unserer Gutsbesitzer und der meisten Pächter in Bessarabien muss man zugeben,» sagt der von uns schon zitierte Gutsbesitzer Brosschniowsky, «dass sie geneigt sind, für einige Sommermonate den Arbeiter bis zum äussersten auszunützen, indem sie diesen schlecht ernähren und über mässig arbeiten lassen, manchmal sogar schlagen. Viele kontraktlich gebundene Arbeiter verlassen mit Fluchen ihre Arbeitgeber, manche lassen auch ihre Pässe und verdientes Geld zurück, nur um möglichst schnell zu fliehen. In letzter Zeit aber, durch bittere Erfahrung belehrt, geben wenige Arbeiter den Gutsherren mehr ihre Pässe. So verlieren sie beim eigenmächtigen Verlassen der Gutswirtschaft nur ihr Geld und können sich noch anderweitig verdingen. Es gibt freilich auch moralisch minderwertige Arbeiter, die ihre Arbeitgeber ohne genügenden Grund im Stiche lassen, aber diese bilden nur eine geringe Zahl, nicht mehr als 2—3 °/o von allen Arbeitern.» Es kommt auch oft vor, dass die Arbeitgeber, die ihre Arbeiter vor Ablauf der bestimmten Frist entlassen möchten, ihnen das Bleiben in ihrer Stellung unmöglich machen. Eine gewisse Erklärung finden diese nicht zu billigenden Massnahmen der Gutsherren in der Unmög lichkeit, den Bedarf an Arbeitskräften im Voraus festzustellen. Es kommt oft vor, dass man im Frühjahr, sogar am Anfang des Sommers, den Saaten stand für befriedigend hält, kurz vor der Ernte aber findet, dass die Zahl der gedungenen Arbeiter den Bedarf übersteigt. Da der Gutsherr keine Lust hat, die Arbeiter umsonst zu halten, so beginnt er, sie durch schlechte Nahrung, Wohnung, durch übermässige Arbeitszeit, durch Be strafung aus jedem unbedeutenden Anlass, ja sogar durch Prügelstrafen zu reizen, ihn vor Ablauf der bestimmten Frist zu verlassen. Für einen willkürlichen Feiertag wird der Arbeiter, dem Gesetz nach, durch den Abzug des doppelten Tagelohnes von seinem Wochenverdienst gestraft (Art. 50 u. 51). Auch der krank gewordene Fristarbeiter pflegt einer Strafe unterworfen zu werden, indem der Arbeitgeber von dem Fristlohn des Arbeiters für jeden Krankheitstag einen doppelten Tagelohn in Abzug bringt. Der Tagelohn wird nicht dem Fristlohn gemäss, son dern nach der auf dem Arbeitermarkt zur Zeit der Krankheit herrschen den Lohnhöhe berechnet. Dem Gesetz nach wird der Arbeiter für eine Unhöflichkeit dem Arbeitgeber und den Mitgliedern seiner Familie gegenüber (siehe den Anhang) wie auch für Ungehorsam dem Arbeitgeber oder dem Gutsver walter gegenüber mit einem Monat Haft bestraft (Art. 3 Absclin. III). Dem Arbeitgeber wird aber ausserdem noch gestattet, jede Unhöflichkeit seitens des Arbeiters ihm gegenüber durch den Abzug des doppelten