ioo — dem Gutsherrn ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Wenn nicht dem Rechte nach, so jedenfalls tatsächlich zerfällt die Arbeitszeit des Bauern in die Arbeitszeit in seiner eigenen Wirtschaft und in die auf dem Gute des Gutsherrn. Nur die Zahl der Arbeitstage, die der Bauer früher auf dem Gute des Gutsherrn zu verbringen hatte, hat sich vermindert; von den üblichen drei Tagen der Frondienste ist gewöhnlich nur ein Tag geblieben, in allen anderen Beziehungen aber bleibt noch immer die alte Gutsuntertänigkeit des Bauern tatsächlich bestehen. Das Beibehalten der Arbeitspacht und der Arbeitsleistungen für Weiderecht bildet also keinen Fortschritt in der Landwirtschaft und keinen Vorteil für den Bauern. Es ist nur die bedrängte Lage des neurussischen Bauern, seine Rechtlosigkeit und wirtschaftliche Abhängigkeit, die hohen Kauf- und Pachtpreise des Bodens, welche die Entlohnung der bäuer lichen Arbeit mit dem Ueberlassen von Landstücken oder Weiderechten konservieren. Zum Kapitel V. (Tabelle LV1II) Vergleich des Geldwertes der Entlohnung mit einem Landstück resp. mit der Ueberlassung des Weiderechtes mit dem Pachtzins und Preis für Hutweide im Gouv. Cherson. 1 ) der übliche Geldwert die Fmtiohnung Pachtzins resp. die von Bauern der Arbeits- in mit Land- Preis für die zu verrichtenden leistungen nach den Kreisen stücken resp. Weiderechte: Hutweide in Rubeln: Arbeitsleistungen: den üblichen Akkordsätzen: Alexandria 1 Dess. Ackerland 6 Einbringen von 1 Dess. Acker land CO 30 Dess. Weideland O OO o ln Abmähen und Aufsetzen auf Haufen von 40 Dess. Getreide 200 1 Dess. Weideland 5 Einbringen des Getreides von P/ 2 Dess. und Transport zur Bahn 5 2 ) •) Für diesen Vergleich haben wir folgende Berechnung zusammengestellt: Der Pachtzins und der Preis für Hutweide sind auf Grund der entsprechenden Verträge an gegeben, der Geldlohn für die Arbeitsleistung des Bauern ist auf Grund der üblichen Akkord- resp. Tagelohnsätze berechnet. 2 ) Für Transport von Getreide fehlen die Angaben.