7* 
99 
verrichten sind mit den üblichen Arbeitslöhnen für dieselbe Arbeit, so 
tritt die grosse Differenz zwischen diesen beiden Formen der Entlohnung 
ganz deutlich hervor. Dieser Vergleich kann aber nicht exakt durch 
geführt werden, da der ganze Zyklus der von dem Bauern verrichteten 
Arbeitsleistungen sehr schwer festzustellen ist und diese Arbeitsleistungen 
nur annähernd in Geld ausgedrückt werden können. Sind schon die 
reinen Arbeitsleistungen schwer festzustellen, so gilt das noch mehr von 
den Arbeitsleistungen, die als Zusatz beim Teilbau auferlegt werden. 
Wir wollen darum den Vergleich nur bezüglich der reinen Arbeits 
leistungen ziehen. Wie man aus der Tabelle LV11 sieht, entspricht der 
Geldwert der Arbeitsleistungen, die der Bauer bei der Arbeitspacht oder 
für das Weiderecht zu verrichten hat, nicht dem Pachtpreis oder dem 
Preise für Hutweide; diese letzten stehen gewöhnlich bedeutend niedriger, 
als der Geldwert der Summe der vom Bauern zu verrichtenden Arbeits 
leistungen. Die Differenz beträgt bei der Arbeitspacht zwischen 33°/o 
und 200 °/o und bei Arbeitsverpflichtung gegen Ueberlassung des Weide 
rechtes zwischen 12% und 300%. 
Es sei noch kurz ein typischer Fall der Entlohnung des Arbeiters 
mit Ueberlassung von Weiderecht angeführt. Der Geldwert der Arbeits 
leistungen war in diesem Falle schwer festzustellen, der Fall bringt aber 
manches Interessante, da darin einerseits der ganze Zyklus der vom Bauern 
zu verrichtenden Arbeit sehr anschaulich hervortritt, anderseits auch eine 
für die Entlohnung mit Land ganz charakteristische Bedingung gestellt 
ist, nämlich die Verpflichtung des Arbeiters, ausser den von ihm zu ver 
richtenden Arbeiten noch zu gewissen Arbeiten dem Gutsherrn seine 
Arbeitskräfte zu herabgesetzten Preisen zur Verfügung zu stellen. 
Der Kontrakt setzt fest: Für das Weiderecht wird der Bauer ver 
pflichtet, entweder in barem Gelde 4 Rubel 50 Kop. zu bezahlen oder 
1. für jedes Stück Vieh 1 Dess. Getreide einzubringen; 
2. 2% Schobern auszuführen; 
3. einen Haufen Schilfrohr abzumähen und auf den Hof des Guts 
herrn hinzuschaffen und einen Tag auf der Gutswirtschaft zu arbeiten; 
4. dem Gutsherrn zur Zeit des Scherens der Schafe einen Schaf 
scherer und während der Getreideernte einen Binder zur Ver 
fügung zu stellen zu folgenden Löhnen: dem Schafscherer 2 Kop. 
für jedes Schaf, dem Binder 7—10 Kop. pro Tag. 
Wie man sieht, ist die Entlohnung des Arbeiters mit Land oder 
mit Ueberlassung des Weiderechtes für den Gutsherrn besonders vorteil 
haft (russisch wird die Arbeitspacht vom Volksmund auch «Vorteil» — 
Wygoda - genannt). Wie zur Zeit der Leibeigenschaft müssen die Bauern