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W.  G.  H.  Frh.  von  Reiswitz.

Schlusswort.

Arbeitgeberverbänden  als  Mitglieder  beitreten  dürfen,  dahin
beantwortet,  »dass  die  Innungen  als  solche  im  allgemeinen
nicht  zum  Eintritt  in  einen  Arbeitgeberverband  berechtigt
seien,  und  dass  der  dennoch  vollzogene  Beitritt  die  Schliessung ­
  der  Innung  zur  Folge  haben  könne.«  Diese  Entscheidung ­
  wurde  damit  begründet,  dass  die  Arbeitgeberverbände
in  erster  Linie  Vereinigungen  zur  »Bekämpfung«  der  Arbeiterorganisationen ­
  seien.  Ihre  Bestimmung  stehe  somit  im  Wider
spruch  zu  §  8ia,  Ziffer  2  der  R.  G.  O.,  wonach  die  Aufgabe
der  Innungen  die  Förderung  eines  gedeihlichen  Verhältnisses
zwischen  Meister  und  Gesellen  bilde.  Hierzu  komme  noch,
dass  den  Innungen  auch  Mitglieder  angehörten,  die  nicht  Arbeitgeber ­
  seien,  so  dass  es  eine  Unbilligkeit  sein  würde,  die
von  ihnen  mit  aufgebrachten  Innungsmittel  einem  Verbände
zuzuwenden,  dessen  Aufgabe  lediglich  Vertretung  der  besonderen ­
  Interessen  der  Arbeitgeber  bildet.
Wenn  nun  diese  Entscheidung  auch  auf  allseitigen  berechtigten ­
  Widerspruch  gestossen  ist,  da  sie  weder  inhaltlich
noch  formell  den  tatsächlich  obwaltenden  Verhältnissen  Rechnung ­
  trägt,  so  ist  sie  doch  geeignet,  den  Arbeitgeberverbänden
Schwierigkeiten  zu  bereiten.  Demgemäss  empfiehlt  es  sich,
dass  nicht  die  Innungen  selbst,  sondern  die  Innungsausschüsse
die  Mitgliedschaft  der  Lokalverbände  erwerben,  bezw.  dass
die  Innungsmeister  jeder  für  sich  als  Einzelmitglieder  eintreten.
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*
Diese  Darlegungen  können  natürlich  keinen  Anspruch
auf  Vollständigkeit  erheben.  Ihr  Zweck  ist  es  denn  auch  nur,
einige  Fingerzeige  für  die  Art  zu  geben,  in  der  die  Begründung ­
  von  Einzelverbänden  vorzunehmen  ist,  um  der  Gesamtorganisation ­
  des  deutschen  Unternehmertums  diejenige
praktische  Bedeutung  zu  verleihen,  die  ihr  bis  jetzt  aus  naheliegenden ­
  Gründen  noch  abgeht.*)  Damit  sollen  natürlich
*)  Als  Anlagen  sind  dieser  Schläft  die  Statuten  des  Hamburg-Altonaer
Arbeitgeberverbandes  und  des  neugegründeten  Verbandes  deutscher  Textil-