178 sind rasch gezählt und zusammengelegt und damit ist der Kontrakt ab geschlossen. Die Arbeiter setzen sich auf die Fuhrwerke und werden, von dem Verwalter begleitet, auf das Gut geführt. Es ist keine Zeit, sich mit schriftlichen Kontrakten abzugeben.» Die mündlichen Verträge werden oft zu Ungunsten der Arbeiter ausgelegt. — Das Gesetz vom Jahre 1886 gibt keine obligatorischen Bestimmungen über die Schriftlichkeit der Verträge. Es überlässt sie dem Belieben beider Parteien. Es gestattet auch dem Arbeitgeber, die Verträge mit den Arbeitern auch in der Form der sog. «Vertragsschriften» abzuschliessen. Die spezifische Eigentümlichkeit solcher Vertragsschrift ist die, dass der Arbeitgeber darin solche Bedingungen aufnehmen kann, die durch das Gesetz verboten sind. Wie man aus der im Anhang an geführten Verlragsschrift sieht, sind darin keine Bestimmungen über die Nahrungs- und Wohnungsverhältnisse enthalten; auch die Arbeitszeit und die Feiertage setzt tatsächlich nur der Arbeitgeber fest. Der Ar beiter aber wird nur verpflichtet, sich nicht zu weigern, jede vom Arbeit geber aufgetragene Arbeit auszuführen. Auch enthält das Gesetz vom Jahre 1886 keine Bestimmungen über die Nahrungs- und Wohnungs zustände. Zwar lautet der Art. 32, dass die Nahrung —• wenn der Ar beiter bei Verköstigung gedungen wird — befriedigend sein muss und «der Nahrung entsprechen soll, an die der Arbeiter gewöhnt ist», doch da das Gesetz dem Arbeitgeber keine Strafe bei Nichterfüllung dieser Bestimmung androht, so kommt dieser Artikel niemals zur Anwendung. Das Gesetz verbietet einen Vertrag für längere Zeit als auf ein Jahr. Keine Strafe erhält der Arbeitgeber für Nichtbezahlung des Lohnes an den Arbeiter; er ist nur verpflichtet, diesem in einer bestimmten Frist ho Kop. für jeden nichtbezahlten Rubel und für jeden nichtbezahlten Tag auszuzahlen (Art. 45). Dagegen kann der Arbeitgeber den Arbeiter bei eigenmächtigem Verlassen durch die Polizei festnehmen und mit einem Monat Haft be strafen lassen. Die Arbeiter verlassen trotz dieser Strafandrohung den Arbeitgeber sehr häufig. Es sind ewige Klagen der Arbeitgeber, dass die Arbeiter ihren Verpflichtungen nicht immer nachkommen. Manchmal sind diese Klagen auch nicht ungerechtfertigt. Es kommt sehr oft vor, dass die Arbeiter, die am Anfang der Saison sich zu einem niedrigen Lohne verdungen haben, zur Zeit der Getreideernte, wenn die Löhne in die Höhe gehen, ihren Arbeitgeber verlassen und sich auf einem anderen Gute gegen höheren Lohn verdingen. Das geschieht so oft und so regel mässig, dass kein Strafmittel, auch die Verhaftung, die Arbeiter davon abhalten kann. Die Haft wird von den Arbeitern nur als eine Ver-