84 Die Wirte, die eine diese Zahl übertreffende Menge von Vieh besitzen, sollen entweder das Weideland der gespannlosen Qemeindegenossen benützen oder irgendwo ausserhalb der Gemeinde Weideland in Pacht übernehmen.') Dem Mangel an bestimmten Ländereien, die zur Hütung von Vieh unentbehrlich sind, kommt noch die Gemengelage der bäuerlichen Anteile und die den Bauern zustehenden Servituten, die jedoch von ihnen nicht immer ausgenützt werden können. Bei der Aufhebung der Leibeigenschaft erhielten die Bauern die Anteile in derselben Lage, wie es zur Zeit vor der Reform war. Die schon damals bestehende Gemengelage wurde noch vergrössert durch das Recht der Gutsherren auf sog. «abgeschnittene» Grundstücke. Bekanntlich durfte der Gutsherr unter bestimmten Um ständen von den Anteilen der Bauern Landstücke abschneiden, und ihrer seits hatten die Bauern das Recht, von den gutsherrlichen Ländereien zu ihren Gunsten ein Landstück abzuschneiden in dem Falle, wenn die ihnen zugewiesenen Anteile unter dem normalen Anteil standen. Von diesem Recht machten die Bauern sehr selten Gebrauch, dagegen kam die Wegnahme bäuerlicher Grundstücke seitens der Gutsherren viel öfter vor, da in vielen Fällen die Grösse der Grundstücke, die im Besitze der Bauern vor der Reform waren, die ihnen zugewiesenen Anteile über trafen. Jedenfalls hat dieses Recht des «Abschneidens» die völlige Ver wickelung der Agrarverhältnisse zwischen den Gutsherren und Bauern herbeigeführt und gilt als Ursache des Bestehens verschiedener Servitute, der häufigen Missverständnisse zwischen Gutsherren und Bauern, des beiderseitigen Abweidenlassens und widerrechtlichen Sichaneignens von Grundstücken nnd der schweren Strafen, die in solchen Fällen den Bauern auferlegt werden. Die von den bäuerlichen Anteilen abgeschnittenen Landstrecken sind meistens so gelegen, dass sie für die Bauern ganz unentbehrlich sind: entweder drängen sie sich in die bäuerlichen Anteile hinein, oder sie befinden sich ganz inmitten derselben. «Die Bauern müssen die von ihrem Anteil einst abgeschnittenen Landstücke in Pacht übernehmen, nur um das unter solchen Umständen unumgängliche Ab weidenlassen von fremden Ländereien zu vermeiden, und um sich nicht der Bestrafung dafür auszusetzen, oder um vom Wassertränken, vom Wege, ja sogar vom eigenen Grundstück nicht abgeschnitten zu sein. * 2 ) Trotzdem sie verschiedene Servitute so nötig haben, verzichten die Bauern doch oft auf die unentgeltliche Nutzniessung von Weiderechten ’) Siehe W. W., Die Bauerngemeinde; A. Tschuproff, Die Feldgemeinschaft. 2 ) Manuilow, Agrarfrage in Russland, Moskau 1905, S. 41.