47 (Tabelle XXI) bei den ehemaligen bei den staatsherrlichen gutsherrlichen Bauern Bauern Cherson 1,46 0,77 Taürien 0,85 0,61 Ekaterinoslaw 1,53 0,81 Dongebiet 1,34 1,02 Diese Ungleichheit macht sich auch bis zur letzten Zeit fühlbar. So betrugen in den Jahren 1890—1895 die Rückstände an Ablösungs- Zahlungen in Rubel pro 1 Dess.: (Tabelle XXII) bei den 'gutsherrlichen bei den staatsherrlichen Bauern Bauern Bessarabien 17 4 Cherson 13 23 Taurien 10 3 Ekaterinoslaw 70 41 Dongebiet 79 2 Und noch mehr als durch die ungleichen Ablösungszahlungen wurde die wirtschaftliche Differenzierung der verschiedenen Bauernkategorien durch die ungleiche Landaufteilung bei der Aufhebung der Leib eigenschaft verursacht. Die Apanagen- und staatsherrlichen Bauern wurden bald nach der Reform vom Jahre 1861 zu Eigentümern der ihnen zugewiesenen Anteile erklärt. Da die Zahl der Apanagen- und staats herrlichen Bauern nicht zu gross war im Verhältnis zur Fläche der Apanagen- und Krongüter, so konnten diese Bauernkategorien mit ver hältnismässig grösseren Landanteilen bedacht werden. Die loszukaufenden Bauernschollen bestanden nur aus dem Baulande; das Unland kam bei der Berechnung der Ablösungszahlungen nicht in Betracht. Ausserdem wurden für die Apanagenbauern keine Beschränkungen bezüglich des Austrittes aus der Bauerngemeinschaft und des Uebertrittes in andere politische Gemeinden bestimmt. Und schliesslich wurden die Artikel des Gesetzes vom 19. Februar 1861 über sog. abgeschnittene Landstücke auf die Apanagenbauern nicht ausgedehnt. Die staatsherrlichen und Apanagenbauern erhielten sich meistens in dem Besitze der Landstücke, die ihnen vor Aufhebung der Leib eigenschaft gehört hatten. Was die gutsherrlichen Bauern anbetrifft, so waren die ihnen zugewiesenen Landanteile in drei Gruppen geteilt: die durchschnittlichen (normale genannt), die Maximal- und Minimalschollen. Da, wo durch die Reform den Gutsherren weniger als ’/a des gesamten