.
2 )  Damit  soll  übrigens  keineswegs  gesagt  sein,  dass  diese  Tratten
ähnlichen  faulen  Manipulationen,  wie  den  oben  erwähnten,  ihre  Entstehung ­
  verdanken.
3 )  Deutscher  Oekonomist  vom  25.  Juli  1903.  —  Die  in  den  Debitoren ­
  enthaltene  Summe  der  Akzepte  stellt  indes  auch  eine  Verbindlichkeit ­
  der  Banken  dar,  weshalb  sie  auf  der  Passivseite  in  der  Bilanz
gebucht  werden  muss.
        <pb n="69" />
        61

Verhältnis  der  Debitoren  und  Akzepte  bei  den  deutschen
Kreditbanken 1 )
In  Mill.  Mk.

Debitoren

darunter

in  Prozenten

Akzepte

der  ersteren

1902

3550,4

1176,5

33,1

1901

3356,5

1136,4

33,9

1900

3602,7

1294,2

35,9

1899

3295,8

1153,2

35,0

1898

2847,9

984,4

34,6

1897

2351,8

825,4

35,1

1896

2127,8

752,6

35,4

1895

1992,7

706,4

35,4

Aus  diesen  Zahlen  ersehen  wir,  dass  ungefähr  der  dritte
Teil  der  von  den  Banken  gewährten  Kredite  in  Form  von
Akzeptkrediten  erfolgt.  Wenngleich  ein  rationell  angewandter
Akzeptkredit  nichts  Bedenkliches  in  sich  schliesst,  ja  sogar  zur
Notwendigkeit  werden  kann 1  2 ),  so  muss  man  doch  bedenken,
dass  er  nur  da  eine  Berechtigung  erlangt,  wo  er  nicht  zur
Heldmacherei  für  spekulative  Zwecke,  sowie  zur  andauernden
Beschaffung  fehlender  Betriebsmittel  benützt  wird.  Leider  lassen
unsere  deutschen  Banken  in  dieser  Hinsicht  noch  viel  zu
wünschen  übrig,  und  im  Hinblick  darauf  müssen  wir  sagen,
dass  obiges  Zahlenergebnis  als  keineswegs  günstig  bezeichnet
werden  kann.  Für  den  Kunden  hat  eine  solche  Kredit1 ­

 )  Deutscher  Oekonomist  vom  1.  August  1903.
2 )  Dazu  sagt  AdolfWeber  a.  a.  0.  S.  108ff.:  „Beim  internationalen
Warenhandel  muss  häufig  das  Akzept  der  Grossbanken  dasjenige  des
Kaufmanns  ersetzen,  weil  ersteres  im  internationalen  Verkehr  naturgemäss
  viel  leichter  zirkuliert  als  letzteres;  gerade  in  diesen  Fällen  wird
auch  in  der  Regel  der  Akzeptant  bereits  vollständige  Sicherheit  in  Höhe
des  Akzepts  in  Händen  haben.  Im  nationalen  Verkehr  vermag  im  allgemeinen ­
  auch  das  Akzept  einer  nicht  erstklassigen  Firma  dank  der  besseren
Informationsmöglichkeit,  der  gemeinsamen  Sprache  und  vor  allem  des
gemeinsamen  Rechtes,  ohne  besondere  Schwierigkeit  zu  zirkulieren.  Unschädlich ­
  wird  das  Akzept  auch  dann  sein,  wenn  es  lediglich  dazu  dient,
eine  Zahlung,  die  in  kürzerer  Zeit  bestimmt  zu  erwarten  ist,  zu  antizipieren.“ ­
  —  Legt  man  den  Akzepten  eine  Laufzeit  von  drei  Monaten
zu  Grunde,  so  dürfte  die  Gesamtsumme  der  oben  angeführten  Akzepte  für
die  betreffenden  Jahre  ungefähr  den  vierfachen  Betrag  erreichen.
        <pb n="70" />
        62

gewährung  manchmal  grosse  Vorzüge,  insofern  als  er  besonders ­
  in  Zeiten  flüssigen  Geldstandes  auf  diese  Art  billiges
Geld  bekommen  kann;  aber  auch  für  die  Bank  hat  es  etwas
Verführerisches  an  sich,  nicht  sofort  für  diese  Zwecke  disponible ­
  Mittel  bereit  halten  zu  müssen  und  unter  Umständen
noch  eine  besondere  Provision  erlangen  zu  können.  Und
gerade  darin  liegt  eine  sehr  grosse  Gefahr  für  unsere  Banken,
dass  sie  eine  infolge  dieser  Kreditgewährung  drohende  Gefahr ­
  sehr  häufig  nicht  sehen.  Es  verdient  daher  wohl  Beachtung, ­
  was  Andre-E.  Sayons  über  den  Akzeptkredit  sagt:
„Les  credits  d’acceptation  sont  fort  dangereux  que  la  menace
qu’ils  comportent  n’apparait  vraiment  sensible  que  lorsque  la
banque  est  sur  le  point  de  chanceler  .  .  .  quand  il  s’agit  d’alimenter
  la  spöculation  les  craintes  devraient  decupler“ 1 ).
Da  nun  mit  der  Gewährung  von  Blankokrediten  im  Kontokorrent, ­
  sowie  von  Kontokorrentkrediten  auf  nicht  lombardfähige ­
  Pfänder  ein  grosses  Risiko  verbunden  ist,  so  ist  eine
solche  Krediterteilung  auch  der  Reichsbank  und  den  übrigen
Notenbanken  verboten 2 ).  Dagegen  kann  die  Reichsbank  Kontokorrentkredite ­
  aller  Art,  wie  wir  bereits  gesehen,  bei  Geschäften ­
  mit  den  Finanzverwaltungen  des  Reichs  oder  der
deutschen  Bundesstaaten  gewähren.  Doch  müssen  zuvor  die
Deputierten  des  Zentralausschusses  der  Anteilseigner  in  Kenntnis
gesetzt  werden  und  wenn  auch  nur  einer  derselben  darauf  anträgt, ­
  müssen  solche  Geschäfte  dem  Zentralausschuss  vorgelegt

fl  Zitiert  nach  Adolf  Weber  a.  a.  0.  S.  118.
fl  Das  Verbot  ist  zwar  nicht  direkt  ausgesprochen,  geht  aber  aus
den  §§  13  und  44  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875,  wenn  man  hieraus ­
  die  praktischen  Konsequenzen  zieht,  hervor.  Vgl.  auch  Lotz,  Geschichte ­
  und  Kritik  des  deutschen  Bankgesetzes.  Leipzig  1888.  S.  231.
Dagegen  ist  die  Gewährung  von  Kontokorrentkrediten  auf  lombardfähige
Pfänder  nach  dem  Bankgesetze  nicht  verboten.  Hier  verdient  die  dem
Kontokorrent  sehr  verwandte  Einrichtung  bei  der  Reichsbank  der  Erwähnung. ­
  So  haben  bei  dem  den  Pfandschuldnern  eingeräumten  Rechte
auf  die  Darlehenschuld  jederzeit  Abzahlungen  leisten  zu  können,  zahlreiche ­
  Pfandscheine  etwas  von  dem  Charakter  des  bedeckten  Kontokorrents ­
  angenommen.  Insbesondere  pflegt  der  Lombardkredit  der  Reichsbank ­
  von  den  Bankiers  in  dieser  Weise  benützt  zu  werden.  Vgl.  Die
Reichsbank  1876—1900.  S.  115.
        <pb n="71" />
        63

werden;  sie  müssen  unterbleiben,  wenn  der  letztere  nicht  in
einer  beschlussfähigen  Versammlung  sich  für  die  Zulässigkeit
ausspricht 1 ).  —  Im  folgenden  wollen  wir  versuchen,  einen
statistischen  Nachweis  über  den  Umfang  des  Kontokorrentgeschäftes ­
  in  Deutschland  zu  erbringen 2 ),  woraus  man  dann
leicht  dessen  wirtschaftliche  Bedeutung  ersehen  kann.  Zu
diesem  Behufe  müssen  wir  die  Debitoren  und  Kreditoren  einander ­
  gegenüberstellen.  Einen  Anspruch  auf  Vollständigkeit
können  die  Zahlen  allerdings  nicht  machen,  da  einerseits  Privatbanken ­
  und  Aktienbanken  unter  1  Million  Mark  Aktienkapital
meist  unberücksichtigt  gelassen  sind,  anderseits  unter  den
Kreditoren  mitunter  Summen  enthalten  sind,  welche  eigentlich
zu  den  Depositen  gehören  und  umgekehrt:

reditoren  bei  sämtlichen.
In  Mill.  Mk.
Debitoren  Kreditoren

1902

4191,4

2801,1

1901

4049,7

2535,2

1900

4249,4

2809,9

1899

3826,6

2817,5

1898

3352,1

2482,5

1897

2821,6

2060,8

1896

2529,5

1874,6

1895

2386,5

1832,2

Debitoren  und  Kreditoren  bei  den  Kreditbanken 4 )

In  Mill.  Mk.

Debitoren

Kreditoren

1902

3550,4

2276,4

1901

3356,5

1979,7

1900

3602,7

2130,7

1899

3295,8

2024,6

‘)  Bankgesetz  §  35.
2 )  Neben  dem  Kontokorrent  im  Bankverkehre  spielt  auch  noch  das
Kontokorrent  im  Warenverkehre  eine  sehr  grosse  Rolle.  Doch  liegt  dieses
einerseits  ausserhalb  des  Rahmens  unserer  Betrachtung,  anderseits  lässt
es  sich  statistisch  nicht  erfassen.
3 )  Deutscher  Oekonomist  vom  25.  Juli  1903.
4 )  Deutscher  Oekonomist  vom  1.  August  1903.
        <pb n="72" />
        —  64  —

Debitoren

Kreditoren

1898

2847,9

1799,3

1897

2351,8

1464,7

1896

2127,8

1321,8

1895

1992,7

1276,1

An  obigen  Zahlen  fällt  sofort  eines  ganz  besonders  auf,
nämlich  dass  sie  uns  nur  über  den  Stand  der  laufenden  Rechnung ­
  am  Schlüsse  eines  jeden  Geschäftsjahres  informieren,  also
nur  die  Saldi  anzeigen.  Um  sich  aber  über  den  Umfang  des
Kontokorrents  erst  einen  vollständigen  Begriff  zu  machen,  ist
es  erforderlich,  den  Gesamtumsatz  auf  Kontokorrentkonto  zu
kennen.  Aber  gerade  in  dieser  Hinsicht  ist  das  uns  gebotene
Material  ausserordentlich  mangelhaft,  da  nur  die  wenigsten
Banken  in  ihren  Jahresberichten  zahlenmässige  Angaben  über
Kontokorrentumsätze  machen.  Wir  müssen  uns  daher  bei
0
unseren  Ausführungen  auf  einige  wenige  Banken  beschränken
und  wählen  zu  diesem  Behufe  wieder  diejenigen  Berliner
Grossbanken 1 ),  welche  uns  Aufschlüsse  über  die  Umsätze  auf
Kontokorrentkonto  geben.

Umsätze  auf  Kontokorrentkonto *  2 )
In  Mill.  Mk.
Bankberichte.

1897

1898

1899

1900

1901

1902

Deutsche  Bank 3 )  .  14868,5

17460,5

19774,1

19  637,0

20422,9

22134,5

Diskontogesellsch.  8554,6

10863,1

10027,1

12324,3

12862,0

17967,1

Dresdener  Bank  .  13547,4
Berliner  Handels18418,8 ­



17207,0

17  589,8

17130,8

17  885,8

gesellschaft  .  .  3958,6
Nationalbank  für

3876,3

4771,6

4697,4

5065,4

5856,9

Deutschland  .  5480,9

6613,3

7421,8

6427,3

4751,6

4988,8

Berliner  Bank  .  1689,9

4375,2

6491,1

5713,4

4517,0

3944,4

*)  Die  Darmstädter  Bank  (Bank  für  Handel  und  Industrie),  der
Schaaffhausensche  Bankverein  und  die  Mitteldeutsche  Kreditbank  geben
ihre  Kontokorrentumsätze  nicht  bekannt  und  müssen  daher  in  der  Tabelle
unberücksichtigt  bleiben.
2 )  Einschliesslich  des  den  Banken  vom  Vorjahre  verbleibenden  Saldoguthabens. ­

3 )  Filialen  und  Zentrale  (inklusive  der  laufenden  Konten  der  Filialen
bei  der  Zentrale).
        <pb n="73" />
        65

Diese  kolossalen  Summen  haben,  von  einigen  Schwankungen ­
  abgesehen,  von  Jahr  zu  Jahr  eine  beträchtliche  Steigerung ­
  erfahren.  Insbesondere  haben  die  Deutsche  Bank  und
die  Diskontogesellschaft  in  den  letzten  Jahren,  trotz  des  wirtschaftlichen ­
  Niedergangs,  eine  ansehnliche  Zunahme  ihrer  Kontokorrentumsätze ­
  aufzuweisen,  was  zum  Teil  mit  der  Erweiterung
ihres  Geschäftskreises  zusammenhängt.  Uebrigens  sind  die  in
obiger  Tabelle  angeführten  Umsätze  nicht  ganz  miteinander
vergleichbar,  infolge  der  verschiedenartigen  Buchüngsweise  bei
den  einzelnen  Banken.  So  muss  man  z.  B.  in  Betracht  ziehen,
dass  meistens  die  Umsätze  auf  Lombardkonto  und  bei  der
Berliner  Handelsgesellschaft,  der  Nationalbank  für  Deutschland ­
  und  der  Berliner  Bank  auch  die  Umsätze  auf  Depositenkonto ­
  nicht  gesondert  angegeben  werden.  Dadurch  wird  ein
Vergleich  der  Umsätze  bei  den  verschiedenen  Banken  ausserordentlich ­
  erschwert  und  erscheint  deshalb  nicht  als  angängig.
So  viel  lässt  sich  aber  mit  Sicherheit  sagen,  dass  das  Kontokorrentgeschäft ­
  bei  den  drei  ersten  oben  angeführten  Banken
eine  absolut  grössere  Ausdehnung  erlangt  hat  als  bei  den  drei
letzten.
Es  ist  klar,  dass  die  Banken  zu  einer  ausgedehnten  Handhabung ­
  des  Kontokorrentgeschäftes,  insbesondere  zur  Gewährung
von  Kontokorrentkrediten,  ansehnliche  Betriebsmittel  benötigen.
Daher  ist  es  für  sie  sehr  vorteilhaft,  sich  fremde  Mittel  auf
möglichst  billige  Weise  zu  verschaffen.  Dies  erreichen  sie
besonders  durch  die  Pflege  des  Depositen-,  Scheck-  und  Girogeschäftes. ­
  So  trägt  denn  die  Ausbreitung  dieser  Formen  der
laufenden  Rechnung  wesentlich  auch  zur  Ausdehnung  aller
übrigen  bei.
Da  das  Kontokorrentgeschäft  nie  vollkommen  risikolos  ist,
selbst  wenn  die  grösste  Sorgfalt  angewendet  wird  und  die
beste  Orientierung  über  die  Kundschaft  vorliegt,  so  haben  sehr
vorsichtige  Banken,  um  allenfallsige  Verluste  leichter  ertragen
zu  können,  einen  Spezialkontokorrentreservefonds  angelegt.
Derselbe  beträgt  z.  B.  gegenwärtig  bei  der  Deutschen  Bank
4000000  Mk.
Der  Gewinn,  den  die  Banken  aus  diesem  Geschäftszweige
an  Zinsen  und  Provisionen  ziehen,  ist  unter  Umständen  ein
Buff,  Das  Kontokorrentgeschäft  im  deutschen  Bankgewerbe  5
        <pb n="74" />
        66

sehr  beträchtlicher.  Zum  mindesten  aber  gibt  die  Ausbildung
des  Kontokorrentgeschäftes  die  Grundlage  einer  stabilen  Minimaldividende. ­
  Statistisch  lässt  sich  jedoch  der  Gewinn  nicht  ganz
erfassen,  da  die  aus  dem  Kontokorrentgeschäfte  sich  ergebenden ­
  Zins- 1 )  und  Provisionsgewinste  nicht  getrennt  von  den
aus  den  übrigen  Geschäftszweigen  resultierenden  angeführt
werden  und  mitunter  auch  Buchungskunststücke  Vorkommen.
Demungeachtet  wollen  wir  in  der  folgenden  Tabelle  die
Provisionsgewinste  bei  den  Berliner  Grossbanken  für  das
Jahr  1902  betrachten,  da  sie  doch  zum  weitaus  grössten  Teil
aus  dem  Kontokorrentgeschäfte  stammen,  und  sie  mit  den
Gesamtgewinsten  (Brutto-  und  Nettogewinn)  vergleichen:

Verhältnis  der  Provisionsgewinste  zu  den  Bruttogewinsten ­
  im  Jahre  1902

In  1000  Mk.

Bankberichte.

Name  der  Bank

Provisionsgewinste ­


Bruttogewinste ­


in  Prozenten
der  letzteren

Deutsche  Bank  .  .  .  .

9  187,3

34  252,8

26,8

Diskontogesellschaft  .  .

4  579,6

19  156,7

23,9

Dresdener  Bank  .  .  .  .

5  104,0

19  482,8

26,2

Darmstädter  Bank  .  .  .
Schaaffhausenscher  Bank-2

  361,7

15  895,7

14,9

verein

2  449,4

9  380,7

26,1

Berliner  Handelsgesellsch.
Nationalbank  für  Deutsch-2

  661,3

12  495,5

21,3

land

1  088,5

5  358,6

20,3

Mitteldeutsche  Kreditbank

1  306,0

5  060,4

25,8

Berliner  Bank  .  .  .  .

824,8

3  632,3

22,7

Sa.

29  562,6

124  715,5

Durch-  no  1
schnitt

*)  Eine  rühmliche  Ausnahme  hievon  macht  z.  B.  die  Allgemeine
Deutsche  Kreditanstalt  zu  Leipzig,  welche  die  Zinsgewinste  aus  den
einzelnen  Geschäftszweigen  (somit  auch  aus  dem  Kontokorrentgeschäfte)
gesondert  angibt.  Bis  zum  Geschäftsjahre  1900  (inklusive)  machte  auch
die  Darmstädter  Bank  hierüber  genaue  Angaben.
        <pb n="75" />
        67

l

Verhältnis  der  Provisionsgewinste  zu  den  Reingewinsten ­
  im  Jahre  1902.

In  1000  Mk.

Bankberichte.

Provisions-Rein-



  Prozenten

Name  der  Bank

gewinste

gewinste

der  letzteren

Deutsche  Bank

9  187,3

20  623,5

44,5

Diskontogesellschaft  .  .  .  .

4579,6

13  905,8

32,9

Dresdener  Bank

5  104,0

13  689,2

37,3

Darmstädter  Bank  ....

2  361,7

9  285,6

25,4

Sehaaffhausenscher  Bankverein

2  449,4

7  151,4

34,3

Berliner  Handelsgesellschaft  .

2  661,3

8  122,3

32,8

Nationalbank  für  Deutschland

1  088,5

3  655,1

29,8

Mitteldeutsche  Kreditbank.  .

1306,0

3  382,1

38,6

Berliner  Bank

824,8

2  004,0

41,2

Summa

29  562,6

81819,0

Durchschn.  36,1

Zu  der  obenstehenden  Tabelle  sei  bemerkt,  dass  man
sich  beim  Vergleich  der  Provisionsgewinste  mit  den  Reingewinsten ­
  immer  etwas  skeptisch  verhalten  muss,  da  die
mitunter  sehr  hohen  Verhältniszahlen  teilweise  ihren  Ursprung
darin  haben,  dass  einzelne  Banken  infolge  bedeutender  Verluste ­
  grosse  Abschreibungen  machen  müssen,  was  dann  selbstverständlich ­
  die  Provisionsgewinste  besonders  hoch  erscheinen
lässt.  Immerhin  aber  lässt  sich  aus  den  Tabellen  unschwer
die  Bedeutung  des  Kontokorrentgeschäftes  für  das  Bankwesen
entnehmen,  besonders  wenn  man  sich  noch  die  aus  dem  Kontokorrentgeschäfte ­
  resultierenden  Zinsgewinste  dazu  denkt  und
auch  die  allgemeine  noch  nicht  ganz  geklärte  wirtschaftliche
Lage  im  genannten  Jahre  in  Betracht  zieht.
So  ist  denn  das  Kontokorrentgeschäft  bei  Anwendung
grosser  Sorgfalt  und  Vorsicht  sehr  lukrativ,  wenn  auch  nicht
frei  von  Risiko.  Jedenfalls  aber  bildet  es  eine  der  Hauptsäulen
unseres  Bankgeschäftes.
c)  Bedeutung  für  die  Gesamtheit
Aus  obiger  Betrachtung  der  privatwirtschaftlichen  Bedeutung ­
  des  Kontokorrents  konnten  wir  schon  zum  Teil  dessen
Einfluss  auf  die  Volkswirtschaft  entnehmen.  Während  die
laufende  Rechnung  auf  Depositen-,  Scheck-  und  Girokonto,  wie
        <pb n="76" />
        68

wir  gesehen,  hauptsächlich  eine  hervorragende  Bedeutung  für
den  Zahlungsverkehr  und  die  Zahlungsvermittlung  besitzt,
kommen  die  übrigen  Formen  der  laufenden  Rechnung  vornehmlich ­
  für  den  Kreditverkehr  in  Betracht.  Da  aber  sehr
häufig  zwischen  den  verschiedenen  Formen  des  Kontokorrents
ein  inniger  Zusammenhang  besteht,  wie  wir  das  besonders
beim  „Kontokorrent  mit  wechselnder  Rolle“  wahrnehmen
können,  so  können  die  Vorzüge  der  einen  Form  der  laufenden
Rechnung  mit  denen  der  übrigen  vereinigt  werden.  Dies  ist
am  vollkommensten  in  England  erreicht,  wo  es,  man  möchte
fast  sagen,  zum  guten  Tone  gehört,  bei  der  Bank  ein  Konto
zu  halten.  So  kann  durch  Anwendung  von  grosser  Aufmerksamkeit ­
  am  besten  jene  Kenntnis  der  Verhältnisse  geschaffen
werden,  welche  für  einen  andauernden  und  rationellen  Kreditverkehr ­
  notwendig  ist.  Die  Wirkung  ist  dann,  dass  die  Sicherheit ­
  erhöht  und  die  Gefahr  von  Krisen  vermindert  wird.  Es
wurde  schon  erwähnt,  dass  wir  in  Deutschland  in  dieser  Hinsicht ­
  noch  weit  hinter  unseren  Vettern  jenseits  des  Kanals
und  selbst  hinter  den  Amerikanern  zurückstehen.  Unsere  Geschäftswelt ­
  hat  sich  in  sehr  vielen  Fällen  daran  gewöhnt,  in
ruhigen  Zeiten  ohne  Bankier  auszukommen.  Die  Folge  davon
muss  dann  in  kritischen  Zeiten,  wenn  das  Geld  knapp  ist,
sein,  dass  eine  Kreditgewährung  an  dieselbe  nicht  immer  in
der  Höhe  stattfinden  kann,  als  sie  es  mitunter  verdient,  eben
infolge  der  mangelhaften  Kenntnis  ihrer  Vermögens  Verhältnisse.
Es  liegt  also  im  Interesse  der  beteiligten  Kreise,  hier  Abhilfe
zu  schaffen  durch  allgemeine  Einführung  der  englischen  Einrichtung. ­
  Da  sodann  mit  dem  Kontokorrent  die  Annehmlichkeit ­
  verknüpft  ist,  nicht  für  jede  Anschaffung  sofort  Deckung
beschaffen  zu  müssen,  kann  eine  sehr  grosse  Oekonomie  im
Gebrauche  des  Metallgeldes  erzielt  werden.  Ein  weiterer  Vorzug ­
  ist  eine  grosse  Ersparnis  an  Zeit  und  Mühe  und,  wenn
die  Kontrahenten  sich  an  verschiedenen  Plätzen  befinden,  auch
an  Transportkosten.  Durch  den  Kontokorrentverkehr  wird
eine  grosse  Vereinfachung  bei  Erledigung  der  aus  dem  Geschäftsverkehr ­
  entspringenden  Verbindlichkeiten  und  eine  Einschränkung ­
  an  Barzahlungen  erzielt.  Aber  vermieden  soll  die
Barzahlung  im  Kontokorrent  ebensowenig  wie  beim  Wechsel
        <pb n="77" />
        69

werden 1 ),  sondern  nur  die  Sonderzahlung  jeder  einzelnen  Forderung. ­
  Wir  können  daher  nicht  mit  Kemmer  sagen,  dass
das  Geld  hier  gleichsam  in  den  Büchern  zirkuliert *  2 ),  und  ebensowenig, ­
  dass  vor  Ablauf  einer  gewissen  Zeit  Vermögenswerte
nicht  zurückgezablt  werden  müssen 3 ),  bezw.  nicht  zurückgezahlt
werden  dürfen.  Jedenfalls  lassen  sich  solche  Worte  in  dieser
Allgemeinheit  nicht  aufrecht  erhalten.  Kommt  es  doch  wohl
niemals  vor,  dass  Rückzahlungen  vor  Ablauf  einer  gewissen
Periode  nicht  erfolgen  dürfen  und  zwar  deshalb  nicht,  w'eil  es
gerade  einer  der  wesentlichsten  Vorzüge  des  Kontokorrents
ist,  zurückzahlen  zu  können,  wann  und  wie  viel  man  will.
Man  muss  infolgedessen  nur  Zinsen  zahlen  für  die  jeweils  entnommene ­
  Summe.  Es  ist  also  hier,  um  mit  Wagner 4 )  zu
sprechen,  ein  die  Hinausgabe  von  Münzen  und  Noten  retardierendes ­
  und  ein  die  Zurückströmung  derselben  beschleunigendes ­
  Prinzip  wirksam.  Gehören  die  Kontrahenten  verschiedenen
Ländern  an,  so  kann  der  Kontokorrentverkehr  sogar  unter
Umständen  von  internationaler  Bedeutung  werden 5 ).  So  sehen
wir  aus  allem,  welch  überaus  wichtige  Rolle  der  Kontokorrentverkehr ­
  in  unserem  Wirtschaftsleben  spielt;  es  dürfte  sich
aber  zur  weiteren  Förderung  dieses  Geschäftszweiges  ein  entsprechendes ­
  Verhalten  des  Staats  empfehlen.  Mindestens  soll
keinerlei  Besteuerung  der  verschiedenen  Formen  der  laufenden
Rechnung,  wie  dies  beispielsweis  zum  Teil  in  Oesterreich 6 )
und  Russland 7 )  der  Fall  ist,  stattfinden.  Allerdings  könnte
man  an  eine  Besteuerung  des  Kontokorrentgeschäftes,  wenn
es  spekulativen  Zwecken  dient,  denken.  Doch  fehlt  es  zu  sehr
*)  Dagegen  Gr  eher  a.  a.  0.  S.  8.
2 )  Kemmer,  Der  Kontokorrentverkehr.  München  1897.
s )  Kemmer  a.  a.  0.  S.  51.
4 )  Adolf  Wagner,  Die  Geld-  und  Kredittheorie  der  Peelschen
Bankakte,  S.  116.
5 )  Kemmer  a.  a.  0.  S.  117.
6 )  Vgl.  das  Gebührengesetz,  Wien  1900  (Manz’sche  Gesetzausgabe,
Bd.  12),  S.  322—23,  577—78;  ferner  Art.  „Gebührengesetz“  im  österreichischen ­
  Staatswörterbuch  von  Mischler-Ulbrich,  Wien  1895,  Bd.  I
S.  597.
7 )  Vgl.  Sodoffsky,  Das  russische  Stempelsteuergesetz  vom  10.  Juni
1900  im  Finanzarchiv  von  Schanz,  1902,  besonders  S.  381  u.  383.
        <pb n="78" />
        70

an  äusserlich  erkennbaren  Merkmalen  eines  derartigen  Missbrauches. ­
  Für  den  soliden  Kunden  der  Bank  dagegen,  insbesondere ­
  für  den  kleinen  Mann,  würde  eine  solche  Steuer
eine  grosse  Schädigung  im  Gefolge  haben,  da  er  doch  am  Ende
die  Steuerlast  tragen  muss;  es  müsste  denn  sein,  dass  er  einer
Schädigung  insoferne  zu  entgehen  sucht,  als  er  einen  anderen,
dem  Kontokorrentgeschäfte  verwandten  Geschäftszweig,  der
nicht  besteuert  wird,  als  Etikette  benützt,  unter  welcher  er
dann  das  Kontokorrentgeschäft  weiter  betreibt,  z.  B.  das  Lombardgeschäft ­
  für  den  gedeckten  Kontokorrentverkehr.  Der
umgekehrte  Fall  findet  sich  in  Bayern,  wo  seit  Einführung
einer  Gebühr  für  Lombardgeschäfte 1 )  der  Lombard  verkehr  in
sehr  vielen  Fällen  die  Form  des  gedeckten  Kontokorrents  angenommen ­
  hat *  2 ).
x )  Nach  dem  Gebührengesetz  vom  18.  August  1879,  Art.  250,  252
(im  Gesetz-  u.  Verordnungsblatt  für  das  Königr.  Bayern  1879,  S.  974  ff.)
beträgt  der  Satz  für  jede  Form  der  Beurkundung  eines  Lombardgeschäftes,
einschliesslich  der  Pfandscheine,  2 /io  vom  1000.
2 )  Vgl.  den  Aufsatz  von  Koch,  „Zur  Besteuerung  der  Lombardgeschäfte“, ­
  im  Finanzarchiv  von  S  chan  z  1885,  S.  54  ff.,  besonders  S.  59.
        <pb n="79" />
        Zweiter  Teil

Die  kaufmännisch-technische  Seite  der  laufenden
Rechnung
§  7
Die  Bedingungen  für  laufende  Rechnungen
Ehe  ein  Privat-  oder  Geschäftsmann  mit  einem  Bankier
oder  einer  Bank  in  Kontokorrentverbindung  tritt,  ist  es  üblich,
vorher  die  Bedingungen  und  Leistungen  festzusetzen,  welche
jede  Partei  zu  erfüllen  hat,  um  eine  Vermeidung  des  zeitraubenden ­
  Abschliessens  der  einzelnen  Geschäfte  mit  Rede  und
Gegenrede  herbeizuführen.  Aus  diesem  Grunde  teilen  die
Banken  ihren  Kunden  die  bei  ihnen  geltenden  Bestimmungen
mit,  welche  bei  fast  allen  Instituten  ziemlich  gleich  sind.
Diese  Bestimmungen  sind  allerdings  bloss  allgemeiner  Natur
und  können  daher  von  Fall  zu  Fall  Abänderungen  erfahren.
Wir  wollen  hier  nicht  näher  auf  ihren  ganzen  Inhalt  eingehen,
sondern  verweisen  auf  den  Anhang,  in  welchem  wir  die  gedruckten ­
  Bedingungen  einiger  Berliner  Grossbanken  beifügen.
Wir  beschränken  uns  vielmehr  darauf,  auf  die  Gefahren  hinzuweisen ­
  (auf  welche  übrigens  schon  mehrere  Male  aufmerksam
gemacht  wurde),  welche  einzelne  Bestimmungen  verschiedener
Banken  im  Gefolge  haben  können.  Sie  sind  gewissermassen
ein  Versuch,  sich  von  jeglicher  Verantwortlichkeit  zu  befreien.
So  heisst  es  z.  B.  in  den  Bedingungen  für  den  Kontokorrentund
  Geschäftsverkehr  einer  Berliner  Grossbank:  „Die  gesonderte ­
  Aufbewahrung  sämtlicher  uns  zur  Aufbewahrung  oder
als  Pfand  übergebenen  Wertpapiere  erfolgt  in  Gemässheit  der
        <pb n="80" />
        72

gesetzlichen  Grundsätze;  der  Aufbewahrung  der  Wertpapiere
unserer  Kommittenten  widmen  wir  die  gleiche  Sorgfalt  wie
unseren  eigenen  Beständen;  eine  weitergehende  Verantwortung
übernehmen  wir  nicht.“  Damit  schränkt  die  Bank  ihre  Haftpflicht ­
  nicht  nur  ausserordentlich  ein,  sondern  sie  lehnt  sie
gewissermassen  ab,  indem  sie  z.  B.  nicht  für  Verluste  oder
Diebstähle  aufkommt,  vielmehr  der  jeweils  davon  Betroffene
(sei  es  nun  die  Bank  oder  der  Kunde)  den  Schaden  zu  tragen ­
  hat.
Eine  weitere  Bestimmung  eines  anderen  Instituts  lautet:
„Wir  werden  zwar  in  der  Regel  auf  Verlosungen,  Kündigungen,
Einzahlungen  u.  s.  w.  achten,  sowie  die  Abtrennung  fälliger
Zins-  und  Dividendenscheine  besorgen,  ohne  jedoch  fiir  die
rechtzeitige  Vornahme  dieser  Verrichtung  eine  Haftbarkeit  zu
übernehmen.“  Eine  solche  Bestimmung  ist  für  den  Kunden
vollständig  wertlos  und  dient  höchstens  dazu,  seine  Sorgfalt,
die  er  sonst  der  Verwaltung  seiner  Effekten  zugewendet  hätte,
zu  verringern.  Die  Bank  müsste  sagen:  ich  übernehme  eine
Verantwortlichkeit  oder  ich  übernehme  keine;  ein  Mittelding
darf  es  unter  keinen  Umständen  geben.  Die  Reichsbank  versucht ­
  doch  auch  nicht,  sich  in  diesen  Fällen  ihrer  Haftpflicht
zu  entschlagen 1 ).  Allerdings  verlangt  sie  für  die  mit  solchen
Leistungen  verbundene  Mühewaltung  und  Gefahr  eine  entsprechende ­
  Gebühr.  Wenn  nun  auch  die  anderen  Banken  eine
solche  nicht  beanspruchen,  so  liegt  doch  keineswegs  ein  Grund
vor  anzunehmen,  dass  sie  deshalb  bei  der  Verwaltung  von
Effekten  weniger  Sorgfalt  anwenden  können  oder  dürfen  als
die  Reichsbank,  zumal  sie  doch  gewöhnlich  ihre  Rechnung  im
Geschäftsverkehr  mit  dem  Klienten  finden.
Zum  Schlüsse  sei  noch  ganz  besonders  auf  eine  sich  hie
und  da  in  den  Kontokorrentbedingungen  vorfindende  Bestimmung ­
  hingewiesen,  wonach  die  Bank  keine  Verantwortlichkeit
für  etwaige  Versehen  bei  Nummernaufgabe  übernimmt.  Diese
Bestimmung  verstösst  direkt  gegen  §  3  des  Depotgesetzes.
Nach  diesem  Paragraphen  sind  die  Banken  und  Bankiers  ver-*)

  Vgl.  Allgemeine  Bestimmungen  über  den  Geschäftsverkehr  mit
der  Reichsbank  a.  a.  0.  S.  62  ff.
        <pb n="81" />
        73

pflichtet,  binnen  drei  Tagen  ein  Verzeichnis  der  Stücke  mit
Angabe  der  Gattung,  des  Nennwertes,  der  Nummern  oder
sonstigen  Unterscheidungsmerkmale  zu  übersenden.  Von  der
Uebersendung  des  Nummernverzeichnisses  kann  unter  gewissen
Umständen  zwar  abgesehen  werden,  aber  wenn  sie  erfolgt,
hat  sie  richtig  zu  sein.  Geben  indes  die  Banken  falsche
Nummern  an,  so  haben  sie  der  ihnen  obliegenden  gesetzlichen
Pflicht  nicht  genügt  und  sind  für  die  daraus  entstehenden  Folgen
verantwortlich  zu  machen 1 ).  Und  dies  vollkommen  mit  Recht,
da  sonst  für  den  Kunden,  wenn  die  Bank  in  seinem  Aufträge
Papiere  gekauft  und  in  Depot  genommen  hat  (welche  er  gar
nicht  zu  sehen  bekommt),  keinerlei  Möglichkeit  besteht,  die
Richtigkeit  der  aufgegebenen  Nummern  zu  kontrollieren.
Wir  sehen  also,  dass  in  den  Bedingungen  mitunter  sehr
bedenkliche  Bestimmungen  enthalten  sind,  auf  welche  nicht  oft
genug  hingewiesen  werden  kann  im  Interesse  des  Bankkunden,
welcher  sich  leider  nur  zu  oft  mit  den  ihm  übersandten  Bedingungen ­
  ohne  jegliche  Prüfung  derselben  einverstanden  erklärt ­
  in  der  Annahme,  sie  seien  vollkommen  einwandfrei.  —
Mehrere  Banken  übersenden  auch  noch  nach  Ablauf  einer  jeden
Kontokorrentperiode  ihren  Korrespondenten  solche  gedruckte
Bedingungen,  welchen  eine  Benachrichtigung  vonseiten  der
Bank  an  den  Kunden  über  die  Höhe  des  verbleibenden  Saldobetrages ­
  mit  der  Aufforderung,  denselben  zu  prüfen  und  bei
Rechtbefinden  schriftlich  anzuerkeunen,  vorausgeht *  2  3  * ).  Zur  Prüfung ­
  des  Rechnungsauszuges  wird  gewöhnlich  eine  Präklusivfrist ­
  von  einigen  Wochen  festgesetzt,  innerhalb  welcher  der
Korrespondent  Einwendungen  gegen  die  Rechnungsabschlüsse
machen  kann.  Die  Anerkennung  des  Saldos  muss  indessen  nicht
immer  schriftlich  erfolgen;  sie  kann  auch  mündlich  abgegeben
werden.  Erfolgt  keinerlei  Erklärung,  so  ist  nach  Handelsgewohnheitsrecht ­
  eine  stillschweigende  Anerkennung  dann  anzunehmen, ­
  wenn  der  Empfänger  des  Rechnungsauszuges  die
Geschäftsverbindung  ohne  jeglichen  Einwand  fortsetzt 8 ).
’)  Vgl.  Bon  di,  Die  Berufspflichten  des  Bankiers,  Berlin  1897,  S.  21.
2 )  Siehe  Anhang  I  dieser  Schrift.
3 )  Vgl.  besonders  die  Entscheidung  des  Reichsoberhandelsgerichts,
II,  S.  116.
        <pb n="82" />
        Der  Rechnungsmechanismus
a)  Allgemeines
Nach  Ablauf  einer  gewissen  Zeitperiode  pflegt  die  Bank,
bezw.  der  Bankier,  wie  wir  bereits  gehört,  dem  Korrespondenten ­
  einen  Rechnungsauszug  aus  dem  Kontokorrentbuche,
welches  die  Konten  für  jeden  Geschäftsfreund  enthält,  zu  senden ­
 1 ).  Dieser  Auszug  wird  gewöhnlich  auch  Kontokorrent
genannt.  In  ihm  sind  die  einzelnen  Geschäfts  Vorfälle  aufgezeichnet ­
  nach  den  Tagen,  an  welchen  ein  Geschäft  abgewickelt
wurde  und  nach  den  Verfalltagen,  von  welchen  ab  die  Zinsen
berechnet  wurden.  Die  Verfalltage  weichen  von  den  anderen
besonders  dann  ab,  wenn  der  Kunde  Zahlung  nach  12  Uhr
(Mittag)  leistet  oder  Giroüberweisungen  u.  s.  w.  erst  am  Nachmittag ­
  eintreffen.  Solche  Zahlungen  werden  dem  Kunden  erst
vom  nächsten  Werktage  ab  gutgeschrieben,  Coupons  sogar
meist  erst  einige  Tage  nach  Einlieferung;  akzeptiert  die  Bank
Tratten,  so  wird  der  Kunde  erst  p.  Verfall  belastet *  2 ).  Die
Ermittlung  der  Zinsen  kann  nach  verschiedenen  Methoden
erfolgen,  deren  Darstellung  eigentlich  ins  Gebiet  der  kaufmännischen ­
  Lehrbücher  gehört 3 ).  Eine  Erwähnung  derselben
soll  trotzdem  hier  erfolgen,  da  die  Darstellung  dieser  Technik
einerseits  unsere  bisherige  Betrachtung  vervollständigt,  anderseits ­
  zum  besseren  Verständnisse  unseres  letzten  Hauptab-')

  Der  Kunde  kann  bei  einer  Bank  auch  mehrere  Konten  haben.
So  will  z.  B.  der  Kaufmann  die  auf  sein  Geschäft  bezüglichen  Posten
von  seinen  Privatgeschäften  mit  der  Bank  mitunter  getrennt  wissen.  In
einem  solchen  Palle  kann  er  auch  mehrere  Rechnungsauszüge  erhalten.
2 )  Vgl.  auch  Obst,  Der  Depositen-,  Kontokorrent-  und  Scheckverkehr, ­
  Stuttgart  1898,  S.  27.
3 )  Von  den  kaufmännischen  Lehrbüchern  dürfte  für  unser  Institut
das  etwas  veraltete  „Lehrbuch  der  Kontorwissenschaft“  von  Schiebe,
Grimma  1847,  I.  Teil,  noch  immer  das  beste  sein.  Daneben  sind  noch
besonders  hervorzuheben:  Schiebe-Odermann,  Leipzig  1881,  „Die
Lehre  von  der  Buchhaltung“;  Rothschild,  „Taschenbuch  für  Kaufleute“ ­
  und  Maier-Rothschild,  „Handbuch  der  gesamten  Handelswissenschaften“ ­
  (in  verschiedenen  Auflagen);  C  reize  nach,  „Die  recht ­
        <pb n="83" />
        75

Schnittes  beiträgt.  Zuvörderst  jedoch  müssen  einige  technische
Ausdrücke,  deren  ich  mich  im  folgenden  zu  bedienen  habe,
erklärt  werden.  In  Betracht  kommen  besonders  die  Bezeichnungen ­
  „Zinszahlen“,  auch  „Nummern“  oder  „Nombres“
genannt,  und  „Zinsdivisor“.  Sie  dienen  zur  Erleichterung  der
Rechnungsoperationen,  was  aus  nachstehendem  Beispiel  unschwer ­
  hervorgehen  dürfte.
Wenn  wir  den  Zins  ermitteln  wollen,  den  ein  Kapital  K
^  tragen  soll,

für  eine  Anzahl  Tage  T  zu  einem  Zinsfusse
P

so  bedienen  wir  uns  der  Formel  K  X

X

100
T

(das  Jahr

100  ’  '  360
wird  in  Deutschland  und  Frankreich  zu  360  Tagen,  jeder
Monat  in  Deutschland  zu  30  Tagen,  in  Frankreich  zu  den
Kalendertagen  gerechnet.  In  Amerika,  England  und  Holland
jedoch  wird  das  Jahr  zu  365  Tagen,  jeder  Monat  zu  den
Kalendertagen  gezählt).  Die  jedesmalige  Anwendung  der
ganzen  Formel  würde  etwas  umständlich  sein.  Dem  sucht
man  durch  Anwendung  der  Zinszahlen  zu  entgehen.  Sie  werden ­
  gefunden  durch  Multiplikation  des  Kapitals  mit  der  Anzahl
K  X  T
der  Tage  und  der  Division  durch  Hundert:  —^Der
Yorteil,  welchen  dieser  Berechnungsmodus  gewährt,  besteht
P
darin,  dass  die  Multiplikation  mit  dem  Bruche  —-  nicht  bei
ouü
jedem  Posten,  sondern  bloss  einmal  bei  gleichem  und  bei
wechselndem  Zinsfusse  nur  ganz  selten  ausgeführt  zu  werden
braucht.  Eine  weitere  Vereinfachung  kann  durch  Anwendung
des  Zinsdivisors  erzielt  werden.  Der  Zinsdivisor  des  Bruches
P
■  ggQ  wird  durch  Vereinfachung  des  Zählers  und  Nenners

liehe  Seite  der  üblichen  Rechnungsmethoden  im  Kontokorrentverhältnis“,
in  Goldschmidts  Zeitschrift  18B4,  Bd.  7.  S.  88  ff.;  G  re  b  e  r  a.  a.  O.  S.  144  ff.;
Ke  mm  er  a.  a.  0.  S.  122  ff.;  Mohr  a.  a.  O.  S.  8  ff.  Von  ausländischer
Literatur  führe  ich  an:  Eugene  Ldautey  im  Dict.  du  Commerce  von
Yves  Guyot  und  A.  Raffalovich,  Art.  Compte-courant  et  d’Int6r6t,
Bd.  I.  S.  955  ff.;  Courcelle-Seneuil,  Les  operations  de  Banque,
Paris  1896,  S.  616  ff.
        <pb n="84" />
        7(3

mit  P  gefunden.  Er  beträgt  bei  2°/o  =  180;  bei  3°/o  =  120;
bei  4°/o  =  90;  bei  5°/o  =  72;  bei  6°/o  =  60  u.  s.  w.
Sehr  häufig  enthalten  die  Rechnungsauszüge  noch  die
Klausel  S.  E.  &amp;amp;  Q. 1 )  (sine  errore  et  omissione,  salvo  errore  et
omissione,  sauf  erreur  et  omission),  d.  h.  „Irrtum  und  Auslassung ­
  Vorbehalten“.  Damit  soll  gesagt  sein,  dass  eine  irrtümliche ­
  Buchung  oder  Auslassung  eines  Postens  keiner  der
beiden  Parteien  zum  Schaden  gereichen  soll.  Die  Klausel  enthält ­
  gewissermassen  eine  Aufforderung  an  die  Gegenpartei,
den  Rechnungsabschluss  nach  dieser  Richtung  hin  zu  prüfen.
In  rechtlicher  Hinsicht,  für  die  Anfechtung  eines  Kontokorrentauszuges ­
  sind  die  Buchstaben  S.  E.  &amp;amp;  0.  ohne  jegliche  Bedeutung ­
  und  deshalb  überflüssig *  2 ).
b)  Die  progressive  Methode 3 )
Die  Zinsenberechnung  nach  der  progressiven  Methode
geschieht  in  der  Art,  dass  man  die  Zinszahlen  für  alle  Posten
von  ihrem  Verfalltage  bis  zum  Abschlusstage  (dem  Tage,  an
welchem  die  Rechnung  abgeschlossen  wird)  berechnet.  Hierauf ­
  wird  der  Saldo  der  Zinszahlen  ermittelt  und  auf  die
schwächere  Seite  derselben  eingesetzt.  Der  Zins  wird  dann
gefunden  durch  Division  des  Zinsdivisors  in  den  Zinszahlensaldo ­
  und  auf  die  Seite  gebracht,  welche  mehr  Zinszahlen
aufweist.  Nach  der  üblichen  Berechnung  von  Provision  und
Spesen  wird  der  Kapitalsaldo  festgestellt  und  in  die  schwächere
Kapitalseite  eingestellt,  die  Rechnung  abgeschlossen  und  der
Kapitalsaldo  auf  neue  Rechnung  vorgetragen  (Beispiel  I).  Werden ­
  Posten  nach  dem  Abschlusstage  fällig,  so  müssen  sie  auf
diesen  Tag  zurückdiskontiert  werden.  Die  Zinszahlen  aus
solchen  Posten  sind  negative  Zinszahlen  oder  Diskontzahlen,
und  werden  zum  Unterschiede  von  den  anderen  gewöhnlich
mit  roter  Tinte  geschrieben  (im  Beispiel  III  sind  sie  durch
fetten  Druck  gekennzeichnet).  Da  ,#ber  Diskontzahlen  entJ ­

 )  Vgl.  die  angeführten  Beispiele  S.  84  ff.
2 )  Vgl.  besonders:  Entscheidung  des  Reichsoberhandelsgerichts.  III.
S.  426;  XI.  S.  274  ff.
3 )  Sie  wird  auch  deutsche  oder  direkte  Methode  genannt.
        <pb n="85" />
        77

gegengesetzt  wirken  müssen,  wie  Zinszahlen,  so  müssen  Diskontzahlen ­
  im  Soll  Zinszahlen  im  Haben  geben  und  umgekehrt.
Man  wird  also  vor  Abschluss  den  Saldo  der  roten  Zinszahlen
ermitteln  und  auf  die  Seite  der  kleineren  Summe  derselben
zuerst  mit  roter  Tinte  der  Ausgleichung  wegen,  dann  mit
schwarzer  Tinte  als  wirkliche  Zinszahlen  bemerken  (vergl.  Beispiel ­
  III).  Sodann  ermittelt  man  den  Nummernsaldo  der  wirklichen ­
  Zinszahlen,  wobei  man  die  roten  Zinszahlen.  nicht  mehr
mitzählt  und  schliesst  die  Rechnung  in  der  vorher  angegebenen
Weise  ab.  Man  kann  übrigens  auch  bei  dieser  Methode  die  f
Anwendung  der  roten  Zinszahlen  vermeiden,  indem  man  die
nach  dem  Abschlusstage  fälligen  Posten  erst  beim  nächsten
Rechnungsabschlüsse  berücksichtigt.  Dieses  Verfahren  muss
sogar  eingeschlagen  werden,  wenn  in  der  nächsten  Rechnungsperiode ­
  der  Zinsfuss  ein  anderer  ist,  als  in  der  abgeschlossenen.
In  diesem  Falle  würde  die  Anwendung  der  roten  Zinszahlen
fehlerhaft  sein.  Die  progressive  Methode  kann  nur  dann  in
Betracht  kommen,  wenn  der  Zinsfuss  in  Soll  und  Haben
gleich  ist,  d.  h.  wenn  die  Schuldner-  bezw.  Gläubigereigenschaft
des  Kunden  nicht  wechselt.

c)  Die  retrograde  Methode')
Bei  dieser  Methode  geht  man  von  der  Annahme  aus,
als  seien  von  jedem  einzelnen  Posten  für  die  ganze  Kontokorrentperiode ­
  bereits  Zinsen  berechnet  worden.  Man  muss
also  von  jedem  Posten,  bei  Eintritt  desselben,  die  Zinsen  in
Abzug  bringen  für  diejenige  Zeit,  für  welche  eine  Post  in
Wahrheit  nicht  zu  laufen  hat.  Es  werden  hier  also  alle  Posten
gleichsam  diskontiert,  indem  man  die  Zeit  vom  Eröffnungstage
oder  frühestem  Verfalltage,  gewöhnlich  Epoche  genannt,  bis
zu  den  einzelnen  Fälligkeitsterminen  ermittelt  und  für  diesen
Zeitraum  Diskontzahlen  berechnet.  Die  Kapitalien  im  Credit

')  Auch  französische  oder  indirekte  Methode  genannt.  Sie  wird
auch  manchesmal  im  Gegensatz  zur  progressiven  Methode,  neue  Methode
(methode  nouvelle)  genannt.  Nach  Schiebe  soll  diese  Methode  zwischen
1810  und  1820  entstanden  sein.  A.  a.  0.  S.  96.
        <pb n="86" />
        —  78

geben  somit  Debetzinsen  und  umgekehrt.  Wir  wollen  diesen
Vorgang  an  folgendem  Beispiel  veranschaulichen:
Mk.  1000  vom  1.  Jan.  bis  30.  Juni  (180  T.)  zu  4°/o  =  Mk.  20  (Zinsen  f.  die  ganze
Periode)
,  1000  „  1.  „  „  1.  April  (90  „)  „  4°/o  =  „  10  (nicht  laufende
Zinsen)
Differenz  90  T.  zu  4%  =  Mk.  10  (wirkliche  Zinsen).
Um  diesen  Hergang  noch  deutlicher  zu  machen,  kann
man  sich  auch  folgender  graphischen  Darstellung  bedienen:

Zinsen  für  die  ganze  Periode.
Eröffnungs-
  A.
tag.

Die  Zinsen  für  die  ganze  Periode  sind  dargestellt  durch
A  B.  Angenommen,  es  ist  ein  Posten  bei  Punkt  C  fällig,  so
finden  wir  den  wirklichen  Zins,  indem  wir  von  A  B  (Gesamtsumme ­
  der  Zinsen  für  die  ganze  Periode),  A  C  (fiktive  Zinsen)
subtrahieren.  Wir  erhalten  dann  AB-AC  =  CB  (wirkliche ­
  Zinsen) 1 ).
Haben  wir  nun  alle  Posten  auf  den  frühesten  Verfalltag
zurückgeführt  und  würden  wir  jetzt  den  Nummernsaldo  ermitteln, ­
  so  würden  wir  nach  unserem  Beispiel  II  einen  Zahlensaldo ­
  von  1092  gegenüber  einem  solchen  von  2442  im  Beispiel ­
  I  erhalten.  Dieser  Unterschied  rührt  daher,  dass  der
Saldo  von  1092  am  Eröffnungstage  fällig  ist  und  nicht  am
Abschlusstage,  wie  es  doch  sein  muss.  Deshalb  müssen  dem
Saldo  die  Zinsen  für  die  Zeit  vom  Eröffnungs-  bis  zum  Abschlusstage ­
  wieder  hinzugerechnet  werden.  Um  dies  zu  erreichen, ­
  stellt  man  den  Rohsaldo  der  Kapitalien  fest  (so  genannt, ­
  weil  keine  Zinsen  und  Provisionen  inbegriffen  sind)  und
berechnet  auf  denselben  Nummern  für  die  ganze  Periode,
welche  dann  die  Differenz  von  1092  zu  2442  ausmachen
(vergl.  Beispiel  II).  Nach  Ermittlung  des  Nummernsaldos

c

Ab-B.
  Schluss
tag.

fllllllll

Fiktiver  Zins.

Wirklicher  Zins

’)  Vgl.  auch  Eugene  Leautey  a.  a.  O.  S.  963.
        <pb n="87" />
        79

(eigentlich  des  Saldos  der  Diskontzahlen),  müssen  die  Zinsen
hieraus  auf  derselben  Seite,  weil  doppelt  negativ  (d.  h.  positiv),
gebucht  werden  und  nicht  auf  der  entgegengesetzten  Seite
des  Nummernsaldos.
Werden  bei  dieser  Methode  Posten  nach  dem  Abschlusstage ­
  fällig,  so  werden  sie  wie  alle  anderen  behandelt;  selbstverständlich ­
  muss  dann  der  Zinsfuss  in  der  nächsten  Rechnungsperiode
  derselbe  sein,  wie  in  der  abgeschlossenen.  Dadurch  kann
man  die  Anwendung  der  roten  Zinszahlen  vermeiden  (BeispiellV).
Rote  Zinszahlen  kommen  hier  nur  vor,  wenn  Posten  vor  dem
frühesten  Verfalltage  fällig  sind.  Auch  bei  dieser  Methode  muss
(wie  bei  der  progressiven)  der  Zinsfuss  auf  beiden  Seiten  gleich
sein 1 ).  Die  beiden  genannten  Methoden  können  indes  ebenfalls
dann  angewendet  werden,  wenn  der  Zinsfuss  zwar  im  Soll  und
Haben  gleich,  jedoch  im  Laufe  der  Periode  (meist  infolge  der
Veränderung  des  Reichsbankdiskonts)  ein  wechselnder  ist.  Statt
nun  in  einem  solchen  Palle,  wie  früher,  einen  förmlichen  Abschluss ­
  am  Schlüsse  jeder  Periode  erfolgen  zu  lassen,  nimmt  man
jetzt  die  Verteilung  der  auf  die  einzelnen  Perioden  entfallenden
Ziinszahlen  erst  beim  endgültigen  Abschlüsse  vor.  Dadurch  vermeidet ­
  man  die  Unbequemlichkeit  des  mehrmaligen  Abschliessens
innerhalb  des  gesamten  Zeitabschnittes.  Zwar  leidet  hierunter
die  Uebersichtlichkeit,  doch  kann  man  diesem  Mangel  einigermassen
  abhelfen  (vergl.  Beispiel  V  und  die  Erklärung  dazu) *  2  3 ).
Die  progressive  und  retrograde  Methode  werden  auch,  im
Gegensatz  zu  der  im  folgenden  zu  erörternden  Staffelmethode,
Kolonnenmethoden  genannt.

d)  Die  Staffelmethode  s )
Bei  dieser  Rechnungsart  werden  die  Posten  nach  der
chronologischen  Folge  ihrer  Verfallzeit  unter  einander  gestellt.
*)  Vgl.  Schiebe  a.  a.  O.  S.  102  ff.  und  meine  Ausführungen  sub.  e
S.  80  ff.  dieser  Arbeit.
2 )  Dazu  Rothschild,  Taschenbuch  für  Kaufleute,  34.  Aufl.  Leipzig
1893,  2.  Teil,  S.  154  ff.,  bes.  S.  156—157.
3 )  Da  diese  Methode  zuerst  in  Hamburg  angewendet  wurde,  wird
sie  auch  häufig  Hamburger  Methode  genannt.  In  Frankreich  wird  diese
Methode  gewöhnlich  „methode  par  soldes“  genannt.
        <pb n="88" />
        80

Bei  Eintritt  eines  jeden  neuen  Postens  wird  der  Saldo  gezogen, ­
  und  zwar  wird  er  bei  gleichen  Posten  im  Soll  bezw.  im
Haben  durch  Addition,  bei  ungleichen  durch  Subtraktion  gefunden. ­
  Hierauf  werden  von  jedem  Saldo  Zinszahlen  für  so
viele  Tage  berechnet,  als  der  betreffende  Betrag  unverändert
bleibt.  Für  die  Zinszahlen  werden  zwei  Kolonnen  gebildet,
die  Soll-  bezw.  Habenkolonne.  Die  Berechnung  der  Zinszahlen
erfolgt  auf  einem,  gewöhnlich  vom  Rechnungsauszüge  getrennten ­
  Formulare,  der  Staffel.  Im  Rechnungsauszüge  sind
die  einzelnen  Posten  chronologisch  nach  ihren  Verfallzeiten
aufgezeichnet.  Am  Schlüsse  der  Kontokorrentperiode  werden
die  in  der  Staffel  ermittelten  Zinsen  in  die  entsprechende  Seite
des  Auszuges  eingestellt  und  die  Rechnung  in  der  üblichen
Weise  abgeschlossen  (vergl.  Beispiel  VI).  Sind  die  letzten
Posten  nach  dem  Abschlusstage  fällig,  so  diskontiert  man  sie
entweder,  Valuta  per  Abschlusstag,  oder  aber,  was  das  richtigste
wäre,  man  trägt  sie  auf  neue  Rechnung  vor.  Letzteres  Verfahren ­
  muss  sogar  angewendet  werden,  wenn  sich  der  Zinsfuss
in  der  nächsten  Periode  ändert.  Diese  Methode  ist  immer
brauchbar;  sie  ist  sogar  unbedingt  notwendig,  wenn  die  Schuldnerbezw.
  Gläubigereigenschaft  des  Kunden  wechselt,  da  in  einem
solchen  Falle  verschiedene  Zinsfüsse  im  Debet  und  Kredit  zur
Anwendung  kommen.
e)  Kritik  der  drei  Methoden
Zur  Beantwortung  der  Frage,  welcher  von  den  drei  Methoden
der  Vorzug  gebühre,  ist  es  nötig  zu  wissen,  ob  die  Gläubigereigenschaft ­
  für  die  Dauer  der  Kontokorrentperiode  eine  gleichbleibende ­
  oder  wechselnde  ist.  Danach  richtet  sich  auch  in
der  Regel  die  Verzinsung  und  zwar  ist  sie  entweder  auf  beiden ­
  Seiten  gleich  oder  verschieden.  Bei  gleichem  Zinsfüsse
im  Debet  und  Kredit  dürfte  die  Anwendung  der  Kolonnenmethoden ­
  der  Staffelmethode  vorzuziehen  sein,  da  bei  ihnen
das  jedesmalige  Addieren  bezw.  Subtrahieren  vermieden  und
infolgedessen  die  Gefahr  des  Verrechnens  verringert  wird.
Gegenüber  der  progressiven  Methode  sodann  hat  die  retrograde
')  Ueber  die  verschiedenen  Möglichkeiten  der  Berechnung  hierbei
vgl.  die  einschlägigen  kaufmännischen  Lehrbücher.
        <pb n="89" />
        81

Methode  wiederum  einige  Vorteile  aufzuweisen,  so  dass  es  angezeigt ­
  erscheinen  dürfte,  bei  gleichem  Zinsfusse  diese  Rechnungsart ­
  anzuwenden,  wenngleich  ihr  Mechanismus  etwas  komplizierter ­
  ist  als  der  der  progressiven  Methode.  Die  Annehmlichkeit
der  retrograden  Methode  besteht  darin,  dass  man  nicht  den
Tag  des  Rechnungsabschlusses  kennen  oder  abwarten  muss,
sondern  dadurch,  dass  man  alle  Posten  auf  den  frühesten  Verfalltag ­
  zurückführt,  die  Zinsenberechnung  und  infolgedessen  den
Rechnungsabschluss  jederzeit  vornehmen  kann 1 ).  Zudem  ist  man
auch  bei  Posten,  deren  Verfallzeit  über  die  Abschlusszeit  hinausgeht, ­
  der  umständlichen  roten  Zinszahlen  überhoben.
Das  Anwendungsgebiet  der  Kolonnenmethoden  ist  indes,
wie  bereits  gestreift,  nur  ein  beschränktes.  Angenommen,  es
wechselt  während  der  Kontokorrentperiode  die  Gläubigereigenschaft, ­
  und  der  Bankier  rechnet  mit  Hilfe  der  Kolonnenmethoden ­
  im  Soll  und  Haben  gleiche  Zinsen,  so  wäre  dies  unter
Umständen  für  ihn  mit  grossen  Nachteilen  verbunden.  Vollkommen ­
  fehlerhaft  wäre  es  sogar,  wenn  er  bei  den  Kolonnenmethoden ­
  die  Zinszahlen  für  das  Debet  durch  einen  höheren
Zinsdivisor  als  die  Zinszahlen  für  das  Kredit  dividieren  und
die  Differenz  der  Quotienten  in  Rechnung  bringen  würde,  oder
wenn  er  den  Saldo  der  Zinszahlen,  falls  er  zu  Gunsten  des
Kunden  ausfiele,  zu  einem  niedrigeren,  falls  er  zu  seinem
eigenen  Vorteile  sich  gestalten  sollte,  zu  einem  höheren  Zinsfusse ­
  berechnen  würde.  Im  letzteren  Falle  würden  dann  sämtliche ­
  Nummern  für  die  ganze  Kontokorrentperiode  zu  demselben ­
  Zinsfusse  gerechnet  werden,  als  der  Saldo  derselben.
So  würde,  um  nur  ein  Beispiel  anzuführen,  der  Nachteil  für
den  Bankier  besonders  fühlbar  dann  sein,  wenn  er  während
mehrerer  Monate  im  Vorschuss  stand  und  der  Kunde  einige
Monate  vor  dem  Rechnungsabschlüsse  Zahlungen  leistet,  welche
die  Forderungen  des  Bankiers  derart  übersteigen,  dass  er,  statt
womöglich  Zinsen  zu  bekommen,  noch  Zinsen  zahlen  müsste.
In  diesem  Falle  würde  der  Saldo  der  Zinszahlen  zu  Gunsten
1 )  Man.  kann  zwar  auch  bei  der  progressiven  Methode,  ohne  den
Abschlusstag  zu  kennen,  den  Abschluss  jederzeit  vornehmen.  Vgl.  hierüber
die  einschlägigen  kaufmännischen  Lehrbücher.  Doch  ist  in  solchen  Fällen
die  retrograde  Methode  meines  Erachtens  viel  bequemer.
Buff,  Das  Kontokorrentgesehäft  im  deutschen  Bankgewerbe  6
        <pb n="90" />
        82

des  Kunden  ausfallen,  also  der  niedrigere  Zinsfuss  zur  Anwendunggelangen, ­
  selbst  für  die  Vorschüsse  seitens  des  Bankiers,
was  dieser  unmöglich  beabsichtigen  konnte.  Allen  diesen  angeführten ­
  Nachteilen  und  Fehlern  bei  wechselnder  Gläubigereigenschaft ­
  entgeht  man,  wenn  man  sich  der  Staffelmethode
bedient.  Sie  allein  liefert  bei  ungleichem  Ziusfusse  ein  richtiges
Resultat 1 ).  Auch  gibt  sie  die  Möglichkeit,  die  Rechnung  jederzeit ­
  abzuschliessen,  ohne  dass  man  den  Abschlusstag  kennen  muss.
Da  diese  Methode  von  den  dreien  die  richtigste  ist,  so  muss
sie  auch  als  die  beste  bezeichnet  werden.  Vollkommen  verfehlt
indes  würde  es  sein,  wollte  man  aus  dieser  Methode  irgend
welche  Schlüsse  auf  die  juristische  Natur  des  Kontokorrents
ziehen.  Der  Anreiz  dazu  ist  allerdings  gegeben,  da  die  Staffelmethode,
  oberflächlich  betrachtet,  den  Anschein  gewährt,  als
ob  während  der  Kontokorrentperiode  eine  Reihe  von  Kompensationen ­
  vorgenommen  werde,  was  aber  dem  Wesen  des  Kontokorrents ­
  vollkommen  widerspricht *  2 ).  Mit  der  Tilgung  der  einzelnen ­
  Posten  hat  die  Staffelmethode  gar  nichts  zu  tun.  Man
bedient  sich  dieser  Rechnungsart  nur  zur  Ermittlung  der
Zinsen.  Hat  man  diese  auf  der  Staffel  festgestellt,  so  werden
sie  in  dem  Rechnungsauszüge,  in  dem  die  Kapitalien  ganz
ähnlich  eingetragen  sind  wie  bei  den  übrigen  Methoden,  auf
die  diesbezügliche  Seite  gestellt.  So  liefert  uns  also  die  Staffelmethode ­
  keinerlei  Beweis  für  die  Behauptung  Mohrs,  die  einzelnen ­
  Posten  würden,  da  die  Staffelmethode  die  einzig  richtige
sei,  in  der  Reihenfolge  getilgt  werden,  in  der  sie  fällig  werden ­
 3 ).  Diese  Behauptung  ist  aber  noch  aus  einem  anderen,
viel  wichtigeren  Grunde  unhaltbar.  Dies  führt  uns  denn  dazu,
im  letzten  Hauptabschnitte  die  verschiedenen  Ansichten  der
Literatur  über  den  Kontokorrentbegriff  einer  eingehenden  Betrachtung ­
  zu  unterziehen.  Insbesondere  soll  darin  die  Frage,
ob  die  Literatur  auch  die  Mannigfaltigkeit  der  Formen  des
Kontokorrents  gebührend  berücksichtigt  hat,  eine  Beantwortung
finden.
’)  Greber  a.  a.  0.  S.  151.  Kemmer  a.  a.  0.  S.  132.
2 )  Greber  a.  a.  0.  S.  149.
3 )  A.  a.  0.  S.  23  und  an  verschiedenen  anderen  Stellen.
        <pb n="91" />
        Kontokorrentauszüge

Beispiele  I—VI
        <pb n="92" />
        —  84  -

I.  Koatokorreat-Zinsenbereclmung

Sollen  Herren  K.  Weber

Verfall

Tage

Zahlen

Betrag

1901

Mk.

Pf.

Jan.  1.

An  Saldovortrag

Dez.  31.

180

2700

1500

—

ü
CO
p

«

Zahlung

Jan.  20.

160

1920

1200

—

Febr.  14.

n

Tratte  per  14.  April  .  .

April  14.

76

532

700

—

Mai  17.

„

Zahlung

Mai  17.

43

108

250

—

Juni  30.

5  %  Zinsen  aus  2442  4t  •

33

90

n

V»  %  Provision  aus  2900  Mk.

9

70

V

Spesen

1

20

5260

3694

80

Juli  1.

An  Saldovortrag

Juni  30.

794

80

Anmerkung.  Die  Provision  wurde  von  der  grösseren  Seite  des  Gesamtumsatzes ­
  berechnet  und  zwar  unter  Abzug  des  Saldovortrages.  Da  im  obigen
Beispiele  der  Gesamtumsatz  auf  der  Habenseite  grösser  ist  als  auf  der  Sollseite, ­
  so  wurde  die  Provision  von  der  Habenseite  berechnet.

II.  Kontokorrent-Zinsenbereclmiing
Sollen  Herren  K.  Weber

Verfall

Tage

Zahlen

Betrag

1901

Mk.

Pf.

Jan.  1.

An  Saldovortrag

Dez.  81.

—

Epoche

1500

—

„  20.

„  Zahlung

Jan.  20.

20

240

1200

—

Febr.  14.

„  Tratte  per  14.  April  .  .

April  14.

104

728

700

—

Mai  17.

„  Zahlung

Mai  17.

137

342

250

—

Juni  30.

„  Saldo  der  Zinszahlen  und

5  »/o  Zinsen

2442

33

90

„  7  s  °/o  Provision  aus  2900Mk.

9

70

„  Spesen

1

20

3752

3694

80

Juli  1.

An  Saldovortrag

Juni  30.

794

80

S.  E.  &amp;amp;  0.
        <pb n="93" />
        —  85  —

nacli  der  progressiven  Methode

u.  Cie.,  München  Haben

Verfall

Tage

Zahlen

Betrag

1901

Mk.

Pf.

Jan.  21.

Per  Scheck

Jan.  22.

158

948

600

—

März  19.

„  Kassa

März  20.

100

1800

1800

—

Juni  15.

„  Kassa

Juni  16.

14

70

500

—

„  30.

„  Saldo  der  Zinszahlen  .  .

2442

„  30.

,  Saldo  .......

794

80

5260

3694

80

S.  E.  &amp;amp;  0.

Ort,  Datum
Unterschrift

nach  der  retrograden  Methode

u.  Cie.,  München  Haben

Verfall

Tage

Zahlen

Betrag

1901

Mk.

Pf.

Jan.  1.

Per  Scheck

Jan.  22.

22

132

600

—

März  19.

„  Kassa

März  20.

80

1440

1800

—

Juni  15.

„  Kassa

Juni  16.

166

830

500

—

,  30.

„  Zinszahlen  aus  Rohsaldo

750  Mk

180

1350

„  30.

„  Saldo

794

80

3752

;  3694

80

Ort,  Datum

Unterschrift
        <pb n="94" />
        86

III.  Kontokorrent-Zinsenberechnung  mit  später  verfallenen  Posten,

Sollen  Herren  K.  Weber

Verfall

Tage

Zahlen

Betrag

1902

Mk.

Pf.

Jan.  1.

An

Saldovortrag

Dez.  31.

180

1710

950

—

,  23.

„

Zahlung

Jan.  23.

157

3768

2400

—

Pebr.  12.

J!

Tratte  per  10.  April  .  .

April  10.

80

1360

1700

—

März  17.

n

Zahlung

März  17.

103

412

400

—

April  25.

J)

Tratte  per  25.  Juli  .  .  .

Juli  25.

25

150

600

—

Mai  15.

V

Tratte  per  10.  August  .  .

Aug.  10.

40

480

1200

—

Juni  30.

n

5  °/o  Zinsen  aus  2945  #  ■

40

90

„  30.

V

’/ä  %  Provision  aus  6300  Mk.

21

—

co
p

V

Spesen  .......

4

50

7250

7316

40

Juli  1.

An  Saldovortrag

Juni  30.

1126

40

Anmerkung.  Die  Provision  wurde  diesmal  von
der  Sollseite,  abzüglich  des  Saldopostens,  berechnet.

IV.  Kontokorrent-Zinsenberechnung  mit  später  ver-Sollen

  Herren  K.  Weber

Verfall

Tage

Zahlen

Betrag

1902

Mk.

Pf.

Jan.  1.

An  Saldovortrag

Dez.  31.

—

—

950

—

,  23.

„  Zahlung

Jan.  23.

23

552

2400

—

Pebr.  12.

„  Tratte  per  10.  April  .  .

April  10.

100

1700

1700

—

März  17.

„  Zahlung

März  17.

77

308

400

—

April  25.

„  Tratte  per  25.  Juli  .  .  .

Juli  25.

205

1230

600

—

Mai  15.

„  Tratte  per  10.  August  .  .

Aug.  10.

220

2640

1200

—

Juni  30.

„  Saldo  d.  Zinszahl.  u.  5°/oZins.

2945

40

90

.  30.

„  V 3  °/°  Provision  aus  6300  Mk.

21

—

,  30.

„  Spesen  .j

4

50

'  |

9375

7316

40

Juli  1.

An  Saldovortrag

Juni  30.

1126

40

S.  E.  &amp;amp;  0.
        <pb n="95" />
        87

mit  Anwendung  von  roten  Zinszahlen  naeli  der  progressiven  Methode
u.  Cie.,  München  Haben

Verfall

Tage

Zahlen

Betrag

1902

Mk.

Pf.

Jan.  16.

Per  Reichsbankgirokonto  .  .

Jan.  17.

163

1630

1000

—

März  16.

„  Scheck

März  16.

104

2392

2300

—

April  27.

„  Rimesse  per  20.  Juli  .  .

Juli  20.

20

400

2000

—

Juni  22.

„  Coupons

Juni  24.

6

53

890

—

n  so.

„  Saldo  der  roten  Zinszahlen

230

230

„  30.

„  Saldo  der  Zinszahlen  .  .

2945

»  30.

„  Saldo

1126

40

7250

7316

40

Ort,  Datum
Unterschrift

fallenen  Posten  nach  der  retrograden  Methode

u.  Cie.,  München  Haben

Verfall

Tage

Zahlen

Betrag

1902

Mk.

Pf.

Jan.  16.

Per  Reichsbankgirokonto  .  .

Jan.  17.

17

170

1000

—

März  16.

„  Scheck

März  16.

76

1748

2300

—

April  27.

„  Rimesse  per  20.  Juli  .  .

Juli  20.

200

4000

2000

—

Juni  22.

„  Coupons  .

Juni  24.

174

1549

890

—

„  30.

„  Zinszahlen  des  Rohsaldo

1060  Mk

180

1908

„  30.

„  Saldo  .

1126

40

9375

7316

40

Ort,  Datum

Unterschrift
        <pb n="96" />
        88

V.  Kontokorrent  mit  wechselndem  Zinsfusse  nach  der
einzelnen  Perioden  entfallenden  Zinszahlen

Sollen  Herr  Max

Verfall

Tage

Zahlen

Betrag

19..

Mk.

Pf.

Jan.  1.

An

Saldovortrag  .  .  .  ,  .

Dez.  31.

—

—

5  300

,  15.

D

Kassa

Jan.  15.

15

600

4  000

—

Febr.  2.

„

Effekten

Febr.  2.

32

1901

5  940

—

März  25.

Kassa

März  25.

85

850

1000

—

April  10.

Scheck

April  10.

100

2  000

2  000

—

Mai  25.

Effekten

Mai  25.

145

11  905

8  210

—

Juni  10.

Scheck

Juni  10.

160

2  400

1500

—

,  20.

D

Reichsbankgirokonto  .  .

,  20.

170

6  800

4  000

—

Juni  30.

1)

Vortrag  der  Zinszahlen  des
Rohsaldos  per  20.  Jan.  .  .

1  000

„  30.

n

Vortrag  der  Zinszahlen  des
Rohsaldos  per  25.  April  .

14  881

Juni  30.

n

5  °/o  Zinsen  aus  1140  44
v.  20.  Jan..  .  .

15

85

n

4 1 /2  °/o  Zinsen  aus  10  280  44
v.  25.  April  .  .

128

50

D

4  °/o  Zinsen  aus  7  924  44
v.  30.  Juni  .  .

88

05

Zahlensaldo  insg.  19  344  44

19  344

J /3  °/o  Provision  ä  26650  Mk.

88

85

D

Spesen

8

—

45  800

32  279

25

Juli  1.

An  Saldovortrag

Juni  30.

15  879

25

S.  E.  &amp;amp;  0.
Ort,  Datum
Unterschrift

Erklärung  zu  obiger  Berechnung.  Der  Zinszahlensaldo  für  die  erste  Periode
(31.  Dez.  bis  20.  Jan.)  wurde,  wie  gewöhnlich,  ermittelt.  Für  die  zweite  Periode  sodann
wurden  zunächst  die  am  20.  Jan.  ins  Haben  gesetzten  Zinszahlen  des  Rohsaldos  im  Soll
vorgetragen,  wo  sie  in  der  zweiten  Periode  mitgezählt  wurden.  Das  war  notwendig,  um
Gleichförmigkeit  für  sämtliche  Kapitalien  der  zweiten  Periode  zu  erzielen;  denn  da  die
Kapitalposten  dieser  Periode  nicht  auf  den  Anfangstag  der  letzteren  (20.  Jan.),  sondern  auf
den  der  ersten  Periode  zurückgeführt  sind,  so  musste  dasselbe  mit  dem  am  Anfangstage
der  zweiten  Periode  vorhandenen  Saldo  geschehen;  es  mussten  auch  für  ihn  die  Zinszahlen
auf  20  Tage  in  Rechnung  gebracht  werden.  —  Die  weitere  Berechnung  der  Zinszahlen  erfolgte ­
  dann  wie  sonst  (für  die  zweite  Periode).  Die  Zinszahlen  des  Rohsaldos  wurden
sodann  wieder  für  die  dritte  Periode  vorgetragen,  für  welche  diesmal  115  Tage  zu  berechnen
waren.  —  Schliesslich  wurden  die  Zinszahlen  für  die  dritte  Periode  berechnet,  der  Rohsaldo ­
  auf  180  Tage.  Da  die  Verteilung  der  einzelnen  Posten  sich  nach  dem  Verfalltage
und  nicht  nach  dem  Buchungstage  zu  richten  hat,  wurde  obige  Rimesse  per  10.  Mai  von
4500  Mk.  (im  Haben)  erst  in  der  zweiten  Periode  berücksichtigt.  Die  durch  kleineren  Druck
gekennzeichneten  Eintragungen  über  die  Zinszahlen  des  Rohsaldos,  vom  20.  Jan.  und
25.  April,  sowie  die  gegenüberstehenden  Vorträge  kann  man  auch  fortlassen.  Indes  erleichtern ­
  sie  dem  Empfänger  das  Umrechnen,  weshalb  es  sich  empfiehlt,  sie  hinzuschreiben.
        <pb n="97" />
        89

retrograden  Methode,  die  Berechnung  der  auf  die
erst  heim  Abschlüsse  vorgenommen

Weber,  Breslau  Haben

Verfall

Tage

Zahlen

Betrag

19..

Mk.

Pf.

Jan.  16-Per

  Reichsbankgirokonto  .  .

Jan.  17.

17

680

4  000

—

„  20.

„  Scheck

,  20.

20

60

300

—

Febr.  10.

..  Rimesse  per  10.  Mai  .  .

Mai  10.

130

5  850

4  500

—

April  24.

„  Kassa

April  25.

115

1  150

1  000

—

Mai  30.

Effekten

Mai  31.

150

8  400

5  600

—

Juni  17.

„  Scheck

Juni  17.

167

1  670

1  000

—

Juni  30.

„  Zinszahlen  des  Itohsaldos

5000  Mk.  per  20.  Jan.  .

Jan.  20.

20

1  000

*  80.

„  Zinszahlen  des  Rohsaldos

12  940  Mk.  per  25.  April

April  25.

115

14  881

Juni  30.

„  Zinszahlen  vom  Rohsaldo

15  550  Mk

Juni  30.

180

27  990

ö
CO

,  Saldo

15  879

25

45  800

32  279

25

Zur  Uebersicht  der  Berechnung.

Sollen

Haben

1.  Periode:  Summe  der  Zinszahlen  dieser  Periode

600

740

Zinszahlen  des  Rohsaldos  20.  Jan.  .

—

1  000

Zinszahlen-Saldo  per  20.  Jan.  ä  5  °/o  .

1140
1  740

1  740

2.  Periode:  Vortrag  der  Zinszahlen  des  Rohsaldos

1000

—

Summe  der  Zinszahlen  dieser  Periode

4  751

1  150

Zinszahlen  des  Rohsaldos  25.  April  .

—

14  881

Zinszahlen-Saldo  per  25.  April  ä  i'/i  °/o

10  280
16  031

16  031

3.  Periode:  Vortrag  der  Zinszahlen  des  Rohsaldos

14  881

—

Summe  der  Zinszahlen  dieser  Periode

21  105

15  920

Zinszahlen  des  Rohsaldos  30.  Juni  .

—

27  990

Zinszahlen-Saldo  per  30.  Juni  ä  4°/°

7  924
43  910

43  910
        <pb n="98" />
        90

TI.  Kontokorrent-Zinsenberechnung  mit  doppel-Sollen
  M.  Huber,

Verfall

Tage

Zahlen

Betrag

1902

Mk.

Pf.

Juli  1.

An  Saldovortrag

Juni  30.

—

—

15  110

—

„  17.

„  Kassa

Juli  17.

—

—

1310

—

,  25.

„  Scheck

»  25.

—

—

300

—

Sept.  16.

„  Kassa

Sept.  16.

—

—

4  515

—

Okt,  25.

„  Zahlung

Okt.  25.

—

—

350

—

Dez.  10.

„  Reichsbankgirokonto  .  .

Dez.  10.

—

—

61425

—

Dez.  31.

„  Zinsen  lt.  Staffel  .  .  .

28

40

,  31.

„  yt 0 /°P rov m ona -72120Mk.

180

30

.  31.

„  Spesen

5

—

83  223

70

Jan.  1.

An  Saldovortrag

Dez.  31.

11103

70

S.  E.  &amp;amp;  0.

cö

l-H
&amp;gt;

o

P

CD

p

*P4

a&amp;gt;

CO

Ul

•rH

P
•rH

PQ

03

&amp;amp;
tsa
        <pb n="99" />
        91

tem  Zinsfusse,  nach  der  Staffelrechnung
Berlin  Haben

Verfall

Tage

Zahlen

Betrag

1902

Mk.

Pf.

Aug.  10.

Per  Scheck

Aug.  11.

—

—

16  450

—

,  15-„

  Coupons

,  17.

—

—

4  510

—

Sept.  26.

„  Kassa

Sept.  27.

—

—

600

—

Nov.  13.

„  Kassa

Nov.  14.

—

—

35  210

—

Dez.  5.

„  Kassa

Dez.  5.

—

—

15  350

—

.  81.

„  Saldo

11103

70

83  223

70

Ort,  Datum
Unterschrift

XO

IO

O

t-H

Cd

C&amp;lt;3

tH

r—H

Df

&amp;lt;D
Ul

-4P

&amp;gt;
o

tsJ
CD

N
CD

N
CD

R  R

o

P

P

P
        <pb n="100" />
        Drittel’  Teil

Ansichten  der  Literatur  über  den  Kontokorrentbegriff

§  9
Die  Anschauungen  der  Nationalökononien  und  Juristen
In  seiner  vor  kurzer  Zeit  erschienenen  Schrift  sagt  Mohr  v ):
»Es  gibt  wohl  kein  Rechtsinstitut  mehr,  welches  so  viele  voneinander ­
  abweichende  Meinungen  hervorgerufen  und  zu  so
vielen  und  sonderbaren  Missverständnissen  Anlass  gegeben  hat,
wie  das  unsere,  und  Einigkeit  ist  trotz  der  überreichen  Literatur
auch  heute  noch  nicht  erzielt.“  Wir  stimmen  hierin  mit  dem
genannten  Autor  vollkommen  überein,  glauben  jedoch  den
Grund,  der  zu  so  grossen  Missverständnissen  geführt  hat,  nicht
da  suchen  zu  sollen,  wo  Mohr  es  tut.  Nach  Mohr  beruht  der
Fehler,  der  die  Literatur  beherrscht,  auf  der  falschen  Auffassung ­
  über  das  Wesen  und  die  Bedeutung  der  rechnerischen
Grundlage  des  Kontokorrentverkehrs.  Die  bisherige  Literatur
habe  nämlich  die  Kolonnenrechnung  ihrer  Betrachtung  zu  Grunde
gelegt,  während  man  die  Staffelmethode  als  die  einzig  richtige
zum  Ausgangspunkte  seiner  Untersuchung  nehmen  müsse.  Diese
Annahme  ist  unseres  Ermessens  unrichtig.  Denn  auf  eine  blosse
Rechnungsmethode  haben  die  Schriftsteller  —  wenigstens  die
namhaften  —  das  Kontokorrentverhältnis  wohl  doch  nicht  aufgebaut ­
 2 );  falsch  ist  es  auch,  auf  solche  Weise  eines  zu  kon-J
 )  A.  a.  0.  S.  2.
2 )  Sagt  doch  Grün  hu  t  in  seiner  Zeitschrift  Bd.  III.  S.  491  ff.:  „Es
wäre  ganz  verfehlt,  wenn  man  in  diesen  Rechnungsmechanismus  den
juristischen  Schwerpunkt  des  ganzen  Rechtsinstituts  verlegen  wollte.  Ein
Kontokorrentverhältnis  kann  juristisch  vorhanden  sein,  mag  auch  die
        <pb n="101" />
        93

struieren,  wie  dies  Mohr  tut;  ausschlaggebend  müssen  vielmehr
immer  die  Verkehrsgewohnheiten  sein.  Und  gerade  in  dieser
Hinsicht,  nämlich  die  Verkehrsgewohnheiten  zu  wenig  berücksichtigt ­
  zu  haben,  kann  den  Schriftstellern  ein  gewisser  Vorwurf ­
  nicht  erspart  werden.  Sie  haben  Eigentümlichkeiten,  die
auf  eine  der  mehrfach  erwähnten  Formen  zutrafen,  als  die
für  den  ganzen  Kontokorrentbegriff  wesentlichen  angesehen.
Bezüglich  des  Kontokorrents  können  wir  in  der  Literatur,
wenn  wir  von  einigen  geringen  Abweichungen  absehen,  zwei
Hauptrichtungen  unterscheiden;  beide  treffen  das  Richtige,
wenigstens  in  der  Hauptsache,  doch  beide  fassen  den  Begriff
des  Kontokorrents  viel  zu  eng.  Die  erste  Richtung  vertritt
den  Standpunkt,  als  finde  im  Kontokorrent  bloss  eine  einseitige
Kreditgewährung  statt.  Von  den  Anhängern  dieser  Richtung
seien  hervorgehoben:  Unter  den  Nationalökonomen  Adolf
Wagner,  Neumann-Hofer  und  Schäffle.  Unter  den  Juristen
Creizenach,  Brinkmann  und  Endemann.  Doch  besteht  in  der
Auffassung  der  letzteren  wiederum  ein  Unterschied  von  der
der  ersteren,  wie  wir  noch  sehen  werden.  —  Wenden  wir  uns
zunächst  zu  der  von  Wagner*)  vorgenommenen  Einteilung.
Er  teilt  das  Kontokorrentgeschäft  in  ein  „aktives“  und  „passives“. ­
  Bei  ersterem  ist  die  Bank  Gläubiger,  bei  letzterem
Schuldner  des  Kunden;  doch  gehe,  so  führt  er  weiter  aus,
das  Passivkontokorrent  gelegentlich,  meist  nur  für  ganz  kurze
Zeit,  in  das  Aktivkontokorrent  über,  wenn  ein  Deponent  einmal
sein  Guthaben  überziehe,  z.  B.  indem  er,  bevor  gewisse  Eingänge ­
  aus  Wechseln,  die  er  der  Bank  zur  Einkassierung  übergeben ­
  habe,  erfolgt  seien,  über  das  demnach  noch  nicht  entstandene ­
  oder  nicht  in  der  vorausgesetzten  Höhe  vorhandene

übliche  Rechnungsform  nicht  benützt  werden,  und  das  gewöhnliche
Schema  mit  Debet  und  Kredit  in  dem  beiderseitigen  Verkehre  gänzlich
fehlen;  es  ist  damit  sogar  ein  vollständiger  Mangel  an  Schriften  vereinbar, ­
  wenn  nur  nach  dem  Willen  der  Parteien  ein  Kontokorrentverhältnis ­
  anerkannt  und  zur  Ausführung  gebracht  werden  soll.“  Aehnlich
  Gr  eher,  S.  63  ff.  und  Fei  tu:  „  Toules  ecritures  en  effet
n’ont  aucun  rapport  avec  le  charactere  juridique  de  compte  courant.“
Zitiert  nach  Gr  eher,  S.  64,  Anmerkung  9.
’)  System  der  Zettelbankpolitik.  Freiburg  1873.  S.  399  ff.
        <pb n="102" />
        94

Guthaben  verfüge.  Was  nun  die  genannte  Einteilung  anbelangt,
so  wird  sie  unseres  Ermessens  dem  Begriffe  des  Kontokorrents
nicht  ganz  gerecht  und  stellt  auch  einen  in  der  Banksprache
bestimmten  Begriff  nicht  dar.  Gewiss,  diese  Formen  kommen
vor,  ganz  besonders  häufig  das  Passivkontokorrent.  Aber  damit
ist  die  Zahl  der  Formen  der  laufenden  Rechnung  noch  nicht
erschöpft.  Wir  wissen,  dass  auch  die  Schuldner-  bezw.  Gläubigereigenschaft ­
  im  Kontokorrent  in  der  Art  wechseln  kann,
dass  es  ungewiss  ist,  wer  der  endgültige  Schuldner  bezw.
Gläubiger  wird.  Wir  haben  ferner  gesehen,  dass  zwei  Firmen
sich  gegenseitig  Geschäftsaufträge  erteilen  können,  wodurch
auf  beiden  Seiten  zugleich  eine  Schuldner-  bezw.  Gläubigereigenschaft ­
  begründet  werden  kann.  Diese  Formen  hat  Wagner
unberücksichtigt  gelassen.  Indes  muss  anerkannt  werden,  dass
er  den  Kontokorrentbegriff  lange  nicht  so  einseitig  als  die  meisten
anderen  Schriftsteller  auffasste.  Von  den  Anhängern  Wagners
sei  besonders  Neumann-Hofer r )  hervorgehoben,  welcher  den
Begriff  des  aktiven  Kontokorrents  etwas  schärfer  zu  präzisieren
sucht.  Er  führt  ungefähr  folgendes  aus:  „Viele  —  auch  Wagner
System  S.  401  ff.  —  rechnen  dazu  alle  Aktivgeschäfte,  aus
denen  die  Darlehen  als  Buchkreditdepositen  dem  Kontokorrent
des  Kunden  gutgeschrieben  werden.  Danach  wäre  also  ein
reguläres  Diskonto-  oder  Lombardgeschäft  als  ein  aktives
Kontokorrentgeschäft  zu  betrachten,  wenn  der  Kunde  sich  den
Betrag  des  gewährten  Darlehens  nicht  gleich  auszahlen,  sondern
sich  ihn  auf  seiner  laufenden  Rechnung  gutschreiben  lässt,  um
nach  Bedarf  darauf  zu  ziehen.  Wenn  man  das  aktive  Kontokorrentgeschäft ­
  so  definiert,  darf  man  es  aber  nicht  als  besonderes ­
  Aktivgeschäft  neben  das  Diskonto-  und  Lombardgeschäft
stellen.  Es  umfasst  vielmehr  sämtliche  Aktivgescbäfte,  sobald
diese  auf  dem  Kontokorrent  erscheinen.  Da  nun  aber  als
besonderes  Aktivgeschäft  die  Kreditgewährung  der  Bank  auf
Grundlage  nicht  bankmässiger  Sicherheiten  zu  unterscheiden
ist,  da  ferner  diese  Kreditgewährung  tatsächlich  nur  im  Kontokorrentverkehr ­
  erfolgt  und  auch  vorzugsweise  aktives  Kontokorrent ­
  genannt  wird,  so  ist  es  geboten,  zwischen  einem  Konto-A.
  a.  0.  S.  62  und  63  Anmerkung.
        <pb n="103" />
        95

korrentgescbäft  im  weiteren  und  engeren  Sinne  zu  unterscheiden
und  nur  das  aktive  Kontokorrentgeschäft  im  engeren  Sinne  als
besonderes  Aktivgeschäft  neben  das  Diskonto-  und  Lombardgeschäft ­
  zu  stellen.  Erst  so  wird  der  Kreis  der  Aktivgeschäfte
vollständig.  Das  aktive  Kontokorrentgeschäft  im  weiteren  Sinne
ist  dann  eine  besondere  Erscheinungsform  sämtlicher  Aktivgeschäfte.“ ­
  Neumann-Hofer  teilt  sonach  das  aktive  Kontokorrentgeschäft ­
  in  ein  aktives  Kontokorrentgeschäft  im  engeren
und  weiteren  Sinne  ein.  Den  Ausführungen  des  genannten
Schriftstellers  können  wir  jedoch  nicht  beipflichten.  Zunächst
ist  es  nicht  richtig,  wenn  er  sagt,  Wagner  betrachte  ein
reguläres  Diskonto-  oder  Lombardgeschäft  als  ein  aktives
Kontokorrentgeschäft,  wenn  der  Kunde  sich  den  Betrag  des
gewährten  Darlehens  nicht  gleich  auszahlen,  sondern  in  laufender ­
  Rechnung  gutschreiben  lasse.  Wagner  *)  sagt  nur,  dass
der  volkswirtschaftliche  und  banktechnische  Vorzug  eines  Aktivkontokorrents ­
  im  Vergleiche  mit  der  Wechseldiskontierung  und
auch  der  Lombardierung  ein  ähnlicher  sei,  wie  derjenige,  welcher
der  englischen  Methode,  nämlich  die  auf  Pfänder  und  Wechsel
gewährten  Kredite  gutzuschreiben,  statt  sie,  wie  bei  uns,  sofort
auszuzahlen,  nachgerühmt  werde.  In  diesem  Falle  verbände
sich,  so  meint  er,  zweckmässig  das  Aktiv-  und  Passivkontokorrentgeschäft. ­
  Also  hieraus  ist  doch  nicht  zu  entnehmen,
dass  Wagner  die  Darlehen,  welche  als  Buchkreditdepositen  dem
Kontokorrent  des  Kunden  gutgeschrieben  werden,  zum  Aktivkontokorrentgeschäfte ­
  rechnet.  Ein  solches  wäre  hier  ja  gar
nicht  vorhanden,  sondern  ein  Passivgeschäft,  wie  wir  es  im
Verlaufe  unserer  Betrachtung  bereits  gesehen  haben.  Es  kommt
also  für  uns  die  Frage,  ob  ein  „solches“  aktives  Kontokorrentgeschäft ­
  neben  das  Diskonto-  und  Lombardgeschäft  als  besonderes ­
  Aktivgeschäft  zu  stellen  sei  oder  nicht,  gar  nicht  in
Betracht.  Wenn  nun  Neumann-Hofer  weiter  annimmt,  dass
eine  Kreditgewährung  auf  Grundlage  nicht  bankmässiger
Sicherheiten  tatsächlich  nur  im  Kontokorrentverkehre  erfolge,
so  ist  er  ganz  entschieden  im  Irrtum.  JJeberhaupt  ist  die
Kreditgewährung,  sei  es  gegen  bankmässige,  sei  es  gegen

‘)  A.  a.  0.
        <pb n="104" />
        96

minderwertige  oder  ohne  jegliche  Deckung  keine  dem  Kontokorrent ­
  besonders  zukommende  Eigentümlichkeit.  Wesentlich
ist  demselben  nur  die  eigenartige  Vereinfachung  der  gegenseitigen ­
  geschäftlichen  Beziehungen,  welche  darin  besteht,  dass
der  nach  Ablauf  einer  gewissen  Periode  für  einen  Teil  sich
ergebende  Ueberschuss  festgestellt,  also  nicht  jedes  einzelne
Geschäft  sofort  nach  seinem  Abschlüsse  reguliert  wird  1 ).  Von
den  Anhängern  der  genannten  Richtung  sei  sodann  noch  besonders ­
  Schäffle  hervorgehoben.  In  seinem  „gesellschaftlichen
System  der  menschlichen  Wirtschaft“  2 )  behandelt  er  jedoch
diese  Materie  ganz  kurz.  Er  spricht  bloss  von  dem  auf  das
Depositengeschäft  sich  gründenden  Kontokorrentgeschäft  (der
laufenden  Rechnung  von  Soll  und  Haben  mit  dem  Bankier),
worunter  er  die  Uebertragung  und  Ueberweisung  von  Bargeld
und  geldwerten  Forderungen  an  den  Bankier  versteht,  welcher
den  Einkassierer,  "wie  den  Kassenbewahrer  mache  und  sagt
weiter:  „Durch  Depots  und  Schecks  begründet  sich  so  ein
Verhältnis  laufender  Rechnung  von  Haben  und  Soll,  Einnahmen
von  dem  —  und  Zahlungen  für  den  Bankkunden  —  ein  Kontokorrent.“ ­
  Schäifle  hat  auch,  wie  wir  sehen,  eine  Form  der
einseitigen  Kreditgewährung  vor  Augen,  jedoch  eine  andere
als  die  bisher  genannten  Schriftsteller,  nämlich  die  laufende
’)  Ueber  die  sich  hieraus  ergebenden  juristischen  Folgen  vgl.  besonders ­
  die  Arbeiten  von  Creizenach,  Grünhut,  L  evy-Riesser,
Greber,  Ke  mm  er,  Mohr  und  besonders  die  Kommentare  zum  neuen
Handelsgesetzbuche  von  Düringer-Hachenburg,  Lehmann-Ring,
Cosack,  Makower,  Staub  und  Gar  eis.
2 )  Bd.  I.  S.  246.  Tübingen  1873.  An  dieser  Steile  sei  auch  die  Ansicht ­
  Lorenz  v.  Steins  über  das  Kontokorrent  hervorgehohen,  welche
sich  allerdings  nicht  durch  besondere  Klarheit  auszeichnet.  Er  sagt
(Lehrbuch  der  Nationalökonomie.  Wien  1887.  S.  362)  ungefähr  folgendes:
„Das  laufende  Kredit-  und  Zahlungsverhältnis  fordert  natürlich  seine
genaue  Feststellung  in  .laufender  Rechnung'  hei  dem  Kreditor,  wie  bei
dem  Debitor;  diese  laufende  Rechnung  ist  dann  das  .Kontokorrent'  für
jeden  einzelnen  Debitor,  deren  jedes  Geschäft  natürlich  mehrere  hat.
Die  Debitoren  heissen  dann  die  ,Kunden'  oder  ,Geschäftsfreunde'  u.  s.  w.“
Doch  dürfen  wir  Stein  zu  den  Vertretern  der  genannten  Richtung
zählen.  Ebenso  ist  die  Entscheidung  des  Reichsgerichts  vom  28.  Juni
1892  hier  zu  erwähnen.  (Vgl.  juristische  Wochenschrift,  Jahrg.  1892.
S.  374.)
        <pb n="105" />
        97

Rechnung  auf  Depositenkonto.  Gewiss,  das  Kontokorrent
erscheint  auch  in  diesem  Gewände  und,  wie  bereits  hervorgehoben, ­
  sogar  überaus  häufig.  Doch  kommt  es  nicht  ausschliesslich ­
  in  dieser  Form  vor;  vielmehr  ist  diese  nur  eine
von  den  vielen,  welche  uns  begegnen  können.  —  Von  den
genannten  Juristen,  welche  auch  in  gewissem  Sinne  der  angeführten ­
  Richtung  angehören,  sei  zunächst  Creizenach x )  hervorgehoben. ­
  Nach  seiner  Ansicht 2 )  besteht  der  Kontokorrentvertrag ­
  in  der  Uebereinkunft  zwischen  einem  Bankier  und  dem
Korrespondenten,  wonach  ersterer  dem  letzteren  die  in  sein
Fach  einschlägigen  Geschäfte  zu  besorgen  verspricht,  und
letzterer  ersteren  nach  periodisch  zu  pflegender  Abrechnung
zu  decken  und  ihm  gewisse  Vorteile  einzuräumen  übernimmt,
dergestalt,  dass  die  sämtlichen  Leistungen  und  Gegenleistungen
als  das  eine  und  einzige  Objekt  des  Vertrages  gelten.  Dass
Creizenach  mit  der  einseitigen  Krediterteilung  im  Kontokorrent
weniger  einen  limitierten  Kredit  im  Auge  hat,  sondern  wohl
die  vorletzte  der  in  der  Einleitung  genannten  Formen,  dürfte
wohl  aus  folgenden  Worten  hervorgehen 8 ):  „.  .  Grundlage  des
ganzen  Verhältnisses  ist  nun  allerdings  der  Kredit  .
Man  würde  aber  sehr  irren,  wenn  man  annehmen  wollte,  die
wesentliche  Leistung  des  Bankiers  sei  gerade  und  einzig  diese
Krediterteilung,  oder  es  bezwecke  der  Vertrag  notwendig  auf
den  vom  Bankier  erteilten  Kredit  hin  sich  Kapital  zu  schaffen,
mit  anderen  Worten,  Geld  oder  Zahlungsmittel  zu  borgen.

’)  Vgl.  »Der  kaufmännische  Kontokorrent,  der  Kreditvertrag  und
■das  kaufmännische  Depositum  irreguläre“,  S.  31  ff.  im  Archiv  für  praktische ­
  Rechtswissenschaft,  Bd.  4,  und  »Der  kaufmännische  Kontokorrent
in  seiner  rechtlichen  Bedeutung“.  Mainz  1873.  An  diese  Ausführungen
lehnen  sieh  eng  an:  Voigtei,  im  Archiv  von  Busch,  Bd.  3,  in  seinem
Aufsatze  »Unter  welchen  Umständen  ist  die  Existenz  eines  Kontokorrentverhältnisses ­
  anzunehmen“  S.  203  ff.  und  Wolff  im  gleichen  Archiv,
Bd.  12,  in  seinem  Aufsatze  „Die  Bürgschaft  für  eine  Kontokorrentforderung“ ­
  S.  83  ff.
2 )  Der  kaufmännische  Kontokorrent,  der  Kreditvertrag  u.  s.  w.
S.  36  und  der  kaufmännische  Kontokorrent  in  seiner  rechtlichen  Bedeutung ­
  a.  a.  0.  S.  7.  .
3 )  Der  kaufmännische  Kontokorrent,  der  Kreditvertrag  u.  s.  w.
S.  37  ff.
Buff,  Das  Kontokorrentgeschäft  im  deutschen  Bankgewerbe  7
        <pb n="106" />
        98

Wenn  auch  der  Kontokorrentvertrag  dafür  für  den  Kaufmann
die  bequemste,  gewöhnlichste,  unverfänglichste,  wenn  auch
nicht  immer  wohlfeilste  Form  ist,  so  kommt  es  doch  auch  oft
genug  vor,  dass  der  Korrespondent  sogar  reicher  an  Kapital
ist  und  verhältnismässig  mehr  Kredit  geniesst,  als  der  Bankier,
also  dessen  Gelddarlehen  nicht  bedarf,  dass  er  aber  doch  den
letzteren  zu  den  Operationen  des  Geldverkehrs  um  so  weniger
entbehren  kann,  je  grösser  sein  eigener  Geldumsatz  ist.  Wir
heben  dies  hervor,  weil  das  Durcheinanderwerfen  des  Kontokorrentvertrags ­
  im  allgemeinen  und  des  Krediteröffnungsvertrags
schon  manche  falsche  Ansichten  erzeugt  hat.“  Wir  führten
diese  Stelle  hauptsächlich  an,  um  Creizenach  auch  gegenüber
dem  Vorwurf,  er  identifiziere  den  Kontokorrentvertrag  mit  dem
Krediteröffnungsvertrage  1 ),  zu  rechtfertigen.  Letzterer  würde
vorliegen,  wenn  der  Keditnehmer  sich  verpflichten  würde,  erst
nach  Ablauf  einer  gewissen  Zeit  die  ganze  entlehnte  Summe
zurückzuzahlen.  Eine  solche  Auffassung  von  Kontokorrent  lag
Creizenach  vollkommen  fern.  Zudem  warnt  er  ja  gerade  vor
einem  Durcheinanderwerfen  des  Kontokorrent-  und  Krediteröffnungsvertrages. ­
  Trotz  seiner  einseitigen  Auffassung  vom
Kontokorrentbegriffe  ist  übrigens  dem  genannten  Autor  das
„Kontokorrent  mit  wechselnder  Rolle“  doch  nicht  völlig  unbekannt ­
  geblieben,  wenn  er  sagt,  die  Zahlungen  des  Bankiers
seien  entweder  zurückgezogene  Depositen  oder  Verfügungen
Uber  den  eröffneten  Kredit 2 ).  Verwandt  mit  der  Creizenachschen
Auffassung  vom  Kontokorrent  ist  auch  die  Brinkmanns  3 )  und
Endemanns  4 ).  Beide  Schriftsteller  sehen  im  Kontokorrent  eine
Kombination  von  Krediteröffnung  und  Depositengeschäft.  So
enthält  nach  Brinkmann 5 )  der  Kontokorrentvertrag  eine  Kredit-9

  Vgl.  darüber  besonders  Levy-Riesser  a.  a.  0.  S.  94,  Kemmer
a.  a.  0.  S.  49,  Anders  Mohr  a.  a.  0.  S.  51.
2 )  Der  kaufmännische  Kontokorrent  in  seiner  rechtlichen  Bedeutung,
S.  18,  und  der  kaufmännische  Kontokorrent,  der  Kreditvertrag  u.  s.  w.,
S.  39.
3 )  Lehrbuch  des  Handelsrechts.  Heidelberg  1853.  S.  502  ff.
4 )  In  Goldschmidts  Zeitschrift,  „Der  Kredit  als  Gegenstand  der
Rechtsgeschäfte“.  Bd.  4.  S.  204  ff.
5 )  A.  a.  0.  S.  503.
        <pb n="107" />
        99

eröffnung  und  zugleich  die  Verabredung  über  ein  Depositengeschäft ­
  mit  dem  Vorbehalt,  dass  das  Gesamtergebnis  dieses
zweiseitigen  Geschäftsverkehrs  als  selbständige  Forderung  des
einen  Teils  betrachtet  wird.  Nach  Endemann 1 )  beruht  das
Kontokorrentverhältniss  auf  der  Uebereinkunft,  wonach  ein
Geschäftsfreund  für  den  anderen  Vorschüsse  und  Einnahmen
macht  und  beide  bis  zu  einem  gewissen  Abschlusspunkt  in
laufender  Rechnung  führt.  Nach  ihm  enthält  die  Eröffnung
des  Kontokorrents  allemal  die  Eröffnung  eines  Kredits,  und  die
Einnahmen,  die  der  Bankier  für  den  Kunden  macht,  sind  als
Depositen  anzusehen.  Bei  beiden  Schriftstellern  wird  allerdings ­
  unter  Depositen  etwas  anderes  verstanden,  als  dies
gewöhnlich  geschieht.  Wenn  z.  B.  jemand  einen  Kredit  von
50000  Mk.  in  Anspruch  nimmt  und  seinem  Bankier  einen
Wechsel  von  25000  Mk.  remittiert,  so  ist  nach  Ansicht  dieser
Schriftsteller  der  Betrag  hieraus  als  Deposit  anzusehen.  Diese
Auffassung  steht  indes  keineswegs  mit  den  Anschauungen  der
Praxis  im  Einklänge.  Diese  betrachtet  ein  Deposit  erst  dann
als  vorhanden,  wenn  der  Kunde  bei  der  Bank  ein  Guthaben
hält;  in  unserem  Falle  würde  ein  solches  existieren,  wenn  die
Habenseite  einen  Ueberschuss  Uber  die  Sollseite  aufwiese.  Solange ­
  dies  nicht  der  Fall  ist,  werden  wir  die  Uebersendung
von  Beträgen  als  Zahlungen  aufzufassen  haben,  welche  sich
allerdings  von  den  Zahlungen  im  gewöhnlichen  Sinne  insoferne
unterscheiden,  als  sie,  solange  die  Rechnung  läuft,  immer
wieder  entnommen  werden  können.  Denn  es  dürfte  einleuchten,
dass  durch  die  Leistungen  des  Korrespondenten  seine  Verbindlichkeiten ­
  verringert  werden,  wenn  vielleicht  auch  nur  auf  ganz
kurze  Zeit.  Dabei  erfolgen  die  Zahlungen  keineswegs  auf  bestimmte ­
  Schuldposten,  wodurch  diese  getilgt  würden,  sondern  sie
erfolgen  auf  die  Gesamtheit  der  Debetposten  und  erst  am  Schlüsse
der  Kontokorrentperiode  wird  ab-bezw.  aufgerechnet.  —  Wenn
nun  gleichwohl  die  genannten  Autoren  nur  an  eine  einseitige
9  A.  a.  O.  S.  205/6.  In  seinem  Handelsrecht,  Heidelberg  1868,  nähert
er  sieh  den  Anhängern  der  anderen  Richtung,  indem  er  sagt,  von  einem
Kontokorrentverhältnisse  könne  nur  da  die  Rede  sein,  wo  der  Rechnungssteller ­
  in  gewissem  Umfange  sowohl  Kredit  leiste  als  auch  dadurch,  dass
er  Werte  des  anderen  in  Händen  habe,  Kredit  geniesse  (S.  698).
        <pb n="108" />
        100

Kreditgewährung  denken,  so  nähern  sie  sich  doch  schon,  infolge ­
  der  eigenartigen  Auffassung  der  Zahlung,  sehr  den
Anhängern  der  jetzt  zu  erörternden  Richtung,  welche  die
Anschauung  vertreten,  als  fände  im  Kontokorrent  eine  gegenseitige ­
  Kreditgewährung  statt.  Diese  Kreditgewährung  wird
nach  den  einen  bei  Eingehung  der  Verbindung  verabredet,
nach  den  anderen  ergibt  sie  sich  gewissermassen  von  selbst
aus  der  Verbindung.  Den  ersteren  Standpunkt  nehmen  ein:
die  Juristen  Grünhut,  Levj,  Laband,  Dernburg,  Thöl,  Greber,
Goldschmidt,  Riesser  und  Foä.  Den  letzteren  vertreten  besonders
das  neue  Handelsgesetzbuch  und  die  meisten  Kommentare  dazu,
so  vornehmlich  das  von  Cosack,  Staub,  Lehmann-Ring,  von
den  Kommentaren  zum  alten  Handelsgesetzbuche  u.  a.  der  von
Puchelt-Förtsch.  Eine  ganz  besondere  Stellung  nimmt,  wie
wir  noch  sehen  werden,  Kemmer  ein.  —  Die  erstere  dieser
beiden  Abarten  zerfällt  wieder  in  zwei  Unterarten.  Nach  der
einen  besteht  das  Kontokorrent  in  einer  gegenseitigen  Krediteröffnung, ­
  nach  der  anderen  in  einem  bedingten  gegenseitigen
Kreditversprechen.  Anhänger  der  Theorie,  welche  im  Kontokorrent ­
  eine  gegenseitige  Krediteröffnung  sieht,  sind  besonders
Grünhut 1 ),  Levy 2 ),  Laband 3 ),  Dernburg 4 )  und  Thöl 5 ).  Die
andere  Theorie,  wonach  das  Kontokorrent  in  einem  bedingten
gegenseitigen  Kreditversprechen  besteht,  wird  besonders  vertreten ­
  von  Greber 6 ),  Goldschmidt 7 ),  Riesser 8 )  und  Foä 9 ).

*)  Vgl.  seinen  Aufsatz  „Das  Recht  des  Kontokorrentverkehrs“  in
seiner  Zeitschr.  Bd.  III.  S.  473  ff.,  ferner  „Der  Kontokorrentvertrag“  in
Endemanns  Handb.  Bd.  III.  1885.  S.  936  ff.
2 )  Levy-Riesser  a.  a.  0.
3 )  Vgl.  seine  Rezension  in  Goldschmidts  Zeitschr.  f.  das  ges.
Handelsrecht  Bd.  XIX.  S.  657  ff.
4 )  Vgl.  Lehrbuch  des  Preuss.  Privatrechts  Bd.  II.  4.  Aufl.  Halle  1888.
S.  513  ff.
5 )  Vgl.  sein  Handelsrecht  Bd.  I.  6.  Aufl.  S.  1047  ff.
°)  A.  a.  0.
7 )  Vgl.  sein  System  des  Handelsrechts.  Stuttgart  1891.  S.  190  ff.
8 )  Vgl.  Levy-Riesser  a.  a.  O.  S.  79  Anmerkung,  sowie  sein  Gutachten ­
  in  den  Verhandlungen  des  18.  deutschen  Juristentages  1886.  Bd.  I.
S.  1  ff.
9 )  Natural  del  contratto  di  conto  corrente.  Milano  1890.
        <pb n="109" />
        101

t

Grünhut J )  führt  folgendes  aus:  „Sobald  die  Parteien  einen
Kontokorrentvertrag  abgeschlossen  haben,  so  haben  sie  einander
versprochen  Kredit  zu  geben  und  zu  nehmen;  sie  sind  daher
zur  gegenseitigen  Kreditgewährung  respektiv  zum  Kreditempfang
verpflichtet  und  können  deshalb  eventuell  auch  vor  Gericht
belangt  werden.  Wird  der  bedungene  Kredit  nicht  gewährt,
so  ist  eine  Klage  auf  das  Interesse  begründet,  da  das  versprochene ­
  fremde  Vermögen  zur  Erhöhung  der  eigenen  Produktivkraft ­
  nicht  benützt  werden  kann.“  Aehnlich  sind  die
Darlegungen  der  übrigen  Repräsentanten *  2  3 )  dieser  Auffassung.
Eine  Widerlegung  hat  diese  Theorie  bereits  durch  Greber
erfahren.  Er  sagt  darüber 8 ):  „Weil  sich  die  wirtschaftlichen
Ziele  der  beiden  genannten  Verträge  (Krediteröffnung  und
Kontokorrent)  geradezu  widersprechen  und  weil  ferner  die
Rechtsregeln  des  ersteren  zum  grossen  Teil  auf  den  letzteren
nicht  anwendbar  sind,  kann  der  Kontokorrent  nie  und  nimmer
die  Natur  eines  gegenseitigen  offenen  Kredits  haben.“  Diese
Motivierung  erscheint  uns  allerdings  nicht  als  richtig;  jedoch
dürfte  einleuchten,  dass  eine  gegenseitige  Krediteröffnung
unmöglich  ist  und  zwar  aus  dem  Grunde,  weil  der  eine  Kontrahent, ­
  wenn  der  andere  von  ihm  einen  Kredit  verlangt,  nicht
gehindert  ist,  von  jenem  einen  Kredit  in  der  gleichen  Höhe
zu  fordern 4 ).  Dadurch  wird  eine  gegenseitige  Kreditgewährung
aber  illusorisch,  indem  eben  der  eine  Teil,  wenn  er  nicht  will,
dem  anderen  einen  Kredit  nicht  zu  gewähren  braucht  und
umgekehrt.  Indes  ist  nicht  ausgeschlossen,  dass  den  Vertretern
der  genannten  Theorie  die  letzte  der  von  uns  in  der  Einleitung ­
  aufgezählten  Formen  der  laufenden  Rechnung  vor-J

 )  In  seiner  Zeitschrift  a.  a.  0.  S.  501.
2 )  Wir  beschränken  uns  daher  auf  die  Angabe  der  bezüglichen
Stellen.  Vgl.  Levy  a.  a.  O.  S.  79,  94,  100;  Laband  a.  a.  O.  S.  657.
Dernburg  a.  a.  O.  S.  513/14;  Thöl  a.  a.  O.  S.  1050—52;  auch  die
Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Zivilsachen,  besonders  Bd.  XXII.
S.  151.  Ueber  gegenseitige  Kreditgewährung  im  Kontokorrent  vgl.  von
den  Nationalökonomen:  R  a  u,  Grundsätze  der  Volkswirtschaftslehre.  I.
2.  Abteil.  S.  66.
3 )  A.  a.  0.  S.  41.
4 )  Vgl.  Ke  mm  er  a.  a.  0.  S.  50;  Mohr  a.  a.  0.  S.  61  ff.
        <pb n="110" />
        102

schwebte,  welche  schon  von  Mittermaier x )  richtig  erkannt
wurde.  —  Von  den  Anhängern  der  Theorie,  welche  im  Kontokorrent ­
  ein  bedingtes  gegenseitiges  Kreditversprechen  sieht,
sei  besonders  Greber  hervorgehoben  und  zwar  deshalb,  weil  er
den  Gedanken  des  bedingten  gegenseitigen  Kreditversprechens
am  scharfsinnigsten  durchführt.  Er  definiert  das  Kontokorrent 2 )
als  „die  Uebereinkunft  zweier  Personen,  sich  für  einen  bestimmten ­
  Zeitabschnitt,  hinsichtlich  der  während  desselben
entstehenden  Geldverbindlichkeiten,  Kredit  zu  gewähren“.  Nach
ihm  verpflichtet  also  der  Kontokorrentvertrag  nicht  zu  positiven
Kreditleistungen  s ).  Die  Kreditgewährung  im  Kontokorrent  ist
sonach  nicht  der  eigentliche  Zweck  des  Vertrages,  sondern  bloss
Mittel  zum  Zweck.  Der  Zweck  liegt  für  ihn  in  der  Stundung
der  einzelnen  Forderungen 1 ).  —  Ziemlich  verwandt  mit  dieser
Auffassung  ist  der  Standpunkt,  den  das  neue  Handelsgesetzbuch ­
  einnimmt.  Hier  jedoch  ist  nicht  von  einer  Verabredung
zur  gegenseitigen  Kreditgewährung  die  Rede;  sie  ergibt  sich
vielmehr  von  selbst  aus  der  Kontokorrentverbindung.  Der
§  355  des  neuen  Handelsgesetzbuches  lautet:  „Steht  jemand
mit  einem  Kaufmann  derart  in  Geschäftsverbindung,  dass  die
aus  der  Verbindung  entspringenden  beiderseitigen  Ansprüche
und  Leistungen  nebst  Zinsen  in  Rechnung  gestellt  und  in
regelmässigen  Zeitabschnitten  durch  Verrechnung  und  Feststellung ­
  des  für  den  einen  oder  anderen  Teil  sich  ergebenden
Ueberschusses  ausgeglichen  werden  (laufende  Rechnung,  Konto-*)

  Vgl.  Mittermaier,  Grundsätze  des  gemeinen  deutschen  Privatrechts
  Bd.  2.  Regensburg  1847.  S.  834.  Hier  heisst  es  u.  a.:  „Es  liegt
ein  wechselseitiger  Auftrag  in  dem  Verhältnis  der  zwei  Kaufleute
zum  Grunde,  die  in  laufender  Rechnung  miteinander  stehen.“
2 )  A.  a.  0.  S.  61.
3 )  A.  a.  0.  S.  41.
4 )  Vgl.  auch  die  Definitionon  von  Goldschmidt  a.  a.  0.  S.  190.
Riesser  (Levy-Riesser,  S.  79  Anmerkung),  sowie  sein  Gutachten  (Verhandlungen ­
  des  18.  deutschen  Juristentages  a.  a.  0.  S.  8);  ferner  folgende ­
  Definition  Foäs,  welche  mit  derGrebers  völlig  übereinstimmt.
Sie  lautet:  „II  conto  corrente  e  un  contratto,  col  quäle  due  persone  si
concedono  reciprocamente  credito,  per  uno  stesso  periodo  di  tempo,  dell’
importo  di  tutte  quelle  operazioni  che  avranno  luogo  fra  di  loro  durante
tale  periodo.“  Zitiert  nach  Kemmer  a.  a.  0.  S.  22.
        <pb n="111" />
        103

korrent),  so  kann  derjenige,  welchem  bei  dem  Rechnungsabschluss
ein  Ueberschuss  gebührt,  von  dem  Tage  des  Abschlusses  an
Zinsen  von  dem  Ueberschusse  verlangen,  auch  soweit  in  der
Rechnung  Zinsen  enthalten  sind.  Der  Rechnungsabschluss  geschieht ­
  jährlich  einmal,  sofern  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist.
Die  laufende  Rechnung  kann  im  Zweifel,  auch  während  der
Dauer  einer  Rechnungsperiode  jederzeit  mit  der  Wirkung  gekündigt ­
  werden,  dass  derjenige,  welchem  nach  der  Rechnung
ein  Ueberschuss  gebührt,  dessen  Zahlung  beanspruchen  kann“ 1 ),
Nach  Ansicht  des  Gesetzgebers  entstehen  also  im  Laufe
der  Kontokorrentperiode  auf  beiden  Seiten  Forderungen,  während
von  einer  direkten  Kreditverabredung  nicht  die  Rede  ist.  Hierüber ­
  schaffen  uns,  wenn  der  Wortlaut  des  Gesetzes  uns  allenfalls
noch  im  Zweifel  liesse,  die  Denkschriften  zu  den  beiden  Entwürfen ­
  des  neuen  Handelsgesetzbuches  Aufklärung.  Hier  wird
direkt  von  „gegenseitigen  Ansprüchen“  geredet *  2  3 ).  In  diesem
Sinne  deuten  auch  die  Kommentatoren  des  neuen  Handelsgesetzbuches ­
  diesen  Passus.  So  sagt  Staub  u.  a. 3 ):  „Das  Wesen  des
Kontokorrentvertrages  kann  aber  nicht  gefunden  werden  in  einer
gegenseitigen  Kreditgewährung.  Sicherlich  nicht  in  dem  Sinne,

*)  Im  neuen  Handelsgesetzbuche  sind  dem  Kontokorrent  die  §§  355
bis  357  gewidmet.  Die  §§  356  und  357  sind  vollständig  neu.  Der  §  355
ist  etwas  modifiziert  vom  alten  Handelsgesetzbuche  herübergenommen
worden.  Das  alte  Handelsgesetzbuch  hat  im  §  291  Bestimmungen  über
das  Kontokorrent  getroffen,  welche  folgendermassen  lauten:  „Wenn  ein
Kaufmann  mit  einem  anderen  Kaufmann  in  laufender  Rechnung  (Kontokorrent) ­
  steht,  so  ist  derjenige,  welchem  beim  Rechnungsabschlüsse  ein
Ueberschuss  gebührt,  von  dem  ganzen  Betrage  desselben,  wenngleich
darunter  Zinsen  begriffen  sind,  seit  dem  Tage  des  Abschlusses  Zinsen  zu
fordern  berechtigt.  Der  Rechnungsabschluss  geschieht  jährlich  einmal,
sofern  nicht  von  den  Parteien  ein  anderes  bestimmt  ist.“  Die  Unterschiede ­
  der  §§  355  (n.  H.G.B.)  u.  291  (a.  H.G.B.)  sind  indessen  doch  ziemlich ­
  erheblich.  Vgl.  dazu  die  bereits  oben  erwähnten  Kommentare  zum
neuen  Handelsgesetzbuche.
2 )  I.  Denkschr.  zu  dem  Entwürfe  eines  H.-G.-B.  Berlin  1896.  S.  197
bes.  II.  Denkschr.  Berlin  1897.  S.  212.
3 )  Kommentar  zum  H.-G.-B.  Bd.  2.  Berlin  1900.  6.  und  7.  Auf!.,
S.  1111.  Eine  Streitfrage  würde  wohl  kaum  entstanden  sein,  wenn  der
Gesetzgeber  das  Wort  „beiderseitigen“  weggelassen  hätte.
        <pb n="112" />
        104

dass  die  Parteien  verpflichtet  wären,  miteinander  Rechtsgeschäfte ­
  abzuschliessen.“  Und  an  einer  anderen  Stelle  heisst  es:
„Dem  Kontokorrentvertrag  wesentlich  ist  ferner,  dass  auf  beiden
Seiten  Forderungen  entstehen.  Eine  Geschäftsverbindung,  bei
welcher  für  den  einen  Teil  Forderungen  entstehen,  der  andere
nur  Zahlungen  leistet,  ist  kein  Kontokorrent.“  Wir  wollen
hier  nicht  näher  auf  die  Frage  eingehen,  ob  Staub  diesen  Gedanken ­
  in  seinen  weiteren  Ausführungen  auch  klar  genug
-durchführt 1 ).  Wir  heben  bloss  hervor,  dass  diese  ganze  Richtung ­
  den  einseitigen  Kontokorrentverkehr  nicht  als  eigentliches
Kontokorrent  anerkennt;  eine  Auffassung,  welche  auch  von  der
Rechtsprechung  im  grossen  und  ganzen  geteilt  wird.  Dies
wird  von  besonderer  Tragweite  dann,  wenn  diejenige  Form
des  Kontokorrents  mit  einseitiger  Kreditgewährung,  bei  welcher
bloss  Zahlungen  stattfinden,  der  richterlichen  Entscheidung
anheimgestellt  wird.  Bisher  wurde  diese  Form  von  sämtlichen
Anhängern  der  Theorie  der  gegenseitigen  Kreditgewährung
„blosse  laufende  Rechnung“  auch  „uneigentliches  Kontokorrent“
oder  „offene  Rechnung“  genannt,  auf  welche  die  Vorschriften
des  Handelsgesetzbuches  über  die  laufende  Rechnung  nicht  anwendbar ­
  seien.  Suchen  wir  nach  einer  Erklärung,  warum
diese  Form  nicht  zum  eigentlichen  Kontokorrent  gerechnet
wird,  so  lautet  sie  gewöhnlich,  es  fehle  ihr  ein  Merkmal:  die

')  Wäre  dies  der  Pall,  so  dürfte  er  nicht  sagen:  „Indessen  braucht
die  gegenseitige  Kreditierung  bloss  beabsichtigt  sein.“  A.  a.  O.  S.  1112.
Staub  vertritt  übrigens  in  seiner  5.  Aull,  den  ganz  richtigen  Standpunkt,
nach  welchem  dem  Kontokorrentvertrage  nicht  wesentlich  ist,  dass  auf
beiden  Seiten  Forderungen  entstehen.  Er  führt  daselbst  darüber  folgendes ­
  aus  (S.  754):  „Allerdings  besteht  das  wirtschaftliche  Bedürfnis  nach
einer  Kontokorrentverbindung  im  allgemeinen  nur  in  diesem  Falle  und
im  allgemeinen  wird  nur  in  Fällen  solcher  Art  ein  Kontokorrentverhältnis
eingegangen.  Daraus  folgt,  dass  man  dies  als  den  regelmässigen  Inhalt,
gewissermassen  als  ein  naturale  negotii  ansehen  kann,  aber  ein  essentiale
ist  es  nicht.“  Diese  vollkommen  richtige  Auffassung  vom  Kontokorrent
hat  Stäub  leider  in  seiner  6.  und  7.  Aufl.  fallen  lassen.  —  Den  gegenwärtig ­
  herrschenden  Standpunkt  nehmen  auch  die  meisten  gerichtlichen
Entscheidungen  ein.  Vgl.  Seuffert,  Archiv  für  Entscheidungen  der
obersten  Gerichte  in  den  deutschen  Staaten  und  besonders  die  Entscheidungen ­
  des  Reichsoberhandelsgerichts  und  des  Reichsgerichts.
        <pb n="113" />
        105

gegenseitige  Kreditgewährung 1 ).  Eine  solche  Erklärung  kann
nach  den  Mannigfaltigkeiten  der  Formen,  welche,  wie  wir  gesehen, ­
  im  Geschäftsleben  Vorkommen,  unmöglich  stichhaltig
sein,  da  ebenso  die  einseitige  Kreditgewährung,  wie  die  gegenseitige, ­
  im  Kontokorrent  Vorkommen  kann.  Infolgedessen
müssen  auch  die  §§  355—57  auf  die  zuletzt  erwähnte  Form
der  laufenden  Rechnung  anwendbar  sein.  Es  geht  also  keineswegs ­
  an,  die  gegenseitige  oder  einseitige  Kreditgewährung  als
für  den  KontokorrentbegrifF  wesentlich  hinzustellen.  Doch
bleiben  sich  die  bisher  erwähnten  Schriftsteller  in  ihren  Darlegungen ­
  wenigstens  konsequent;  nicht  so  Kemmer.  Dieser
Autor  hat  sich  zu  verschiedenen  Inkonsequenzen  verleiten
lassen.  Worin  diese  bestehen,  wollen  wir  jetzt  sehen.  Beim
genannten  Schriftsteller  lesen  wir  S.  36:  „In  der  Regel  wird
ein  Kontokorrentverhältnis  nur  dann  eingegangen,  wenn  die
beiden  Kontrahenten  imstande  sind,  sich  gegenseitig  selbständige ­
  Leistungen  zu  machen.  Die  herrschende  Ansicht  betrachtet ­
  es  deshalb  als  ein  wesentliches  Erfordernis  des  Kontokorrentvertrags, ­
  dass  auf  beiden  Seiten  Leistungen  entstehen,
welche  geeignet  sind,  ein  selbständiges  Schuld-  und  Forderungsverhältnis ­
  unter  den  Parteien  zu  begründen.  Allein,  auch
wenn  nur  auf  einer  Seite  Leistungen  gemacht  werden  und  der
andere  Teil  nur  zurückbezahlt,  können  die  Parteien  dennoch
die  Vereinbarung  treffen,  dass  vor  Ablauf  einer  bestimmten
Frist  nicht  aufgerechnet,  vielmehr  das  ganze  Verhältnis  durch
eine  einmalige  Abrechnung  erledigt  werden  soll.  Der  Umstand, ­
  dass  auf  beiden  Seiten  Forderungen  entstehen,  kann
1)  Vgl.  Greber  a.  a.  0.  S.  131.  —  Es  versteht  sich  von  selbst,  dass
auch  die  laufende  Rechnung  auf  Depositenkonto  nach  Ansicht  der  Vertreter ­
  der  Theorie  der  gegenseitigen  Kreditgewährung  nicht  zum  Kontokorrent ­
  gehört.  So  glaubt  Georg  Cohn  (Zeitsclir.  für  vergleichende
Rechtswissenschaft.  Bd.  3,  S.  79),  R.  Hildebrand  (a.  a.  0.  S,  138)  vorwerfen ­
  zu  können,  es  gehe  wohl  zu  weit,  wenn  er  (Hildebrand)  ausrufe,
  dass  es  ohne  Kontokorrent  keinen  Scheck  gebe  und  zwar  deshalb,
weil  beim  Scheckverkehr  das  charakteristische  Merkmal  eines  jeden  Kontokorrentverkehrs, ­
  die  gegenseitige  Kreditgewährung  fehle.  Da  aber,  wie
wir  gesehen,  die  gegenseitige  Kreditgewährung'kein  charakteristisches
Merkmal  des  Kontokorrentverkehrs  bildet,  wird  der  Cohnsche  Vorwurf
hinfällig.
        <pb n="114" />
        106

daher  wohl  als  regelmässige  Erscheinung,  aber  nicht  als
wesentliches  Erfordernis  des  Kontokorrentvertrages  betrachtet
werden.“  Nach  dieser  Darlegung  müsste  Kemmer  auch  die
einseitige  Kreditgewährung,  bei  welcher  im  Laufe  der  Periode
bloss  Rückzahlungen  erfolgen,  zum  Kontokorrent  rechnen.
Allein  der  genannte  Autor  ignoriert  in  seinen  weiteren  Ausführungen ­
  die  von  uns  angeführte  Stelle  vollständig  und
spricht  nur  von  einer  gegenseitigen  Kreditgewährung.  Ja,  er
geht  schliesslich  sogar  so  weit,  die  Möglichkeit  eines  Kontokorrents ­
  mit  einseitiger  Kreditgewährung  zu  bestreiten.  Nach
ihm 1 )  erzeugt  also  die  Krediteröffnung  im  Kontokorrent,  welche
sich  aus  Kreditbewilligungen  und  Rückzahlungen  zusammensetzt, ­
  an  und  für  sich  nicht  ein  eigentliches  Kontokorrentverhältnis. ­
  Jedoch  könne  sich,  so  fährt  er  fort,  die  Krediteröffnung ­
  im  Kontokorrent  sehr  leicht  zu  einem  wirklichen
Kontokorrentverhältnis  umgestalten.  Dies  sei  dann  der  Fall,
wenn  aus  der  ausdrücklichen  oder  stillschweigenden  Absicht
der  Parteien  hervorgehe,  dass  die  einzelnen  Posten  nicht  als
Leistungen  und  Tilgungen,  sondern  als  einzelne  selbständige
Leistungen  und  Gegenleistungen  bis  zur  gemeinsamen  endgültigen ­
  Abrechnung  betrachtet  werden  sollen.  Dies  wäre
vom  wirtschaftlichen  Standpunkte  des  Kreditnehmers  aus  einer
blossen  „Krediteröffnung  im  Kontokorrent“  sogar  vorzuziehen,
da  derselbe  nicht  nur  als  Kreditnehmer,  sondern  auch  als
Kreditgeber  erscheine.  Hier  sehen  wir  ganz  besonders  den
krassen  Widerspruch  in  der  Ausführung.  Abgesehen  davon
haben  wir  uns  die  Frage  vorzulegen,  ob  ein  solches  Kontokorrent, ­
  wie  es  Kemmer  aunimmt,  auch  praktisch  denkbar  ist.
Wir  können  es  nicht  glauben.  Welcher  Kaufmann,  oder  besser
welcher  Bankier  würde,  wenn  jemand  sich  von  ihm  einen
Kredit  eröffnen  lässt  und  auf  die  entnommenen  Summen  Zahlungen ­
  leistet,  dieselben  anders  denn  als  Rückzahlungen  auffassen? ­
  Es  ist  ja  geradezu  widersinnig  anzunehmen,  der
Korrespondent  erscheine  in  einem  solchen  Falle  auch  als
Kreditgeber.  Diese  Auffassung  Kemmers  wird  übrigens  auch
fast  durchweg  von  den  Anhängern  der  Theorie  der  gegen-')

  Kemmer  a.  a.  0.  S.  120  ff.
        <pb n="115" />
        107

seifigen  Kreditgewährung,  ja  sogar  in  gewissem  Sinne  (wie
wir  sahen)  auch  von  den  Juristen 1 ),  welche  die  Theorie  der
einseitigen  Kreditgewährung  vertreten,  geteilt.  Es  ist  nicht
ausgeschlossen,  dass  die  Art  der  Buchung  (jedoch  nicht  der
Rechnungsmechanismus)  der  einzelnen  Geschäftsvorfälle  zu
diesem  Irrtume  Anlass  gegeben  hat.
Ueberblicken  wir  noch  einmal  ganz  kurz  die  Ansichten
der  Literatur,  so  finden  wir,  dass  sich  durch  dieselbe  als
Hauptfehler  die  einseitige  Auffassung  vom  Kontokorrent  wie
ein  roter  Faden  hindurchzieht.  Diesen  Fehler  suchte  Courcelle-Seneuil
  einigermassen  zu  vermeiden,  wenn  er  sagt *  2 ):  „II  y  a
des  comptes  (courants)  qui  apportent  du  credit  au  banquier;
d’autres  lui  en  demandent,  d’autres  enfin  en  apportent  et  en
demandent  alternativement.  “

§  io
Schlussbetrachtung
Wir  sind  am  Schlüsse  unserer  Ausführungen  angelangt.
Wollen  wir  noch  einmal  ganz  kurz  die  Ergebnisse  unserer
Betrachtungen  an  unseren  Augen  vorüberziehen  lassen.  Wir
haben  dem  Leser  die  Mannigfaltigkeit  der  Formen  der  laufenden ­
  Rechnung  vor  Augen  geführt  und  dazu  die  Stellung  der
Literatur  ins  Auge  gefasst.  Wir  gelangten  dabei  zu  dem
Resultate,  dass  die  Auffassung  der  angeführten  Schriftsteller
über  den  Kontokorrentbegriff  im  grossen  und  ganzen  richtig,
jedoch  viel  zu  einseitig  ist.  Wenn  wir  auch  keineswegs  die
rechtliche  Natur  des  Kontokorrents  übersehen,  was  übrigens
auch  von  einigen  Autoren  geschehen 3 )  sein  soll,  so  halten  wir
es  doch  für  angezeigt,  darauf  hinzu  weisen,  dass  das  Haupt-')
  Sogar  schon  von  Creizenach,  vgl.:  „Der  kaufmännische  Kontokorrent, ­
  der  Kreditvertrag  u.  s.  w.“  S.  43.
2 )  A.  a.  0.  S.  179.
3 )  Hier  verdienen  hervorgehoben  zu  werden:  Merlin,  Pardessus,
Sebire  et  Carteret,  in  neuerer  Zeit  Dietz,  welchen  Schriftstellern
naehgesagt  wird,  dass  sie  das  Kontokorrent  als  blosse  Rechnungsmethode
und  Geschäftsübersicht  ansehen.  Vgl.  Levy-Riesser  a.  a.  0.  S.  9  ff.,
Greber  S.  10  ft'.,  Ke  mm  er  a.  a.  O.  S.  19  ff.
        <pb n="116" />
        108

augenmerk  auf  die  ökonomische  Natur  unseres  Institutes  zu
richten  ist.  Auf  diese  Weise  wird  es  dann  gelingen,  die  vielen
Meinungsverschiedenheiten  aus  dem  Wege  zu  räumen  und  insbesondere ­
  eine  Rechtsprechung  zu  schaffen,  welche  den  Verkehrsgewohnheiten ­
  voll  und  ganz  entspricht.  Wir  dürfen  dann
hoffen,  dass  die  Worte  aus  dem  bekannten  Kommentar  zum
neuen  Handelsgesetzbuche  von  Düringer-Hachenburg 1 ),  die
juristische  Konstruktion  am  grünen  Tische  habe  mehrfach  zu
Ergebnissen  geführt,  welche  weder  den  Anschauungen,  noch
den  Bedürfnissen  des  Verkehrs  gerecht  werden,  nur  für  die
Vergangenheit  und  nicht  mehr  für  die  Zukunft  zutreffen.
Unsere  Arbeit  behandelte  ferner  die  wirtschaftliche  und
kaufmännisch-technische  Seite  der  laufenden  Rechnung.  Wir
stellten  dem  amerikanischen  und  englischen  Depositen-  und
Scheckverkehr  den  deutschen  gegenüber  und  sahen,  dass
Deutschland  in  dieser  Hinsicht  noch  weit  hinter  den  genannten ­
  Ländern,  selbst  wenn  wir  die  dort  herrschende
andere  Buchungsweise  berücksichtigen,  zurücksteht.  Allerdings ­
  bietet  Deutschland  ein  Aequivalent  dafür  in  seinem  gewaltigen ­
  Giroverkehr,  welcher  den  ersten  Platz  in  der  Welt
einnimmt,  was  aus  dem  Vergleiche  der  Umsätze  dieses  Geschäftszweiges ­
  bei  den  deutschen  Banken  mit  denen  anderer
Länder  zu  entnehmen  ist.  Damit  soll  aber  nicht  gesagt  sein,
dass  bei  uns  der  Kontokorrentverkehr  gegenwärtig  die  höchste
Stufe  der  Vollendung  erreicht  hat.  Wir  werden  vielmehr  danach ­
  zu  trachten  haben,  auch  diejenigen  Formen  der  laufenden ­
  Rechnung,  mit  denen  England  und  Amerika  so  grosse
Erfolge  erzielten,  mehr  zu  kultivieren.  Dies  können  wir  aber
nur  dann  erreichen,  wenn  sich  alle  Schichten  der  Bevölkerung
daran  gewöhnen,  bei  einer  Bank  ein  Konto  zu  halten.  Damit
.  lässt  sich  dann  eine  weit  rationellere  Kreditgewährung  im
Kontokorrent  seitens  der  Bank  verbinden,  da  sie  die  Geschäftsverhältnisse ­
  des  Kunden  ganz  genau  kennen  lernt  und  so  in
den  Stand  gesetzt  wird,  ihn  besser  zu  überwachen  als  bisher.
Voraussetzung  allerdings  ist,  dass  Charakter,  Denk-  und  Urteilsweise ­
  der  leitenden  Persönlichkeiten  über  jeden  Zweifel

’)  Bd.  2,  S.  359.
        <pb n="117" />
        109

erhaben  sind.  Dies  führt  uns  zum  Schlüsse  dazu,  das  Problem
der  Trennung  des  Depositenhankwesens  vom  Spekulationsbankwesen ­
  hinsichtlich  seiner  Durchführbarkeit  zu  prüfen.  Eine
derartige  Arbeitsteilung  stellt  man  sich  gewöhnlich  nicht  ganz
so  vollkommen  vor  wie  in  England,  da  man  gewöhnlich  nur  die
reinen  Spekulationsgeschäftevom  regulären  Bankgeschäfte
getrennt  wissen  will.  Dieses  Ziel  zu  erreichen  ist  sehr
wünschenswert.  Jedoch  müssen  wir  die  Frage  aufwerfen,  ob
es,  selbst  wenn  die  Trennung  nominell  durchgeführt  würde,
auch  tatsächlich  erreicht  werden  kann.  Dies  ist  noch  keineswegs ­
  so  ganz  erwiesen.  Unseres  Ermessens  ist  die  Verwaltung
der  Bank  ausschlaggebend.  Ist  diese  gut,  so  ist  das  Bankgeschäft ­
  in  seiner  gegenwärtigen  Gestalt  keineswegs  als  so
verwerflich  anzusehen  wie  die  meisten  Banktheoretiker  meinen.
Man  muss  doch  auch  bedenken,  dass  eine  Depositenbank,  wie
man  sie  sich  gewöhnlich  vorstellt,  wenn  sie  von  unsoliden
Grundsätzen  geleitet  wird  —  was  trotz  der  besten  statutarischen ­
  Vorschriften  nicht  immer  zu  verhüten  ist  —  grosses
Unheil  anrichten  kann  und  keineswegs  die  Spekulation  ausschliesst.
  Kann  man  doch,  wie  wir  gesehen,  in  die  Form  des
Kontokorrentgeschäftes  die  gewagtesten  Transaktionen  kleiden.
Würde  man  aber  glauben,  dem  begegnen  zu  können,  indem
man  einfach  das  Kontokorrentgeschäft  den  Depositenbanken
entzieht,  so  würde  die  Existenzfähigkeit  solcher  Institute  sehr
in  Frage  gestellt  werden,  da  ihnen  dann  die  Möglichkeit,  die
anvertrauten  Gelder  in  ausgedehntem  Masse  zu  beschäftigen,
verschlossen  bliebe.  Wir  gelangen  also  zu  dem  Ergebnis,  dass
die  so  vielfach  gepriesene  Arbeitsteilung  im  Bankwesen  keineswegs ­
  nur  Lichtseiten,  sondern  unter  Umständen  sogar  grosse
Schattenseiten  aufweisen  kann.

')  Mit  dem  Begriffe  „Spekulationsgeschäfte“  sind  übrigens  noch
häufig  falsche  Vorstellungen  verbunden.  So  rechnet  sogar  Adolf  Weberin ­
  seinem  sonst  so  interessanten  Buche:  „Depositenbanken  und  Spekulationsbanken“ ­
  irrtümlich  das  Emissionsgeschäft  zu  den  Spekulationsgeschäften. ­
  Vgl.  darüber  die  Rezension  von  Lotz  im  Bankarchiv.  I.  Jahrgang. ­
  Frankfurt  1902.  S.  208  ff.
        <pb n="118" />
        Anhang  I
Kontokorrentbedingungen
einiger
Berliner  Grossbanken
Direktion  der  Diskontogesellschaft  in  Berlin
Bedingungen  für  laufende  Rechnungen
C.  5
Der  Abschluss  der  laufenden  Rechnung  erfolgt  halbjährlich  —  soweit
nicht  für  einzelne  Konten  der  laufenden  Rechnung  ein  anderer  Zeitabschnitt ­
  für  den  Abschluss  vereinbart  ist  —  bezw.  die  Aufhebung  des
Rechnungsverhältnisses,  welche  jedem  der  Kontrahenten  ohne  Fristbestimmung ­
  zusteht.  Bei  der  Zinsberechnung  wird  der  Monat  zu  30  Tagen
angenommen.
In  der  Regel  werden  die  Zinsen  auf  das  jeweilige  Guthaben  1  %
unter  dem  Diskontosatz  der  Reichsbank,  jedoch  nicht  über  372  °/o  vergütet, ­
  und  die  Zinsen  auf  die  jeweiligen  Vorschüsse,  welche  die  Diskontogesellschaft ­
  leistet,  1  °/o  über  dem  Diskontosatz  der  Reichsbank
belastet.
Ausser  den  vereinbarten  Provisionen  werden  die  usancemässigen  Beträge ­
  für  Stempel  und  Courtagen  sowie  die  entstandenen  Unkosten  in
Rechnung  gestellt.
Die  Direktion  der  Diskontogesellschaft  übernimmt  mit  gesetzlicher
Haftung  die  treue  und  sichere  Aufbewahrung  der  in  Verbindung  mit  der
laufenden  Rechnung  zu  empfangenden  Wertpapiere.
Die  übergebenen  Wertpapiere  werden  als  gesonderte  Depots  und
als  Sondereigentum  der  einzelnen  Hinterleger  ohne  Vermengung  mit
anderen  Beständen  bewahrt.
Auch  ohne  Aufforderung  des  Korrespondenten  besorgt  die  Gesellschaft ­
  die  Verwaltung  der  übernommenen  Depots,  nämlich  die  Aufsicht
über  die  Verlosung  der  Wertpapiere,  das  Inkasso  oder  die  Verwertung
        <pb n="119" />
        111

der  Zinscoupons  und  verlosten  Effekten  und  die  etwa  erforderliche  Einzahlung ­
  auf  Effekten;  jedoch  übernimmt  sie  bei  solcher  Besorgung  nur
dann  eine  Verantwortlichkeit,  wenn  eine  besondere  Aufforderung  seitens
des  Korrespondenten  ergangen  ist,  und  im  Eall  von  Vorschüssen  behufs
Einzahlung  auf  Effekten  der  desfallsige  Auftrag  von  ihr  angenommen
wird.  Unbeschadet  der  zu  führenden  Aufsicht  wird  eine  Verantwortlichkeit ­
  dafür  ausgeschlossen  in  Bezug  auf  ausländische  Wertpapiere,  in  Betreff ­
  welcher  Bekanntmachungen  weder  im  Deutschen  Reichsanzeiger,
noch  in  Berliner  Zeitungen  veröffentlicht  werden.  Die  in  Depot  gegebenen ­
  oder  auf  andere  Weise  in  den  Besitz  der  Diskontogesellschaft
gelangten  Wertpapiere,  Wechsel  und  sonstigen  Wertstücke  dienen  als
Pfandunterlage  für  die  Ansprüche,  welche  der  Diskontogesellschaft  aus
Vorschüssen,  wie  überhaupt  aus  dem  laufenden  Rechnungs-  und  Wechselverkehr ­
  entstehen  sollten,  sowie  für  das  jeweilig  schwebende  Wechselobligo. ­
  Wertpapiere  jedoch  nur  insoweit  als  dieselben  ihr  nicht  bei  der
Ausantwortung  als  fremde  bezeichnet  worden  sind.  Im  letzteren  Ealle
dienen  dieselben  nur  als  Pfandunterlage  für  diejenigen  Ansprüche,  welche
der  Diskontogesellschaft  mit  Bezug  auf  diese  Wertpapiere  entstanden  sind.
Bei  Aufträgen  zum  Ankauf  von  Wertpapieren  für  fremde  Rechnung,
welche  der  Diskontogesellschaft  seitens  solcher  Kommittenten  erteilt
werden,  die  gewerbsmässig  Bank-  oder  Geldwechslergeschäfte  betreiben,
ist  die  Diskontogesellschaft,  wenn  der  volle  Kaufpreis  nicht  zugleich  berichtigt ­
  wird,  von  der  Verpflichtung  zur  Uebersendung  eines  Stückeverzeichnisses ­
  befreit.
Aufträge  zum  Ankauf  oder  zur  Empfangnahme  von  Wertpapieren
für  fremde  Rechnung  an  auswärtigen  Plätzen  werden  von  der  Direktion
der  Diskontogesellschaft  nur  unter  der  Bedingung  entgegengenommen,
dass  dieselbe  von  der  Uebersendung  des  Stückeverzeichnisses  befreit  und
ermächtigt  ist,  an  Stelle  der  ursprünglich  empfangenen  Wertpapiere
gleichartige  (andere  Nummern)  zurückzugewähren.
Zur  Befriedigung  fälliger  Forderungen  können  die  als  Pfandunterlage ­
  dienenden  Werte  auch  ohne  gerichtliches  Verfahren  lediglich  nach
den  Bestimmungen  des  §  1221  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ohne  vorgängige ­
  Androhung  oder  öffentliche  Bekanntmachung  durch  die  Diskontogesellschaft ­
  verwertet  werden.
Der  Diskontogesellschaft  steht  es  bei  allen  ihr  zugehenden  Aufträgen ­
  zum  Kauf  oder  Verkauf  von  Wechseln,  Valuten  oder  Wertpapieren
frei,  diese  Aufträge  entweder  durch  Abschlüsse  mit  dritten  Personen
oder  durch  Kompensation  oder  durch  Uebernahme,  bezw.  Lieferung  als
Käuferin  oder  Verkäuferin,  zu  erledigen.
Dem  Auftraggeber  gegenüber  tritt  die  Direktion  der  Diskontogesellschaft ­
  stets  als  Selbstkontrahent  ein,  ohne  dass  es  einer  ausdrücklichen ­
  Erklärung  bei  der  Ausführung  des  einzelnen  Auftrages  bedarf.
Will  die  Direktion  der  Diskontogesellschaft  von  diesem  Rechte  ausnahmsweise ­
  keinen  Gebrauch  machen,  so  ist  sie  verpflichtet,  dies  zugleich  mit
        <pb n="120" />
        112

der  Anzeige  über  den  Geschäftsabschluss  zu  erklären  und  den  anderen
Käufer  oder  Verkäufer  namhaft  zu  machen.
Die  Ausführung  der  Aufträge  zum  An-  und  Verkauf  von  "Wertpapieren, ­
  Wechseln  oder  Valuten  geschieht  unter  Zugrundelegung  der
zur  Zeit  der  Ausführung  an  der  Berliner  bezw.  derjenigen  auswärtigen
Börse,  an  welcher  die  Ausführung  zu  bewirken  war,  geltenden  Bedingungen. ­

Vom  dritten  Börsentage  vor  dem  Liquidationstäge  ab  kann  die
Diskontogesellschaft,  falls  bestimmte  Anordnungen  des  Auftraggebers
nicht  erteilt  sind,  dessen  laufende  Engagements  inBörsentermingeschäften
lediglich  nach  ihrem  Ermessen  ganz  oder  teilweise  verlängern  oder  lösen.
Sie  ist  auch  vor  dem  bezeichneten  Tage  dazu  berechtigt,  wenn  der  Auftraggeber ­
  den  beanspruchten  Einschuss  auf  Anfordern  innerhalb  der  ihm
gestellten  Frist  nicht  leistet.
Die  Diskontogesellschaft  behält  sich  das  Recht  vor,  Wechsel,  welche
ihr  im  Laufe  des  Geschäftsverkehrs  giriert  wurden  und  dann  mangels
Annahme  oder  Zahlung  unter  Protest  gingen,  entweder  in  der  laufenden
Rechnung  zu  belasten  oder  unabhängig  vom  Kontokorrentverkehr  im
Wege  besonderer  Wechselklage  geltend  zu  machen.
Bei  Wechseln  auf  Nebenplätze  und  auf  das  Ausland  übernimmt  die
Diskontogesellschaft  weder  eine  Verpflichtung  zur  rechtzeitigen  Präsentation ­
  noch  zur  Beibringung  von  Protesturkunden.
Für  alle  Streitigkeiten,  welche  sich  aus  dem  laufenden  Rechnungsverkehr ­
  ergeben  sollten,  ist  das  Amtsgericht  Berlin  (Mitte)  bezw.  Landgericht ­
  Berlin  I  ausschliesslich  zuständig.
Rechnungsabschlüsse  und  Depotaufstellungen,  welche  die  Diskontogesellschaft ­
  erteilt,  gelten  als  richtig  befunden  und  anerkannt,  wenn
nicht  Beanstandungen  derselben  binnen  einer  Präklusivfrist  von  vier
Wochen  nach  Zustellung  derselben  der  Diskontogesellschaft  angezeigt
werden.
Berlin,  1.  Januar  1900

Direktion  der  Diskontogesellschaft
        <pb n="121" />
        113

DRESDNER  BANK
DRESDEN—BERLIN  —  LONDON

Berlin  W.  56,  den  .  190

w  ir  haben  die  Ehre,  Ihnen  einliegend  den  Auszug  Ihrer
werten  Rechnung,  abgeschlossen  per  190  ,  zu
überreichen.
Derselbe  ergibt  einen  Saldo  von
Mark  zu  Gunsten

den  wir  auf  neue  Rechnung  vorgetragen  haben.
Haben  Sie  die  Güte,  unsere  Buchungen  zu  prüfen,  uns
über  den  Befund  baldigst  Anzeige  zu  machen  und  uns  im  Falle
der  Uebereinstimmung  das  beifolgende  Formular,  ausgefüllt  und
von  Ihnen  unterschrieben,  zu  retournieren.
Wir  erlauben  uns  bei  dieser  Gelegenheit,  Ihnen  umstehend
die  Normativbedingungen  für  unsere  geschäftlichen  Beziehungen
zu  unterbreiten  mit  der  Bitte,  davon  gefälligst  Kenntnis  nehmen
und  uns  Ihr  Einverständnis  damit  bestätigen  zu  wollen.  Erinnerungen ­
  gegen  unsere  Rechnungsabschlüsse  und  Auszüge  des
Effektenkontos  sowie  gegen  die  Bedingungen  für  unseren
Geschäftsverkehr  müssen  binnen  einer  Präklusivfrist  von  vier
Wochen  und  gegen  unsere  sonstigen  Abrechnungen  und  Anzeigen
von  unsererseits  ausgeführten  Geschäften  mit  wendender  Post
an  uns  gerichtet  werden,  widrigenfalls  die  Abschlüsse,  Rechnungen, ­
  Anzeigen  und  Bedingungen  als  richtig  befunden  und
genehmigt  gelten.
Hochachtend
Dresdner  Bank
W.  S.  g.  u.

Buff,  Das  Kontokorrentgeschäft  im  deutschen  Bankgewerbe

8
        <pb n="122" />
        114

I.  Wir  erteilen  unsere  Kontokorrente  halbjährlich  und  zwar  bei
Ablauf  des  Kalendersemesters  und  berechnen,  ausser  den  vereinbarten
Zinsen  und  Provisionen,  alle  im  Interesse  unserer  Kommittenten  gehabten
Auslagen,  insbesondere  diejenigen  für  Briefporto,  Stempel  und  Depeschenkosten. ­
  Die  Debetzinsen  im  Kontokorrent  belasten  wir  in  der  Regel  mit
l°/o  über  dem  jeweiligen  Wechseldiskont  der  Reichsbank,  während  die
Kreditzinsen  je  nach  Vereinbarung  berechnet  werden.
'  Bestehende  Verbindungen  sind  wir  berechtigt  auch  im  Laufe  des
Semesters  nach  freiem  Ermessen  aufzuheben  und  jederzeit  unser  Guthaben ­
  aus  dem  Kontokorrentverkehr  nebst  Zinsen,  Provisionen  und  Auslagen ­
  einzufordern.
II.  Erinnerungen  gegen  unsere  Rechnungsabschlüsse  und  Auszüge  des
Effektenkontos  sowie  gegen  die  Bedingungen  für  unseren  Geschäftsverkehr ­
  müssen  binnen  einer  Präklusivfrist  von  vier  Wochen  und  gegen
unsere  sonstigen  Abrechnungen  und  Anzeigen  von  unserseits  ausgeführten
Geschäften  mit  wendender  Post  an  uns  gerichtet  werden,  widrigenfalls
die  Abschlüsse,  Rechnungen,  Anzeigen  und  Bedingungen  als  richtig  befunden ­
  und  genehmigt  gelten.
III.  Bei  uns  erteilten  Kommissionsaufträgen  steht  es  uns  frei,  dieselben ­
  durch  Kompensation  mit  anderen  Aufträgen  oder  durch  Hergabe
bezw.  Uebernahme  der  aufgegebenen  Effekten  zum  Tageskurse  zu  erledigen. ­
  Dem  Auftraggeber  gegenüber  treten  wir  stets  als  Selbstkontrahenten ­
  ein,  ohne  dass  es  der  im  §  405  des  Deutschen  Handelsgesetzbuch  s
vorgesehenen  ausdrücklichen  Erklärung  bei  der  Ausführung  jedes  Auftrages ­
  bedarf.  Unsere  Auftraggeber  verzichten  also  ein  für  allemal  auf
die  Abgabe  dieser  Erklärung.
IV.  Für  die  über  Wertpapiere  von  uns  abgeschlossenen  Geschäfte
sind,  soweit  es  sich  um  Kassageschäfte  oder  um  Börsentermingeschäfte
(§  48  des  Börsengesetzes)  handelt,  die  zur  Zeit  des  Abschlusses  geltenden
Bedingungen  der  Berliner  Fondsbörse  massgebend.
V.  Wenn  uns  Bankiers  Aufträge  zum  Ankauf  von  Wertpapieren
mit  der  Erklärung  erteilen,  dass  die  Anschaffung  auf  fremde  Rechnung
erfolge,  ohne  dass  zugleich  der  volle  Kaufpreis  berichtigt  wird,  so  werden
wir  solche  Aufträge  nur  unter  der  Bedingung  ausführen,  dass  wir  von
der  Uebersendung  des  Stückeverzeichnisses  befreit  sind.  Diese  Befreiung
hat  zur  Folge,  dass  die  angeschafften  Wertpapiere  nicht  für  den  Auftraggeber ­
  in  Verwahrung  und  Besitz  genommen  werden,  sondern  derselbe
lediglich  eine  Forderung  an  uns  auf  Lieferung  gleichartiger  Stücke  gegen
Vollzahlung  des  Kaufpreises  erwirbt.
VI.  Lassen  unsere  Kommittenten  durch  uns  Wertpapiere  an  ausländischen ­
  Plätzen  kaufen  oder  in  Empfang  nehmen,  so  ist  uns  gegenüber ­
  die  in  §  2  des  Bankdepotgesetzes  vorgesehene  Erklärung  —  generell
oder  im  einzelnen  Falle  —  abzugeben,  wodurch  unser  Kommittent  sich
damit  einverstanden  erklärt,  dass  wir  nur  gleichartige  Wertpapiere
ohne  Rücksicht  auf  bestimmte  Nummern  zu  gewähren  bezw.  zurückzu-
        <pb n="123" />
        115

gewähren  haben.  Auch  sind  wir  für  solche  Fälle  von  der  Uebersendung
von  Stückeverzeichnissen  in  Gemiissheit  des  Bankdepotgesetzes  zu  entbinden. ­

VH.  Wir  sind  berechtigt,  die  schwebenden  Engagements  unserer
Kommittenten  in  Termingeschäften  nach  unserem  besten  Ermessen  entweder ­
  zu  prolongieren  oder  durch  Abnahme  bezw.  Lieferung  der  Stücke
zu  lösen,  sofern  uns  nicht  spätestens  bis  11  Uhr  Vormittags  des  dritten
Tages  vor  dem  Börsenliquidationstage  bestimmte  Instruktionen  über  die
Prolongation  oder  Abwicklung  erteilt  werden.
VIII.  Fremde  Wertpapiere  bewahren  wir  nach  den  Bestimmungen
des  Bankdepotgesetzes  auf;  wir  werden  denselben  die  gleiche  Sorgfalt
wie  unseren  eigenen  Beständen  widmen,  übernehmen  aber  keine  weitergehende ­
  Verantwortlichkeit.
Wir  werden  zwar  in  der  Regel  auf  Verlosungen,  Kündigungen,
Einzahlungen  etc.  achten,  sowie  die  Abtrennung  fälliger  Zins-  und  Dividendenscheine ­
  besorgen,  ohne  jedoch  für  die  rechtzeitige  Vornahme  dieser
Verrichtung  eine  Haftbarkeit  zu  übernehmen.
IX.  Alle  Wertpapiere  und  sonstigen  Wertgegenstände,  welche  im
Laufe  des  Geschäftsverkehrs  in  unseren  Besitz  gelangen,  sind  uns,  soweit
nicht  die  Bestimmungen  im  §  8  des  Bankdepotgesetzes  Abweichungen
ergeben,  zur  Sicherheit  für  alle  Forderungen  an  den  betreffenden  Kunden,
einschliesslich  der  bedingten  oder  befristeten  Forderungen  aus  noch  schwebenden ­
  Engagements  oder  noch  nicht  fälligen  Wechseln,  als  Faustpfand
übergeben  und  verpfändet.  Falls  die  jeweilige  Schuld  des  Kunden,  zuzüglich ­
  der  aus  schwebenden  Engagements  gegenüber  dem  Tageskurse  sich  ergebenden ­
  Differenzen,  durch  das  Faustpfand  uns  nicht  ausreichend  gedeckt
erscheint,  so  sind  wir  berechtigt,  eine  angemessene  Verstärkung  des  Faustpfandes ­
  zu  verlangen  und,  falls  diese  Verstärkung  auf  briefliche  oder
telegraphische  Aufforderung  nicht  binnen  drei  Tagen  erfolgt,  zur  sofortigen ­
  Lösung  des  Engagements  zu  schreiten  und  uns  aus  dem  Faustpfande
  ohne  gerichtliches  Verfahren  nach  Massgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen ­
  bezahlt  zu  machen.  Der  Verkauf  der  Pfänder,  welche  einen
Börsen-  oder  Marktpreis  haben,  kann  hiebei  lediglich  nach  den  Bestimmungen ­
  des  §  1221  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ohne  weitere  Androhung, ­
  Fristbestimmung  und  Benachrichtigung,  worauf  unsere  Kunden
ausdrücklich  verzichten,  von  uns  bewirkt  werden.
X.  Wir  sind  berechtigt,  im  Falle  des  Todes  unserer  Kommittenten
von  deren  Erben  oder  Testamentsvollstreckern  zu  ihrer  Legitimation  in
allen  Fällen  die  Vorlegung  eines  Erbscheines  oder  Testamentsvollstreckerzeugnisses ­
  zu  verlangen.
Anderseits  sind  wir  aber  auch  befugt,  das  Kontoguthaben  und  Depot
des  Erblassers  mit  befreiender  Wirkung  demjenigen  auszuhändigen,  der
in  der  gerichtlichen  Ausfertigung  eines  mit  dem  Protokoll  der  Eröffnungsverhandlung ­
  versehenen,  öffentlichen  oder  privatschriftlichen  Testaments
als  Erbe  oder  Testamentsvollstrecker  bezeichnet  ist.
        <pb n="124" />
        116

XI.  Der  Einziehung  von  Wechseln  auf  Nebenplätze  werden  wir  uns
nach  wie  vor  gern  unterziehen,  können  indes  hiebei  für  rechtzeitige
Präsentation  sowie  für  Beibringung  von  Protesten  nicht  einstehen.  Solche
Rimessen  sind  daher  nicht  eher  als  eingegangen  zu  betrachten,  als  bis
wir  darüber  ausdrücklich  Anzeige  gemacht  haben.
XII.  Alle  Berichte,  Auskünfte  und  Anregungen,  welche  wir  geben,
erfolgen  unter  Ausschluss  jeglicher  Yerantwortlichkeit.
XIII.  Unsere  Kommittenten  unterwerfen  sich  wegen  aller  Streitigkeiten, ­
  welche  aus  der  Geschäftsverbindung  mit  uns  entstehen  möchten,
dem  Gerichtsstände  des  hiesigen  königlichen  Landgerichts  I  resp.  Amtsgerichts ­
  I.
Berlin  W.,  Datum  wie  umstehend.

Dresdner  Bank
        <pb n="125" />
        117

DRESDNER  BANK
BERLIN  VV.

,  den  190

Den  mit  Ihrem  werten  Schreiben  eingesandten  Auszug
Rechnung  habe  geprüft,  richtig  befunden ­
  und  den  Saldo  von
Mark  per  190  zu  Gunsten

konform  mit  Ihnen  aufs  Neue  vorgetragen.
Mit  den  auf  der  Rückseite  abgedruckten  Bedingungen
erkläre  einverstanden*).

Achtungsvoll

Wir  bitten  fliBses  Anerkenntnis  mit  ihrer  w.  Unterschrift  versehen  gell.  ziiriicKzusentlen.

*)  Anmerkung  des  Verfassers:  Da  diese  Bedingungen  ähnlich  den
auf  S.  114  ff.  angeführten  sind,  so  sollen  sie  hier  wegbleiben.
        <pb n="126" />
        118

Berliner  Handelsgesellschaft,  Berlin  W.  01
Allgemeine  Bedingungen  für  laufende  Rechnungen
1.  Der  Abschluss  der  laufenden  Rechnung  erfolgt  in  der  Regel
halbjährlich  bei  Ablauf  des  Kalenderhalbjahrs.  Sofern  besondere  Abreden ­
  nicht  getroffen  sind,  belasten  wir  an  Zinsen  für  uns  schuldige  Beträge ­
  1  °/o  über  dem  jeweiligen  Wechseldiskont  der  Reichsbank,  mindestens
aber  5  0 /o.  Guthaben  verzinsen  wir,  sofern  die  Verhältnisse  des  Geldmarkts ­
  nicht  eine  niedrigere  Bemessung  des  Zinsfusses  rechtfertigen,  zu
1  °/o  unter  dem  jeweiligen  Wechseldiskont  der  Reichsbank,  höchstens  aber
zu  3°/o.  Ausser  den  gesetzlich  uns  zustehenden  und  den  vereinbarten
Provisionen  stellen  wir  die  Spesen  für  Briefporti,  Stempel,  Telegramm-,
Femsprech-  und  Beförderungskosten  bauschweise  in  Rechnung.
Wir  behalten  uns  das  Recht  vor,  die  bestehende  Geschäftsverbindung ­
  zu  jeder  Zeit  beliebig  aufzuheben.  Durch  die  Mitteilung  hievon
wird  der  aus  unseren  Büchern  sich  ergebende  Debetsaldo  ohne  voraufgegangene ­
  Kündigung  sofort  fällig.
Sind  einem  Kunden  mehrere  Konten  eröffnet  worden,  so  bilden  sie
zusammen  ein  einheitliches  Kontokorrent  im  Sinne  des  Gesetzes.
2.  Rechnungsauszüge  oder  Depotaufstellungen,  gegen  welche
nicht  binnen  vier  Wochen  nach  der  Uebersendung  substantiierter  Widerspruch ­
  erhoben  worden  ist,  gelten  als  genehmigt.  Erinnerungen  gegen
sonstige  Abrechnungen  und  Anzeigen  über  ausgeführte  Geschäfte  müssen
unverzüglich,  etwaigenfalls  telegraphisch  an  uns  abgesandt  werden,
andernfalls  die  Abrechnungen  und  Geschäftsschlüsse  als  genehmigt
gelten.  Erinnerungen  gegen  Börsenausführungen  oder  wegen  unterbliebener ­
  Ausführungen  von  Börsengeschäften  müssen  bis  spätestens
12  Uhr  Mittags  des  dem  Ausführungstage  folgenden  Tages  in  unserem
Besitze  sein.
3.  Die  uns  zum  Ankauf  oder  Verkauf  aufgegebenen  Wertpapiere,
einschliesslich  Wechsel,  Banknoten  und  Papiergeld,  sind  wir  berechtigt,
je  nach  unserer  freien  Wahl  gegen  andere  uns  erteilte  Aufträge  kursmassig
  aufzurechnen  oder  zum  Tageskurse  selbst  herzugeben  oder  zu
verwenden.  Alle  Kommissionen  zum  Einkauf  oder  zum  Verkauf  von
Wertpapieren  mit  amtlich  festgestelltem  Börsenpreis  führen  wir  durch
Selbsteintritt  aus,  ohne  dass  es  bei  der  Ausführung  jedes  einzelnen  Auftrags ­
  der  im  §  405  H.  G.  B.  vorgeschriebenen  Anzeige  bedarf.  Unsere
Auftraggeber  verzichten  durch  Anerkennung  dieser  Bedingungen  ein  für
allemal  auf  diese  Anzeige.  Es  stehen  uns  daher  neben  den  aus  dem
Kommissionsgeschäft  sich  ergebenden  Ansprüchen  auch  die  aus  dem  Kauf
abzuleitenden  Rechte  zu.
        <pb n="127" />
        119

Erfolgen  nachträglich  Berichtigungen  der  in  dem  offiziellen,  eventuell
in  dem  Hertelschen  Kursberichte  notierten  Kurse,  so  wird  die  bereits
erteilte  Abrechnung  dementsprechend  ebenfalls  geändert.
Werden  Aufträge  durch  Telegramm  oder  Fernsprecher  erteilt,  so
verzichten  die  Kommittenten  auf  das  aus  der  unrichtigen  Uebermittlung
dui'ch  den  Telegraphen  oder  den  Fernsprecher  herzuleitende  Anfechtungsrecht. ­
  Unsere  telegraphischen  oder  telephonischen  Ausführungsanzeigen
werden  ebenfalls  auf  Gefahr  des  Empfängers  übermittelt.
Kommittenten,  welche  uns  beauftragen,  Geschäfte  irgendwelcher
Art  in  Wertpapieren  an  fremden  Plätzen  auszuführen,  unterwerfen  sich
den  dort  jeweils  für  derartige  Geschäfte  geltenden  Bedingungen  und  ermächtigen ­
  uns  ferner  durch  Anerkennung  dieser  Bedingungen  ein  für
allemal,  an  Stelle  der  von  ihnen  oder  für  sie  empfangenen  Wertpapiere,
gleichartige  (andere  Nummern  derselben  Gattung)  zurückzugewähren,
sowie  die  Uebersendung  des  Stückeverzeichnisses  zu  unterlassen.  Kommittenten, ­
  welche  nicht  gewerbsmässig  Bank-  oder  Geldwechslergeschäfte
betreiben,  haben  diese  Ermächtigung  bei  jedem  einzelnen  Geschäft  ausdrücklich ­
  und  schriftlich  zu  wiederholen.
i.  Die  uns  zur  Verwahrung  oder  als  Pfand  übergebenen  fremden
Wertpapiere  werden  als  gesonderte  Depots  der  einzelnen  Hinterleger
unter  deren  Namen  als  deren  ausschliessliches  Eigentum  ohne  Vermengung
mit  anderen  Beständen  aufbewahrt.  Der  Aufbewahrung  dieser  Wertpapiere ­
  widmen  wir  die  durch  das  Gesetz  gebotene  Sorgfalt.
Für  die  bei  uns  ruhenden  Wertpapiere  besorgen  wir  die  Einziehung
fälliger  Zins-  und  Gewinnanteilscheine  und  die  Beschaffung  neuer  Bogen.
Wir  überwachen  auch  die  Verlosungen  und  Kündigungen,  nehmen  Rückzahlungen ­
  entgegen,  leisten  Einzahlungen  und  teilen  geplante  Umwandlungen ­
  von  Anleihen  und  Angebote  von  Bezugsrechten  den  beteiligten
Hinterlegern  mit.  Wir  übernehmen  jedoch  keine  Verantwortlichkeit  für
die  rechtzeitige  Besorgung  dieser  Geschäfte,  sofern  wir  nicht  einen  besonders ­
  erteilten  Auftrag  hiezu  angenommen  haben.
Für  die  Verwahrung  und  Verwaltung  von  Wertpapieren  und  anderen
Urkunden  sowie  von  Kostbarkeiten  erheben  wir  eine  besondere  Gebühr.
5.  Für  unsere  Kunden  im  laufenden  Geschäftsverkehre  führen  wir
zwei  Depots:  dem  einen  —  Depot  A  —  werden  diejenigen  Effekten  einverleibt, ­
  welche  uns  als  Pfand  haften,  dem  anderen  —  Depot  B  —  diejenigen ­
  Effekten,  welche  als  Kreditunterlage  nicht  dienen  können;  hiezu
gehören  alle  diejenigen  Effekten,  welche  von  unseren  Kunden  uns  ausdrücklich ­
  als  fremde  oder  als  für  fremde  Rechnung  angeschafft  bezeichnet
worden  sind,  ohne  dass  die  Einräumung  des  Verfügungsrechts  durch  den
Dritten  von  unserem  Kunden  uns  bestätigt  worden  ist.  Ausserdem  führen
wir  für  unsere  Kunden  in  besonderen  Fällen  ein  Stiickekonto,  auf  welchem
wir  Forderungen  der  Kunden  gegen  uns  auf  Lieferung  einer  bestimmten
Zahl  und  Art  von  Effekten  ihnen  gutschreiben  oder  uns  gegen  die  Kunden
zustehende  Forderungen  dieser  Art  ihnen  belasten.  Bei  Gutschriften  auf
        <pb n="128" />
        120

Stückekonto  erhalten  unsere  -  Kunden  keine  Nummernverzeichnisse  und
erwerben  kein  Eigentum  an  bestimmten  Stücken.  Die  Erklärung  des
Einverständnisses  mit  der  Gutschrift  gekaufter  Effekten  auf  Stückekonto
enthält  den  Verzicht  auf  Uebersendung  des  Nummern  Verzeichnisses.  Die
uns  erteilte  "Weisung,  uns  überlieferte  Effekten  auf  Stückekonto  gutzuschreiben, ­
  enthält  die  Ermächtigung  für  uns,  an  Stelle  der  überlieferten
gleichartige  Stücke  zurückzugewähren  sowie  über  die  überlieferten  Stücke
zu  unserem  Nutzen  zu  verfügen.
Wenn  uns  Kaufleute  Aufträge  zum  Ankauf  von  Wertpapieren  mit
der  Erklärung  erteilen,  dass  die  Anschaffung  für  fremde  Rechnung  erfolge, ­
  ohne  dass  zugleich  der  volle  Kaufpreis  berichtigt  wird  oder  an
Stelle  der  Berichtigung  des  Kaufpreises  von  uns  als  ausreichend  anerkannte ­
  anderweitige  Kreditunterlage  vorhanden  ist,  so  werden  wir  solche
Aufträge  nur  unter  der  Bedingung  ausführen,  dass  wir  von  der  Uebersendung ­
  des  Stückeverzeichnisses  befreit  sind.  Auf  Grund  dieser  Befreiung ­
  nehmen  wir  die  angeschafften  Effekten  nicht  für  den  Auftraggeber ­
  abgesondert  in  Verwahrung,  sondern  schreiben  sie  ihm  lediglich
auf  Stückekonto  ohne  Nummernangabe  gut,  so  dass  der  Auftraggeber  nur
eine  Forderung  gegen  uns  auf  Herausgabe  der  berechneten  Anzahl  gleichartiger ­
  Stücke  gegen  Vollzahlung  des  Kaufpreises,  nicht  aber  Eigentum
an  bestimmten  Stücken  erwirbt.  Wird  aber  der  volle  Kaufpreis  berichtigt, ­
  so  erfolgt  die  Ueberführung  der  zu  liefernden  Effekten  in  das
Depot  B  und  die  gesetzmässige  Uebersendung  des  Stückeverzeichnisses.
Wenn  also  ein  Kommittent  uns  beauftragt,  Wertpapiere  für  fremde
Rechnung  anzuschaffen,  ohne  dass  gleichzeitig  der  volle  Kaufpreis  berichtigt ­
  wird,  so  sind  wir  auf  Grund  des  durch  Anerkennung  dieser  Bedingungen ­
  ein  für  allemal  abgegebenen  Verzichts  von  der  Uebersendung
des  Stückeverzeichnisses  befreit,  wobei  wir  unserem  Kommittenten  überlassen, ­
  sich  vor  der  Erteilung  des  betreffenden  Auftrags  an  uns  für  jeden
einzelnen  Fall  die  gleiche  ausdrückliche  Befreiung  auch  von  seinem
Kommittenten  zu  beschaffen.
Sämtliche  Kaufaufträge,  bei  denen  die  Ausstellung  der  Schlussnote
mit  dem  Zusatz  „in  Kommission“  verlangt  wird,  betrachten  wir  ohne
weiteres  als  für  fremde  Rechnung  erteilt  und  führen  demgemäss  nach
Berichtigung  des  Kaufpreises  die  Effekten  dem  Depot  B  zu..
Bei  Uebertragungen  von  Wertpapieren  aus  dem  Depot  B  in  das
Depot  A,  sowie  bei  Aufträgen  zu  Verfügungen  über  im  Depot  B  ruhende
Wertpapiere,  mit  Ansnahme  der  Herausgabe  an  den  Kommittenten,  bedarf ­
  es  für  jeden  einzelnen  Fall  der  ausdrücklichen  Erklärung  unseres
Kommittenten,  dass  ihm  die  Befugnis  zur  Verfügung  über  die  fremden
Wertpapiere  von  seinem  Kommittenten  eingeräumt  worden  ist.
6.  Die  Ausführung  der  uns  erteilten  Aufträge  zum  Ankauf  oder
Verkauf  von  Wertpapieren  geschieht,  insofern  es  sich  um  Kassageschäfte
oder  Börsentei'nlingeschäfte  im  Sinne  des  §  48  Börsengesetzes  handelt,
unter  Zugrundelegung  der  zur  Zeit  der  Ausführung  geltenden  Bedingungen
        <pb n="129" />
        121

der  Berliner  Fondsbörse.  Börsen  termingeschäfte  im  Sinne  des  §  48
Börsengesetzes  führen  wir  nur  für  solche  inländischen  Auftraggeber  aus,
welche  sich  in  das  Börsenregister  für  Wertpapiere  haben  eintragen
lassen.  In  Wertpapieren,  in  welchen  der  Börsenterminhandel  untersagt
ist,  werden  Aufträge  zum  Ankauf  oder  Verkauf  nur  als  reine  Kassageschäfte ­
  von  uns  angenommen  und  ausgeführt.  Aufträge  zu  Börsentermin-, ­
  Zeit-  oder  Kassageschäften,  bei  deren  Erteilung  der  Auftraggeber ­
  die  erkennbare  oder  verborgene  Absicht  hat,  lediglich  den  Unterschied ­
  zwischen  dem  vereinbarten  Preise  und  dem  Börsen-  oder  Marktpreise ­
  der  Lieferungszeit  als  Gewinn  von  uns  einzuziehen,  führen  wir
nicht  aus.  Die  Anerkennung  dieser  Bedingungen  gilt  ein  für  allemal
als  Abgabe  der  Erklärung,  nur  solche  Geschäfte  uns  in  Auftrag  geben
zu  wollen,  bei  denen  die  Lieferung  und  Abnahme  der  gehandelten  Wertpapiere ­
  auch  ernstlich  beabsichtigt  ist.
Die  schwebenden  Börsentermingeschäfte  oder  die  Zeitgeschäfte
unserer  Kommittenten  sind  wir  berechtigt,  nach  unserem  besten  Ermessen ­
  entweder  zu  prolongieren  oder  durch  Abnahme  oder  Lieferung
der  Stücke  zu  lösen,  sobald  uns  nicht  spätestens  am  dritten  Tage  vor
dem  Liquidationstage  bestimmte  Anweisungen  über  die  Prolongation  oder
die  Abwicklung  erteilt  werden.  Palls  der  jeweilige  Debetsaldo  unter
Hinzurechnung  der  auf  schwebende  Engagements  gegenüber  den  Tageskursen ­
  sich  ergebenden  Minderbeträge  durch  den  nach  den  nachstehenden
Bedingungen  zu  berechnenden  Beleihungswert  der  uns  zur  Sicherheit  gegebenen ­
  Wertpapiere  nicht  mehr  gedeckt  wird  oder  andere  bestellte
Sicherheiten  nach  unserem  freien  Ermessen  nicht  mehr  ausreichen,  so
sind  wir  berechtigt,  die  sofortige  Lösung  der  schwebenden  Engagements
oder  die  Neubestellung  genügender  Sicherheiten  zu  verlangen.  Wird
unserer  Aufforderung  hiezu  nicht  binnen  drei  Tagen  entsprochen,  so  sind
wir  berechtigt,  die  Engagements  sofort  oder  nach  einigen  Tagen  vor,  an
oder  nach  dem  Stichtage  auf  einmal  oder  in  Teilbeträgen  nach  freiem
Ermessen  zu  lösen.
7.  Die  Einziehung  von  Wechseln  auf  Nebenplätze  und  überseeische  .
Plätze  besorgen  wir  nur  auf  Gefahr  des  Einsenders,  wobei  wir  zur  rechtzeitigen ­
  Präsentation  und  Protesterhebung  keinerlei  Verpflichtung  übernehmen. ­
  Die  Berechnung  solcher  Wechsel  bei  Empfang  oder  später  geschieht ­
  unter  Vorbehalt  des  richtigen  Einganges  des  Betrages.  Sämtliche
Wechsel  müssen  mit  dem  gesetzlichen  Stempel  versehen  sein;  bei  nicht
oder  nicht  richtig  gestempelten  Wechseln  übernehmen  wir  keinerlei
Pflicht,  Protest  zu  erheben  und  behalten  uns  vor,  dieserhalb  entstehende
Ausgaben  von  dem  Einsender  des  Wechsels  einzufordern.  Erhalten  wir
unakzeptierte  Wechsel  zur  Gutschrift,  Einziehung  oder  Diskontierung,
so  gelten  zugleich  auch  die  der  Wechselziehung  zu  Grunde  liegenden
Forderungen  als  uns  abgetreten.
Wenn  die  uns  im  Laufe  des  Geschäftsverkehrs  girierten  Wechsel
mangels  Annahme,  Sicherstellung  oder  Zahlung  unter  Protest  gehen,  so
        <pb n="130" />
        122

steht  uns  das  Recht  zu,  sie  sowohl  im  Konto  zurückzuberechnen  als  auch
gleichzeitig  unsere  Ansprüche  unabhängig  von  der  laufenden  Rechnung
im  Wege  der  Wechselklage  gegen  sämtliche  Vormänner  geltend  zu  machen.
Die  Deckung  der  von  uns  angenommenen  Tratten  ist  so  rechtzeitig
anzuschaffen,  dass  wir  spätestens  am  Verfalltage  in  ihrem  Besitze  sind,
andernfalls  wir  eine  besondere  Provision  berechnen.  Die  Akzeptprovision
deckt  nur  das  Akzept  selbst.  Sofern  daher  die  Deckung  der  fälligen
Akzepte  nicht  durch  Barzahlung  stattfindet,  bleiben  Geschäfte,  welche
zur  Deckung  dienen  und  an  und  für  sich  als  provisionspflichtig  behandelt ­
  werden,  auch  in  diesem  Falle  provisionspfliehtig.
8.  Wir  sind  befugt,  die  Coupons  sowie  ausgeloste  oder  gekündigte
Stücke  der  bei  uns  ruhenden  ausländischen  Wertpapiere,  welche  Kursberechnungen ­
  unterliegen,  bestens  zu  verwerten,  falls  uns  nicht  vorher
andere  Weisungen  zugegangen  sind.  Gehen  die  Werte  für  berechnete
Coupons  und  berechnete  ausgeloste  oder  gekündigte  Stücke  von  den  Ausstellern ­
  nicht  ein,  so  sind  wir  befugt,  uns  an  den  Binlieferer  zu  halten.
9.  Wenn  wir  uns  bereit  erklärt  haben,  als  Zahlstellen  für  die
Aussteller  von  Wertpapieren  Zahlungen  zu  leisten,  so  lehnen  wir  jede
eigene  Haftung  für  die  in  den  Wertpapieren  verbrieften  Verbindlichkeiten ­
  ab.
10.  Werden  uns  Aufträge  zur  Auszahlung  oder  Ueberweisung  von
Geldbeträgen  erteilt,  so  behalten  wir  uns  vor,  die  Art  der  Ausführung
(bare  Auszahlung,  Uebersendung  des  Geldes,  Giro  Überweisung,  Scheck)
zu  bestimmen.  Die  Versendung  von  Schecks  erfolgt  mangels  anderen
Auftrags  in  eingeschriebenem  Briefe  auf  Kosten  und  auf  Gefahr  des  auftraggebenden ­
  Kunden.
11.  Sämtliche  Wertpapiere,  einschliesslich  Wechsel,  Banknoten  und
Papiergeld,  und  sämtliche  Wertgegenstände,  welche  uns  aus  irgend  einem
Grunde,  ohne  ausdrücklich  als  fremde  bezeichnet  zu  sein,  übergeben
werden,  gelten,  so  lange  sie  in  unserem  Besitze  sich  befinden  oder  wir
darüber  irgendwie  zu  verfügen  in  der  Lage  sind,  uns  als  Pfand  hingegeben ­
  für  alle  Ansprüche  aus  laufender  Rechnung  in  Kommissionsund ­
  anderen  Geschäften,  insbesondere  für  alle  Wechsel  Verbindlichkeiten,
Vorschüsse  und  Darlehen,  Provisions-  und  Zinsansprüche,  sowie  für  das
jeweilig  schwebende  Wechselobligo  und  alle  entstandenen  oder  absehbaren
Schadenersatzansprüche  gegen  den  Kommittenten,  der  sie  uns  übergeben
hat,  sowie  gegen  den,  dem  der  Anspruch  auf  Herausgabe  zusteht.  Zins-,
Renten-  und  Gewinnanteilscheine  uns  verpfändeter  Wertpapiere  sind  wir
berechtigt  unter  Gutschrift  einzulösen,  so  dass  der  Verpfänder  die  Herausgabe ­
  der  Scheine  gemäss  §  1296  B.G.B.  nicht  verlangen  kann.
Zur  Bemessung  unserer  eigenen  Sicherheit  für  unsere  Forderung
legen  wir  die  gemäss  nachstehenden  Bedingungen  zu  berechnenden  Beleihungsgrenzen ­
  der  an  der  Berliner  Börse  notierten  Effekten  zu  Grunde.
Andere  Effekten  betrachten  wir  nicht  als  zur  Beleihung  geeignet.  Wertpapiere, ­
  welche  nicht  mit  dem  erforderlichen  deutschen  Reichsstempel
        <pb n="131" />
        123

versehen  sind,  sind  von  der  Beleihung  ausgeschlossen.  Den  Sicherungswert ­
  sonstiger  Pfandgegenstände,  wie  Waren,  Rechte,  Forderungen  sowie
von  Bürgschaften  beurteilen  wir  jederzeit  nach  freiem  Ermessen.  Uebersteigt
  hienach  der  jeweilige  Debetsaldo  der  laufenden  Rechnung  unter
Hinzurechnung  der  auf  Engagements  gegenüber  den  Tageskursen  sich
ergebenden  Minderbeträge  und,  sofern  nichts  anderes  vereinbart,  des  jeweilig ­
  schwebenden  Wechselobligos  den  Wert  der  Sicherheiten,  so  behalten ­
  wir  uns  vor,  den  Kontoinhaber  aufzufordern,  die  Deckung  binnen
drei  Tagen  zu  verstärken.
12.  Wenn  unser  Kunde  der  bei  Aufhebung  der  Geschäftsverbindung ­
  gestellten  Aufforderung  zur  Begleichung  seines  Debetsaldos  oder
der  gedachten  Aufforderung  zur  Verstärkung  der  Sicherheiten  nicht
innerhalb  der  aufgegebenen  Frist  nachkommt,  so  gerät  er  in  Verzug
und  wir  sind  berechtigt,  die  uns  als  Pfand  haftenden  Wertpapiere
gemäss  §§  1221,  1295  B.G.B.  durch  einen  Kursmakler  an  der  Berliner
oder  an  einer  anderen  Börse,  die  nicht  börsengängigen  Pfänder  an  einem
von  uns  frei  zu  wählenden  Orte  und  in  einer  von  uns  frei  zu  bestimmenden ­
  Art  öffentlicher  Versteigerung  zu  beliebiger  Zeit  unter  Provisionsberechnung ­
  zur  Befriedigung  unserer  Forderung  bestmöglichst  verkaufen
zu  lassen.  Der  vorangegangenen  Androhung  des  Verkaufs,  der  Abwartung
  einer  Frist,  der  Benachrichtigung  des  Eigentümers  von  Zeit,  Ort
und  Ergebnis  des  Verkaufs  und  der  Ausbedingung  sofortiger  Barzahlung
des  Kaufpreises  bedarf  es  nicht.  Durch  Genehmigung  dieser  Bedingungen
erklärt  sich  unser  Kunde  ausdrücklich  mit  dieser  Art  des  Pfandverkaufs
einverstanden.  Er  kann  keine  andere  Verkaufsart  als  seinen  Interessen
förderlicher  verlangen.  Uns  verpfändete  Forderungen  sind  wir  in  allen
Fällen  auch  vor  dem  Zeitpunkte  der  Fälligkeit  unserer  Forderung  allein
zu  kündigen  und  einzuziehen  befugt.
13.  Verfügungen  über  Konto  und  Depot  verstorbener  Kunden
nehmen  wir  nur  von  den  durch  Erbschein  ausgewiesenen  Erben  oder
den  durch  Testainentsvollstreckerzeuguis  ausgewiesenen  Testamentsvollstreckern ­
  entgegen.  Wir  behalten  uns  aber  das  Recht  vor,  Verfügungen ­
  über  Konto  und  Depot  verstorbener  Kunden  auch  von  denjenigen ­
  entgegenzunehmen,  welche  in  der  gerichtlichen  Ausfertigung  eines
mit  dem  Protokolle  der  Eröffnungsverhandlung  versehenen  öffentlichen
oder  privatschriftlichen  Testaments  als  Erben  oder  Testamentsvollstrecker
bezeichnet  sind.
14.  Leistungsort  für  alle  mit  uns  bestehenden  Schuldverhältnisse,
soweit  bei  einzelnen  Geschäften  nicht  besondere  Abreden  getroffen  sind,
sind  unsere  Geschäftsräume  in  Berlin.  Für  alle  Streitigkeiten,  welche
aus  der  Geschäftsverbindung  mit  uns  entstehen  möchten,  unterwirft  sich
der  Kommittent  dem  deutschen  Rechte  und  dem  Gerichtsstände  des
königlichen  Landgerichts  I  und  des  königlichen  Amtsgerichts  I  Berlin
(Berlin-Mitte).
        <pb n="132" />
        124

Beleihungsgrenzen
für  die
an  der  Berliner  Börse  notierten  Effekten

I.  Bis  zu  °/io  des  Tageskurses:
Anleihen  des  Deutschen  Reiches  und  der  deutschen  Bundesstaaten, ­
  preussische  Pfandbriefe  und  Rentenbriefe  sowie  die
Schuldverschreibungen  deutscher  Städte  und  preussischer  Kreise.
Pfandbriefe  deutscher  Hypothekenbanken.  Aktien  und  Teilschuldverschreibungen ­
  verstaatlichter  Eisenbahnen.  Banknoten
fremder  Staaten,  Gold  und  Silber,  gemünzt  und  in  Barren.
Teilschuldverschreibungen  deutscher  Eisenbahnen.
II.  Bis  zu  4 /5  des  Tageskurses:
Ausländische  Staats-  und  Städteanleihen,  ausländische  Eisenbahnschuldverschreibungen ­
  ,  ausländische  Bodenkredit-  und  Hypothekenpfandbriefe. ­
  Aktien  deutscher  Eisenbahnen.
III.  Bis  zu  3 /4  des  Tageskurses:
Ausländische  Eisenbahnaktien.  Bankaktien.
IV.  Bis  zu  2 /3  des  Tageskurses:
Teilschuldverschreibungen  industrieller  Gesellschaften  im  Kursstände ­
  von  nicht  unter  90  %.
Aktien  industrieller  Gesellschaften  im  Kursstände  nicht  über
150%.  Bei  höherem  Kurse  wird  der  Ueberschuss  über  150%
nur  zur  Hälfte  und  mit  der  Einschränkung  beliehen,  dass  eine
höhere  Beleihung  als  mit  150  %  des  Nominalbetrags  überhaupt
nicht  stattfindet.
Wertpapiere,  deren  Kurs  unter  20  °/o  sinkt,  sind  von  der  Beleihung ­
  ausgeschlossen.
Wertpapiere,  welche  an  der  Berliner  Börse  nicht  notiert
werden,  werden  nur  anf  Grund  besonderer  Vereinbarung  beliehen.
        <pb n="133" />
        125

An  die

Berliner  Handelsgesellschaft

Berlin.

Hierdurch  bestätige  den  Empfang  Ihrer  Zuschrift
vom  nebst  Auszug  Rechnung  bei
Ihnen,  abgeschlossen  pr.  mit  einem  Saldo  von
Reichsmark  zu
Gunsten,  welchen  Betrag  gleichlautend  mit  Ihnen
auf  neue  Rechnung  pr  vorgetragen  habe.

.  den  .

190
        <pb n="134" />
        126

Anhang  II
Formular  eines  Kreditvertrages 1 )

Kreditvertrag
Ich  Unterzeichneter  bekenne  hiemit,  dass  mir  d  (Firma  der
Genossenschaft)  einen  Kredit  in  laufender  Rechnung  bis  zu  dem  Betrage
von  Mark  ,  wörtlich  Mark
eröffnet  hat.
Ich  unterwerfe  mich  rücksichtlich  dieser  laufenden  Rechnung  in
allen  Stücken  den  Bestimmungen,  welche  für  die  Führung  laufender
Rechnung  bei  dem  genannten  Verein,  für  die  Mitglieder  desselben  festgestellt ­
  sind,  und  verpflichte  mich  zugleich  die  durch  die  Ausfertigung
der  gegenwärtigen  Urkunde,  die  Eröffnung  und  Kündigung  des  Kontokorrents, ­
  sowie  .durch  die  Einziehung  der  Kontokorrentschuld  erwachsenden ­
  gerichtlichen  und  aussergerichtlichen  Kosten  zu  tragen.
(Ort)  den
(Unterschrift.)
Ich  Unterzeichneter  leiste  für  die  durch  Benützung  des  nach
der  vorstehenden  Urkunde  gewährten  Kredits  d  (Firma  der  Genossenschaft) ­
  erwachsende  Forderung  an  Kapital  bis  zum  Betrag  von
Mark,  sowie  an  Zinsen  und  Kosten  hiedurch  Bürgschaft, ­
  indem  ich  auf  die  Einrede  der  Vorausklage  verzichte.
(Ort)  den
(Unterschrift.)
Wir  Unterzeichneten  leisten  für  die  durch  Benutzung  des  nach
der  vorstehenden  Urkunde  gewährten  Kredits  d  (Firma  der  Genossenschaft) ­
  erwachsende  Forderung  an  Kapital  bis  zum  Betrage  von
Mark,  sowie  an  Zinsen'und  Kosten  hiedurch  Bürgschaft, ­
  indem  wir  auf  die  Einreden  der  Vorausklage  und  der  Teilung
verzichten.
(Ort)  den
(Unterschriften.)

')  Entnommen  dem  Buche:  Vorschuss-  und  Kreditvereine  als  Volksbanken ­
  von  Schulze-Delitzsch,  6.  Aufl.,  bearb.  von  Hans  Crüger,  Breslau
1897,  S.  809/10.
        <pb n="135" />
        33

I  00

iS

g  House,  als  Schuldner  sämtlicher  Passiv-  und  als
sämtlicher  Aktivsaldi  gedacht  wird.  Die  Summen
und  Kreditseite  müssen  selbstverständlich  im  Bilanz-;hes
  für  das  Clearing  House  aufgestellt  wird,  mitbereinstimmen.
  Die  Summen,  welche  die  Banken
resp.  zu  empfangen  haben,  werden  entweder  dem
Düse  übermittelt,  bezw.  von  diesem  an  die  aktiv
den  Banken  abgeführt,  oder  auf  das  Girokonto  einer
■  Abrechnung  beteiligten  Banken,  bei  welcher  alle
iken  ein  Konto  haben,  übernommen 1 ).  Während
korrent  der  Saldo  festgestellt  wird,  wird  hier  ge-;
  i  der  Saldo  der  Saldi,  oder  „Generalsaldo“  er-:
  serer  bisherigen  Betrachtung  lässt  sich  ersehen,
t  geführten  Formen  der  laufenden  Rechnung,  welche
rsverkehre  bezw.  der  Zahlungsvermittlung  dienen,
"  i  Bewährung  des  Kunden  an  die  Bank  zur  Folge
also  in  all  diesen  Fällen  ein  Passivgeschäft  der
iegt.  Wir  können  hier  getrost  von  der  laufenden
irechen  insoferne,  als  die  Voraussetzungen  einer
ben  sind;  nicht  jedesmal,  bei  Einzahlungen,  bezw.
wird  zwischen  der  Bank  und  ihrem  Korrespon-:
  eehnet;  dies  würde  viel  zu  umständlich  sein;  vielach
  Ablauf  eines  gewissen  Zeitraums  wird  erjross
  des  Kunden  Guthaben  ist.
ende  Abschnitt  soll  uns  die  übrigen  Formen  der
sbnung,  welche  vornehmlieh  den  Zwecken  des
s  dienen,  vor  Augen  führen.

berg,  Artikel  „Clearing  House“  im  Handw.  der  Staatsw.
r-$.  54  ff.
an  der  Abrechnung  mehr  als  zwei  Personen  beteiligt
reber  (a.  a.  0.  S.  2.  8)  von  einem  Kollektivkontokorrentzu
  können.  Dies  ist  jedoch  nach  obigen  Ausführungen

'.okorrentgesckäft  im  deutschen  Bankgewerbe
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
