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Gründet  Arbeitgeberverbände!

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liehen  Verfügungen  zuzuschreiben  ist.  Ausserdem  aber  entstanden ­
  infolge  jener  Unzulänglichkeit,  die  zum  grössten  Teil
wohl  auf  Rechnung  mangelhafter  Durcharbeitung  der  so  überaus ­
  schwierigen  Materie  zu  setzen  ist,  zahllose  Widersprüche
über  die  Art,  wie  die  das  Koalitionsrecht  behandelnden  Bestimmungen ­
  mit  den  nach  wie  vor  zu  Recht  bestehenden
Verfügungen  des  B.  G.  B.  bezw.  des  Str.  G.  B.  in  Einklang
zu  setzen  seien  (Streikposten,  Boykott,  Bedrohung  mit  Arbeitseinstellung ­
  zum  Zweck  der  Vermögensschädigung  usw.).  Es
hat  sich  herausgestellt,  dass  besonders  in  der  niederen  Gerichtsbarkeit ­
  eine  starke  Hinneigung  zu  der  Auffassung  bestand, ­
  die  aus  der  Aufhebung  des  Koalitionsverbotes  resultierenden ­
  Bestrebungen  der  Arbeiterorganisationen  seien  auch
dann  als  berechtigt  anzuerkennen,  wenn  sie  vom  Standpunkt
der  allgemeinen  Rechtsauffassung  als  ungesetzlich  zu  bezeichnen ­
  sind.
Die  sozialistischen  Gewerkschaftsführer  haben  sich  diese
Unklarheiten  nach  Möglichkeit  zu  nutze  gemacht.  Die  Kämpfe
auf  dem  Arbeitsmarkt  gewannen  dauernd  an  Schärfe  und
beschränkten  sich  schliesslich  nicht  mehr  auf  die  Lohn-  und
Arbeitsbedingungen  allein,  sondern  richteten  sich  u.  a.  besonders ­
  gegen  das  Bestimmungsrecht  des  Arbeitgebers
in  Sachen  der  Auswahl  seiner  Leute.  Mit  Hilfe  des
Streikpostensystems  wurde  nämlich  auf  die  Arbeitswilligen ­
  eine  derartige  Pression  ausgeübt,  dass  es  den  Unternehmern ­
  beinahe  unmöglich  gemacht  ist,  beim  Entstehen
eines  Ausstandes  Ersatzkräfte  heranzuziehen.  Die  verbündeten
Regierungen  selbst  konnten  sich  der  Einsicht  nicht  verschliessen,
  dass  diese  Zustände  unhaltbar  seien.  »Umfangreich ­
  und  mit  grösster  Schärfe«,  so  schreibt  Herr  Bueck,
»hatten  sie  in  den  Begründungen  ihrer  1890  und  1899  eingebrachten
  Gesetze,  hatten  ihre  Vertreter  in  den  betreffenden ­
  Verhandlungen  die  Grösse  der  Missstände,  die  herrschende
Rechtlosigkeit,  wie  die  Notwendigkeit  der  Abhilfe  erwiesen.«
Aber  der  Mangel  an  jeglichem  Entgegenkommen  seitens  der
Reichstagsmehrheit,  der  Wettbewerb  der  einzelnen  Parteien