Gründet  Arbeitgeberverbände!

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solcher  Art  erklären  es  für  eine  Gewissenspflicht,  über  die
gesellschaftsfeindlichen  Aeusserungen  der  modernen  Arbeiterbewegung ­
  hinwegzusehen  und  der  Ansicht  nachzuleben,  es
werde  sich  trotz  allem  und  allem  ganz  von  selbst  mit  der
Zeit  eine  beide  Kontrahenten  des  Arbeitsvertrages  befriedigende ­
  Lösung  des  gegenwärtigen  Kampfzustandes  ergeben.
Für  sie  ist  alles,  was  in  das  Gebiet  der  Arbeiterbewegung
hineinspielt,  mag  es  noch  so  sehr  den  Stempel  des  Unfertigen,
des  Unpraktischen  tragen,  gerechtfertigt  durch  die  gute  Absicht, ­
  der  es  entspringt;  sie  sind  Fanatiker  der  »Reform  um
der  Reform  wegen«,  und  so  sehen  wir  denn,  dass  sie  den
auf  die  Verteidigung  seiner  Position  gerichteten  Bestrebungen
des  Unternehmertums  zum  guten  Teil  nicht  minder  feindlich
gegenüberstehen,  wie  die  Vertreter  der  Arbeiterbewegung
selbst.
»Die  ganze  Richtung«,  schreibt  Prof.  R.  Ehrenberg  in
seiner  Broschüre:  »Sozialreformer  und  Unternehmer«,  »wäre
ziemlich  ungefährlich,  bildete  sie  nicht  ein  so  schlimmes  Hindernis ­
  für  den  ernsthaften  sozialpolitischen  Fortschritt.
Diesen  wirft  man  nur  zu  leicht  mit  jenen  unpraktischen  Bestrebungen ­
  zusammen,  um  so  mehr,  als  beide  Arten  sozialpolitischer ­
  Massnahmen  von  denselben  Menschen  und  publizistischen ­
  Organen  vertreten  werden.  Auf  solche  Weise  treibt
man  keine  praktische  Sozialpolitik.  Der  sich  darin  bekundende
Mangel  an  Kritik  führt  zurück  auf  die  gemeinsame  Wurzel  der
Fehler  so  vieler  Sozialpolitiker,  nämlich  auf  die  weitverbreitete
Unkenntnis  der  Menschen  und  Dinge,  mit  denen  jede  Sozialpolitik ­
  zu  rechnen  hat,  insbesondere  der  Unternehmungen,
ihres  Betriebes,  ihrer  Voraussetzungen.«
Ohne  nun  die  bona  fides  solcher  Sozialreformer  ohne  Wie  handelt
weiteres  anzweifeln  zu  wollen,  müssen  wir  sie  doch  darauf  man  »sozial«?
verweisen,  dass  ihre  Gutgläubigkeit  ihnen  höchstens  als  mildernder ­
  Umstand  anzurechnen  ist,  sie  aber  nicht  der  Verantwortlichkeit ­
  dafür  zu  entheben  vermag,  dass  sie  den  Mahnungen ­
  von  meistbeteiligter  Seite  zu  grösserer  Vorsicht  unentwegt ­
  Trotz  bieten  und  auf  diese  Weise  die  Kämpfe  auf