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W.  G.  H.  Frh.  von  Reiswitz.

haben.  Abgesehen  von  der  gewerbsmässigen  Stellenvermittlung, ­
  unterscheidet  man  bekanntlich  drei  Hauptformen  der
Arbeitsvermittlung,  nämlich  die  von  den  Organisationen  der
Arbeitnehmer  eingerichteten  Nachweise,  sodann  die  der  Arbeitgeber ­
  und  schliesslich  die  paritätischen  Nachweise.  Die
Arbeitsnachweise  der  Gewerkschaften  haben  sich  natürlich
als  ein  vorzügliches  Mittel  erwiesen,  um  die  Arbeitgeber  den
Wünschen  der  Arbeiterführer  gefügig  zu  machen.  Denn  wo
die  Arbeitgeber  die  Benutzung  dieser  Nachweise  ablehnten,
wurde  über  ihre  Betriebe  die  Sperre  verhängt;  gaben  sie
aber  nach,  so  war  es  mit  ihrer  Selbständigkeit  als  Betriebsleiter ­
  völlig  vorbei,  da  ihre  Abhängigkeit  von  den  Nachweisen
seitens  der  Gewerkschaftsführer  dazu  benutzt  wurde,  um  mit
der  Frage  der  Arbeitsvermittlung  allerhand  sonstige  Forderungen ­
  zu  verquicken.  So  versuchte  man  unter  anderm  auf
diese  Weise  nach  englischem  Vorbild  das  Verlangen  nach
Einführung  eines  Normallohnes  durchzusetzen.  Gleicher  Lohn
für  Faule  und  Fleissige,  Geschickte  und  Ungeschickte,  Kluge
und  Dumme,  Trinker  und  Nüchterne  bedeutet  aber,  wie  die
»Deutsche  Arbeitgeberzeitung«  seinerzeit  im  Verlauf  einer
längeren  Abhandlung  über  diese  Materie  dartat,  nichts  anderes,
als  die  Herabsetzung  des  durchschnittlichen  Standpunktes  der
Arbeiter  in  Bezug  auf  ihre  Intelligenz,  ihre  Geschicklichkeit
und  ihre  Moralität.  Mit  einer  derart  demoralisierten  Arbeiterschaft ­
  können  aber  Industrien,  welche  der  Konkurrenz  des
Weltmarktes  ausgesetzt  sind,  sich  unter  keinen  Umständen
halten.  Dahingehende  Vorstellungen  haben  indessen  auf  die
Gewerkschaftsführer  nicht  den  mindesten  Eindruck  gemacht;
sie  erwiderten  darauf,  der  Ungeschickte  müsse  doch  ebensoviel
essen  wie  der  Geschickte,  er  habe  dieselben  Bedürfnisse  wie
jener  und  müsse  also  auch  denselben  Lohn  haben.  Damit
war  also  klar  ausgesprochen,  dass  der  Arbeiter  nicht  verpflichtet ­
  sei,  eine  im  Verhältnis  zum  Lohn  stehende  Leistung
zu  geben.  Wenn  er  diese  Pflicht  nicht  hatte,  was  konnte  er
dann  eigentlich  für  andere  Pflichten  gegen  seinen  Arbeitgeber
haben?  Das  war  auch  der  Wille  der  Gewerkschaftsführer.