7 97 — 2. Die Gutswirtschaft gibt uns das Recht für den Fall, wenn jemand von uns für das Abweidenlassen diese Arbeit nicht leistet, das Gras von 1'/2 Dess. für 1 Rub. 50 Kop. abzumähen und einzu bringen und das übrige Geld, 1 Rub. 50 Kop. in bar zu bezahlen. 3. Das Geld für Viehweidung verpflichten wir uns mit Solidarhaftung nicht später als bis zum 29. August zu bezahlen. Im Falle der Nichtbezahlung bis zu der bestimmten Frist hat Gutsherr das Recht, unser alles Vieh entweder in seine Stallung einzujagen und dort als Pfand zu behalten, bis wir das Geld bezahlen, oder das Vieh ganz von der Weide fort zu jagen. 4. Das Einbringen von Getreide, Heu oder Flachs sollen wir bei der ersten Aufforderung des Gutsherrn sofort ausführen; das Abmähen von Getreide soll gut ausgeführt werden, das abgemähte Getreide soll in mittelgrossen Haufen gut aufgesetzt werden, sodass es vom Regen nicht verdorben wird, ln dem Falle, dass der Gutsherr unsere Arbeit als den Forderungen der Gutswirtschaft nicht entsprechend findet, hat er das Recht, von uns eine Geldstrafe von 25 Rub. für jede schlecht eingebrachte Dessjatine vom Getreide, 30 Rub. für die von Flachs und 10 Rub. für die von Gras einzuziehen. 5. Das Einfahren von Getreide soll ebenfalls bei der ersten Auf forderung des Gutsherrn, da, wohin und woher er bestimmt, aus geführt werden. . . . 9. Im Falle — Gott behüte! — einer Missernte sollen wir die noch nicht ausgeführten Arbeitsleistungen im folgenden Jahre unentgeltlich ausführen.» Das sind die idyllischen Arbeitsbedingungen des grundbesitzenden Bauern in Neurussland! Wie man sieht, es ist nichts, als eine vollständige Abhängigkeit der bäuerlichen Wirtschaft von der Gutswirtschaft, die den Bauern zu unserer Zeit ebenso zum Hörigen macht, wie vor 45 Jahren. 1 ) ') Man vergleiche nur diese Arbeitsbedingungen mit denen, die zur Zeit der Leib eigenschaft herrschten: «Die gutsherrlichen Bauern waren verpflichtet, für das ihnen zur Nutzniessung überlassene Landstück für ihre Gutsherren drei Tage in der Woche Fron dienste zu leisten, sodass jeder Bauer — der Mann wie die Frau — in einem Jahre nicht weniger als 156 Tage auf dem Gut zu arbeiten hatte. Nicht in allen Gutswirt schaften war es übrigens üblich, dass die Zahl der Frontage nicht mehr als drei sein sollte. War die zu verrichtende Arbeit, wie z. B. zur Zeit der Getreideernte, dringlich, so kam es oft vor, dass man die Bauern nicht nur drei, sondern vier und fünf, ja so gar sechs Tage lang auf die Frondienste trieb, indem man den sechsten Tag für die nächste Woche rechnete u.s. w.» (Vgl. Osadtschy: Der bäuerliche Grundbesitz im Gouv. Cherson 1894 S. 48.)